{"status":"available","doknr":"OLD311462","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0307.6U117.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-07","aktenzeichen":"6 U 117/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin vertreibt u.a. in Deutschland auf Grund exclusiver\nLizenzrechte bekannte Kosmetika, insbesondere auch solche der Marke\n\"Jil Sander\". Der von ihr durchgeführte Vertrieb der hochpreisigen\nProdukte an den Endverbraucher erfolgt durch ein selektives System\nweder über Supermärkte, noch über Discount-Ketten, sondern\nausschließlich über Parfümerien mit fachlicher Beratung.\n\n3\n\nDie Beklagte vertreibt über Parfümerien und Drogerien ebenfalls\nProdukte der Marke \"Jil Sander\", und zwar solche, die sie außerhalb\ndieser Vertriebsstruktur erworben hat und von denen zuvor die von\nder Herstellerin angebrachte Seriennummer von der Verpackung\nvollständig und von dem Flacon teilweise entfernt worden ist.\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit dem vorliegenden\nVerfahren.\n\n4\n\nDie französische Produzentin der streitgegenständlichen\nParfümerieartikel der Marke \"Jil Sander\", die L. Group S.A. in Ch.,\nversieht die Verpackung und die Behältnisse der Produkte mit einer\n10-stelligen Seriennummer. Dies geschieht zum einen mit Blick auf\ndie Anforderungen des § 4 der Kosmetik-Verordnung und zum anderen\nmit dem Ziel, den Vertriebsweg des einzelnen Produktes\nrückverfolgen zu können. Die Seriennummer besteht aus einer\nChargennummer und einer Vertriebsnummer. Nach dem unwidersprochen\ngebliebenen Vortrag der Klägerin ermöglicht allerdings nur die\nSeriennummer in ihrer Gesamtheit die Identifizierung des Produktes\nund die Zuordnung zu einer Charge. Überdies vermag ein nicht\nEingeweihter weder die beschriebene Aufteilung der Seriennummer zu\nerkennen, noch erst Recht die einzelnen Ziffern der 10-stelligen\nSeriennummer der Chargennummer bzw. der Vertriebsnummer\nzuzuordnen.\n\n5\n\nDie Beklagte brachte das außerhalb des von der Klägerin\naufgebauten Vertriebsweges als sog. \"graue Ware\" erlangte Produkt\n\"Jil Sander No. 4 EdP Nat.-Spray 30 ml\" u.a. über die\nDrogerie-Center M. GmbH in T. in den Verkehr, wo es am 29.5. 1995\nvon dem Zeugen S. erworben wurde. Bei diesem Produkt waren zuvor\nvon der erwähnten Seriennummer auf dem Flacon die letzten 6 Ziffern\nherausgeschnitten und die Seriennummer von der Verpackung\nvollständig entfernt worden. Die Beklagte hat auch über diesen\nEinzelfall hinaus auf diese Weise manipulierte Produkte der\nKlägerin vertrieben.\n\n6\n\nDie Klägerin, die mit dieser Begründung in dem Verfahren 31 O\n376/95 LG Köln eine im Beschlußwege erlassene Einstweilige\n(Unterlassungs-)Verfügung gegen die Beklagte erwirkt hat, hat die\nAuffassung vertreten, durch den Vertrieb der Produkte mit zumindest\nteilweise entfernter Seriennummer verstoße die Beklagte gegen § 4\nAbs.1 der Kosmetikverordnung und damit gegen § 1 UWG. Dies\nrechtfertige nicht nur den Unterlassungsanspruch, sondern im\nvorliegenden Hauptsacheverfahren auch die sogleich darzustellenden\nAuskunftsansprüche sowie den Antrag auf Feststellung der\nSchadensersatzpflicht. Denn sie müsse durch das Vorgehen der\nBeklagten besorgen, daß ihr erhebliche Schäden in dem Falle\ndrohten, daß eine Rückrufaktion notwendig werde.\n\n7\n\nDie Klägerin hat b e a n t r a g t (Neubezifferung durch den\nSenat),\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n9\n\nes bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,\nersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen, Produkte der Linie \"Jil Sander\" in den Verkehr zu\nbringen, bei denen auf den Verpackungen und/oder Behältnissen die\nChargen-Nr. ganz oder teilweise entfernt oder beschädigt oder\nunkenntlich gemacht worden ist;\n\n10\n\nihr Auskunft darüber zu erteilen,\n\n11\n\nseit wann und in welchem Umfang sie Handlungen der in Ziffer 1)\nbeschriebenen Art begangen hat, insbesondere welche Werbemaßnahmen\nsie hierfür betrieben und welche Umsätze sie in ihrem Unternehmen\ninsoweit in den letzten 6 Monaten vor Klageerhebung und seitdem\ngetätigt hat, und zwar aufgeschlüsselt nach DM-Beträgen und\nKalendermonaten;\n\n12\n\nb) von wem und in welcher Menge sie Waren entsprechend Ziffer 1)\ndes Klageantrages in den vergangenen 6 Monaten vor Klageerhebung\nund seitdem bezogen hat und/oder bezieht;\n\n13\n\nII.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen\nSchaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I 1) beschriebenen\nHandlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.\n\n14\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hat die Auffassung vertreten, ihr Vorgehen verstoße weder\ngegen § 4 der Kosmetik-Verordnung, noch gegen § 1 UWG.\n\n17\n\nEs sei zunächst davon auszugehen, daß sie nach gefestigter\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung berechtigt sei, die\nVertriebsnummern der Klägerin zu entfernen. Das von dieser\nverfolgte Ziel einer Sicherung der Vertriebswege sei nämlich nicht\nschützenswert, weil die Klägerin - was diese auch nicht für sich in\nAnspruch nimmt - die kartellrechtlichen Anforderungen für eine\nVertriebsbindung nicht erfülle. Durch das von der Klägerin gewählte\nSystem einer - auch noch unerkennbaren - Vermischung der mit Blick\nauf § 4 der Kosmetik-Verordnung angebrachten Chargennummer\neinerseits und der Vertriebsnummer andererseits versuche die\nKlägerin, dieses Recht zu unterlaufen. Dies sei\nrechtsmißbräuchlich, zumal - abgesehen von den von der Klägerin\nverfolgten Zielen - keine Notwendigkeit für die beschriebene\nVermischung der Zahlen bestehe. Denn das von der Klägerin benutzte\nZahlensystem diene ebenfalls dazu, ein nicht geschütztes\nVertriebssystem abzusichern.\n\n18\n\nIm übrigen verstoße sie aber auch nicht gegen § 4 der\nKosmetik-Verordnung. Denn die danach erforderliche Kennzeichnung\nder Produkte sei auch nach der teilweisen Entfernung der\nSeriennummer gewährleistet. Ihr Zulieferer lese die urspüngliche\n\"Chargen-Herstell-Nummer\" vor deren zumindest teilweiser Entfernung\nin eine EDV ein und ordne sie einer eigenen Chargen-Nummer zu, die\nauf dem Flacon und auf der Verpackung aufgebracht werde. Für beide\nNummern werde sodann eine \"Konkordanzliste\" erstellt, die jeden\nMonat bei einem Notar hinterlegt werde. Diese Ausstattung der\nProdukte genüge den Anforderungen, weil es ausreiche, daß das\ngewählte Kennzeichen eine Identifizierung der Herstellung\nermögliche. Das Verfahren müsse auch mit Blick darauf genügen, daß\nbei im Ausland hergestellten Produkten, die nicht über eine\nChargennummer des Herstellers verfügen, und im Bereich des\nLebensmittelrechtes ebenso verfahren werde. Schließlich erschwere\nder von ihr eingeschlagene Weg auch Rückrufaktionen nicht, weil sie\njederzeit in der Lage sei, den Vertriebsweg nachzuvollziehen.\n\n19\n\nDas L a n d g e r i c h t hat den Unterlassungsanspruch\nzuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die von der\nLieferantin der Beklagten angebrachte Kennzeichnung erfülle die\nVorausetzungen des § 4 der Kosmetik-Verordnung nicht, weil diese\nherstellerbezogen sei. Bei einer eventuell notwendigen\nRückrufaktion könne der Hersteller die Verbraucher indes nicht\nunmittelbar erreichen, nachdem der Lieferant der Beklagten ein\neigenes Registrierungssystem dazwischengeschaltet habe. Die\nGeltendmachung des Unterlassungsanspruches sei auch nicht\nrechtsmißbräuchlich, weil auch angesichts des nicht schutzwürdigen\nVertriebssystems der Klägerin ein Verstoß gegen § 4 der\nKosmetik-Verordnung und § 1 UWG vorliege.\n\n20\n\nDie Auskunftsansprüche seien demgegenüber unbegründet und der\nAntrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht unzulässig. Die\nKammer hat hierzu die nachfolgend dargestellte Begründung aus ihrer\nfrüheren Entscheidung in dem Verfahren 31 O 61/95 LG Köln wörtlich\nübernommen:\n\n21\n\nDer Anspruch auf Auskunft über den mit den Produkten erzielten\nUmsätzen bestehe bereits deswegen nicht, weil zumindest bislang ein\nRückruf von Produkten noch nicht erforderlich geworden und aus\ndiesem Grunde ein Schaden noch nicht entstanden sei. Der\nAuskunftsanspruch bestehe aber auch nach einem Schadenseintritt\nnicht. Denn der Schaden wäre der Höhe nach jedenfalls nicht von dem\nUmsatz der Beklagten abhängig.\n\n22\n\nWeiter bestehe kein Anspruch auf die Angabe des Lieferanten,\nweil die von diesem vorgenommene Entfernung der Nummern als solche\nmangels Bestehens eines geschlossenen Vertriebssystems nicht\nunzulässig sei. Der Auskunftsanspruch rechtfertige sich auch nicht\naus Sinn und Zweck der Kosmetik-Verordnung. Zwar sei ein Bedürfnis\ndaran, in Erfahrung zu bringen, wer die nicht verkehrsfähigen\nProdukte erstmals in Verkehr gebracht habe, nicht zu verkennen, es\nfehle aber an hinreichendem Sachvortrag dafür, daß ein Dritter die\nManipulationen vorgenommen habe.\n\n23\n\nFür den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht fehle\nes an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, weil der allein in\nBetracht kommende zukünftige Eintritt eines Schadens noch ungewiß\nsei und keine Verjährungsfrist laufe.\n\n24\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin, die lediglich den\nAuskunftsanspruch zu I 2 b) ihrer Anträge in obiger Bezifferung,\nnicht aber den weiteren Auskunftsanspruch und den Antrag auf\nFeststellung der Schadensersatzpflicht aufgreift, als auch die\nBeklagte - jeweils selbständige - B e r u f u n g e n\neingelegt.\n\n25\n\nDie Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung insgesamt und\nwiederholt ihre Auffassung, ein Verstoß gegen § 4 der\nKosmetik-Verordnung liege nicht vor. Diese Bestimmung schreibe\nlediglich die Verwendung einer Kennzeichnung vor, die eine\nIdentifizierung der Herstellung ermögliche. Diesen Ansprüchen\ngenüge das von ihr verwendete System. Denn die Vorschrift erfordere\nnicht etwa, daß das sicherste und vielleicht schnellste Verfahren\nhierzu angewendet werden müsse. Außerdem müsse ihre Kennzeichnung\ninsbesondere deswegen ausreichen, weil die Klägerin selbst durch\ndie Vermischung von Vertriebs- und Chargennummer versuche, ihr\nnicht schützenswertes Vertriebssystem mit Hilfe des Anspruches aus\n§ 1 UWG i.V.m. § 4 der Kosmetik-Verordnung zu sichern. Wenn nämlich\ndie Klägerin 2 getrennte Nummern verwenden würde, könnte die\nlediglich der Kennzeichnung des Vertriebsweges dienende\nVertriebsnummer, was ohne Weiteres erlaubt sei, entfernt werden,\nohne daß davon die die Identifizierung gewährleistende\nChargennummer und damit die Kennzeichnung gem. § 4 der\nKosmetik-Verordnung betroffen wäre. Demgegenüber würde es ein\nUnterlaufen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berechtigung\ndes Vertriebs auf dem sog. grauen Markt bedeuten, wenn ihr nunmehr\ndie Entfernung der Nummer nur deswegen untersagt würde, weil diese\nauch als Chargennummer der Identifizierung diene. Das gelte\njedenfalls mit Rücksicht darauf, daß das von ihr verwendete System\nebenfalls eine Zuordnung ermögliche. Dieses System habe sie vor dem\nHintergrund des vorliegenden Verfahrens nunmehr dahin verfeinert,\ndaß in der erwähnten Konkordanzliste zusätzlich aufgeführt werde,\nan welchen Abnehmer als Zwischenhändler das Produkt geliefert\nworden sei. Überdies werde auf den Flaschen und auf der\nUmverpackung zusätzlich zu der neuen Nummer der Hinweis \"Vertrieb:\nExclusiv Parfum, B.\" aufgebracht. Im Falle einer Rückruf-Aktion der\nKlägerin, bei der die Original-Nummern bekannt gegegeben werden,\nwerde sie ihre eigene Nummern, die eine defekte Charge betreffen,\nöffentlich bekanntgeben.\n\n26\n\nMit Rücksicht hierauf hat die Beklagte mit ihren Schriftsätzen\nvom 14.10.1996 und und vom 19.12.1996 erklärt, sie erkenne die oben\nerwähnte Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 27.6.1995\n- 31 O 376/95 - unter Verzicht auf die Einlegung des Widerspruches,\nauf das Recht zur Erzwingung der Hauptsacheklage sowie auf das\nRecht der Geltendmachung von Einwendungen gem. § 927 ZPO mit der\nMaßgabe als endgültige Regelung an, daß dieses Anerkenntnis nicht\ngelte, wenn\n\n27\n\ndie Chargen-Hersteller-Nummer des Herstellers entfernt und eine\nneue eigene Chargen-Nummer auf Flacon und Verpackung aufgebracht\nwird, wobei sie eine jeweils aktuelle Konkordanzliste der\nChargen-Herstellernummer des Herstellers und der eigenen\nChargen-Nummer erstellt, indem bei jedem Produkt beide Nummern dem\njeweiligen Abnehmer des Produktes mit Namen und Anschrift\nzugeordnet wird und die gesamte Liste einschließlich dieser\nZuordnung monatlich beim Notar hinterlegt wird;\n\n28\n\nsowie\n\n29\n\nb) auf dem Flacon und der Verpackung der Hinweis \"Vertrieb:\nExclusiv Parfum, B.\" aufgebracht wird.\n\n30\n\nDie Berufung der Klägerin hält sie aus den Gründen der\nangefochteten Entscheidung für unbegründet. Ergänzend vertritt sie\ndie Auffassung, eine Zuerkennung des Auskunftsanspruches würde\nebenfalls dazu führen, daß das nicht schützenswerte Vertriebssystem\nder Klägerin gesichert werde.\n\n31\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n32\n\n1.) unter (teilweiser) Abänderung des Urteils des Landgerichts\nvom 16.4.1996 die Klage (vollständig) abzuweisen;\n\n33\n\n2.) die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\n34\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n35\n\n1.) unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts vom\n16.4.1996 die Beklagte gem. Ziffer I 2 b des Klageantrags (nach\nobiger Bezifferung) zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu\nerteilen, von wem und in welcher Menge sie Waren entsprechend\nZiffer I 1) des Klageantrages in den vergangenen 6 Monaten vor\nKlageerhebung und seitdem bezogen hat und/oder bezieht;\n\n36\n\n2.) die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n37\n\nSie vertritt mit Blick auf die Berufung der Beklagten weiter die\nAuffassung, daß diese durch den Vertrieb der auf die beschriebene\nWeise manipulierten Produkte gegen § 1 UWG i.V.m. § 4 der\nKosmetik-Verordnung verstoße. Durch die gesetzliche Regelung solle\nerreicht werden, daß ein fehlerhafter Posten auf möglichst sicherem\nund auf dem schnellsten Wege identifiziert und ausgesondert werden\nkönne. Dies sei durch das von der Beklagten praktizierte System\nindes nicht gewährleistet. Denn jenes System setze voraus, daß die\nvon der Beklagten oder ihrem Lieferanten eingesetzten, ihr nicht\nbekannten Zwischenglieder von sich aus an der Identifizierung\nmitwirkten. Zumindest komme es zu unvertretbaren Verzögerungen. An\ndem Verstoß ändere auch die Tatsache nichts, daß die Seriennummer,\ndie aus den vorstehenden Gründen nicht entfernt werden dürfe, auch\ndie Vertriebsnummer enthalte. Denn daß die Rechtsprechung derartige\nVetriebskennzeichnungen in nicht geschlossenen Systemen nicht für\nschützenswert ansehe, bedeute nicht, daß die Beklagte die damit\nverbundenen Chargennummern entfernen und so gegen § 4 der\nKosmetik-Verordnung verstoßen dürfe.\n\n38\n\nDer von ihr mit ihrer Berufung weiterverfolgte Auskunftsanspruch\nsei deswegen begründet, weil sie ein berechtigtes Interesse daran\nhabe zu erfahren, wer die Veränderungen an den Nummern vornehme.\nDieses Interesse ergebe sich daraus, daß sie - solange die\nVeränderungen weiterhin vorgenommen würden - im Falle der\nNotwendigkeit einer Rückrufaktion Gefahr laufe, wegen der\nverlorengegangenen Möglichkeit einer Zuordnung des betroffenen\nProduktes zu einer bestimmten Charge in einem wesentlich größeren\nUmfange Produkte zurückrufen zu müssen, als dies ausreichen würde,\nwenn die von der Herstellerin verwendete Nummer sich noch\nunverändert auf dem Produkt befände. Aus diesem Grunde habe sie\nberechtigten Anlaß, auch gegen denjenigen vorzugehen, der die\nVeränderungen vorgenommen habe und vornehme. Deswegen benötige sie\ndie Auskunft, zu deren Abgabe die Beklagte als Verletzerin auch\nverpflichtet sei. Zu Unrecht habe die Kammer demgegenüber den\nAnspruch mit der aus einem anderen Verfahren übernommenen\nBegründung verneint, es fehle an einem hinreichenden Sachvortrag\ndafür, daß ein Dritter die Manipulation vorgenommen habe. Dies\ntreffe nämlich im vorliegenden Fall nicht zu. Vielmehr habe die\nBeklagte selbst mit Schriftsatz vom 3.1.1996 ausdrücklich\nvorgetragen, es werde \"bei dem Zulieferer\" die\nChargen-Herstell-Nummer zunächst in die EDV eingelesen und sodann\nentfernt. Diese Darstellung mache sie sich zu eigen.\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung waren.\n\n40\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n41\n\nDie Berufung der Klägerin ist überwiegend zulässig und\nbegründet, im übrigen aber als unzulässig zu verwerfen.\nDemgegenüber hat die in vollem Umfange zulässige Berufung der\nBeklagten in der Sache keinen Erfolg. Sowohl der\nUnterlassungsanspruch, als auch der im Berufungsverfahren noch\ngeltendgemachte Auskunftsanspruch, soweit er auf die Benennung der\nLieferanten gerichtet ist, sind begründet. Bezüglich der\ndarüberhinaus verlangten Auskunft, in welchem Umfange die Beklagte\nmanipulierte Produkte erhalten hat, ist die Berufung unzulässig,\nweil es an der erforderlichen Begründung fehlt (§ 519 Abs.3\nZPO).\n\n42\n\nSoweit die Klägerin den Unterlassungsantrag in der mündlichen\nVerhandlung geringfügig abgeändert hat, liegt darin keine teilweise\nRücknahme der Klage. Die Klägerin hat damit lediglich - ohne dessen\ninhaltliche Änderung - eine Anpassung des Antrags an die der\nBeklagten konkret vorgeworfene Verletzungshandlung vorgenommen.\nSoweit der Senat bezüglich beider Ansprüche ebenso geringfügig von\ndem Wortlaut der Berufungsanträge der Klägerin abgewichen ist,\ndient dies allein der sprachlichen Klarstellung und stellt keine\nteilweise Abweisung der Klage dar.\n\n43\n\nA\n\n44\n\nDer Unterlassungsanspruch ist aus § 4 Abs.1 Kosmetik-Verordnung\ni.V.m. § 1 UWG begründet.\n\n45\n\nDer Vertrieb der \"Jil Sander\"-Produkte, an denen die\nbeschriebenen Manipulationen vorgenommen worden sind, verstößt\ngegen § 4 Abs.1 Kosmetik-Verordnung. Das gilt auch unter\nBerücksichtigung der zusätzlichen Maßnahmen, die die Beklagte bzw.\nihr Zulieferer nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten\ngetroffen haben, um eine Zuordnung einzelner so veränderter\nProdukte zu den Chargen, aus denen sie hergestellt worden sind, zu\nermöglichen.\n\n46\n\nNach § 4 Abs.1 Kosmetik-Verordnung sind Kosmetika mit der Nummer\ndes Herstellungspostens oder einem Kennzeichen zu versehen, die\neine Identifizierung der Herstellung ermöglichen. Diesen\nAnforderungen genügen die \"Jil Sander\"-Produkte nach der Vornahme\nder oben beschriebenen Manipulationen an der Verpackung und dem\nFlacon nicht mehr.\n\n47\n\nDie Funktion der Kennzeichnung wird zunächst nicht durch den\nnicht veränderten Teil der zehnstelligen Seriennummer der\nHerstellerin erfüllt. Denn nach der unwidersprochen gebliebenen\nBehauptung der Klägerin ist eine Zuordnung des einzelnen Produktes\nzu der Charge, aus der es stammt, nach Entfernung der letzten 6\nZiffern der 10-stelligen Seriennummer nicht mehr möglich. Überdies\nwird diese Nummer auf der Verpackung, wo sich die Kennzeichnung\ngem. § 4 Abs.1 Kosmetik-Verordnung ebenfalls befinden muß, sogar\nvollständig entfernt.\n\n48\n\nAber auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten bzw.\nihrem Lieferanten getroffenen Maßnahmen zur Identifizierung der\neinzelnen Produkte ergibt sich kein anderes Bild. Diese Maßnahmen\nsind bereits deswegen von vorneherein nicht geeignet, die\ngesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, weil sie nicht von der\nHerstellerin selbst getroffen worden sind. Überdies gewährleisten\nsie auch dann die Identifizierung der Produkte nicht, wenn die\nBeklagte sich wirklich in dem von ihr zugesagten Umfange an einer\netwa notwendig werdenden Rückrufaktion beteiligt.\n\n49\n\n§ 4 Abs.1 Kosmetik-Verordnung dient ausweislich der amtlichen\nBegründung seiner ursprünglichen Fassung (wiedergegeben bei Zipfel,\nLebensmittelrecht, C 500, RZ 1) dem Zweck, eventuelle fehlerhafte\nHerstellungsposten rasch ermitteln zu können. Die Erreichung dieses\nZieles ist indes nicht gewährleistet, wenn der Hersteller die\nnotwendigen Ermittlungen zur Auffindung des fehlerhaften Postens\nnicht allein durchführen kann, sondern hieran Dritte mitwirken\nmüssen. Es ist nämlich gerade der Hersteller, der - und zwar\nselbständig - aufgrund der Kennzeichnung in der Lage sein muß,\nzuzuordnen, aus welcher Charge ein etwa zu beanstandendes Produkt\nstammt. Denn er ist für einen Rückruf verantwortlich und an ihn\nrichten sich gegebenenfalls insoweit in Betracht kommende\nAnsprüche. Überdies hat er den Rufschaden, wenn es nicht gelingt,\nnach einem Produktionsfehler die in Betracht kommenden einzelnen\nProdukte vollständig zurückzurufen. Die Vorschrift ist daher - was\nohnehin schon ihr Wortlaut zumindest nahelegt - dahin auszulegen,\ndaß die verlangte Kennzeichnung allein von dem Hersteller stammen\nmuß und dieser nicht auf die Mitwirkung eines Dritten, und schon\ngar nicht eines potentiellen Konkurrenten, angewiesen sein\ndarf.\n\n50\n\nVor diesem Hintergrund genügt es den gesetzlichen Anforderungen\nnicht, daß die Beklagte oder ihr Zulieferer an die Stelle der\nHerstellernummer eine andere setzen. Das gilt auch angesichts der\nKonkordanzliste, ihrer Deponierung bei einem Notar und der\nBeschriftung der betreffenden Produkte mit dem Hinweis: \"Vertrieb:\nExclusiv Parfum, B.\". Denn die Klägerin bzw. die hinter ihr\nstehende Herstellerin sind dann darauf angewiesen, daß die Beklagte\nan der Rückrufaktion mitwirkt. Diese müßte nach Feststellung der\nbetroffenen Charge, sofern auch an Produkten aus dieser Charge\nVeränderungen vorgenommen wurden, der Klägerin die neuen, von ihr\naufgebrachten Nummern mitteilen, damit diese die Rückrufaktion\neinleiten kann, oder selbst die Produkte zurückrufen. Die mithin\nnotwendige Mitwirkung der Beklagten wäre im übrigen dann, wenn ein\nMangel, der eine Rückrufaktion erforderlich macht, zufällig an\neinem der manipulierten Produkte auftritt, schon bei dessen\nZuordnung zu der Charge, aus der es stammt, notwendig. Die Klägerin\nbzw. die Herstellerin müßte also als ersten Schritt der\nErmittlungen die Beklagte um Mitteilung bitten, welche Nummer das\nauffällige Produkt früher gehabt habe.\n\n51\n\nDie von der Beklagten bzw. ihrem Lieferanten vorgenommene\nErsatz-kennzeichnung genügt auch nicht etwa deswegen entgegen dem\nvorstehenden Grundsatz den Anforderungen des § 4 Abs.1\nKosmetik-Verordnung, weil die erforderliche Mitwirkung durch die\nBeklagte oder ihren Zulieferer für jeden denkbaren Fall\ngewährleistet wäre. Denn das trifft nicht zu.\n\n52\n\nDie Zuordnung eines Produktes zu einer Charge und umgekehrt ist\nnach den Veränderungen nur möglich, wenn die \"Konkordanzliste\"\neinwandfrei geführt wird. Schon darin liegt ein Risiko, das bei\nvollständiger Belassung der ursprünglichen Seriennummer nicht\nbestünde. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich bei\nder Anlegung der Liste Übertragungs- oder sonstige Fehler\neinschleichen, die eine spätere Ermittlung der ursprünglichen\nHerstellernumer unmöglich machen.\n\n53\n\nÜberdies ist die Zuordnung auch deswegen nicht für jeden\ndenkbaren Fall gewährleistet, weil sie von der Fähigkeit und\nBereitschaft der Beklagten bzw. ihres Lieferanten zur Mitwirkung\nabhängig ist, die indes auch nicht für jeden zukünftigen\nEinzellfall und für jede vorstellbare zukünftige Entwicklung des\nVerhältnisses der Parteien zueinander unterstellt werden kann. So\nsetzt die für eine Rückrufaktion erforderliche Mitwirkung der\nBeklagten zunächst voraus, daß diese im Zeitpunkt einer\nvorzubereitenden Rückrufaktion überhaupt noch existiert.\nInsbesondere angesichts der Tatsache, daß Parfümerieartikel nicht\nkurzfristig verbraucht werden, ist es indes denkbar, daß die\nBeklagte nach den beschriebenen Manipulationen zwar die\nKonkordanzliste noch anlegt, dann aber vor dem Auftreten eines\nfehlerhaften Produktes etwa in Konkurs fällt. In dieser Situation\nist zumindest ein kurzfristiger Zugriff auf die früheren\n10-stelligen Seriennummern nicht gewährleistet. Es ist sogar - z.B.\nwenn ein Konkursverwalter nicht eingesetzt wird - nicht\nausgeschlossen, daß die alte Nummer der Klägerin bzw. der\nHerstellerin dann überhaupt nicht mehr zugänglich gemacht werden\nkann. Das gilt auch mit Blick auf die beabsichtigte Hinterlegung\nder Konkordanzliste bei einem Notar. Denn es steht schon nicht\nfest, daß dieser erforderlichenfalls zur Herausgabe dieser Liste an\ndie Klägerin oder die Herstellerin (noch) befugt und auf\nAnforderung auch verpflichtet wäre. Überdies enthält die\nhinterlegte Liste auch in ihrer jeweils aktuellen Fassung nicht\nalle von der Beklagten in den Verkehr gegebenen Produkte, weil\ndiese beabsichtigt, die Listen lediglich monatlich und damit nicht\nzeitgleich mit dem Vertrieb bei einem Notar zu hinterlegen.\n\n54\n\nAber auch bei fehlerfreier Führung der Konkordanzliste und\nfortbestehender Existenz der Beklagten und stünde nicht fest, daß\ndie Herstellerin in jedem Fall, in dem dies notwendig ist, die\nerforderlichen Informationen kurzfristig erhielte. Hierzu ist zu\nberücksichtigen, daß die Beklagte mit der Klägerin ohnehin, aber\nzumindest in weiterem Sinne auch mit der für die Einhaltung des § 4\nAbs.1 Kosmetik-Verordnung verantwortlichen Herstellerin im\nWettbewerb steht. Die daher bestehenden unterschiedlichen und teils\ngegenläufigen Interessen verbieten es anzunehmen, die Mitwirkung\nder Beklagten sei gewährleitet. So sind schon Fälle denkbar, in\ndenen die Beklagte abweichend von der Klägerin oder der\nHerstellerin die Auffassung vertritt, eine Rückrufaktion sei nicht\nnotwendig, und mit dieser Begründung eine verlangte Mitwirkung\nverweigert. Dies gilt umso eher als - wie die Klägerin anschaulich\nvorgetragen hat - nach dem Auftreten eines Produktfehlers eine\nAbwägung zwischen der drohenden Gefährdung der Gesundheit der\nKonsumenten einerseits und dem Aufwand und dem mit jeder\nRückrufaktion verbundenen Imageschaden andererseits stattfinden\nmuß. Bei dieser Abwägung können die unterschiedlichen Interessen\nder Beteiligten nämlich leicht zu unterschiedlichen Ergebnissen\nführen. Denkbar ist auch, daß die Beklagte - wenn sie auch wie die\nKlägerin grundsätzlich am Florieren des Produktes am Markt\ninteressiert ist - aus Gründen des Konkurrenzkampfes die\nInformationen zurückhält, etwa um in der Auseinandersetzung mit der\nKlägerin und der Herstellerin Druck auf diese auszuüben. Nach\nalledem kann der Klägerin und der hinter ihr stehenden Herstellerin\nangesichts der bestehenden Verantwortung für das Produkt nicht\nzugemutet werden, sich gerade in dem sensiblen Bereich der etwaigen\nNotwendigkeit einer Rückrufaktion auf die beschriebene Weise in die\nHände einer Konkurrentin zu begeben.\n\n55\n\nAber auch wenn man trotz der vorstehenden, dies indes\nausschließenden Gesichtspunkte davon ausgehen würde, die Mitwirkung\nsei tatsächlich gewährleistet, wäre die Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen. Denn es steht keineswegs fest, daß bei einer\ngutwilligen Mitwirkung der Beklagten wirklich mit zumutbaren\nAufwand die zu einer bestimmten Charge gehörenden und daher\nzurückzurufenden Produkte ermittelt werden könnten. Das wäre\nnämlich in einer praktikablen Weise überhaupt nur möglich, wenn die\nBeklagte ihr System genauso aufbauen könnte, wie es die Klägerin\ntut. Hierzu ist sie indes nicht in der Lage, weil die Beklagte das\nvon der Klägerin verwendete Zahlensystem nicht kennt. Angesichts\nder Tatsache, daß die von der Herstellerin aufgebrachte\nverschlüsselte 10-stellige Seriennummer für die in das System nicht\neingeweihte Beklagte und ihren Lieferanten gerade nicht erkennbar\nmacht, aus welcher Charge das einzelne Produkt stammt, sind diese\nnicht in der Lage, die aus einer bestimmten Charge stammenden\nProdukte etwa mit aufeinanderfolgenden oder sonstwie systematisch\nzusammengehörigen Nummern zu versehen. Es bleibt daher nur die\nMöglichkeit, die Produkte mehr oder weniger wahllos mit den neuen\nNummern zu bezeichnen. Das führt aber dazu, daß der allein\npraktikable Rückruf einer Serie von Nummern nicht möglich ist,\nsondern die Klägerin nur den Versuch machen könnte, die Produkte\neinzeln nach ihrer neuen Nummer zurückzurufen. Wenn von einer\ngebotenen Rückrufaktion z.B. 10.000 systematisch zusammengehörige\nNummern der Klägerin erfaßt werden, weisen die zunächst mit diesen\nNummern ausgestatteten Produkte nach den von der Klägerin\nbeanstandeten Manipulationen - von dem für einen Rückruf\nunbrauchbaren Rest der alten Nummer abgesehen - aus den\nvorstehenden Gründen nunmehr 10.000 allenfalls in zufälligen\nGruppen zusammenhängende, im Wesentlichen aber verstreute Zahlen\nauf. Eine Rückrufaktion kann indes nicht mit Aussicht auf Erfolg\ndurchgeführt werden, wenn jeweils umfangreiche Zahlenkolonnen\nveröffentlicht und dem Verbraucher zugemutet werden müßte, in dem\nentstehenden Zahlenwust die auf seinem Produkt befindliche Nummer\nzu suchen.\n\n56\n\nNach alledem gewährleisten die von der Beklagten angeführten\nMaßnahmen die Durchführbarkeit einer Rückrufaktion nicht. Das gilt\nauch für die Aufbringung des Zusatzes \"Vertrieb: Exclusiv Parfum,\nB.\" auf den Produkten. Dieser verschafft der Klägerin zwar die\nErkenntnis, daß das betreffende manipulierte Produkt von der\nBeklagten bzw. ihrem Zulieferer und nicht - was ohne den Zusatz\nsogar auch noch möglich wäre und die Zuordnung weiter erschweren\nwürde - von einem anderen Unternehmen auf dem \"grauen Markt\"\nvertrieben wird, gleichwohl ist die von § 4 Abs.1\nKosmetik-Verordnung bezweckte schnelle Ermittlung der Charge aus\nden vorstehenden Gründen so nicht gewährleistet.\n\n57\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten sind deren Maßnahmen zur\nAufrechterhaltung der Identifizierbarkeit der einzelnen Produkte\nauch nicht deswegen ausreichend, weil die Klägerin bzw. die\nHerstellerin auf die oben beschriebene Weise ihre interne\nVertriebs- mit der Chargennummer verbindet und so bewirkt, daß\nneben der Chargennummer auch die Vertriebsnummer geschützt\nwird.\n\n58\n\nDer Senat hat erhebliche Zweifel, ob der Klägerin bzw. der\nHerstellerin auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zum\nProblem der Entfernung von Vertriebsnummern (vgl. BGH GRUR 88,\n823,824 f; 88,826 ff; WRP 89,369,370; 89,366,367 - \"Entfernung von\nKontrollnummern I-IV\") allein deswegen, weil ihr Vertriebssystem\n(noch) nicht schützenswert sei, diese Kombination der Nummern\nuntersagt werden könnte. Diese Frage kann indes dahinstehen. Denn\nim vorliegenden Verfahren ist allein zu entscheiden, ob die in der\nbeschriebenen Weise von der Klägerin erfolgende Kombination beider\nZahlen der Beklagten das Recht gibt, ein Produkt zu vertreiben, bei\ndem die (Gesamt-)Zahl ganz oder teilweise entfernt worden und aus\ndiesem Grunde eine Identifizierung der Charge, aus der das Produkt\nstammt, nicht mehr möglich ist. Diese Frage ist indes ohne weiteres\nauch für den Fall zu verneinen, daß die von der Klägerin\nvorgenommene Kombination wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sein\nsollte. Der Senat schließt sich hierzu der zutreffenden\nArgumentation des OLG Frankfurt in dessen Entscheidung \"Sculpture\"\n(WRP 96,112 f) an (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart WRP 95,973,\n978; OLG Karlsruhe WRP 96,122,124 f - \"Davidoff Cool Water\").\n\n59\n\n§ 4 Abs.1 Kosmetik-Verordnung dient dem Schutz der Gesundheit\nder Verbraucher (vgl. hierzu näher BGH GRUR 94, 642,644 -\n\"Chargennummer\"). Diese sollen bei Auftreten eines\nProduktionsfehlers schnell vor dem weiteren Verbrauch des Produktes\ngewarnt werden können. Auf diese Weise bezweckt die Bestimmung die\nAbwehr von Gefahren etwa für die menschliche Haut, die im\nEinzelfall eines Produktfehlers von einem Kosmetikum ausgehen\nkönnen. Ein Verstoß gegen § 4 Abs.1 Kosmetik-Verordnung stellt\ndamit eine potentielle Gefährdung der Verbraucher dar. Diese kann\nindes nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Hersteller des\nProduktes aus bestimmten Gründen mit dessen Vertrieb seinerseits\nwettbewerbswidrig handele. Denn selbst wenn das so sein sollte,\ngibt dies der Beklagten nicht das Recht, ihrerseits die\nBestimmungen des § 4 Abs.1 Kosmetik-Verordnung außer Acht zu lassen\nund so die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden. Sie ist\nvielmehr auf die bestehende Möglichkeit zu verweisen, ihrerseits\ngerichtlich oder durch eine Anzeige bei der zuständigen\nOrdnungsbehörde gegen die Klägerin vorzugehen.\n\n60\n\nDem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Klägerin\nbzw. der Herstellerin bleibe die Möglichkeit, anstelle der\neinzelnen Charge die gesamte Produktion aus dem Verkehr zu nehmen\nund so den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Rückrufaktionen\nwegen gesundheitsgefährdender Stoffe stehen nämlich - wie bereits\nder BGH a.a.O. ausgeführt hat - unter dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit. Der Rückruf der gesamten Produktion trifft\nindes die Klägerin und die Herstellerin wesentlich härter als der\nRückruf nur der einzelnen Charge. Er führt insbesondere zu einem\nerhöhten Rufschaden, weil der Eindruck entsteht, die Herstellerin\nsei wegen organisatorischer Mängel oder der Größe des\nProduktionsfehlers nicht in der Lage, die Rückrufaktion aus\neinzelnde Chargen zu beschränken. Der Rückruf der gesamten\nProduktion kann aus diesen und anderen Gründen im Einzelfall\nunzumutbar sein, während der Rückruf der einzelnen Charge zumutbar\nist. Damit stellt sich unter Berücksichtigung der Tatsache, daß § 4\nAbs.1 Kosmetik-Verordnung \"dem Schutz der Volksgesundheit unter\nAbwägung der Interessen des Produzenten dient\" (BGH a.a.O.) die\nMöglichkeit, die gesamte Produktion aus dem Verkehr zu nehmen, als\nnicht geeignet dar, die Manipulationen zu rechtfertigen.\n\n61\n\nEs liegt daher ein Verstoß gegen § 4 Abs.1 Kosmetik-Verordnung\nvor. Dieser stellt - ohne daß es des Hinzutretens weiterer Umstände\nbedarf - zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar und rechtfertigt\ndamit den Unterlassungsanspruch, weil es sich bei der Bestimmung um\neine wertbezogene Norm handelt (BGH a.a.O., S.643 f m.w.N.).\n\n62\n\nDer festgestellte Verstoß begründet schließlich auch die Gefahr\nder Wiederholung. Diese ist nicht durch das oben wiedergegebene\nAnerkenntnis der einstweiligen Verfügung beseitigt. Denn darin\nbehält sich die Beklagte die Fortsetzung des Vertriebs der\nmanipulierten Produkte vor. Das soll zwar nur unter Einhaltung der\noben im einzelnen erörterten Maßnahmen geschehen, diese sind indes\naus den dargelegten Gründen nicht geeignet, die Anforderungen des §\n4 Abs.1 Kosmetik-Verordnung zu erfüllen.\n\n63\n\nB\n\n64\n\nDer Auskunftsanspruch ist im oben ausgesprochenen Umfange aus §§\n1 UWG, 242 BGB ebenfalls begründet. Die Beklagte ist als Störerin\naus § 1 UWG nicht nur zur zukünftigen Unterlassung, sondern\ndarüberhinaus auch zur Beseitigung der bereits eingetretenen\nStörung bzw. zur Mitwirkung an dieser Beseitigung verpflichtet. Im\nRahmen dieser Verpflichtung obliegt es ihr, der Klägerin auch die\nNamen und Anschriften des oder der Lieferanten zu benennen, von dem\noder denen sie die manipulierte Ware bezieht. Denn nur so kann die\nKlägerin auch gegen diese weiteren Störer vorgehen und die von den\nManipulationen ausgehende Störung gänzlich beseitigen.\n\n65\n\nEs ist anerkannt (vgl. z.B. BGH GRUR 94,630,632 f\n\"Cartier-Armreif\"; Köhler/Piper § 1 RZ 303, vor § 13 RZ 68;\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O. Einl. UWG RZ 402 a), daß ein derartiger\nAnspruch auf Drittauskunft nicht nur bei Schutzrechtsverletzungen,\nsondern auch in anderen Fällen gegeben sein kann, sofern der\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Das ist indes der\nFall. Es belastet die Beklagte nicht unverhältnismäßig, ihre(n)\nZulieferer zu benennen. Hierfür ist weder ein als unverhältnismäßig\nin Betracht kommender Arbeitsaufwand erforderlich, noch ist ein\nGeheimhaltungsinteresse der Beklagten ersichtlich.\n\n66\n\nDer Anspruch wäre allerdings unbegründet, wenn nicht ein\nDritter, sondern die Beklagte selbst die Manipulationen vornähme.\nDenn der Anspruch auf Benennung des Zulieferes setzt voraus, daß es\nüberhaupt einen Zulieferer gibt. Es ist indes - im Gegensatz zu der\nAuffassung des Landgerichts - im vorliegenden Verfahren davon\nauszugehen, daß die Beklagte nicht selbst die Manipulationen\nvornimmt, sondern die bereits veränderte Ware von einem oder\nmehreren Dritten bezieht. Denn dies ergibt sich aus ihrem eigenen\nVortrag. Die Beklagte hat zunächst - möglicherweise abweichend von\nanderen bei der Kammer anhängig gewesenen Verfahren - in erster\nInstanz ausdrücklich selbst vorgetragen, sie erhalte die bereits\nmanipulierte Ware von einem Zulieferer. Wegen der Einzelheiten\nhierzu nimmt der Senat gem. § 543 Abs.2 ZPO auf die zutreffenden\nAusführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung (dort S.3)\nBezug. Diesen Vortrag hält die Beklagte auch im Berufungsverfahren\naufrecht. Denn sie hat, auch nachdem die Klägerin ihre Berufung\ngerade auf diesen Gesichtspunkt gestützt hatte, ihren\ndiesbezüglichen Vortrag nicht geändert.\n\n67\n\nSoweit die Klägerin darüberhinaus auch Auskunft darüber begehrt,\nin welchen Mengen die Beklagte die Waren von ihrem oder ihren\nZulieferern erhalte bzw. erhalten habe, ist die Berufung als\nunzulässig zu verwerfen, weil es insoweit an einer Begründung der\nBerufung fehlt (§ 519 Abs.3 ZPO). Die Berufungsbegründung der\nKlägerin befaßt sich ausschließlich mit ihrem Interesse an der\nBenennung der Lieferanten. Sie enthält indes keinen Vortrag dazu,\naus welchem Grunde die Beklagte darüberhinaus verpflichtet sein\nsoll, auch Auskünfte über die Menge der von dem oder den\nLieferanten erhaltenen Ware zu erteilen.\n\n68\n\nÜberdies ist aber auch nicht ersichtlich, aus welchem\nRechtsgrund ein derartiger Anspruch bestehen könnte.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht bezüglich der 1.Instanz auf § 92\nAbs.1 ZPO und im übrigen auf §§ 92 Abs.2, 97 Abs.1 ZPO.\n\n70\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n71\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Parteien\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n72\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 220.000,00 DM,\nnämlich\n\n73\n\nUnterlassungsanspruch:\n200.000,00 DM\n\nAuskunft darüber, wer Lieferant ist:\n15.000,00 DM\n\nAuskunft über Liefermenge des Lieferanten:\n__5.000.00 DM\n\nGesamtstreitwert:\n220.000,00 DM\n\n74\n\nAusgehend von der unbeanstandet gebliebenen\nStreitwertfestsetzung des Landgerichts in der angefochtenen\nEntscheidung auf 20.000 DM für den Auskunftsanspruch insgesamt\nentspricht die vorstehende Aufteilung nach der Einschätzung des\nSenats dem für die Wertfestsetzung gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO\nmaßgeblichen Interesse der Klägerin an beiden Ansprüchen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-07/6-u-117-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311462","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311462","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-07/6-u-117-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311462","retrieved":"2026-07-09 03:42:01.060498+00:00"}}