{"status":"available","doknr":"OLD311472","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0305.16WX40.97.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-05","aktenzeichen":"16 Wx 40/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zulässige\nweitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die\nEntscheidung des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht auf\neiner Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550\nZPO).\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDas Landgericht hat zutreffend die sachliche Zuständigkeit des\nVormundschaftsgerichts angenommen, da die Regelung des\nBesuchsrechts für eine ansonsten in vollem Umfang\npersonensorgeberechtigte Mutter eine vormundschaftsgerichtliche\nMaßnahme im Rahmen des § 1666 BGB darstellt und nicht als\nUmgangsregelung im Sinne des § 1634 BGB zu behandeln ist. Die von\nder Rechtsbeschwerdeführerin zitierte Entscheidung des\nBundesgerichtshofs (in NJW 1984, 2824) betrifft das Umgangsrecht\nvon Eltern, denen die Personensorge gemäß § 1666 BGB bereits\nentzogen war. Die Regelung des Umgangs dieser\nnichtsorgeberechtigten Eltern mit ihrem Kind richtet sich nach §\n1634 BGB und ist Familiensache (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG).\nHingegen handelt es sich bei Maßnahmen, die den Kontakt\npersonensorgeberechtigter Eltern mit ihren ehelichen Kindern\neinschränken, nicht um die Regelung des Umgangsrechts im\ntechnischen Sinn (vgl. BGH a.a.O., S. 2825). Diese Fälle sind nicht\nunter § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG einzuordnen.\n\n5\n\n2.\n\n6\n\nDie Frage der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Waldbröl\nbedurfte keiner Überprüfung, da sowohl dieses Amtsgericht als auch\ndas von der Rechtsbeschwerdeführerin für örtlich zuständig\nerachtete Amtsgericht Siegburg zum Bezirk des Landgerichts Bonn\ngehören und das Beschwerdegericht daher in der Sache entscheiden\ndurfte (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, 13. Aufl., § 7 FGG Rdz. 36\nm.w.N.).\n\n7\n\n3.\n\n8\n\nDie weitere Beschwerde rügt ohne Erfolg, daß die beteiligten\nErwachsenen von der Berichterstatterin als beauftragter Richterin\nund nicht von der vollbesetzten Kammer angehört worden sind, daß\ndie Kammer sich den persönlichen Eindruck der Berichterstatterin zu\neigen gemacht habe und aus dem Beschluß nicht ersichtlich sei, daß\ndie Anhörungen ausschließlich von der beauftragten Richterin\ndurchgeführt worden seien.\n\n9\n\nAuch die Rechtsbeschwerde räumt ein, daß grundsätzlich im\nVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Beschwerdegericht\ndie Anhörung der Beteiligten durch einen beauftragten Richter\ndurchführen lassen kann. Die Übertragung der Sachaufklärung auf ein\nMitglied des Spruchkörpers erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.\nAllerdings darf der Spruchkörper einen persönlichen Eindruck, den\nder beauftragte Richter bei der Anhörung gewinnt, der Entscheidung\nnicht als eigenen zugrunde legen. Er kann lediglich davon ausgehen,\ndaß der beauftragte Richter wie ein Dritter diesen Eindruck gehabt\nhat. Kommt es für die Entscheidung auf einen unmittelbaren\npersönlichen Eindruck an, muß die Sachaufklärung insoweit vor dem\ngesamten Beschwerdegericht wiederholt werden (vgl. zu allem: BGH\nNJW 1985, 1702, 1705).\n\n10\n\nHiernach ergibt sich aus der Anhörung der Kindeseltern,\nPflegeeltern, des Lebensgefährten der Mutter sowie des Kindes R.\ndurch die Berichterstatterin kein Verfahrensfehler. Aus den\nAnhörungen sind im wesentlichen die Angaben der Beteiligten\nverwertet worden, aus denen die Kammer in zulässiger Weise ihre\nSchlüsse gezogen hat. Auf den persönlichen Eindruck kam es nach der\nArt der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht wesentlich\nan. Jedenfalls trägt die Begründung auch ohne Verwertung des\npersönlichen Eindrucks die Entscheidung.\n\n11\n\nDie Feststellung im angefochtenen Beschluß: \"Seine (d.h. des\nKindes) Äußerungen sind damit nach Auffassung der Kammer geprägt\nvon der Angst des Verlustes der bisherigen Lebenssituation\", beruht\nnicht auf einem persönlichen Eindruck von R., sondern auf den zuvor\ngeschilderten objektiven Umständen (entspannte Familiensituation in\nder Pflegefamilie, materielle Absicherung, emotionale Wärme) in\nVerbindung mit den Angaben des Kindes, die in dem Vermerk der\nBerichterstatterin über die Anhörung vom 12.12.1996 wiedergegeben\nsind. Die Kammer hat sich damit nicht einen persönlichen Eindruck\nder Berichterstatterin zu eigen und zur Grundlage der Entscheidung\ngemacht.\n\n12\n\nDie Rechtsbeschwerde beanstandet dagegen zu Recht, daß die\nKammer nicht das Verhalten des Kindesvaters im Anhörungstermin vor\nder Berichterstatterin berücksichtigen durfte, da es sich hiervon -\nauch mangels entsprechender Angaben im Anhörungsprotokoll - keinen\npersönlichen Eindruck verschafft hatte. Auf diesem Fehler beruht\njedoch die angefochtene Entscheidung nicht. Die von der Kammer\ngeäußerte Vermutung, daß der Kindesvater R. darin bestärke, seine\nMutter nicht zu sehen und nicht zu ihr zurückzuwollen, läßt sich\nallein mit den in der Sitzungsniederschrift protokollierten\nÄußerungen des Kindesvaters begründen, ohne daß es eines Eingehens\nauf sein Verhalten - das die Kammer nicht näher umschrieben und\ndamit offensichtlich selbst nicht als für die Entscheidung\nerheblich angesehen hat - bedurfte.\n\n13\n\nDa die Anhörungen im übrigen nur in ihrem objektiven Ertrag und\nals persönlicher Eindruck der Berichterstatterin verwertet worden\nsind, bestehen gegen die Vorgehensweise des Landgerichts keine\ndurchgreifenden Bedenken.\n\n14\n\n4.\n\n15\n\nDas Landgericht hat auch weder durch die Art und Weise der\nDurchführung der Anhörungen noch im übrigen seine Pflicht zur\nSachaufklärung (§ 12 FGG) verletzt.\n\n16\n\nFür die Entscheidung über eine Einschränkung des Umgangsrechts\nder Kindesmutter war ohne Bedeutung, ob sie drei weitere Kinder\nhat, die in Fremdpflege ohne Konkakt zu ihr leben. Dieser Umstand\nkann als richtig unterstellt werden, besagt aber nichts darüber, ob\nBesuchskontakte zu R. dessen Wohl im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB\ngefährden. Gleiches gilt für den von Frau S. unter dem 16.12.1996\ngeschilderten Ablauf der Besuchskontakte im November/Dezember 1996\nzwischen der Kindesmutter und ihrer Tochter C. (Bl. 209 ff d.A.).\nDie hierbei aufgetretenen Probleme und Ängste C.s können ebenfalls\nals richtig unterstellt werden. Auch sie rechtfertigen jedoch nicht\nden Schluß, daß Besuchskontakte zwischen der Kindesmutter und R.\ndessen Wohl schaden.\n\n17\n\nMaßgeblich für die Frage, ob ein Umgangsverbot wegen Gefährdung\ndes Kindeswohls anzuordnen ist, waren vielmehr die Angaben des\nKindesvaters und der Pflegeeltern R.s im Verlaufe des Jahres 1996:\nin einem am 30.01.1996 bei Gericht eingegangenen Schreiben erklärt\nder Kindesvater, beide Kinder hätten ihm gegenüber geäußert, daß\nsie Besuch auch von der Mutter haben wollten, aber in ihrer\nPflegefamilie bleiben möchten. Im Anhörungstermin vor dem\nAmtsgericht am 27.06.1996 haben sich auch die Pflegemütter von R.\nund C. für Besuchskontakte mit der Kindesmutter mit Unterstützung\nder Familienhelferin L. zum Zwecke des Aufbaus neuer Beziehungen\nder Kinder zu ihrer Mutter ausgesprochen. Anfang August 1996 haben\ndie Beteiligten mit Hilfe des Jugendamtes die Ausgestaltung der\nKontaktanbahnung vereinbart. Bei der weiteren gerichtlichen\nAnhörung am 16.08.1996 - zu diesem Zeitpunkt hatten bereits zwei\nTreffen der Mutter mit ihren Kindern in Begleitung der Pflegemütter\nstattgefunden - bestand ebenfalls Einigkeit über eine vorsichtige\nZurückführung der Kinder zur Mutter. Nach dem Bericht des\nJugendamts vom 11.09.1996 (Bl. 72 d.A.) wurden die ersten vier\nBegegnungen zwischen Kindesmutter und ihren Kindern von allen\nBeteiligten als positiv erlebt. Dem steht nicht entgegen, daß den\nKindern eine Fortdauer des Kontaktes zu ihren Pflegemüttern auch\nwährend der Begegnungen mit der Mutter wichtig war.\n\n18\n\nDie vom Jugendamt unter dem 13.09.1996 (Bl. 78 d.A.)\ngeschilderte Äußerung der Pflegemutter, R. werde keinen Besuch bei\noder mit der Kindesmutter durchführen, der nicht von ihr begleitet\nwerde, es sei denn, ein Gutachter komme zu dem Ergebnis, daß die\nBesuche dem Wohle des Kindes dienten, oder daß ein richterlicher\nBeschluß sie dazu zwinge, läßt nicht erkennen, daß das Kindeswohl\ndurch Besuchskontakte R.s mit seiner Mutter gefährdet ist. Der im\nAnschluß daran gestellte Antrag vom 30.09.1996 auf Erlaß einer\nVerbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB enthält Angaben über\nProbleme des Kindes nach den Besuchskontakten (konnte oft nicht\neinschlafen, wurde nachts immer wieder wach, weinte und rief nach\nder Pflegemutter, begann wieder nachts einzunässen, aß schlecht,\nklagte über Bauchschmerzen), die von den Pflegeeltern bei der\nAnhörung vor der Berichterstatterin der Beschwerdekammer bestätigt\nworden sind. Weitergehender Aufklärungsmaßnahmen bedurfte es\nnicht.\n\n19\n\n5.\n\n20\n\nTrotz der vorgenannten Probleme und der infolge des \"Überfalls\"\nvom 19.10.1996 hinzugetretenen Verstörung R.s sieht der Senat\nderzeit keinen Anlaß, die vom Amtsgericht getroffene vorläufige\nBesuchsregelung aufzuheben. Ein völliges Umgangsverbot ist allein\nunter den Voraussetzungen des § 1666 BGB gerechtfertigt, solange\neine das elterliche Sorgerecht einschränkende Verbleibensanordnung\nnach § 1632 Abs. 4 BGB - die Vorschrift stellt gegenüber §§ 1666,\n1666 a BGB verfahrensrechtlich eine Sonderregelung dar - nicht\nergangen ist.\n\n21\n\nAuch dem Vorbringen der Pflegemutter kann nicht entnommen\nwerden, daß eine Weiterführung der gerade erst begonnenen\nBesuchskontakte in dem vom Amtsgericht festgesetzten Rahmen in\nBegleitung der Familienpflegerin L. und - soweit von R. erwünscht -\njedenfalls zunächst auch in Begleitung der Pflegemutter das\nseelische Wohl des Kindes gefährdet. Eine solche Gefährdung dürfte\nsich nicht aus einer behutsamen Wiederannäherung des Kindes an\nseine Mutter und umgekehrt ergeben, sondern vielmehr darin\nbegründet sein, daß R. Verlustängste in Bezug auf seine\nPflegefamilie erleidet und in der Annäherung an die Mutter von der\nPflegefamilie keine hinreichende Unterstützung erfährt. Darin ist\njedoch keine mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge oder\nsonstiges Versagen der Mutter zu sehen, die weitere Voraussetzung\nfür ein Eingreifen des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1666 BGB\nwäre. Immerhin hatte R. selbst im Januar 1996 gegenüber seinem\nVater den Wunsch geäußert, Besuchskontakte zu seiner Mutter zu\nhaben. Ob solche Kontakte zu seelischen Schädigungen des Kindes\nführen, wird das Amtsgericht zu beurteilen haben, wenn\nkontinuierlich eine Mehrzahl von Besuchen stattgefunden hat.\n\n22\n\nDie weitere Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.\nDies gilt auch hinsichtlich der Kostenentscheidung des\nLandgerichts. Nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG sind einem Beteiligten\ndie Kosten aufzuerlegen, die er durch ein unbegründetes\nRechtsmittel veranlaßt hat.\n\n23\n\nFür das Rechtsbeschwerdeverfahren war eine Kostenentscheidung\nentbehrlich, da die anwaltlich vertretene Kindesmutter hier nicht\nbeteiligt zu werden brauchte, weil sie durch die Entscheidung des\nSenats nicht in ihren Rechten beeinträchtigt wird.\n\n24\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-05/16-wx-40-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23b","ref_norm":"23b","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-05/16-wx-40-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311472","retrieved":"2026-07-09 03:42:01.985407+00:00"}}