{"status":"available","doknr":"OLD311486","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0303.14WF25.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-03","aktenzeichen":"14 WF 25/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG R Ü N D E\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nI.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie Parteien sind getrenntlebende\nEheleute. Einen Hausratsteilungsantrag im isolierten Verfahren gem.\n§ 621 I Nr.7 ZPO hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 3.5.1996\n(50 F 77/96) zurückgewiesen. Prozeßkostenhilfe für eine gegen diese\nEntscheidung gerichtete Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom\n9.8.1996 versagt, da die Beschwerde nicht gem. § 621e I, III ZPO\nrechtzeitig eingelegt war.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDen Prozeßkostenhilfeantrag für einen\nneuerlichen Antrag auf Hausratsteilung hat das Amtsgericht durch\nden angefochtenen Beschluß zurückgewiesen, da die Sache\nrechtskräftig entschieden sei.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDagegen richtet sich die Beschwerde der\nAntragstellerin, die der Auffassung ist, abgelehnte Anträge könnten\nwiederholt werden, da eine Rechtskraft nicht eingetreten sei, und\nmit dem neuen Antrag seien neue Tatsachen vorgetragen.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nII.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDie gemäß § 127 II ZPO zulässige\nBeschwerde (der Zulässigkeit steht die Einlegung der Beschwerde\nerst 3 Monate nach Erlaß der Entscheidung nicht entgegen) ist in\nder Sache unbegründet.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie Rechtsverfolgung hat keine Aussicht\nauf Erfolg.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDas Amtsgericht hat sich mit Recht auf\nden Standpunkt gestellt, daß der neuerliche Hausratsteilungsantrag\nkeinen Erfolg haben kann.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerde\nist eine Entscheidung nach § 621 I Nr.7 ZPO der formellen\nRechtskraft fähig, die eintritt, wenn die Entscheidung nach\nFristablauf durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr\nangegriffen werden kann (Keidel/Kuntze/Zimmermann, 13. Aufl., § 31\nFGG, Rn. 1 m.w.N.). Gem. § 621e I, III ZPO ist die Entscheidung\ngem. § 621 I Nr.7 ZPO nur mit einem befristeten Rechtsmittel\nanfechtbar. Das gilt auch für Entscheidungen über die\nHauratsverteilung für die Zeit des Getrenntlebens nach §§ 1361a,\n18a HausratVO (vgl. Johannsen/Henrich/Voelskow, 2. Aufl., § 1361a\nBGB, Rn. 17 f.), auch wenn es sich für die Zeit des Getrenntlebens\nnur um vorläufige Benutzungsregelungen handelt. Eine solche\nAnfechtung ist nach Prozeßkostenhilfeverweigerung durch den Senat\nnicht erfolgt.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDie Entscheidung ist weiter gem. §§ 16\nI, 18a HausratVO auch der materiellen Rechtskraft fähig, denn der\nHausratsteilungsantrag ist in der Sache beschieden worden. Die mit\nder formellen Rechtskraft wirksame Entscheidung bindet Gerichte und\nVerwaltungsbehörden (vgl. auch Keidel/Kuntze/Zimmermann, a.a.O., §\n31 Rn. 18 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, daß das Gericht im\nersten Verfahren bei der Abweisung des Antrags als \"nicht\nbegründet\" auch ausgeführt hat,der Aufteilungsvorschlag sei nicht\nhinreichend bestimmt, denn es hat die Entscheidung nicht auf eine\nprozessual unzulässige Antragstellung gestützt, sondern darauf, daß\nauch nach gerichtlichem Hinweis die Billigkeitsvoraussetzungen (was\ndem Antragsgegner verbleibe) nicht dargelegt worden seien. Bei\ndieser Sachlage ist der Antrag als unbegründet und nicht als\nunzulässig abgewiesen worden, denn das Gericht hat den Antrag nicht\nwegen einer fehlenden Prozeßvoraussetzung, sondern wegen fehlender\nBegründetheit zurückgewiesen.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nEs besteht lediglich gem. § 17\nHausratVO eine Abänderungsmöglichkeit, wenn sich die Verhältnisse\nwesentlich geändert haben, soweit die Abänderung notwendig ist, um\neine unbillige Härte zu vermeiden.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nErfolgsaussicht eines neuerlichen\nHausratsteilungsantrags setzt daher voraus, daß dargetan und\nglaubhaft gemacht wird, daß sich nach Eintritt der Rechtskraft der\nvorangegangenen Entscheidung die Verhältnisse wesentlich geändert\nhaben und die Änderung muß notwendig sein, um eine unbillige Härte\nzu vermeiden.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nMit dem neuerlichen Antrag ist im\nStreitfall nicht dargetan und glaubhaft gemacht worden, daß sich\ndie Verhältnisse nach der ersten Entscheidung wesentlich geändert\nhaben, sondern es ist derselbe Sachverhalt vorgetragen worden, wie\nschon im ersten Verfahren, auf das auch ausdrücklich Bezug genommen\nworden ist.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nEs wird allerdings vertreten, daß eine\nÄnderung i.S. des § 17 HausratVO auch dann eingetreten sein könne,\nwenn früher nicht bekannte Umstände erst im weiteren Verfahren\nbekannt werden oder die Entscheidung im ersten Verfahren arglistig\nherbeigeführt worden ist (BayObLGZ 63, 286; RGRK-Kalthoener, 12.\nAufl., § 17 HausratVO Rn. 5 ; FamGB-Fehmel, § 17 HausratVO Rn. 5\nff.). Es kann dahinstehen, ob und für welche Fälle dem zuzustimmen\nist, denn im Streitfall sind solche Umstände nicht dargetan,\nsondern der neue Antrag ist auf einen unveränderten Sachverhalt und\ndarauf gestützt, daß eine materielle Rechtskraft nicht eingetreten\nsei. Ein veränderter Sachverhalt ergibt sich nicht schon daraus,\ndaß das Gericht im vorangegangenen Verfahren den Antrag für zu\nunbestimmt und ohne vollstreckungsfähigen Inhalt angesehen hat. Es\nist eine Sachentscheidung über den Antrag erfolgt und dieser ist\nnicht etwa als unzulässig zurückgewiesen worden. Etwaige Fehler der\nerstinstanzlichen Entscheidung müssen mit dem befristeten\nRechtsmittel gerügt werden. Die mit der Befristung der Beschwerde\nerstrebte Befriedigungswirkung kann nicht durch allgemeine\nBilligkeitserwägungen umgangen werden.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nDie Fristversäumnis der gem. § 621e I,\nIII ZPO fristgebundenen Beschwerde kann daher nicht dadurch\n\"geheilt\" werden, daß ein neuer Antrag aufgrund des unveränderten\nSachverhalts gestellt wird; andernfalls würde die aus\nRechtssicherheitsgründen vom Gesetzgeber vorgeschriebene Befristung\nder Rechtsmittel gegenstandslos.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-03/14-wf-25-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361a","ref_norm":"1361a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-03/14-wf-25-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311486","retrieved":"2026-07-09 03:42:02.981795+00:00"}}