{"status":"available","doknr":"OLD311463","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0307.6U134.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-07","aktenzeichen":"6 U 134/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte ist das Nachfolgeunternehmen der früheren D. B. für\nden Bereich der sog. \"gelben Post\". Seit 1995 werden in einigen\nihrer Filialen im Raum F. sog. \"Post-Cards\" in Ständern ausgelegt\nund zur unentgeltlichen Mitnahme angeboten. Dabei handelt es sich\num farbig bedruckte Karten im Postkartenformat, die auf der\nRückseite - entsprechend einer Post- bzw. Ansichtskarte - ein\nAdreßfeld und ein freies Feld zum Beschriften aufweisen. Der\nAufdruck auf der Vorderseite enthält bei dem ganz überwiegenden\nTeil der Karten Werbung, und zwar in erster Linie für gewerbliche\nUnternehmen unterschiedlicher Branchen, inzwischen aber auch für\ncaritative Organisationen wie z.B. Unicef. Vereinzelt finden sich\nauch Karten mit freien Motiven, etwa der \"frommen Helene\" von\nWilhelm Busch oder dem Bild einer Katze. Wegen der Aufmachung der\nKarten, von denen einige auch Doppelkarten sind, im einzelnen wird\nauf die von der Beklagten als Anlage BB 3 mit der\nBerufungserwiderung vorgelegten Exemplare Bezug genommen. Die\nAktion wird von der \"D. P. Consult GmbH\", der die Beklagte\nStellflächen für die Ständer zur Verfügung stellt, in\nZusammenarbeit mit den auf diese Weise Werbung treibenden\nUnternehmen durchgeführt. Inzwischen wird die \"Post-Card\" bereits\nin mehreren Großstädten angeboten. Bei entsprechender Akzeptanz\nbeabsichtigen die \"D. P. Consult GmbH\" und die Beklagte eine\nweitere, möglicherweise bundesweite Ausdehnung des Angebotes.\n\n3\n\nDie Kläger bilden den nicht rechtsfähigen Verein\n\"Arbeitsgemeinschaft der Verleger und Hersteller von\nGlückwunschkarten\" (AGV). Sie verlangen mit dem vorliegenden\nVerfahren die Unterlassung der vorstehend beschriebenen Aktion.\n\n4\n\nZur Begründung haben sie die Auffassung vertreten, es liege ein\nVerstoß gegen die ZugabeVO und gegen § 1 UWG vor. Die Beklagte\nbetreibe als Monopolist ruinösen Behinderungswettbewerb.\n\n5\n\nDie Kläger haben b e a n t r a g t,\n\n6\n\ndie Beklagten unter Androhung eines\nOrdnungsgeldes von bis zu 500.000 DM für jeden Fall der\nZuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen, in ihren F.er\nFilialen Motivpostkarten mit historischen, fröhlichen, werblichen\nund besinnlichen Motiven, später ergänzt um karitative Motive,\nkostenlos an Besucher dieser Filialen abzugeben.\n\n7\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat die Auffassung vertreten, zu der kostenlosen Abgabe der\nKarten berechtigt zu sein.\n\n10\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Klage mit der Begründung\nabgewiesen, ein Verstoß gegen die ZugabeVO liege wegen Fehlens der\nerforderlichen Abhängigkeit des Nebengeschäftes von dem\nHauptgeschäft nicht vor und ein Verstoß gegen § 1 UWG sei deswegen\nnicht gegeben, weil weder ein psychologischer Kaufzwang ausgeübt\nwerde, noch ein auf Vernichtung oder Verdrängung gerichteter\nWettbewerb vorliege.\n\n11\n\nZur Begründung ihrer B e r u f u n g gegen dieses Urteil\nwiederholen und vertiefen die Kläger ihren Vortrag, wonach die\nBeklagte sowohl gegen § 1 der Zugabeverordnung, als auch gegen § 1\nUWG verstößt, und stützen sich darüberhinaus nunmehr auch auf\nArt.14 GG. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags hierzu, auf den\nunten einzugehen ist, wird auf die Ausführungen in der\nBerufungsbegründung und in dem Schriftsatz vom 16.12.1996 Bezug\ngenommen. Ihre erstmals in der Berufungsbegründung geäußerte\nAnsicht, die Aktion der Beklagten verstoße auch gegen §§ 35 und 26\nAbs.2 GWB, verfolgen die Kläger nach Hinweis des Senats auf\nbestehende Bedenken gegen die Zuständigkeit nicht weiter.\n\n12\n\nDie Kläger haben zunächst auch im Berufungsverfahren\nausdrücklich noch alle bisher erschienen Karten und Motive zum\nGegenstand ihres Unterlassungsbegehrens gemacht und einen\ndementsprechenden Antrag angekündigt, der sich lediglich durch die\nbeispielhafte Einblendung von Ablichtungen einzelner Karten und\nihrer Motive von dem von ihnen in erster Instanz gestellten Antrag\nunterschied. In der mündlichen Berufungsverhandlung haben sie ihre\nBerufung sodann dahin reduziert, daß sich diese nunmehr nur noch\ngegen die Abweisung der Klage richtet, soweit diese solche Karten\nbetrifft, auf denen keine Werbung aufgebracht ist.\n\n13\n\nDie Kläger b e a n t r a g e n,\n\n14\n\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n29.2.1996 - 14 O 206/95 - abzuändern und die Beklagten unter\nAndrohung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 DM für jeden Fall\nder Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen, in ihren\nF.er Filialen Motivpostkarten mit historischen, fröhlichen, und\nbesinnlichen Motiven, später ergänzt um karitative Motive, wie\nnachfolgend beispielhaft wiedergegeben also Karten, auf denen weder\nauf der Vorder- noch auf der Rückseite werbliche Hinweise enthalten\nsind, kostenlos an Besucher dieser Filialen abzugeben.\n\n15\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie hält ihre Auffassung aufrecht, wonach die Aktion nicht gegen\ndie von den Klägern angeführten Bestimmungen verstößt. Zu den -\nwenigen - Karten ohne werbliche Hinweise, die allein noch im Streit\nsind, behauptet sie unwidersprochen, diese würden nur in\nAusnahmefällen in einzelnen Filialen ausgelegt. Dies geschehe\nnämlich nur dann, wenn für Karten mit werblichen Motiven nicht\ngenügend Aufträge von den - die Aktion finanzierenden - Werbekunden\nvorlägen. Um in dieser Situation das für den Erfolg der Aktion\nabträgliche Bild zu vermeiden, daß in den betreffenden Ständern\nLücken entstünden, würden diese mit den Karten aufgefüllt, die\nkeine werblichen Motive enthielten.\n\n18\n\nNach Schluß der mündlichen Verhandlung, in der der Senat die\ngütliche Beilegung des Rechtsstreits durch den Abschluß eines\nVergleichs angeregt hatte, haben die Kläger mit Schriftsatz vom\n6.2.1997 beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Zur\nBegründung, wegen deren Einzelheiten auf jenen Schriftsatz\nverwiesen wird, haben sie vorgetragen, im Zuge der\nVergleichsverhandlungen, die sich an die mündliche Verhandlung\nangeschlossen hätten, sei ein Vergleich über den\nstreitgegenständlichen Anspruch zustandegekommen. Die Beklagte ist\ndiesem Antrag mit Schriftsatz vom 14.2.1997 entgegengetreten.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\nbis zur mündlichen Verhandlung vom 17.1.1997 gewechselten\nSchriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung\nwaren, und auf die soeben erwähnten Schriftsätze vom 6.2. 1997 und\nvom 14.2.1997 Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die\nKlage ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, über den der\nSenat zu befinden hat, begründet. Es besteht auch kein Grund, die\nmündliche Verhandlung wiederzueröffnen, weil - auch unter\nalleiniger Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger hierzu - ein\nVergleich über den Streitgegenstand nicht geschlossen worden\nist.\n\n22\n\nA\n\n23\n\nDas beschriebene Verschenken der Karten verstößt zunächst nicht\ngegen § 1 ZugabeVO.\n\n24\n\nEs ist schon sehr fernliegend, daß - wie dies für einen\nZugabeverstoß erforderlich wäre - die angesprochenen\nVerkehrskreise, also die Postkunden der Beklagten in ihrer\nAllgemeinheit, das Verschenken der Karten als eine Nebenleistung\nder Beklagten zu einer in der späteren Beförderung der Karten zu\nsehenden entgeltlichen Hauptleistung ansehen könnten. Selbst wenn\ndies indes so sein sollte, könnten die Kläger sich aus den\nnachfolgenden Gründen nicht mit Erfolg auf § 1 ZugabeVO\nstützen.\n\n25\n\nAllerdings kann eine Zugabe auch dann vorliegen, wenn die\nNebenware - wie es hier allein in Betracht kommt - bereits vor\nAbschluß des Hauptgeschäftes zugewendet wird (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 ZugabVO, RZ\n11). Eine Zugabe liegt aber nur vor, wenn die Abgabe der Nebenware\nvon dem Abschluß des Hauptgeschäftes abhängig ist, also nur gewährt\nwird, wenn auch die Hauptware gekauft wird (vgl. Baumbach/Hefermehl\na.a.O., RZ 5 m.w.N.). Daran fehlt es.\n\n26\n\nMaßgeblich ist insoweit die Auffassung der Kunden der Beklagten,\nan die sich das Angebot, die Karten unentgeltlich mitzunehmen,\nrichtet (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., RZ 8 m.w.N.). Diese meinen\nindes nicht, sie dürften die Karten nur dann mitnehmen, wenn sie\nsie später entgeltlich durch die Beklagte befördern lassen. Das\nergibt sich in erster Linie daraus, daß die Karten für jedermann\nfrei zugänglich in den betreffenden Filialen der Beklagten\nausliegen und ersichtlich ohne jegliche Bedingungen den Ständern\nentnommen werden können. Die Beklagte verbindet die Abgabe der\nKarten weder mit dem gegenüber den Kunden geäußerten Wunsch, noch\nerst Recht mit der Bedingung, daß die Karten auch versandt werden.\nEs kommt hinzu, daß für den einzelnen Kunden ersichtlich keine\nKontrolle darüber stattfindet, wie er die Karten verwendet.\nAusgehend hiervon könnte ein Verstoß gegen die ZugabeVO nur dann\nnäher in Betracht kommen, wenn die Karten überhaupt nur zu dem\nZweck der Versendung als Postkarten entnommen, also nicht anders\nverwendet werden könnten. Denn dann läge - zumindest noch bis zum\nEnde des Postmonopols - die notwendige Abhängigkeit deswegen vor,\nweil mit der entgeltlichen Beförderung der Karten nur die Beklagte\nbeauftragt werden darf.\n\n27\n\nEs kann indes keine Rede davon sein, daß die einzige\nVerwendungsmöglichkeit für die Karten in deren Versendung läge. Der\nKunde kann die Karte, etwa wegen des als schön empfundenen Motivs,\nselbst behalten und z.B. als Lesezeichen oder zu anderen Zwecken\nverwenden. Er kann sie aber auch Dritten zukommen lassen, ohne sie\nvon der Beklagten befördern zu lassen, indem er sie selbst - z.B.\nin Verbindung mit einem Geschenk - diesem übergibt. Schließlich\nmüßte die Abhängigkeit auch dann verneint werden, wenn man annehmen\nmüßte, daß Teile der Postkunden derartige alternative\nVerwendungsmöglichkeiten nicht erkennen. Denn jedenfalls ist auch\ndiesen Kunden bewußt, daß sie nicht verpflichtet sind, die Karte\nspäter tatsächlich zu versenden, sondern daß die Möglichkeit\nbesteht, sie stattdessen einfach wegzuwerfen oder auf sonstige\nWeise zu vernichten. Das ergibt sich ohne weiteres aus der bereits\nerwähnten Tatsache, daß die Abgabe der Karten an keine Bedingungen\ngeknüpft ist und überdies auch erkennbar nicht einmal der Versuch\ngemacht wird, die Kunden hinsichtlich der Verwendung der Karten zu\nbeeinflußen oder gar zu kontrollieren.\n\n28\n\nDer Senat sieht hierzu von weiteren Ausführungen ab, weil die\nKläger selbst nicht behaupten, die Postkunden gingen davon aus,\neine Karte nur entnehmen zu dürfen, wenn sie diese später auch\nversenden. Die Kläger tragen nämlich in diesem Zusammenhang\nlediglich vor, daß sich für diejenigen Kunden, die die Karten\ntatsächlich versenden wollten, wegen des Postmonopols der Eindruck\nder Abhängigkeit der Abgabe der Karte von deren späterer\nBeförderung ergebe. Das reicht indes für einen Zugabeverstoß nicht\naus, weil dieser voraussetzt, daß jegliche Entnahme von der\nspäteren Beförderung abhängig ist, und dies angesichts der\naufgezeigten verbleibenden Möglichkeiten, die Karte zu anderen\nZwecken zu verwenden, nicht der Fall ist.\n\n29\n\nUngeachtet der - zweifelhaften - Frage, ob die übrigen\nAnspruchsvoraussetzungen vorliegen, scheitert ein\nUnterlassungsanspruch aus § 1 ZugabeVO damit jedenfalls an der\nfehlenden Abhängigkeit der etwaigen Nebenleistung von der etwaigen\nHauptleistung.\n\n30\n\nB\n\n31\n\nDie angegriffene Aktion verstößt auch nicht gegen § 1 UWG.\nInsbesondere stellt sie keine sittenwidrige Behinderung der Kläger\ndar.\n\n32\n\nEs kann allerdings keinem Zweifel unterliegen, daß diese durch\ndas Verschenken der Karten in ihrer Geschäftstätigkeit insofern\nbehindert werden, als ihnen potentielle Kunden verlorengehen. Das\nallein macht die angegriffene Aktion aber nicht unlauter, weil die\nBehinderung des Wettbewerbers dem Marktgeschehen immanent ist. Es\nmüßten daher zusätzliche Merkmale vorliegen, die die Behinderung\nals im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig erscheinen lassen. Hierfür\ngenügt indes weder die Tatsache, daß die Karten verschenkt werden,\nnoch daß dies durch ein marktstarkes Unternehmen geschieht, das\nsich ansonsten nicht mit dem - entgeltlichen - Vertrieb von\nPostkarten beschäftigt.\n\n33\n\nDas Verschenken von Waren oder Leistungen zu Zwecken des\nWettbewerbs ist nach gefestigter Rechtsprechung (vgl.die\numfangreichen Nachweise bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,\n19. Aufl., § 1 UWG, RZ 93), von der abzuweichen kein Anlaß besteht,\nnicht ohne weiteres wettbewerbswidrig. Das Verschenken von\nOriginalware, um das es sich im vorliegenden Fall handelt, ist\nallerdings dann als unlauter zu mißbilligen, wenn es massenweise\ngeschieht und zu einer Marktverstopfung führt, die dem Wettbewerber\nfür eine nicht unerhebliche Zeit die Möglichkeit nimmt, sich am\nWettbewerb zu beteiligen (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a. O. RZ 856\nm.w.N.). Diese Vorausetzung ist indes durch das Verschenken der\nnoch im Streit befindlichen Karten nicht erfüllt.\n\n34\n\nEs ist bei weitem nicht so, daß jene Karten massenweise\nverschenkt würden und durch diese Verteilung eine Marktverstopfung\neingetreten sei oder auch nur drohe.\n\n35\n\nNach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Beklagten\nenthält die von ihr vorgelegte Anlage BB 3 Karten mit zumindest\nnahezu allen bisher erschienen Motiven. Von diesen mehreren Dutzend\nKarten weisen - selbst bei Einrechnung auch der Zweifelsfälle wie\nden Karten, die auf die Ausstellung aus Anlaß des 125-jährigen\nJubiläums der Postkarte in Deutschland hinweisen - allenfalls 10 %\nkeine werblichen Hinweise auf und unterliegen damit der Beurteilung\ndurch den Senat. Mit diesen Karten kann indes durch die Aktion der\nBeklagten, so wie sie derzeit durchgeführt wird, eine\nMarktverstopfung nicht bewirkt werden. Die Beklagte hat\nnachvollziehbar und unwiderprochen vorgetragen, daß die Karten ohne\nwerblichen Hinweis lediglich dann angeboten werden, wenn für eine\nihrer Filialen oder einen bestimmten Bereich nicht genügend\nAufträge für Karten mit derartigen Hinweisen, die den eigentlichen\nGegenstand der Aktion ausmachen, vorhanden sind. Die Karten ohne\nWerbung werden in dieser Situation in die Ständer gefüllt, um ein\nlückenhaftes Erscheinungsbild des Ständers zu vermeiden. Jedenfalls\nsolange die Beklagte diese Praxis beibehält, droht eine\nMarktverstopfung ersichtlich nicht. Denn sie füllt nach ihrer\nDarstellung nur einzelne sonst entstehende Lücken mit jenen Karten,\nwährend die Karten mit werblichen Hinweisen die weit überwiegende\nAnzahl der in dem einzelnen Ständer angebotenen Karten bilden. Es\ngibt damit nicht nur wesentlich mehr Karten mit werblichen\nHinweisen als solche ohne Werbung, sondern es werden auch in den\neinzelnen Ständern ganz überwiegend die Karten mit Werbung und nur\nin geringem Umfang solche ohne werbliche Hinweise ausgelegt.\nLetzteres ist - wie dargestellt - unstreitig und könnte im übrigen\nschon deswegen auch kaum anders sein, weil die Aktion von den\nbetreffenden Unternehmen und Organisationen finanziert wird und\ndiese ihrerseits Wert auf die Auslage gerade der Karten legen, mit\ndenen Werbung für sie betrieben wird.\n\n36\n\nVor diesem Hintergrund kann eine Verurteilung auch nicht mit der\nBegründung erfolgen, es drohe eine Ausweitung der Aktion bis hin\nzur bundesweiten Abgabe der Karten in den Filialen der Beklagten.\nDenn auch wenn im örtlichen Bereich jeder Postfiliale in\nDeutschland in dem beschriebenen Umfang Karten ohne werbliche\nMotive verschenkt werden sollten, würde dies nichts daran ändern,\ndaß die Zahl der verschenkten Karten eine Verstopfung des örtlichen\nMarktes, also des Marktes, auf dem die Kunden jener Filiale der\nBeklagten ihren Bedarf decken, nicht bewirken könnte. Die Frage der\nMarktverstopfung ist allerdings möglicherweise dann anders zu\nbeantworten, wenn die Beklagte doch dazu übergehen sollte, in ihren\neinzelnen Filialen in größerem Umfange als bisher Karten ohne\nwerbliche Hinweise zu verschenken. Dies wäre indes in einem\netwaigen zukünftigen Rechtsstreit zu klären. Im vorliegenden\nVerfahren kann und muß die Frage auf sich beruhen, weil\nAnhaltspunkte für eine dahingehende Erstbegehungsgefahr nicht\nbestehen, zumal die dargelegten Interessen der werbungtreibenden\nAuftraggeber einer Vergrößerung der Zahl der Karten ohne Werbung\nsogar entgegenstehen.\n\n37\n\nDie Voraussetzungen, unter denen das Verschenken der Karten als\nunlauterer Behinderungswettbwerb zu qualifizieren sind, sind auch\nnicht deswegen zu Gunsten der Kläger geringer anzusetzen, weil es\nsich bei der Beklagten um ein marktstarkes Unternehmen handelt, das\nzudem ansonsten keine derartigen Karten vertreibt und im Bereich\nseiner eigentlichen Tätigkeit sogar ein Monopol innehat. Die\nMarktstärke eines Unternehmens an sich und auch dessen\nMonopolstellung können - worauf sogleich zurückzukommen ist -\nkartellrechtliche Ansprüche auslösen. Sie geben indes keinen Anlaß,\nein Verhalten, das sich - wie die Aktion der Beklagten - für sich\ngenommen nicht als unlauter darstellt, nur deswegen als\nwettbewerbswidrig anzusehen, weil es von einem marktstarken\nUnternehmen ausgeht, das in einem anderen Marktbereich sogar ein\nMonopol innehat (Baumbach-Hefermehl, a.a.O., § 1 Rz. 876, 877).\n\n38\n\nEbenso gibt das Grundrecht aus Art.14 Abs.1 GG keinen Anlaß, die\ndurch die Aktion entstehende Behinderung bereits als unlauter\nanzusehen. Ungeachtet der übrigen Voraussetzungen, unter denen\nArt.14 GG als Grundrecht auch im Verhältnis zwischen privaten\nParteien wie denjenigen des vorliegenden Rechtsstreits Wirkungen\nentfalten kann, liegt das von den Klägern zur Begründung eines\nangeblichen Grundrechtsverstoßes behauptete \"Entziehen der\nGrundlage ihres wirtschaftlichen Handelns\" angesichts der oben\ndargelegten Zahlenverhältnisse durch das Verschenken der Karten\nersichtlich nicht vor.\n\n39\n\nSchließlich weist der Senat darauf hin, daß die\nWettbewerbswidrigkeit nicht etwa dann zu bejahen wäre, wenn noch -\nwie zu Beginn des Verfahrens - sämtliche Karten, also auch\ndiejenigen mit werblichen Hinweisen, im Streit wären. Es würden\nsich dann zwar die Zahlenverhältnisse anders darstellen, die Karten\nmit Werbung könnten aber bei der Beurteilung der Frage einer\nMarktverstopfung nicht oder allenfalls mit einem minimalen, in der\nGesamtbeurteilung zu vernachlässigenden Anteil berücksichtigt\nwerden, weil derartige Karten zumindest in aller Regel keinen\nErsatz für herkömmliche Bild-, Gruß- oder ähnliche kommerziell\nvertriebenen Karten darstellen können.\n\n40\n\nC\n\n41\n\nÜber etwaige Ansprüche der Kläger aus §§ 26 Abs.2, 35 GWB wird\nmit der vorliegenden Entscheidung nicht befunden.\n\n42\n\nDa die Kläger auf den Hinweis des Senats auf diesbezügliche\nBedenken gegen seine Zuständigkeit Ansprüche aus diesen\nBestimmungen nicht weiter verfolgen, ist weder abschließend über\ndie Entscheidungskompetenz des Senats, noch darüber zu entscheiden,\nob verneinendenfalls der Rechtsstreit gem. § 96 Abs.2 GWB\nauszusetzen wäre.\n\n43\n\nD\n\n44\n\nEin Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, besteht\nnicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger in deren\nSchriftsatz vom 6.2.1997 nicht, daß im Zuge der Verhandlungen\nzwischen den Parteien, die nach der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat stattgefunden haben, ein Vergleich über die Klageforderung\ngeschlossen worden wäre.\n\n45\n\nDer Senat hat mit Blick auf die Bestimmung des § 154 Abs.2 BGB\nschon erhebliche Zweifel, ob den während der Verhandlungen\nwechselseitig abgegebenen Erklärungen der Parteien überhaupt\nBindungswirkung zukommen sollte, obwohl ein etwaiger Vergleich -\nschon zum Zwecke der Schaffung eines vollstreckbaren Titels - noch\nvon dem Senat protokolliert werden sollte. Dies mag jedoch\ndahinstehen. Ein Vergleich ist jedenfalls deswegen nicht\nzustandegekommen, weil es an dem Vorliegen zweier übereinstimmender\nWillenserklärungen fehlt.\n\n46\n\nDie Beklagte hat zunächst, nämlich mit Schreiben vom 30.1.1997,\nden Abschluß eines in der Hauptsache dem Vorschlag des Senats\nentsprechenden Vergleiches mit einer Kostenregelung von 9/10 zu\n1/10 zu Lasten der Kläger angeboten. Dieses Angebot haben die\nKläger nach ihrem eigenen Vortrag nicht angenommen. Nach diesem\nVortrag hat ihr Prozeßbevollmächtigter zunächst den\nProzeßbevollmächtigten der Beklagten angerufen, um zu erfahren, ob\nin der Kostenfrage noch Spielraum sei. Hierin liegt eine\nAnnahmeerklärung nicht. Sodann hat er unter dem 31.1.1997\nschriftlich auf den Vorschlag reagiert und seinerseits mit der\nBitte um baldmögliche Stellungnahme zum \"diesseitigen\nGegenvorschlag\" eine abweichende, für die Kläger günstigere\nKostenregelung vorgeschlagen. Hierin liegt eine Annahme des\nAngebotes unter Abänderungen, die nach § 150 Abs.2 BGB als\nAblehnung und neues Angebot gilt.\n\n47\n\nBei ihrem Gegenvorschlag handelte es sich entgegen ihrer\nAuffassung nicht - wie dies in Ausnahmefällen allerdings denkbar\nist (vgl. BGH WM 82,1329,1330; Soergel-Wolf, BGB, 12.Aufl., § 150\nRZ 12; Erman-Hefermehl, BGB, 9.Aufl., § 150 RZ 3, jew. m.w. N.) -\nlediglich um einen rechtlich unverbindlichen Wunsch der Kläger.\nDiese haben insbesondere nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie bei\neiner Ablehnung dieses Wunsches den Vergleich zu den von der\nBeklagten vorgeschlagenen Bedingungen anzunehmen bereit seien. Denn\nso ist ihr Schreiben vom 31.1.1997 nicht zu verstehen. In diesem\nSchreiben ist ausdrücklich von einem \"diesseitigen Gegenvorschlag\"\nsowie davon die Rede, daß die Kläger \"zu einem Nachgeben ...\nbereit\" seien. Diese Formulierungen ließen aus der maßgeblichen\nSicht der Beklagten als Empfängerin nur den Schluß zu, daß die\nKläger nicht bereit waren, ihren Vorschlag zu akzeptieren. Das gilt\numsomehr, als das Schreiben von dem Prozeßbevollmächtigten der\nKläger stammte und die Beklagte davon ausgehen konnte, daß dieser\nin seiner Funktion als rechtlich erfahrener Interessenvertreter die\nAbsichten der Kläger so formulieren würde, wie sie gemeint\nwaren.\n\n48\n\nSchließlich konnte die Beklagte auch den vorangegangenen\nErklärungen der Kläger nicht entnehmen, daß deren Schreiben vom 31.\n1.1997 entgegen seinem eindeutigen Wortlaut nur einen Wunsch\nenthalten sollte, dem keine rechtliche Bedeutung zukam. Aus dem\nVortrag der Kläger ergibt sich nämlich nicht, daß diese der\nBeklagten etwa vorher mitgeteilt hätten, sie würden einen\nVergleich, wenn er in der Hauptsache den von dem Senat\nvorgeschlagenen Inhalt habe, hinsichtlich der Kosten auch zu den\nvon ihr vorgeschlagenen Bedingungen akzeptieren. Allein daß der\nSenat geraten hat, den vorgeschlagenen Vergleich nicht an der\nKostenfrage scheitern zu lassen, und die Kläger in der mündlichen\nVerhandlung großen Wert auf den Abschluß des Vergleichs gelegt\nhaben mögen, belegt dieses unbedingte Einverständnis hinsichtlich\nder Kosten nicht. Ein solches hat der Prozeßbevollmächtigte der\nKläger ausweislich des Vortrags in dem Schriftsatz vom 6.2.1997\nauch nicht in dem Telefonat vom 30.1.1997 erklärt.\n\n49\n\nDamit liegt ein Fall des § 150 Abs.2 BGB vor, und ist ein\nVergleich nicht zustandegekommen, weil die Beklagte das in dem\nSchreiben der Kläger vom 31.1.1997 zu sehende neue Angebot mit\nSchreiben vom 5.2.1997 abgelehnt hat.\n\n50\n\nOhne Erfolg berufen sich die Kläger in diesem Zusammenhang\nschließlich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es\nist angesichts der bestehenden Vertragsfreiheit, die auch das Recht\nenthält, Verträge, also auch Vergleiche, nicht abzuschließen,\näußerst zweifelhaft, ob die Beklagte - wie die Kläger meinen - mit\nRücksicht auf § 242 BGB verpflichtet gewesen sein könnte, ihnen vor\ndem Abbruch der Verhandlungen mitzuteilen, daß in der Kostenfrage\nkein Spielraum sei, und so ihr Angebot nochmal zu erneuern bzw.\naufrechtzuerhalten. Die Frage kann indes offenbleiben. Denn dies\nkommt - wenn überhaupt - allenfalls unter ganz engen\nVoraussetzungen in Betracht, die im vorliegenden Verfahren\njedenfalls nicht erfüllt sind.\n\n51\n\nUnter den gegebenen Umständen bestand eine derartige\nVerpflichtung der Beklagten bereits deswegen nicht, weil die\nKläger, wie schon ausgeführt worden ist, gerade nicht zum Ausdruck\ngebracht hatten, notfalls auch die Bedingungen der Beklagten zu\nakzeptieren.\n\n52\n\nNach alledem besteht eine Anlaß zur Wiedereröffnung der\nmündlichen Verhandlung nicht und ist die Berufung, soweit sie nicht\nbereits in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist,\nzurückzuweisen.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 515 Abs.3\nZPO.\n\n54\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n55\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Kläger\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n56\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n57\n\nbis zur teilweisen Rücknahme der Berufung im Termin vom\n17.1.1997: 300.000 DM,\n\nanschließend: 30.000 DM.\n\n58\n\nSeit die Kläger lediglich noch das Verschenken der Karten ohne\nwerbliche Hinweise beanstanden, beträgt der Wert ihres Anspruches\naus den oben bei der Erörterung der Frage der Wettbewerbswidrigkeit\ndargelegten Gründen 10 % der ursprünglichen Klageforderung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-07/6-u-134-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-07/6-u-134-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311463","retrieved":"2026-07-09 03:42:01.155558+00:00"}}