{"status":"available","doknr":"OLD311477","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0304.22U160.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-04","aktenzeichen":"22 U 160/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerechte eingelegte\nund auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der\nSache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts entspricht der\nSach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen der Klägerin\nrechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n3\n\nDie Klägerin ist nicht berechtigt, vom Beklagten die\nBeibringung eigener Sicherheiten oder die Freistellung von den\ndurch sie für das dem Beklagten von der Kreissparkasse K. gewährte\nDarlehen gestellten Sicherheiten zu verlangen.\n\n4\n\nEin derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 530, 531, 812\nBGB. Wie das Landgericht, auf dessen Ausführungen in vollem Umfang\nBezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an einer\nZuwendung der Klägerin an den Beklagten.\n\n5\n\nAuch ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 257 BGB auf\nFreistellung von der der Kreissparkasse K. durch Abtretung der\nGrundschuld gewährten Sicherheit besteht nicht.\n\n6\n\nAuf das jederzeitige Kündigungsrecht\nnach §671 Absatz 1 BGB hat die Klägerin verzichtet. Wie das\nLandgericht auch insoweit zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich\naus dem Sinn und Zweck des Auftragsverhältnissens und den gesamten\nUmständen, daß der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin erst nach\nTilgung des Kredits fällig sein sollte. Eine jederzeitige\nKündigungsmöglichkeit liefe dem mit dem Auftrag verfolgten Zweck\neiner auf Dauer angelegten Sicherung des Darlehens zuwider.\n\n7\n\nAuch eine fristlose Kündigung des\nAuftrags gemäß § 671 Absatz 3 BGB, die grundsätzlich auch bei einem\nVerzicht auf das jederzeitige Kündigungsrecht möglich ist, ist\nnicht wirksam erfolgt.Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände\nfehlt es an einem wichtigen Grund, der der Klägerin ein Festhalten\nan dem Auftrag bis zur Tilgung des Kredits unzumutbar machen\nwürde.\n\n8\n\nEs kann dahinstehen, ob der Beklagte\nder Klägerin die Ehe versprochen hat oder die Klägerin jedenfalls\nfür den Beklagten erkennbar die Sicherheit im Hinblick auf eine\nspätere Heirat oder im Vertrauen auf den Fortbestand der\npartnerschaftlichen Beziehung gewährt hat. Zwar kann in einem\nsolchen Fall die Trennung der Parteien einen wichtigen Grund für\ndie Kündigung des Auftragsverhältnisses darstellen. Dabei kann es\nauch genügen, daß der Fortbestand der Beziehung oder eine spätere\nHeirat zwar nicht ausdrücklich Grundlage für die Übernahme des\nAuftrags war, für den Auftraggeber aber erkennbar war, daß der\nAuftragnehmer den Auftrag nur im Vertrauen hierauf übernommen hat.\nVoraussetzung für ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ist aber,\ndaß es dem Auftragnehmer nach den gesamten Umständen nicht\nzuzumuten ist, den Auftrag trotz der Trennung bis zu dem bei\nAuftragsübernahme vereinbarten Zeitpunkt durchzuführen. Dies kann\nim vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Klägerin wußte\nnämlich bei der Bestellung der Sicherheiten, daß der Beklagte vor\nAblauf der Kreditlaufzeit nicht in der Lage sein würde, die\nSicherheiten abzulösen, indem er selbst Sicherheiten stellte oder\ndas Darlehen in einer Summe zurückzahlte. Ihr war daher bewußt, daß\nder Beklagte auch bei einem Scheitern der Beziehung nur in der Lage\nsein würde, die monatlichen Raten auf das Darlehen zu zahlen. Das\nRisiko, bei einem nach der Lebenserfahrung stets - auch bei\nBestehen von Heiratsabsichten - möglichen Scheitern der Beziehung\nfür die Dauer der Laufzeit des Darlehens an die gewährte Sicherheit\ngebunden zu sein, war für die Klägerin daher von vornherein klar\nerkennbar. Angesichts der beengten finanziellen Verhältnisse des\nBeklagten hat sie dieses Risiko auf sich genommen. Daß es der\nKlägerin auf diesem Hintergrund nicht unzumutbar ist, auch bei\neiner Trennung der Parteien die Sicherheit bis zum Ende der\nLaufzeit des Darlehens bestehen zu lassen, zeigt insbesondere auch\ndie Erwägung, daß die Parteien, hätten sie bei Abschluß des\nAuftragsverhältnisses die Trennung in Betracht gezogen, eine Lösung\nder Klägerin von dem Auftrag für diesen Fall vernünftigerweise\nnicht in Erwägung hätten ziehen können. Hat aber nach den gesamten\nUmständen bei Vertragsschluß eine Vertragspartei das Risiko des\nEintritts bestimmter Umstände übernommen, ist es ihr nicht\nunzumutbar, am Vertrag festgehalten zu werden, wenn dieses Risiko\nsich verwirklicht.\n\n9\n\nOb der Klägerin bei einer Änderung der\nVermögensverhältnisse des Beklagten in die eine oder andere\nRichtung, also bei Eintritt eines bei Vertragsschluß nicht\nvorhersehbaren Umstands, möglicherweise ein Kündigungsrecht aus\nwichtigem Grunde zustünde, kann dahinstehen, da derartige Umstände\nnicht eingetreten sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß dem\nBeklagten die Stellung eigener Sicherheiten möglich wäre. Ob in\ndiesem Zusammenhang die Bereitschaft seiner Eltern zur Stellung von\nSicherheiten zu berücksichtigen wäre, kann dahinstehen, da für eine\nderartige Bereitschaft bereits keine Anhaltspunkte bestehen.\nDagegen spricht vielmehr, daß der Beklagte diese Möglichkeit vor\nStellung der Sicherheit durch die Klägerin ersichtlich nicht in\nBetracht gezogen hat.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nEin Freistellungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht\naus § 812 BGB.\n\n12\n\nRechtsgrund für die Leistung der\nKlägerin war das Auftragsverhältnis zwischen den Parteien, das\nnicht aufgrund einer fristlosen Kündigung durch die Klägerin\nweggefallen ist. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung durch die\nKlägerin nach § 123 BGB wegen einer arglistigen Täuschung durch den\nBeklagten liegen nicht vor. Es ist bereits nicht erkennbar, daß der\nBeklagte die Klägerin über seine Heiratsabsichten oder die Absicht,\ndie Beziehung fortzusetzen, täuschte, als die Klägerin die\nSicherheit bestellte. Selbst wenn der Beklagte, wie die Klägerin\nbehauptet, die Beziehung zu ihr aufgrund ihrer guten finanziellen\nVerhältnisse aufnahm, besagt dies nichts über seine Absichten\nhinsichtlich der Fortsetzung der Beziehung. Erst recht läßt sich\nhieraus nicht ableiten, daß der Beklagte von vornherein\nbeabsichtigte, die Beziehung nach Stellung der Sicherheit durch die\nKlägerin zu beenden.\n\n13\n\nAuch ein Nichterreichen des mit der\nLeistung der Klägerin verfolgten Zwecks nach § 812 Absatz 1 Satz 2\nFall 2 BGB liegt nicht vor. Das Fortbestehen der Beziehung zwischen\nden Parteien war nicht Inhalt einer gemeinsamen Zweckabrede. Dies\nergibt sich bereits daraus, daß aufgrund der beengten finanziellen\nVerhältnisse des Beklagten, mit deren Änderung bei Vertragsschluß\nnicht zu rechnen war, von vornherein klar war, daß die Klägerin an\nder gestellten Sicherheit bis zum Ende der Laufzeit des Kredits\nfesthalten mußte.\n\n14\n\nAus dem gleichen Grunde war der Fortbestand der Beziehung oder\neine Eheschließung auch nicht Geschäftsgrundlage für die Übernahme\ndes Auftrags und die Bestellung der Sicherheiten durch die\nKlägerin. Hätten die Parteien bei der Stellung der Sicherheiten\ndurch die Klägerin eine Trennung in Betracht gezogen, hätte die\nKlägerin für diesen Fall vernünftigerweise eine vorzeitige Ablösung\nder Sicherheiten oder des Darlehens nicht verlangen können, da\nbeiden Parteien klar war, daß nach den finanziellen Verhältnissen\ndes Beklagten eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens oder eine\nanderweitige Stellung von Sicherheiten nicht möglich sein würde;\nder Beklagte hätte sich auf die Vereinbarung einer derartigen\nBedingung auch redlicherweise nicht einlassen müssen.\n\n15\n\nEin Anspruch aus § 823 II BGB iVm § 263 StGB scheitert daran,\ndaß eine Täuschung durch den Beklagten bei Stellung der Sicherheit\ndurch die Klägerin, wie ausgeführt, nicht ersichtlich ist.\n\n16\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97, 708 No.\n10, 711, 713 ZPO.\n\n17\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nzugleich Wert der Beschwer für die Klägerin: bis 45.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-04/22-u-160-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 671","ref_norm":"671","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-04/22-u-160-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311477","retrieved":"2026-07-09 03:42:02.238204+00:00"}}