{"status":"available","doknr":"OLD311461","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0307.25WF28.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-07","aktenzeichen":"25 WF 28/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nMit Beschluß vom 03.07.1996 - 60 F 9/95 EA UE -, dessen Inhalt\nin Bezug genommen wird, hat das Familiengericht Bergheim dem\nAntragsteller aufgegeben, an die Antragsgegnerin monatlichen\nTrennungsunterhalt in Höhe von 1.035,00 DM, beginnend mit dem\n01.05.1996, zu zahlen. Zur damaligen Zeit lebten die Parteien\nvoneinander getrennt und vor dem Familiengericht Bergheim war das\nEhescheidungsverfahren anhängig.\n\n3\n\nDurch rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts Bergheim vom\n27.11.1996 - 60 F 9/95 - wurde die von den Parteien miteinander\ngeschlossene Ehe geschieden.\n\n4\n\nMit am 14.01.1997 bei dem Familiengericht Bergheim eingegangenen\nSchriftsatz hat der Antragsteller angekündigt, er begehre die\nFeststellung, daß der Antragsgegnerin mit Wirkung ab 27.11.1996\ngegen ihn kein Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt zustehe.\nHilfsweise erstrebte er, die Zwangsvollstreckung aus der\nvorgenannten einstweiligen Anordnung für unzulässig zu erklären.\nAuf richterlichen Hinweis stellte er klar, daß der bisherige\nHilfsantrag Hauptantrag und der bisherige Hauptantrag Hilfsantrag\nsein solle.\n\n5\n\nMit Beschluß vom 24.01.1997 hat das Familiengericht Bergheim auf\nAntrag des Antragstellers die Zwangsvollstreckung aus der\neinstweiligen Anordnung vom 03.07.1996 einstweilen ohne\nSicherheitsleistung eingestellt.\n\n6\n\nGegen diesen Beschluß wendet sich die Antragsgegnerin mit der\nsofortigen Beschwerde und rügt dessen greifbare Gesetzeswidrigkeit,\ndie sie daraus herleitet, daß der Beschluß ohne Begründung und vor\ndem Eintritt der Rechtshängigkeit ergangen sei. Der Antragsteller\nhatte Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.\n\n7\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und\nbegründet; sie führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses\nzur Zurückweisung des Einstellungsantrages des Antragstellers.\n\n8\n\nDie Statthaftigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus § 793 ZPO.\nGrundlage des angefochtenen Beschlusses ist § 769 Abs. 1 ZPO,\nwonach das mit einer Vollstreckungsgegenklage befaßte Prozeßgericht\ndie Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen kann. Dabei handelt\nes sich um eine Entscheidung in der Zwangsvollstreckung i.S.d. §\n793 ZPO. Da der Einstellungsbeschluß der Antragsgegnerin entgegen §\n329 Abs. 3 ZPO nicht zugestellt, sondern nur formlos mitgeteilt\nworden ist, konnte die in § 577 Abs. 2 ZPO normierte zweiwöchige\nNotfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht anlaufen und\nfolglich auch nicht ablaufen. Die Beschwerde ist formgerecht gem. §\n569 ZPO eingelegt worden. Die Beschwer der Antragsgegnerin ist\noffensichtlich.\n\n9\n\nDas nach alledem zulässige Rechtsmittel hat auch in sachlicher\nHinsicht Erfolg.\n\n10\n\nNach ganz herrschender Meinung, mit der die ständige\nRechtsprechung des Senats übereinstimmt, kann das mit einer\nsofortigen Beschwerde gem. §§ 769, 793 ZPO befaßte\nRechtsmittelgericht nur aufheben oder abändern, wenn der\nangefochtene Beschluß die Grenzen des dem Erstrichter zustehenden\nErmessensspielraums verkannt hat oder an sonstiger greifbarer\nGesetzeswidrigkeit leidet (vgl. statt aller: Zöller-Herget, ZPO,\n20. Aufl., § 769 Rz 13 mit zahlreichen Nachweisen). So liegt es\nhier. Der angefochtene Beschluß leidet an greifbarer\nGesetzeswidrigkeit. Dies allerdings entgegen der Meinung der\nAntragsgegnerin nicht deshalb, weil er ohne Begründung ergangen ist\n(so zutreffend Schneider, MDR 1985, 548; 1987, 64), denn fehlende\nBegründung nimmt dem Beschwerdegericht nicht die Möglichkeit, die\nStichhaltigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung anhand des\nAkteninhalts zu überprüfen. Auch schadet es nicht, daß der Beschluß\nvor Zustellung der mit einem Prozeßkostenhilfegesuch verknüpften\nKlage ergangen ist, weil für den Erlaß einer einstweiligen\nAnordnung gem. § 769 Abs. 1 ZPO Anhängigkeit der Klage ausreicht\n(vgl. Zöller-Herget a.a.O., § 769 Rz 3). Greifbare\nGesetzeswidrigkeit haftet dem angefochtenen Beschluß aber deshalb\nan, weil er der gesetzlichen Grundlage ermangelt, indem die mit dem\nHauptantrag anhängige Vollstreckungsgegenklage unzulässig ist und\nfür die mit dem Hilfsantrag verfolgte negative Feststellungsklage\ndas Amtsgericht Bergheim örtlich nicht zuständig ist, weil der\nWohnsitz der Antragsgegnerin und damit ihr allgemeiner Gerichtstand\nnicht im Bezirk des Amtsgerichts Bergheim liegt.\n\n11\n\nDie einstweilige Anordnung vom 03.07.1996 ist vor Scheidung der\nEhe der Parteien ergangen. Damit konnte sie im Zeitpunkt ihres\nErlasses nur die Ansprüche der Antragsgegnerin auf Zahlung von\nEhegattentrennungsunterhalt gegen den Antragsteller gem. § 1361 BGB\nregeln, wie es im Tenor dieses Titels \"... monatlichen\nEhegattentrennungsunterhalt in Höhe von 1.035,00 DM zu zahlen, ...\"\nsinnfällig zum Ausdruck gekommen ist. Materiellrechtlich sind der\nAnspruch auf Leistung von Trennungsunterhalt einerseits und auf\nLeistung nachehelichen Unterhalts andererseits nicht identisch\n(vgl. BGHZ 78, 130 = FamRZ 1980, 1099 = NJW 1980, 2811 und seitdem\nständig). Desungeachtet gilt aber die einstweilige Anordnung, die\nden Trennungsunterhalt regelt, anders als ein Urteil, nach\nrechtskräftiger Ehescheidung grundsätzlich fort, wie sich aus der\nausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 620 f ZPO ergibt. Weil\ndas so ist, kann der durch eine solche einstweilige Anordnung zur\nZahlung von Unterhalt verpflichtete Ehegatte - hier: der\nAntragsteller - gerade nicht mit der Vollstreckungsgegenklage\ngeltendmachen, die Ehe sei inzwischen rechtskräftig geschieden und\ner deshalb infolge des Wegfalles der rechtlichen Grundlage nicht\nmehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet (nahezu einhellige, vom\nSenat geteilte Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum: vgl. BGH\nFamRZ 1983, 355, 356 = NJW 1983, 1330 = LM § 323 ZPO Nr. 33; BGH\nFamRZ 1985, 51 = NJW 1985, 428; OLG Stuttgart FamRZ 1981, 694; OLG\nBamberg FamRZ 1983, 84; MK - ZPO - Klauser, § 620 Rz 53;\nZöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 620 f Rz 2; Baumbach -\nLauterbach - Albers - Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 620 f Rz 3;\nRolland - Roth, Familienrecht, § 620 Rz 10, § 620 f Rz 2;\nBergerfurth, Der Ehescheidungsprozeß, 8. Aufl., Rz 88). Anders ist\nes nur dann, wenn die einstweilige Anordnung, wobei die\nStatthaftigkeit einer solchen Regelung streitig ist (zustimmend\nunter anderem OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 913; OLG Bamberg FamRZ\n1982, 86; AK - ZPO - Derleder, § 620 f Rz 1; Baumbach - Lauterbach\n- Albers - Hartmann a.a.O., § 620 f Rz 1; verneinend u.a. MK -\nKlauser a.a.O., § 620 f Rz 38 unter Hinweis auf die Begründung des\nRegierungsentwurfes BT - Druck s. 7/650 S. 201),ausdrücklich bis\nzur Rechtskraft der Ehescheidung befristet worden ist. Dann mag\nentweder die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage, vergleichbar\nder Regelung beim Trennungsunterhalt durch Urteil mit nachfolgender\nrechtskräftiger Ehescheidung, oder aber die Einlegung einer\nVollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO (vgl. Zu letzterem OLG\nBamberg FamRZ 1982, 86; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber,\nEherecht, 2. Aufl., § 620 b Rz 20) in Betracht kommen. So liegt die\nSache hier aber nicht, denn die einstweilige Anordnung ist ohne\nzeitliche Begrenzung ergangen, und die Tatsache, daß in ihr von der\nRegelung des Trennungsunterhalts die Rede ist, hindert ihre\nFortdauer über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus nicht,\nanderenfalls die gegenläufige gesetzliche Regelung des § 620 f ZPO\nillusorisch wäre. Der angefochtene Beschluß hätte deshalb auf\nkeinen Fall erlassen werden dürfen. Wenn der Antragsteller der\nMeinung ist, die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich in\nvergleichender Gegenüberstellung zu dem Zeitpunkt des Erlasses der\neinstweiligen Anordnung inzwischen wesentlich geändert, ist es ihm\nunbenommen, im allgemeinen Gerichtsstand der Antragsgegnerin eine\nnegative Feststellungsklage zu erheben, die er freilich auch nicht\nnur mit der rechtskräftigen Ehescheidung als solcher sachlich\nrechtfertigen kann.\n\n12\n\nNach alledem konnte der Beschwerde der Antragsgegnerin\nsachlicher Erfolg nicht versagt bleiben.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO\n\n14\n\nBeschwerdewert: 4.968,00 DM = 2/5 des Gegenstandswertes der\nHauptsache","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-07/25-wf-28-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-07/25-wf-28-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311461","retrieved":"2026-07-09 03:42:00.971449+00:00"}}