{"status":"available","doknr":"OLD311483","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0303.27W2.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-03","aktenzeichen":"27 W 2/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gem. § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde\nhat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten\neinstweiligen Verfügungsverfahrens mit Recht dem\nVerfügungsbeklagten auferlegt.\n\n4\n\nNach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht, wenn die\nParteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären,\nüber die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und\nStreitstandes nach billigem Ermessen. Ohne den Eintritt des die\nHauptsache erledigenden Ereignisses, das in den von dem\nVerfügungsbeklagten getroffenen Isolierungsmaßnahmen zu sehen ist,\nwäre die einstweilige Verfügung vom 18. Nov. 1996 aufrechterhalten\nworden. Deshalb entspricht es billigem Ermessen, dem\nVerfügungsbeklagten die gesamten Kosten des Verfahrens\naufzubürden.\n\n5\n\nDie Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsgrund im Sinne des §\n940 ZPO glaubhaft gemacht. Die vom Landgericht durch den Beschluß\nvom 18. November 1996 getroffene Anordnung war zur Abwendung\nwesentlicher Nachteile für die Verfügungsklägerin notwendig. Durch\nden Abriß des dem Verfügungsbeklagten gehörenden Nachbarhauses war\ndie Giebelwand des Wohnhauses der Verfügungsklägerin mit der\nunstreitigen Folge freigelegt worden, daß diese Wand schutzlos den\nWitterungseinflüssen ausgesetzt war und Feuchtigkeit in das Innere\ndes Hauses eindrang. An einem Verfügungsgrund fehlt es auch nicht\ndeshalb, weil die Verfügungsklägerin nicht alsbald nach dem Abriß\ndes Nachbarhauses um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hatte.\nZwar kann durch ein langes Zuwarten des Berechtigten eine\nDringlichkeitsvermutung widerlegt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO,\n20. Aufl., § 940 Rn. 4 m.w.N.). Von einer solchen sogenannten\nSelbstwiderlegung kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen\nwerden. Nach dem Abriß seines Gebäudes hatte der Verfügungsbeklagte\nan der Giebelwand des Nachbarhauses zunächst eine Plane anbringen\nlassen, die zwar - nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsklägerin\n- keine ausreichende Isolierungsmaßnahme dargestellt, aber immerhin\neinen gewissen Schutz gegen eindringende Nässe geboten hat. Durch\ndas Abfallen der Plane am 30. August 1996 erst ist die Giebelwand\njeglichen Schutzes gegen die Witterungseinflüsse beraubt worden.\nAuf diesen Zeitpunkt ist somit für die Frage, ob die\nVerfügungsklägerin durch langes Zuwarten die Eilbedürftigkeit\nwiderlegt hat, abzustellen. Der Verfügungsgrund ist jedoch nicht\ndadurch entfallen, daß der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz 2\n1/2 Monate nach diesem Vorfall gestellt worden ist. Hierbei muß\nberücksichtigt werden, daß die Verfügungsklägerin nicht etwa\nwährend des gesamten Zeitraums untätig geblieben war, sondern schon\nvorher mit dem Verfügungsbeklagten wegen der Freilegung ihrer\nGiebelwand korrespondiert hatte. Zudem machte der Beginn der kalten\nJahreszeit, in welcher das Eindringen von Feuchtigkeit sich in\nbesonderem Maße auswirken kann, eine Abdichtung besonders\ndringlich.\n\n6\n\nGlaubhaft gemacht hat die Verfügungsklägerin auch einen\nVerfügungsanspruch. Danach war der Verfügungsbeklagte gem. § 1004\nAbs. 1 BGB verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz der freigelegten\nWand gegen Feuchtigkeitseinwirkungen zutreffen. Nach dem eigenen\nVortrag des Verfügungsbeklagten hat die betroffene Wand beiden\naneinandergebauten Häusern als Außenwand gedient. Die Parteien\nstreiten zwar darüber, ob sich diese Wand vollständig auf dem\nGrundstück der Verfügungsklägerin befindet oder ob sie zum Teil auf\ndem Nachbargrundstück des Verfügungsbeklagten steht. Nach dem\nnotariellen Vertrag vom 2. Juni 1996, der die Bewilligung von\nÜberbaurechten zum Gegenstand hat, steht ein Teil der Trennmauer\nauf dem Nachbargelände des Verfügungsbeklagten. Fraglich ist, ob\ndie Mauer damit die Merkmale einer Nachbarwand im Sinne von § 7\nNachbGNW erfüllt. Eine Nachbarwand setzt nämlich voraus, daß die\nWand von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird, während es\nnicht ausreicht, wenn ein Teil der Wand ganz auf dem Grundstück des\nErbauers steht, während sich der andere vollständig auf dem\nNachbargrundstück befindet (Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für das\nNRW, 10. Aufl., § 7 Anm. 1). Wenn es sich bei der\nstreitgegenständlichen Mauer um eine Nachbarwand und zugleich um\neine gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handelt,\nhat der Verfügungsbeklagte zweifellos für eine Isolierung zu\nsorgen. Wenn er nämlich sein an eine gemeinsame Giebelmauer\nangebautes Haus abreißt, muß er diejenigen Maßnahmen treffen, die\nzur Verhinderung oder Beseitigung solcher Auswirkungen im\nNutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind (BGH MDR 1981, 305;\nSchäfer § 14 Anm. 3).\n\n7\n\nNichts anderes gilt indessen, sofern die Außenmauer eine\nGrenzwand im Sinne von § 19 NachbGNW darstellt, die ganz auf dem\nGrundstück der Verfügungsklägerin, jedoch unmittelbar an der\nNachbargrenze steht. Wird ein Gebäude, an dessen Grenzwand ein\nanderes Gebäude angebaut war, abgebrochen und entsteht dadurch die\nGefahr von Feuchtigkeitsschäden, so hat derjenige die\nerforderlichen Schutzmaßnahme zu treffen, der sein Gebäude\nabgebrochen hat (OLG Frankfurt MDR 1982, 848; Schäfer § 20 Anm. 5).\nAuch für diesen Fall gilt die Erwägung, daß der Vorteil, keine\nIsolierungsmaßnahmen durchführen zu müssen, durch den gemeinsamen\nAnbau an die Giebelmauer beiden Nachbarn zugute gekommen und daß es\ndeshalb gerechtfertigt ist, demjenigen Grundstückseigentümer, der\nsein Haus abbricht, die notwendigen Abdichtungsmaßnahmen\naufzuerlegen. Dies mag anders sein, wenn eine benachbarte Grenzwand\nabgerissen wird, die nicht an die andere angebaut war (so Schäfer\na.a.O.), oder wenn jedes der benachbarten Häuser schlechthin eine\neigene Giebelwand hat (so OLG Köln - 2. Zivilsenat - NJW-RR 1987,\n529). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht.\n\n8\n\nDer Antrag der Verfügungsklägerin war schließlich nicht - wie\nder Verfügungsbeklagte einwendet - zu weit gefaßt. Durch die\nErgänzung \"insbesondere durch die Anbringung von Vorkehrungen zum\nSchutz der freigelegten Wand ..., vor allem gegen\nFeuchtigkeitseinwirkungen\" hat die Verfügungsklägerin ihr Begehren\ndahin konkretisiert, daß sie um einstweiligen Rechtsschutz wegen\nder eindringenden Feuchtigkeit nachsuche. Diesem Verlangen\nentspricht die vom Landgericht getroffene Anordnung.\n\n9\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht\nauf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nBeschwerdewert: 3.800,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-03/27-w-2-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 921","ref_norm":"921","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-03/27-w-2-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311483","retrieved":"2026-07-09 03:42:02.740470+00:00"}}