{"status":"available","doknr":"OLD311466","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0306.14WF16.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-06","aktenzeichen":"14 WF 16/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI. Mit einem als \"Klage\" überschriebenen Schriftsatz vom\n22.4.1996 beantragte der Kläger Abänderung eines Versäumnisurteils,\nnach dem er an den Beklagten einen Kindesunterhalt von monatlich\n479,- DM zu zahlen hatte unter Hinweis auf verminderte\nLeistungsfähigkeit. Er beantragte gleichzeitig, ihm\nProzeßkostenhilfe für die Abänderungsklage zu gewähren. Der\nKlageschrift war ein vorprozessuales Aufforderungsschreiben vom\n26.3.1996 beigefügt, in dem ausgeführt wurde, wie sich aus \"der\nauch Ihnen vorliegenden Gehaltsbescheinigung\" für 1995 ergebe, sei\ndas Monatseinkommen auf 2490,- DM gesunken, wovon Spesen in Höhe\nvon netto 200,- DM und berufsbedingte Aufwendungen von 5 % = 115,-\nDM abzuziehen seien. Weiter wird ausgeführt angesichts der\nUnterhaltsansprüche des weiteren minderjährigen Kindes M. sei im\nWege der Mangelrechung nur noch ein Unterhalt von 372, - DM\ngeschuldet. Das vorprozessuale Schreiben schließt mit dem Satz: \"Ab\nsofort wird mein Auftraggeber für B. (den Beklagten) nur noch 372,\n- DM überweisen\".\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat die Klageschrift dem Beklagten zur\nStellungnahme im Prozeßkostenhilfeverfahren übersandt. In der unter\ndem 20.5.1996 erfolgten Stellungnahme hat der Beklagte\nKlageabweisung beantragt. Er hat insbesondere gerügt, daß aus der\nJahresgehaltsbescheinigung der Spesencharakter eines Teils des\nVerdienstes nicht ersichtlich sei und nicht daneben noch 5 %\nberufsbedingte Aufwendungen abgesetzt werden könnten. Unter dem\n5.7.1996 hat das Amtsgericht vom Kläger ein\nJahresgehaltsbescheinigung für 1995 angefordert, die mit\nSchriftsatz vom 9.9.1996 übersandt worden ist. Durch Beschluß vom\n25.9.1996 hat es dem Kläger hinsichtlich einer Abänderung auf 402,-\nDM Prozeßkostenhilfe bewilligt. In der Begründung zur\nPKH-Entscheidung heißt es, daß weder Spesen noch berufsbedingte\nAufwendungen abgezogen werden könnten, so daß bei einem\nNettoeinkommen von 2490,- DM ein Unterhalt von 502,- DM - 100,- DM\nKindergeldanteil = 402,- DM geschuldet sei. Auch unter\nBerücksichtigung des Unterhalts für Marcel von 424,- DM liege der\nKläger nicht unter dem notwendigen Selbstbehalt. Das Amtsgericht\nhat am gleichen Tage das schriftliche Vorverfahren angeordnet und\ndem Beklagten eine Erwiderungsfrist von 2 Wochen eingeräumt. Der\nKläger hat Erlaß eines Anerkenntnisurteils im Rahmen der gewährten\nProzeßkostenhilfe beantragt. Mit Schriftsatz vom 1.10. 1996 -\neingegangen am 7.10.1996 - hat der Beklagte eine Abänderung auf\n402, -DM anerkannt. Durch Anerkenntnisurteil vom 4.12.1996 hat das\nAmtsgericht das Versäumnisurteil vom 6.7.1994 ab 1.10.1996 auf\n402,- DM herabgesetzt und dem Beklagten die Kosten auferlegt. Zur\nBegründung hat es ausgeführt, § 93 ZPO sei nicht anzuwenden, da der\nBeklagte noch im Prozeßkostenhilfeverfahren eine Herabsetzung\nabgelehnt habe.\n\n4\n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 II ZPO zulässig und\nin der Sache auch begründet. Das Amtsgericht hat nach Auffassung\ndes Senats zu Unrecht ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO\nverneint. Da der Beklagte auch keine Klageveranlassung gegeben hat,\nwaren dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.\n\n5\n\n1) Der Beklagte hat keine Klageveranlassung dadurch gegeben, daß\ner nicht auf das vorprozessuale Schreiben vom 26.3.1996 hin auf die\nRechte aus dem Versäumnisurteil, soweit es einen Monatsbertrag von\n402,- DM übersteigt, verzichtet hat. Allerdings kann der\nAbänderungsbeklagte ungeachtet der Tatsache, daß die Abänderung\neines Urteils gem. § 323 III ZPO erst ab Klagezustellung erfolgen\nkann, Klageveranlassung mit Kostenfolgen dadurch geben, daß er auf\nein begründetes Abänderungsverlangen nicht ganz oder teilweise auf\ndie Rechte aus dem Titel verzichtet (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1988,\n1077). Eine solche Klageveranlssung gibt er aber nur dann, wenn ihm\ndie Abänderungsvoraussetzungen vollständig und nachvollziehbar\nvorgetragen und belegt werden und die begehrte Abänderung auch mit\nder sich daraus ergebenden objektiven Rechtslage übereinstimmt. Im\nStreitfall ist diese Voraussetzung schon deshalb nicht erfüllt,\nweil der Kläger im vorprozessualen Aufforderungsschreiben die\nZusammensetzung der Spesen und berufsbedingten Aufwendungen nicht\nnachvollziehbar erläutert hatte. Der Titelinhaber muß nicht von\nsich aus Ermittlungen anstellen oder auf Verdacht auf Teile des\nTitels verzichten. Bedenken gegen die Annahme einer\nKlageveranlassung bestehen weiter deshalb, weil das\nHerabsetzungsverlangen überhöht war und in dem vorprozessualen\nAufforderungsschreiben nur davon die Rede war, der Kläger werde\nseine Zahlungen \"ab sofort\" reduzieren. Dem Beklagten mußte vor\nErhebung der Abänderungsklage eine Frist zur Prüfung des Begehrens\ngewährt werden und er mußte aufgefordert werden, innerhalb einer\nangemessenen Frist den teilweisen Verzicht auf die Rechte aus dem\nTitel zu erklären. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger\nAbänderung wegen Veränderungen in seiner Sphäre verlangt (anders\nOLG Braunschweig KostRspr. § 93 ZPO Nr. 147 bei Wegfall der\nUnterhaltsbedürftigkeit). Das alles ist nicht ordnungsgemäß\ngeschehen. Auch durch den Abweisungsantrag im\nProzeßkostenhilfeverfahren hat der Beklagte keine Klageveranlassung\ngegeben. Für die Klageveranlassung kommt es auf das Verhalten vor\nder Anrufung des Gerichts an, also auf die Klageeinreichung, mag\nauch der Klagezustellung ein Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren\nvorausgehen (OLG Bamberg JurBüro 1982, 1884). Eine\nRechtsverteidigung im Prozeßkostenhilfeverfahren kann lediglich ein\nIndiz für eine vorprozessuale Klageveranlassung sein\n(Zöller/Herget, 20. Aufl., § 93 ZPO, Rn.3). War - wie hier - eine\nsolche Klageveranlassung nicht gegeben worden, darf der Beklagte\nsich im Rahmen des Aufklärungsverfahrens nach § 118 ZPO verteidigen\nund abwarten, in welchem Umfang das Gericht Prozeßkostenhilfe\nbewilligt.\n\n6\n\n2) Der Beklagte hat auch \"sofort\" im Sinne des § 93 ZPO\nanerkannt. Der Beklagte hat den Anspruch in dem Umfang, in dem er\nnach der Prozeßkostenhilfebewilligung noch weiterverfolgt wurde,\ninnerhalb der nach § 276 I ZPO im schriftlichen Vorverfahren\ngesetzten Frist von zwei Wochen erklärt. Eine solche Erklärung ist\nebenso \"sofort\" im Sinne des § 93 ZPO wie es bei Wahl der\nVerfahrensart des frühen ersten Termins ein Anerkenntnis im Termin\nvor Stellung der Sachanträge ist (OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 126;\nOLG Bamberg FamRZ 1995, 1075; Meiski NJW 1993, 1904 - die beiden\nletzteren weitergehend für sofortiges Anerkenntnis auch nach Ablauf\nder Zwei-Wochen-Frist gem. § 276 I ZPO). Dem sofortigen\nAnerkenntnis steht nicht entgegen, daß der Beklagte im\nvorangegangenen Prozeßkostenhilfeverfahren noch Klageabweisung\nbeantragt hatte, denn das Gesetz stellt in § 93 ZPO auf das\nStreitverfahren ab, so daß ein im Prozeßkostenhilfeverfahren noch\nangekündigter Abweisungsantrag der Möglichkeit, den Anspruch nach\nProzeßkostenhilfebewilligung und Klagezustellung noch \"sofort\"\nanzuerkennen, nicht entgegensteht (a.A. OLG Hamm - 5 UF 650/78 -\nKostRspr. Nr. 143 zu § 93 ZPO - Ls.). Die Verteidigung im\nProzeßkostenhilfeverfahren kann zwar ein Indiz dafür sein, daß der\nBeklagte Klageveranlassung gegeben hat (s.o.), sie steht aber nicht\nder \"Sofortigkeit\" des nach Klagezustellung rechtzeitig abgegebenen\nAnerkenntnisses entgegen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n8\n\nBeschwerdewert: bis 400,- DM.\n\n9\n\n6\n\n10\n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311466","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-06/14-wf-16-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311466","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311466","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-06/14-wf-16-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311466","retrieved":"2026-07-09 03:42:01.433535+00:00"}}