{"status":"available","doknr":"OLD311460","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0307.19U119.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-07","aktenzeichen":"19 U 119/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Ansicht des Beklagten, die Klägerin könne eigene\nSchadensersatzansprüche gegen ihn deshalb nicht mehr geltend machen\nkann, weil ihr diese bereits rechtskräftig aberkannt worden seien,\nist allerdings nur teilweise zutreffend. Richtig ist, daß die\nKlägerin gegen das Teilversäumnisurteil der Kammer vom 25.10.1995,\nmit dem ihre auf entgangene eigene Honorarausfälle\ngerichtete Feststellungsklage abgewiesen worden ist, ausdrücklich\nnur insoweit Einspruch eingelegt hat, als es um die Erstattung\nentgangenen Gewinns ihres Ehemannes ging, die dieser gegen sie\nabgetreten habe. Das ergibt sich aus der Einspruchsschrift (Bl. 69\nd.A.), wo es heißt : \"Mit dem Eingangs angekündigten Antrag zu\nZiffer 2) [sc. Zahlung von 20.000,-- DM an die Klägerin] verfolgt\ndie Klägerin den ihr abgetretenen Schadensersatzanspruch auf\nErstattung entgangenen Gewinns ihres Ehemannes weiter\" und der\nnachfolgenden Begründung, die allein auf dessen Verordnungs- und\nBehandlungsmöglichkeiten abstellt. Für eine Auslegung in dem Sinne,\ndaß gemeint sei, \"auch\" ihres Ehemannes, wie sie der\nProzeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung\nvor dem Senat vertreten hat, ist angesichts dessen kein Raum.\nFolgerichtig hat auch das Landgericht im Tatbestand des angefochten\nUrteils festgestellt, die Klägerin mache nunmehr erstmalig\nAnsprüche aus abgetretenem Recht geltend. Damit ist der Umfang der\nAnfechtung auf Ansprüche des Ehemannes beschränkt worden (§ 340\nAbs. 2 ZPO). Da der Werkvertrag, dessen Nichterfüllung die Klägerin\ngeltend macht, unzweifelhaft zwischen den Parteien abgeschlossen\nworden ist, stehen dem Ehemann der Klägerin keine eigenen\nSchadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu, die er an die\nKlägerin hätte abtreten können. Das Landgericht hat daher im\nErgebnis zu Recht festgestellt, daß der Klägerin keine\nSchadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten\nzustehen.\n\n4\n\nDer Berufung der Klägerin vermag auch nicht zum Erfolg zu\nverhelfen, daß sie hilfsweise einen weiteren Teilbetrag von\n20.000,-- DM als entgangenen Gewinn mit der Begründung geltend\nmacht, er beziehe sich auf die Monate März und April 1994.\nZutreffend ist, daß die Klägerin trotz rechtskräftiger Aberkennung\nder erstinstanzlich geltend gemachten 20.000,-- DM grundsätzlich\nnicht gehindert ist, einen weiteren Betrag in dieser Höhe\neinzuklagen. Ob die Rechtskraft stets auf den geltend gemachten\nAnspruchsteil beschränkt bleibt oder, insbesondere bei teilweiser\noder völliger Klageabweisung, eine Rechtskrafterstreckung auf den\nGesamtanspruch zu Lasten des Klägers anzuerkennen ist, ist\numstritten. Jedenfalls bei der offenen Teilklage, bei der der\nKläger im Gegensatz zur sog. verdeckten Teilklage nicht den\nEindruck erweckt, es handele sich um die einmalige Geltendmachung\neines Gesamtanspruchs, vertritt die überwiegende Meinung die\nAnsicht, auch bei dem die Teilklage abweisenden Urteil sei die\nRechtskraft auf den geltend gemachten Anspruchsteil beschränkt\n(vgl. zum Meinungsstand Zöller - Vollkommer , ZPO, 20. Aufl., vor §\n322 Rn 47, 48 ). Das entspricht auch der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, der u.a. ausgeführt hat [BGH - XII ZR 128/93 -\n15.06.94; DRsp-ROM Nr. 1994/3086] = EzFamR BGB § 1378 Nr. 6 = MDR\n1995, 69 = NJW 1994, 3165]:\n\n5\n\n\"Grundsätzlich braucht ein Kläger, der einen bezifferten\nAnspruch geltend macht, nicht zu erklären, er behalte sich die\ndarüber hinausgehenden Ansprüche vor, denn das ergibt sich schon\ndaraus, daß die Rechtskraft nur den im Prozeß geltend gemachten\nAnspruch ergreift, der gemäß § 308 ZPO durch den Klageantrag\nbeschränkt wird (vgl. BGHZ 34, 337, 340). Die Rechtskraft eines\nUrteils erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines\nteilbaren Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen\nSachverhalt, selbst wenn sich das Urteil darüber ausläßt (BGHZ 85,\n373; Senatsurteil BGHZ 93, 330, 334 m.w.N.). Diesem Grundsatz\nstimmt die Literatur überwiegend zu (vgl. Rosenberg/Schwab\nZivilprozeßrecht 15. Aufl. § 154 V; Stein/Jonas/Leipold aaO. § 322\nRdn. 161 bis 163; MünchKomm/Gottwald ZPO § 322 Rdn. 119 bis 121;\nThomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 322 Rdn. 23; Habscheid FamRZ 62, 352;\nPohle ZZP 77, 98; Batsch ZZP 86, 254, 289; Kuschmann Festschrift\nfür Schiedermair, 1976, S. 351, 367 ff; a.A.\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 52. Aufl. Rdn. 53; vgl. auch\nZöller/Vollkommer ZPO 18. Aufl. Rdn. 47 und 48 vor § 322 m.w.N.).\nDie Rechtsprechung hat zwar Ausnahmen anerkannt, etwa für einen\nAnspruch auf Erhöhung einer Enteignungsentschädigung (BGHZ 34, 337)\noder wenn der Kläger im Erstprozeß die Höhe eines\nSchadensersatzanspruches in das Ermessen des Gerichts gestellt\nhatte (RG Warn. 1925, 138). Diese zu Sonderfällen ergangenen\nEntscheidungen lassen aber - wie der V. Zivilsenat des\nBundesgerichtshofs bereits entschieden hat (Urteil vom 28. Juni\n1985 - V ZR 43/84 - NJW 85, 2825, 2826) - den dargelegten Grundsatz\nunberührt.\"\n\n6\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch\nist aber auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet und daher teilbar\n(vgl. BGH NJW 1994, 3165 u. Ziff. 1); die Klägerin konnte ihn auch\nauf einzelne Monate beschränken.\n\n7\n\nDie Tatsache, daß sich die materielle Rechtskraft auf den\nerstinstanzlich geltend gemachten Anspruchsteil beschränkt, besagt\naber noch nichts darüber, ob die Klägerin auch berechtigt ist,\neinen weiteren Teil erstmals im Berufungsverfahren geltend zu\nmachen. Das stellt eine Klageänderung dar, weil die Klägerin den\nSachverhalt, aus dem sie den Anspruch herleitet, ändert (vgl.\nhierzu Zöller, a.a.O. § 263 Rn 7); denn sie klagt damit wieder aus\neigenem Recht. Eine derartige Klageänderung ist, da der Beklagte\nihr nicht zugestimmt hat, nach §§ 523, 263 ZPO nur zulässig, wenn\nder Senat sie für sachdienlich erachtet. Das ist zu bejahen, weil\nauch über diesen Anspruch bereits durch Verwertung des bisherigen\nProzeßstoffes entschieden werden kann.\n\n8\n\nAuch insoweit hat die Berufung aber keinen Erfolg, weil der von\nder Klägerin behauptete Schaden nach wie vor unsubstantiiert ist.\nDenn es genügt nicht vorzutragen, der Ehemann der Klägerin habe pro\nNacht an 5 Tagen in der Woche jeweils 12 Behandlungen durch\nEinstellung von Hand durchgeführt, während mit der Anlage 14\nBehandlungen à 6 Kanonen, also 84 Patientenbehandlungen pro Nacht\nmöglich gewesen seien. Vielmehr hätte die Klägerin aufführen\nmüssen, welche Patienten in dem fraglichen Zeitraum wann behandelt\nworden sind und welche demgegenüber auch bei voller Ausnutzung\naller Kapazitäten konkret nicht mehr behandelt werden konnten. Auch\nfehlen nachvollziehbare Erklärungen dafür, warum von Hand nur 12\n\"Behandlungen\" möglich gewesen sein sollen, ob die Auslösung des\nSendeimpulses nur einen Augenblick benötigte und warum der Ehemann\nder Klägerin nicht in der Lage gewesen sein soll, derartige Impulse\nöfters auszulösen.\n\n9\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.\n1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das\nUrteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n10\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer für die Klägerin:\n20.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-07/19-u-119-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-07/19-u-119-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311460","retrieved":"2026-07-09 03:42:00.888918+00:00"}}