{"status":"available","doknr":"OLD311484","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0303.5U136.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-03","aktenzeichen":"5 U 136/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sowie prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist in der Sache nur zum Teil\ngerechtfertigt.\n\n3\n\nDer Kläger kann über den vom Landgericht zugebilligten Zeitraum\nhinaus Krankentagegeld bis zum 31.12.1994 beanspruchen. Er hat den\nNachweis der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem\nZeitpunkt durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung des Dr. S.\ngeführt. Wie der Senat bereits früher entschieden hat (vgl. recht\nund schaden 1990, 301) kann sich der Versicherer im Nachhinein\nnicht mehr darauf berufen, es sei entgegen ärztlicher Bescheinigung\nkeine Arbeitsunfähigkeit eingetreten, wenn er deren Richtigkeit\nnicht unverzüglich rügt. Das beruht auf dem sich aus §§ 9 (3), 4\n(7) MB/KT ergebenden Regelungszusammenhang. Nach § 4 (7) MB/KT kann\nder Versicherte davon ausgehen, zur Durchsetzbarkeit seines\nAnspruchs genüge es, ein die Arbeitsunfähigkeit bescheinigendes\nAttest des ihn behandelnden Arztes vorzulegen. Dieses berechtigte\nVertrauen erzeugt bei dem Versicherer die letztlich aus Treu und\nGlauben herzuleitende Pflicht, der Richtigkeit unverzüglich zu\nwidersprechen, wenn er das Attest nicht gelten lassen will. Da es\nSache des Versicherten ist, seine Arbeitsunfähigkeit als\nAnspruchsvoraussetzung zu beweisen, muß ihm alsbald deutlich\ngemacht werden, daß seine ursprünglich entstandene\nVertrauensposition nicht länger geschützt ist, damit er rechtzeitig\ndie erforderlichen Beweise sichern kann. In der Gerichtspraxis\nscheitert der Anspruch nämlich nicht selten daran, daß der\nVersicherte nach Monaten oder gar Jahren nicht mehr in der Lage\nist, den notwendigen Beweis zu führen, weil der dokumentierte\nKrankheitsverlauf für eine Sachverständigenbegutachtung nicht\nhinreichend aussagekräftig ist und die an der Behandlung\nbeteiligten Personen keine zuverlässige Erinnerung an die von der\nErkrankung konkret ausgehenden Beschwerden mehr haben.\n\n4\n\nDie Rügepflicht gilt auch, wenn der Versicherer nicht von § 9\n(3) MB/KT Gebrauch macht, weil er den Anspruch bereits aus anderen\nGründen ablehnt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann es ihm\nnicht gestattet sein, den Versicherten nach langer Zeit des Streits\nüber andere Gesichtspunkte damit \"zu überraschen\", es werde nunmehr\nauch die Arbeitsunfähigkeit bestritten und ihn dadurch in eine\nmöglicherweise aussichtslose Beweisnot zu drängen.\n\n5\n\nDanach ist von einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 78\nKalendertagen auszugehen (vom 15.10. - 31.12.1994). Unter\nBerücksichtigung der Karenzzeit von 42 Tagen verbleibt ein\nLeistungszeitraum von 36 Tagen á 150,00 DM = 5.400,00 DM. Davon hat\ndas Landgericht bereits 2.550,00 DM zuerkannt, so daß ein\nzuzusprechender Rest von 2.850,00 DM verbleibt, der aus dem\nGesichtspunkt des Verzugs zu verzinsen ist.\n\n6\n\nEin weitergehender Anspruch ist nicht dargelegt. Da das\nBerufsbild des Klägers als Niederlassungsleiter eines mit der\nVermittlung von Arbeitskräften befaßten Unternehmens nicht von\nkörperlich belastender Tätigkeit geprägt war (vgl. die\nTätigkeitsbeschreibung im Rahmen des Rechtsstreits 1 Ca 6633/94\nArbeitsgericht Nürnberg, Bl. 55 - 60 d. A.), ist nicht\nnachvollziehbar, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, nach\nknöcherner Abheilung von Radiusköpfchen- und Navicularefraktur\nwenigstens zeitweise seiner Arbeit nachzugehen. Die\nNachbehandlungsmaßnahmen (2 - 3 wöchentlich Krankengymnastik,\nSchwimmen, Calzitonin-Injektionen) hätten jeweils spätnachmittags\ndurchgeführt werden können, so daß nur ein verhältnismäßig geringer\nVerlust an Arbeitszeit eingetreten wäre. Sonderlich belastend waren\ndie Maßnahmen ohnehin nicht. Sogar das Führen eines PKW´s war ihm\nab 09.01.1995 wieder gestattet und möglich. Bei dieser Sachlage\nsieht sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht\ngehalten, ein Sachverständigengutachten zur Klärung der\nArbeitsunfähigkeit einzuholen. Voraussetzung für eine\nBeweiserhebung ist immer die schlüssige Darlegung der\nAnknüpfungstatsachen, woran es hier fehlt.\n\n7\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n8\n\nWert der Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-03/5-u-136-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-03/5-u-136-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311484","retrieved":"2026-07-09 03:42:02.819756+00:00"}}