{"status":"available","doknr":"OLD311479","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0304.SS71.97B5O.B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-04","aktenzeichen":"Ss 71/97 (B) - 5O B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Antrages\nfolgendes ausgeführt:\n\n3\n\n\"Die Verwaltungsbehörde hat den Betroffenen wegen Verstoßes\ngegen § 24 a StVG durch Bußgeldbescheid vom 18. Juli 1996 mit einer\nGeldbuße von 62O,OO DM und mit einem Fahrverbot von einem Monat\nbelegt.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen durch das\nangefochtene Urteil in der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 1996,\nin der der entsprechend bevollmächtigte Verteidiger erschienen war\nund einen Antrag nach § 74 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 OWiG\ngestellt hatte, verworfen. Hiergegen richtet sich die\nRechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gerügt wird.\n\n5\n\nIhr ist der (vorläufige) Erfolg nicht zu versagen.\n\n6\n\nDie ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge (§ 79 Abs. 3 Satz 1\nOWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) greift durch, das\nVerwerfungsurteil enthalte keine Begründung dafür, weshalb die\nHauptverhandlung nicht trotz unentschuldigten Ausbleibens des\nBetroffenen gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 OWiG in dessen\nAbwesenheit durchgeführt werden könne. In dem Verwerfungsurteil\nwird diesbezüglich u. a. ausgeführt:\n\n7\n\n\"Der Betroffene ist in dem heutigen\nTermin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung\nausgeblieben, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden\nwar. Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden. Von den weiteren\nMöglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht keinen Gebrauch\ngemacht, weil dazu kein Grund bestand.\"\n\n8\n\nNach § 74 Abs. 2 Satz 2 OWiG kann das Gericht, wenn es den\nEinspruch des zum persönlichen Erscheinen verpflichteten\nBetroffenen nicht verwirft, entweder dessen Vorführung anordnen\n\n9\n\noder nach § 74 Abs. 1 OWiG verfahren, d. h. trotz der\nunentschuldigten Abwesenheit des Betroffenen die Hauptverhandlung\ndurchführen und eine Sachentscheidung treffen. Das\nVerwerfungsurteil muß erkennen lassen, daß sich der Tatrichter\ndieser Wahlmöglichkeit bewußt war (OLG Köln, VRS 65, 287 m. w. N.).\nFür welche Verfahrensart das Gericht sich entscheidet, liegt zwar\nin seinem Ermessen. Eine Begründung dieser Ermessensentscheidung\nist aber jedenfalls dann erforderlich, wenn besondere Umstände\nvorliegen, die es nahelegen, von einer Einspruchsverwerfung\nabzusehen und nach § 74 Abs. 2 Satz 2 OWiG zu verwerfen. In einem\nsolchen Fall müssen die Urteilsgründe ergeben, warum sich der\nTatrichter trotz der für eine Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 OWiG\nsprechenden Umstände für eine Verwerfung des Einspruchs entschieden\nhat (OLG Köln aaO).\n\n10\n\nDas Gericht hat durch den im Urteil enthaltenen Hinweis zwar\ngezeigt, daß ihm die Wahlmöglichkeiten jener Vorschrift bekannt\nwaren. Seine Ermessensentscheidung, den Einspruch gegen den\nBußgeldbescheid ohne Beweisaufnahme durch Prozeßurteil zu\nverwerfen, hat der Tatrichter jedoch rechtsfehlerhaft nicht näher\nbegründet. Denn es lagen Umstände vor, die es nahegelegt hätten,\ndie Hauptverhandlung ohne die Anwesenheit des Betroffenen\ndurchzuführen und nach § 74 Abs. 2 Satz 2 OWiG zu verfahren.\n\n11\n\nDiese Umstände, die eine kurze, wenn auch keine besonderen\nAnforderungen genügende Begründung der Ermessensentscheidung\nerfordern, liegen insbesondere vor, wenn der Verteidiger in der\nHauptverhandlung anwesend war (BayObLG bei Göhler NStZ 199O, 75)\nund der Sachverhalt trotz des Fernbleibens des Betroffenen ohne\nweiteres hätte aufgeklärt werden können (OLG Düsseldorf VRS 78,\n465).\n\n12\n\nSolche Umstände sind vom Verteidiger vorgetragen worden und\nwerden durch den Akteninhalt bestätigt. Denn der Verteidiger hatte\nbeantragt, ohne den Betroffenen zu verhandeln, weil er aus eigener\nKenntnis zur Sache beitragen könne. In einem solchen Falle muß in\ndem Verwerfungsurteil angegeben werden,\n\n13\n\naus welchen Gründen das Gericht nicht von der Möglichkeit einer\nVerhandlung ohne den Betroffenen Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG\nbei Rüth, DAR 84, 247 (7 f.).\n\n14\n\nDa diese hier fehlen, war dem Rechtsmittel stattzugeben.\"\n\n15\n\nDem stimmt der Senat zu (vgl. auch Senatsentscheidung vom 26.\n1O. 1995 - Ss 567/95 Z).\n\n16\n\nWie dem Zusammenhang der Rechtsbeschwerde noch hinreichend zu\nentnehmen und durch den Akteninhalt (Blatt 17 der Bußgeldakten)\nbestätigt ist, verfügte der Verteidiger über eine schriftliche\nVertretungsvollmacht (vgl.: § 73 Abs. 4 OWiG; SenE vom 22. 8. 1995\n- Ss 15O/95 -; Göhler, OWiG, 11. Auflage, § 73 Rnr. 39 und § 6O\nRnr. 13).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-04/ss-71-97-b-5o-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":6},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-04/ss-71-97-b-5o-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311479","retrieved":"2026-07-09 03:42:02.409132+00:00"}}