{"status":"available","doknr":"OLD311478","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0304.24U127.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-04","aktenzeichen":"24 U 127/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger und der Zeuge C. - ehemaliger Nationalspieler in der\nrumänischen Handballmanschaft - schlossen sich im Jahre 1990 zur\ngemeinsamen Tätigkeit auf dem Gebiet der Vermittlung ausländischer,\nvor allem rumänischer, Sportler an deutsche Vereine zusammen, wobei\nder Kläger für den Bereich Fußball, der Zeuge C. für die Sparte\nHandball zuständig sein sollte. Nach außen traten sie unter der\nUnternehmensbezeichnung C. (Abkürzung für C.) Sport Marketing in\nErscheinung. Mit einem an alle Fußballbundesligavereine gerichteten\nRundschreiben vom 18. Juni 1990 bot der Kläger die Tätigkeit von C.\nals Transfervermittler von Fußballspielern des Vereins D. B. an.\nDem Rundschreiben war eine \"Generalvollmacht\" dieses Clubs vom 17.\nJuni 1990 beigefügt, in der es u.a. heißt:\n\n3\n\n\"Für jeden Spieler, der einen\nTransferantrag zu einem anderen Club unterzeichnet, bevollmächtigen\nwir die Fa. C. mit dessen Vermittlung ...\n\n4\n\nFür die Betreuung und Beratung wird die\nFirma C. einen Honorar in Höhe von 15 % des jeweiligen\nTransferbetrages, der vom vermittelten Club gezahlt wird ...\"\n\n5\n\nIn einem weiteren Rundschreiben vom 26. Juni 1990 benannte der\nKläger u.a. Herrn L. als zu vermittelnden Spieler und warnte unter\nBezugnahme auf die genannte Generalvollmacht und mit der Drohung\nder Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Empfänger\ndavor, Transferverhandlungen \"ohne uns\" zu führen.\n\n6\n\nDer Spieler L. war den Verantwortlichen des Beklagten bei einem\nEinsatz für die rumänische Nationalmannschaft im Rahmen der\nFußballweltmeisterschaft in Italien positiv aufgefallen. Ab 14.\nJuni 1990 kam es zu Transferverhandlungen, an denen auf Seiten des\nBeklagten u.a. dessen vertretungsberechtigter Manager, der Zeuge\nCa., teilnahm. Am 7. Juli 1990 schlossen die beteiligten Vereine in\nRom den Transfervertrag, wobei sie, wie in erster Instanz\nunstreitig gewesen ist, eine Ablösesumme von 1,5 Mio. Dollar\nvereinbarten. Die Wirksamkeit des Vertrags wurde unter die\naufschiebende Bedingung der Zustimmung des rumänischen\nSportministeriums gestellt. Der Beklagte stellte den Spieler L. am\n20. Juli 1990 in L. der Öffentlichkeit vor. Am gleichen Tag\nbeantragte er beim Deutschen Fußballbund die Aufnahme des Spielers\nin die Transferliste. Der Fußballbund wandte sich darauf an den\nrumänischen Fußballverband mit der Bitte um Freigabe. Diese wurde\ndurch den Zeugen S. - Generalsekretär, später Präsident des\nrumänischen Fußballverbandes - am 30. Juli 1990 schriftlich\nerteilt, und über den Deutschen Fußballbund dem Beklagten\nzugeleitet.\n\n7\n\nIn der Zwischenzeit hatte sich folgendes ereignet: Am Freitag,\ndem 20. Juli 1990 um 12.34 Uhr kündigte der inzwischen verstorbene\nZeuge Rechtsanwalt W. mit einem an den Zeugen C. gerichteten Fax\nfür C. unter Hinweis auf die genannten Rundschreiben und die\nGeneralvollmacht die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs\nin Höhe von 15 % der Transfersumme an. Im Anschluß daran kam es um\ndie Mittagszeit zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. zu einem\nTelefongespräch, dessen Inhalt streitig ist. Kurz darauf ging bei\ndem Beklagten ein vom Kläger unter C. gefertigtes Fax mit folgendem\nInhalt ein (Auszug):\n\n8\n\n\"Bezugnehmend auf unser Telefonat vom\nheutigen Tage bestätige ich Ihnen, daß Sie mir für den Fall, daß\nich die Freigabe des rumänischen Verbandes für den Spieler L.\nerwirke, die in der Vollmacht vom 17.6.1990 ausgewiesenen 15 %\nauszahlen werden ...\"\n\n9\n\nAm 21. oder 22. Juli 1990 reiste der Kläger nach B. und\nverhandelte dort mit den Zeugen P. und M. - damaliger Präsident und\nVizepräsident des rumänischen Fußballverbandes. Mit Schreiben an C.\nvom 23. Juli 1990 und einem weiteren Schreiben vom 31. Juli 1990 an\nden Zeugen W. lehnte der Zeuge C. die Bezahlung einer Provision mit\nder Begründung ab, C. sei nicht mit Tätigkeiten im Tansfer L.\nbeauftragt worden und habe solche auch nicht entfaltet.\n\n10\n\nDer Kläger hat vorgetragen: Bereits am 19. Juli 1990 habe es\nzwischen ihm und dem Zeugen C. ein Telefongespräch gegeben, bei dem\nder Zeuge zugestanden habe, daß es wegen der Freigabe von L.\nProbleme gebe, und wobei auch die Provisionsforderung des Klägers\nüber 225.000,- Dollar zur Sprache gekommen sei. Am 20. Juli 1990\nzwischen 13.30 und 14.00 Uhr habe der Zeuge C. bei ihm angerufen.\nBei diesem Gespräch, das seine Ehefrau und der zufällig anwesende\nZeuge W. mitgehört hätten, habe der Zeuge C. erneut auf\nSchwierigkeiten mit der Freigabe hingewiesen und ihn um Mithilfe in\nder Sache gebeten. Fast wörtlich habe er gesagt:\n\n11\n\n\"Fahren Sie nach B. und erwirken Sie\ndie Freigabe des rumänischen Verbandes, dann bekommen Sie sofort\nihr Geld\".\n\n12\n\nDaraufhin habe er nach Beschaffung sämtlicher verfügbarer\nGeldmittel - in der Größenordnung von 100.000,- DM - die Reise nach\nB. angetreten. Bei den dort mit den Zeugen P. und M. geführten\nVerhandlungen sei es um die zwischen den beteiligten Vereinen\nabgesprochene Höhe der Ablösesumme gegangen. Der rumänische Verband\nbzw. der \"Ministerrat\" habe nämlich vorgegeben gehabt, daß für\nSpieler, die bereits in der Nationalmannschaft eingesetzt worden\nseien, eine Mindestablösesumme von 2 Mio. Dollar erzielt werden\nmüsse. Es sei ihm - dem Kläger - jedoch gelungen, die Vertreter des\nVerbandes zu einer Freigabe auf der Grundlage des am 7. Juli 1990\nausgehandelten Betrages zu bewegen. Im Zusammenhang mit den\nVerhandlungen habe er erhebliche Geldmittel eingesetzt; so habe er\ndem Verein D. B. den Kauf eines gebrauchten Busses und die\nBeschaffung von 500 Trikots der Firma A. zugesagt.\n\n13\n\nDer Kläger hat seinen Anspruch auf der Grundlage eines\nDollarkurses von 1,52 DM berechnet und vor dem Landgericht\nbeantragt,\n\n14\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\n342.000,- DM nebst 14 % Zinsen seit dem 20. September 1990 zu\nzahlen.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat sich dahin verteidigt, bereits bei der Verhandlung am 4.\nJuli 1990 in B. in Gegenwart von Vertretern des rumänischen Sport-\nund des Innenministeriums seien \"alle Fragen\" erörtert und sei\ninsbesondere \"von allen Seiten\" erklärt worden, die Freigabe gehe\nklar. Es werde nur einige Zeit dauern, bis \"intern alles bereinigt\nund geklärt\" sei; hierbei habe es sich um Entscheidungsvorgänge und\nGespräche innerhalb der Ministerien gehandelt. Es habe angesichts\ndessen keine Veranlassung gegeben, den Kläger mit Verhandlungen\nbezüglich der Freigabe des Spielers L. zu betrauen.\n\n18\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen H. und C. die\nKlage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs mit der Begründung\nzugesprochen, die Beweisaufnahme habe die Richtigkeit der\nDarstellung des Klägers ergeben.\n\n19\n\nDer Beklagte bestreitet in der Berufungsinstanz erstmals die\nAktivlegitimation des Klägers. Er verweist zum einen auf mehrere\nAbtretungen und Pfändungen in Bezug auf den Klageanspruch und macht\naußerdem geltend, dieser stehe allenfalls dem Kläger und dem Zeugen\nC. zur gesamten Hand zu. Ferner wendet er sich gegen die\nBeweiswürdigung des Landgerichts und trägt ergänzend zu seiner\nBehauptung vor, daß es eines Tätigwerdens des Klägers bei dem\nTransfer des Spielers L. nicht bedurft habe. Schließlich wendet er\nsich gegen die Höhe des Anspruchs und behauptet, die Transfersumme\nhabe \"eindeutig\" nicht 1,5 Mio. Dollar betragen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nFerner beantragt er, teilweise im Wege der unselbständigen\nAnschlußberufung,\n\n25\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,\n\n26\n\n1.\n\n27\n\n25.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n21. September 1990 an die Rechtsanwälte S., G., U., N. und Dr. W.,\nD., und weitere 317.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.\nSeptember 1990 sowie weitere 6,96 % Zinsen aus 85.921,89 DM seit\ndem 21. September 1990 und weitere 7,29 % Zinsen aus 178.635,- DM\nseit dem 1. Juli 1991 an den Kläger zu zahlen,\n\n28\n\n2.\n\n29\n\nhilsweise, den Klagebetrag von\n317.000,- DM nebst 12 % Zinsen seit dem 21. September 1990, weiter\nhilfsweise den vollen Klagebetrag nebst 12 % Zinsen seit dem 21.\nSeptember 1990 an die B. B., H., als Nachfolgerin der V. N.., N.,\nzu zahlen,\n\n30\n\n3.\n\n31\n\nweiter hilfsweise, aus dem Betrag von\n342.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1990 sowie\nweiteren 6,96 % aus 85.921,89 DM seit dem 21.9.1990 und weiteren\n7,29 % Zinsen aus 178.635,- DM seit dem 1. Juli 1991\n\n32\n\n \n\n33\n\na) 50.000,- DM an die Sparkasse L.,\n\n34\n\n \n\n35\n\nb) 16.333,15 DM zuzüglich 1,59 DM pro\nTag seit dem 29. März 1995 einschließlich an die Firma C. S., S.,\nW.,\n\n36\n\n \n\n37\n\nc) 7.952,64 DM zuzüglich 0,72 DM Zinsen\npro Tag seit dem 29. März 1995 einschließlich an die Firma C.W.\nB.., Niederlassung, A.,\n\n38\n\n \n\n39\n\nd) 37.417,10 DM zuzüglich 4,31 DM\nZinsen seit dem 29. März 1995 einschließlich an die Firma V., L.,\nL.,\n\n40\n\n \n\n41\n\ne) 2.639,28 DM nebst 4 % Zinsen aus\n2.426,50 DM seit dem 6. April 1995 an die Firma A. GmbH, P.,\nV.,\n\n42\n\n \n\n43\n\nf) 2.009,70 DM zuzüglich 0,12 DM Zinsen\nseit dem 4. März 1995 an die Firma A. GmbH,\n\n44\n\n \n\n45\n\ng) 32.500,- DM an die V., P., V.,\n\n46\n\n \n\n47\n\nh) 20.100,- DM an die Firma A.\nGmbH,\n\n48\n\n \n\n49\n\ni) ... DM an die Firma A. GmbH\n(Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 12. Juni 1995)\n\n50\n\n \n\n51\n\nj) und den übrigen Betrag an den Kläger\nzu zahlen,\n\n52\n\n4.\n\n53\n\näußerst hilfsweise, an den Kläger und\nHerrn C. 342.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1990\nzur gesamten Hand zu zahlen.\n\n54\n\nFür den Fall, daß der Senat das neuerliche Bestreiten der\nTransfersumme für beachtlich hält, beantragt der Kläger ferner\nhilfsweise\n\n55\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihm\nAuskunft über die Höhe der Transfersumme zu geben und den\nTransfervertrag vorzulegen.\n\n56\n\nDer Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den\nAusführungen des Beklagten entgegen. Die Mehrzahl der Pfändungen\nund Abtretungen sei, so trägt er vor, unwirksam, weil diesen\nVorgängen eine Abtretung der gesamten Klageforderung am 19.\nNovember 1990 an die P. GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer -\nunter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - er sei,\nvorangegangen sei. Die P. GmbH ihrerseits habe ihn unter dem\ngleichen Datum zur Einziehung mit der Maßgabe ermächtigt, Zahlungen\nan sich selbst fordern zu können.\n\n57\n\nDie Klageforderung sei auch nicht gesamthänderisch gebunden,\nweil er sich hinsichtlich des Unternehmens C. am 20. Juli 1990, und\nzwar noch vor der Beauftragung durch den Zeugen C., in Bezug auf\nden Transfer des Spielers L. in der Weise auseinandergesetzt habe,\ndaß die offenstehenden Forderungen aus dem Handballgeschäft dem\nZeugen C. und diejenigen aus dem Fußballgeschäft ihm - dem Kläger -\nzugewiesen worden seien.\n\n58\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n59\n\ndie Anschlußberufung\nzurückzuweisen.\n\n60\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf das Urteil des Landgerichts, die in der Berufungsinstanz\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die\nErmittlungsakten 110 Js 752/90 StA Köln Bezug genommen.\n\n61\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und\nM. H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschriften vom 20. Juni 1996 und vom 14. Januar 1997\nverwiesen.\n\n62\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n63\n\nDie Berufung ist zulässig und hat teilweise Erfolg, nämlich mit\nder Maßgabe, daß der Beklagte zur Zahlung nicht an den Kläger,\nsondern entsprechend dem Hilfsantrag zu Ziffer 4. an diesen und den\nZeugen C. zur gesamten Hand zu verurteilen ist. Die\nAnschlußberufung, mit der der Kläger höhere Verzugszinsen geltend\nmacht, bleibt schon deshalb erfolglos, weil der zuerkannte\nHilfsantrag zu Ziffer 4. eine höhere Verzinsung nicht umfaßt (vgl.\n§ 308 Abs. 1 ZPO).\n\n64\n\n1.\n\n65\n\nZutreffend hat das Landgericht die Verpflichtung des Beklagten\nzur Zahlung einer Provision in der vom Kläger begehrten Höhe\nausgesprochen.\n\n66\n\na)\n\n67\n\nDer Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen den\nParteien mit dem Inhalt der Erwirkung der Freigabe des Spielers L.\ndurch den Kläger steht nach den Grundsätzen über die Wirkung eines\nkaufmännischen Bestätigungsschreibens fest. Obwohl keine der\nParteien Kaufmann im Sinne von §§ 1, 2, 5 HGB ist, finden diese\nGrundsätze auf sie Anwendung, weil sie wie ein Kaufmann in größerem\nUmfang - das gilt auch für einen Bundesligafußballverein -\nselbständig am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. zu diesem Erfordernis\nin Bezug auf den Absender BGH NJW 63, 1922, 1923; auf den Empfänger\nBGH NJW 64, 1223).\n\n68\n\nDer Zeuge C. hat eingeräumt, daß der Kläger ihm bei dem\nTelefongespräch am 20. Juli 1990 angeboten hat, zwecks Besorgung\nder Freigabe nach B. zu fahren. Damit steht fest, daß\ndiesbezügliche Verhandlungen stattgefunden haben (vgl. zu dieser\nVoraussetzung BGH NJW 74, 991, 992). Das anschließende Fax des\nKlägers war auch eindeutig gefaßt und erkennbar dazu bestimmt,\neinen Vertragsschluß und den Inhalt der Vereinbarung verbindlich\nfestzulegen (vgl. dazu BGH NJW 65, 965; 72, 820). Ein\nunverzüglicher Widerspruch des Beklagten dagegen (vgl. dazu BGH NJW\n55, 1794, 1795; 62, 246) läßt sich nicht feststellen. Das Schreiben\nvom 23. Juli 1990 ist inhaltlich nicht eindeutig auf das\nBestätigungsschreiben bezogen. Zwar wird dort auf ein Fax vom 20.\nJuli 1990 verwiesen. Damit war aber ersichtlich die Zuschrift des\nZeugen W. von diesem Tage gemeint, wie daraus erhellt, daß der\nZeuge C. diesem das Schreiben an den Kläger ebenfalls zufaxte,\nwobei er auf \"Ihr Telefax vom 20.7.1990\" Bezug nahm. Im übrigen\nbezieht sich das Schreiben, soweit es überhaupt konkrete Aussagen\nenthält, lediglich auf den Transfervertrag vom 7. Juli 1990. Auch\nder Hinweis auf die \"weitere Bearbeitung\" durch den D., nämlich in\nRichtung auf die Herbeiführung der Freigabe durch den rumänischen\nFußballverband, läßt nicht hinreichend deutlich erkennen, daß die\nangekündigte Tätigkeit des Klägers unerwünscht sei.\n\n69\n\nEin etwa in dem Schreiben enthaltener Widerspruch wäre aber auch\nverspätet gewesen. In der Rechtsprechung sind Zeitspannen von einem\nbis drei Tagen vom Zugang des Bestätigungsschreibens bis zum Zugang\ndes Widerspruchs als noch hinnehmbar angesehen worden (vgl. RGZ\n105, 389, 390; BGH NJW 62, 247). Der Bundesgerichtshof (a.a.O.) hat\nindessen zu Recht darauf hingewiesen, daß stets auf die Umstände\ndes Einzelfalles abzustellen sei. Danach durfte der Kläger, da er\ndas Fax unmittelbar nach dem Telefongespräch abgesandt hatte (zur\nBedeutung dieses Umstands vgl. Palandt-Heinrichs, 55. Aufl., § 148\nRdnr. 17) und er annehmen konnte, der Zeuge C. rechne mit Rücksicht\nauf den kurz bevorstehenden Beginn der Meisterschaftssaison mit\nseinem alsbaldigen Aufbruch nach Rumänien, einen etwaigen\nWiderspruch per Fax noch am gleichen Tag erwarten. Die Verspätung\nist auch nicht hinreichend entschuldigt. Insbesondere ist nicht\nersichtlich, daß die Geschäftsstelle des Beklagten, ungeachtet des\nöffentlichen Probetrainings des Spielers L., nicht während der\nüblichen Geschäftszeit mit wenigstens einer Person besetzt bleiben\nkonnte, die das Fax hätte entgegennehmen, es dem Zeugen C.\nübermitteln und sodann in dessen Auftrag den Widerspruch hätte\nzurückfaxen können.\n\n70\n\nEin kaufmännisches Bestätigungsschreiben entfaltet allerdings\ntrotz fehlenden rechtzeitigen Widerspruchs keine Wirkung, wenn die\nBestätigung sich vom wirklichen Verhandlungsergebnis so weit\nentfernt, daß der Bestätigende verständigerweise nicht mit einem\nEinverständnis des anderen rechnen kann (vgl. BGH NJW 74, 991, 992;\n87, 1940, 1942). Ein solcher Fall ist nach dem Vortrag des\nBeklagten gegeben: Wenn der Zeuge C. bei dem Telefongespräch einer\nBeauftragung des Klägers ausdrücklich widersprochen hat, wich davon\ndie Bestätigung, weil das genaue Gegenteil bekundend, in eklatanter\nWeise ab (vgl. für den Fall der Bestätigung einer Stornoabrede BGH\nNJW 87, 1940, 1942). Indessen trifft den Partner des Bestätigenden\ndie Beweislast für einen derartigen Sachverhalt (vgl. BGH NJW 74,\n991, 992 f.). Dieser Beweis ist angesichts der einander\nwidersprechenden Bekundungen der Zeugen C. und H. in Verbindung mit\nder eidesstattlichen Erklärung des Zeugen W. nicht geführt.\n\n71\n\nb)\n\n72\n\nEine erfolgreiche, den Provisionsanspruch begründende Tätigkeit\ndes Klägers setzt das Bestehen eines Hindernisses für die Freigabe\ndes Spielers L. und seine Überwindung durch den Kläger voraus. Nach\nder Überzeugung des Senats sind beide Tatbestandsmerkmale erfüllt.\nEin starkes Indiz dafür, daß die Freigabe des Spielers nicht\nunproblematisch war, ist der Zustimmungsvorbehalt im\nTransfervertrag, der, wie der Beklagte selbst einräumt, seine\nErklärung darin findet, daß der Spieler L. - wie auch zahlreiche\nandere - wegen seines Einsatzes in der rumänischen\nNationalmannschaft im Rahmen des Weltmeisterschaftsturniers für den\nin finanzieller Bedrängnis befindlichen rumänischen Staat zu einer\nwertvollen \"Handelsware\" geworden war, die es auszunutzen galt. Es\nliegt daher nahe, daß der rumänische Ministerrat bzw. das\nSportministerium, dem, wie der Kläger einleuchtend dargelegt hat,\nder Fußballverband und die ihm angeschlossenen Vereine zu gehorchen\nhatten, sich die Zustimmung zu Transferverträgen, in denen die\nTransfersumme unter dem geschätzten und dementsprechend\nfestgesetzten \"Handelswert\" lag, vorbehalten hatte. Das mag dem\nReglement der F. bzw. der U. widersprochen haben, war aber eine\ntatsächliche Gegebenheit, aufgrund deren der Transfer des Spielers\nzumindest erheblich verzögert werden konnte. Diese Überlegungen in\nVerbindung mit dem Inhalt der eidesstattlichen Erklärungen der\nZeugen P. und M. verleihen dem Vortrag des Klägers sowohl zu dem\nBestehen des Hindernisses wie auch seiner Beseitigung einen so\nhohen Grad an Wahrscheinlichkeit, daß ihm geglaubt werden kann. Die\nin der Berufungsinstanz vom Beklagten vorgelegten eidesstattlichen\nErklärungen der Zeugen S., V. und D. vermögen schon mangels\nErgiebigkeit das Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Insbesondere\nder Zeuge D. hat entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag des\nBeklagten nicht erklärt, er habe nach dem 9. Juli 1990 für sein\nMinisterium die Zustimmung zur Freigabe erteilt, sondern lediglich,\ndaß seines Wissens nach, also nach den Aussagen der Vertreter des\nVereins D. B. und des rumänischen Fußballbundes, der Transfer\nperfekt gewesen sei. Daß sich aus der Anwesenheit des Spielers L.\nam 20. Juli 1990 in L. nichts für eine bereits erfolgte Freigabe\nergibt, bedarf keiner näheren Begründung.\n\n73\n\nc)\n\n74\n\nZutreffend hat der Kläger die ihm zugesagte Vergütung nach einer\nTransfersumme von 1,5 Mio. US-Dollar berechnet. Der Beklagte hat in\nerster Instanz nicht bestritten, daß er diesen Betrag mit dem\nVerein D. B. ausgehandelt habe. Seinen scheinbar abweichenden\nVortrag in der Berufungsbegründung hat er im Schriftsatz vom 13.\nDezember 1995 dahin klargestellt, daß er nicht behaupten wolle, die\nTransfersumme habe unter 1,5 Mio. Dollar gelegen.\n\n75\n\n2.\n\n76\n\nDie Klageforderung steht indessen nicht dem Kläger allein,\nsondern ihm und dem Zeugen C. zur gesamten Hand zu. Wie sich\ninsbesondere dem Kopf des Bestätigungsschreibens vom 20. Juli 1990\nentnehmen läßt, ist der Kläger gegenüber dem Beklagten als für die\nGesellschaft bürgerlichen Rechts C. handelnd aufgetreten. Daß diese\ndamals bereits - im Rechtssinne - beendet gewesen sei, hat er nicht\nzu beweisen vermocht. Ein urkundlicher Nachweis scheitert daran,\ndaß er das Original der angeblich am 20. Juli 1990 getroffenen\nschriftlichen Vereinbarung über die Auseinandersetzung der\nGesellschaft nicht hat vorlegen können und daher eine\nbeweiskräftige Prüfung der Echtheit der angeblichen Unterschrift\ndes Zeugen C. nicht möglich ist. Die Zeugin H. hat zwar bestätigt,\ndaß damals im Büro des Klägers ein Schreiben des genannten Inhalts\ngefertigt worden sei, der Kläger damit zu dem Zeugen C. gefahren\nsei und das Schreiben mit dessen Unterschrift versehen wieder\nmitgebracht habe. Der Zeuge C. hat jedoch entschieden bestritten,\neine Vereinbarung des in dem Schreiben niedergelegten Inhalts mit\ndem Kläger getroffen und seine Unterschrift darunter geleistet zu\nhaben. Der Senat vermag keiner der einander widersprechenden\nAussagen ein entscheidendes Übergewicht an Glaubhaftigkeit\nbeizumessen, zumal beide Zeugen ein starkes Interesse am Ausgang\ndes Rechtsstreits haben. Der Zeuge C. hat sich auch entgegen dem\nVortrag des Klägers nicht in Widersprüche verwickelt. Soweit der\nKläger in diesem Zusammenhang auf seiner Auffassung nach\nabweichende Äußerungen des Zeugen C. in zwei weiteren\nStreitverfahren verweist, handelt es sich überwiegend um\nanwaltlichen Vortrag im Rahmen der Rechtsverteidigung. In seiner\neigenen eidesstattlichen Versicherung vom 5. Dezember 1990 hat der\nZeuge zwar von einer Auseinandersetzung gesprochen, aber nicht im\nSinne einer einverständlichen Beendigung der Gesellschaft, sondern\neiner Meinungsverschiedenheit mit dem Kläger, wie die zusätzliche\nÄußerung zeigt, diese habe darin gegipfelt, daß der Kläger ihn am\n2. August 1990 Hausverbot erteilt habe.\n\n77\n\nVon einer Vereidigung der Zeugen hat der Senat letztlich\nabgesehen, weil nicht zu erwarten ist, daß sie bzw. einer von ihnen\neine anderslautende - wahrheitsgemäße - Aussage machen wird.\n\n78\n\nEntsprechend den vorstehenden Ausführungen war der Beklagte auf\nden Hilfsantrag zu 4. des Klägers zur Zahlung an diesen und den\nZeugen C. zur gesamten Hand zu verurteilen. Daß der Zeuge mit einer\nentsprechenden Prozeßführung durch den Kläger einverstanden ist,\nergibt sich schlüssig daraus, daß er mehrfach durch seine Anwältin\nnach dem Stand der Sache angefragt und darüber hinaus sein\nInteresse bekundet hat, sich an einem etwaigen Vergleich zu\nbeteiligen.\n\n79\n\n3.\n\n80\n\nSteht, wie unter 2. ausgeführt, die Klageforderung dem Kläger\nund dem Zeugen C. gesamthänderisch zu, sind sämtliche Abtretungen\ndes Klägers und die gegen ihn ausgebrachten Pfändungen ins Leere\ngegangen, so daß sie der hier getroffenen Entscheidung nicht im\nWege stehen.\n\n81\n\n4.\n\n82\n\nDie Anschlußberufung bleibt, wie ausgeführt, schon deshalb\nerfolglos, weil der Hilfsantrag über den positiv entschieden worden\nist, ein Begehren nach höheren Verzugszinsen nicht enthält. Im\nübrigen besteht, da die Klageforderung gesamthänderisches Vermögen\ndes Klägers und des Zeugen C. darstellt, kein ursächlicher\nZusammenhang zwischen der Tatsache, daß der Beklagte nicht\ngeleistet hat, und der persönlichen Vermögenslage des Klägers.\n\n83\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n711 ZPO.\n\n84\n\nDer Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 342.000,- DM.\nDie durch dieses Urteil begründete Beschwer liegt für beide\nParteien über 60.000,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-04/24-u-127-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-04/24-u-127-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311478","retrieved":"2026-07-09 03:42:02.320883+00:00"}}