{"status":"available","doknr":"OLD311485","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0303.14WF16.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-03","aktenzeichen":"14  WF  16/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nI.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nMit einem als \"Klage\" überschriebenen\nSchriftsatz vom 22.4.1996 beantragte der Kläger Abänderung eines\nVersäumnisurteils, nach dem er an den Beklagten einen\nKindesunterhalt von monatlich 479,- DM zu zahlen hatte unter\nHinweis auf verminderte Leistungsfähigkeit. Er beantragte\ngleichzeitig, ihm Prozeßkostenhilfe für die Abänderungsklage zu\ngewähren. Der Klageschrift war ein vorprozessuales\nAufforderungsschreiben vom 26.3.1996 beigefügt, in dem ausgeführt\nwurde, wie sich aus \"der auch Ihnen vorliegenden\nGehaltsbescheinigung\" für 1995 ergebe, sei das Monatseinkommen auf\n2490,- DM gesunken, wovon Spesen in Höhe von netto 200,- DM und\nberufsbedingte Aufwendungen von 5 % = 115,- DM abzuziehen seien.\nWeiter wird ausgeführt angesichts der Unterhaltsansprüche des\nweiteren minderjährigen Kindes M. sei im Wege der Mangelrechung nur\nnoch ein Unterhalt von 372, - DM geschuldet. Das vorprozessuale\nSchreiben schließt mit dem Satz: \"Ab sofort wird mein Auftraggeber\nfür B. (den Beklagten) nur noch 372, - DM überweisen\".\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat die Klageschrift\ndem Beklagten zur Stellungnahme im Prozeßkostenhilfeverfahren\nübersandt. In der unter dem 20.5.1996 erfolgten Stellungnahme hat\nder Beklagte Klageabweisung beantragt. Er hat insbesondere gerügt,\ndaß aus der Jahresgehaltsbescheinigung der Spesencharakter eines\nTeils des Verdienstes nicht ersichtlich sei und nicht daneben noch\n5 % berufsbedingte Aufwendungen abgesetzt werden könnten.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nUnter dem 5.7.1996 hat das Amtsgericht\nvom Kläger ein Jahresgehaltsbescheinigung für 1995 angefordert, die\nmit Schriftsatz vom 9.9.1996 übersandt worden ist. Durch Beschluß\nvom 25.9.1996 hat es dem Kläger hinsichtlich einer Abänderung auf\n402,- DM Prozeßkostenhilfe bewilligt. In der Begründung zur\nPKH-Entscheidung heißt es, daß weder Spesen noch berufsbedingte\nAufwendungen abgezogen werden könnten, so daß bei einem\nNettoeinkommen von 2490,- DM ein Unterhalt von 502,- DM - 100,- DM\nKindergeldanteil = 402,- DM geschuldet sei. Auch unter\nBerücksichtigung des Unterhalts für Marcel von 424,- DM liege der\nKläger nicht unter dem notwendigen Selbstbehalt. Das Amtsgericht\nhat am gleichen Tage das schriftliche Vorverfahren angeordnet und\ndem Beklagten eine Erwiderungsfrist von 2 Wochen eingeräumt. Der\nKläger hat Erlaß eines Anerkenntnisurteils im Rahmen der gewährten\nProzeßkostenhilfe beantragt.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 1.10. 1996 -\neingegangen am 7.10.1996 - hat der Beklagte eine Abänderung auf\n402, -DM anerkannt.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDurch Anerkenntnisurteil vom 4.12.1996\nhat das Amtsgericht das Versäumnisurteil vom 6.7.1994 ab 1.10.1996\nauf 402,- DM herabgesetzt und dem Beklagten die Kosten\nauferlegt.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nZur Begründung hat es ausgeführt, § 93\nZPO sei nicht anzuwenden, da der Beklagte noch im\nProzeßkostenhilfeverfahren eine Herabsetzung abgelehnt habe.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nII.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 99\nII ZPO zulässig und in der Sache auch begründet.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDas Amtsgericht hat nach Auffassung des\nSenats zu Unrecht ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO\nverneint. Da der Beklagte auch keine Klageveranlassung gegeben hat,\nwaren dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n1)\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDer Beklagte hat keine\nKlageveranlassung dadurch gegeben, daß er nicht auf das\nvorprozessuale Schreiben vom 26.3.1996 hin auf die Rechte aus dem\nVersäumnisurteil, soweit es einen Monatsbertrag von 402,- DM\nübersteigt, verzichtet hat. Allerdings kann der Abänderungsbeklagte\nungeachtet der Tatsache, daß die Abänderung eines Urteils gem. §\n323 III ZPO erst ab Klagezustellung erfolgen kann,\nKlageveranlassung mit Kostenfolgen dadurch geben, daß er auf ein\nbegründetes Abänderungsverlangen nicht ganz oder teilweise auf die\nRechte aus dem Titel verzichtet (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1988,\n1077). Eine solche Klageveranlssung gibt er aber nur dann, wenn ihm\ndie Abänderungsvoraussetzungen vollständig und nachvollziehbar\nvorgetragen und belegt werden und die begehrte Abänderung auch mit\nder sich daraus ergebenden objektiven Rechtslage übereinstimmt. Im\nStreitfall ist diese Voraussetzung schon deshalb nicht erfüllt,\nweil der Kläger im vorprozessualen Aufforderungsschreiben die\nZusammensetzung der Spesen und berufsbedingten Aufwendungen nicht\nnachvollziehbar erläutert hatte. Der Titelinhaber muß nicht von\nsich aus Ermittlungen anstellen oder auf Verdacht auf Teile des\nTitels verzichten. Bedenken gegen die Annahme einer\nKlageveranlassung bestehen weiter deshalb, weil das\nHerabsetzungsverlangen überhöht war und in dem vorprozessualen\nAufforderungsschreiben nur davon die Rede war, der Kläger werde\nseine Zahlungen \"ab sofort\" reduzieren. Dem Beklagten mußte vor\nErhebung der Abänderungsklage eine Frist zur Prüfung des Begehrens\ngewährt werden und er mußte aufgefordert werden, innerhalb einer\nangemessenen Frist den teilweisen Verzicht auf die Rechte aus dem\nTitel zu erklären. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger\nAbänderung wegen Veränderungen in seiner Sphäre verlangt (anders\nOLG Braunschweig KostRspr. § 93 ZPO Nr. 147 bei Wegfall der\nUnterhaltsbedürftigkeit). Das alles ist nicht ordnungsgemäß\ngeschehen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nAuch durch den Abweisungsantrag im\nProzeßkostenhilfeverfahren hat der Beklagte keine Klageveranlassung\ngegeben. Für die Klageveranlassung kommt es auf das Verhalten vor\nder Anrufung des Gerichts an, also auf die Klageeinreichung, mag\nauch der Klagezustellung ein Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren\nvorausgehen (OLG Bamberg JurBüro 1982, 1884). Eine\nRechtsverteidigung im Prozeßkostenhilfeverfahren kann lediglich ein\nIndiz für eine vorprozessuale Klageveranlassung sein\n(Zöller/Herget, 20. Aufl., § 93 ZPO, Rn.3). War - wie hier - eine\nsolche Klageveranlassung nicht gegeben worden, darf der Beklagte\nsich im Rahmen des Aufklärungsverfahrens nach § 118 ZPO verteidigen\nund abwarten, in welchem Umfang das Gericht Prozeßkostenhilfe\nbewilligt.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n2)\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDer Beklagte hat auch \"sofort\" im Sinne\ndes § 93 ZPO anerkannt.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDer Beklagte hat den Anspruch in dem\nUmfang, in dem er nach der Prozeßkostenhilfebewilligung noch\nweiterverfolgt wurde, innerhalb der nach § 276 I ZPO im\nschriftlichen Vorverfahren gesetzten Frist von zwei Wochen erklärt.\nEine solche Erklärung ist ebenso \"sofort\" im Sinne des § 93 ZPO wie\nes bei Wahl der Verfahrensart des frühen ersten Termins ein\nAnerkenntnis im Termin vor Stellung der Sachanträge ist\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n(OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 126; OLG\nBamberg FamRZ 1995, 1075; Meiski NJW 1993, 1904 - die beiden\nletzteren weitergehend für sofortiges Anerkenntnis auch nach Ablauf\nder Zwei-Wochen-Frist gem. § 276 I ZPO).\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDem sofortigen Anerkenntnis steht nicht\nentgegen, daß der Beklagte im vorangegangenen\nProzeßkostenhilfeverfahren noch Klageabweisung beantragt hatte,\ndenn das Gesetz stellt in § 93 ZPO auf das Streitverfahren ab, so\ndaß ein im Prozeßkostenhilfeverfahren noch angekündigter\nAbweisungsantrag der Möglichkeit, den Anspruch nach\nProzeßkostenhilfebewilligung und Klagezustellung noch \"sofort\"\nanzuerkennen, nicht entgegensteht (a.A. OLG Hamm - 5 UF 650/78 -\nKostRspr. Nr. 143 zu § 93 ZPO - Ls.). Die Verteidigung im\nProzeßkostenhilfeverfahren kann zwar ein Indiz dafür sein, daß der\nBeklagte Klageveranlassung gegeben hat (s.o.), sie steht aber nicht\nder \"Sofortigkeit\" des nach Klagezustellung rechtzeitig abgegebenen\nAnerkenntnisses entgegen.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nZPO.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nBeschwerdewert: bis 400,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-03/14-wf-16-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-03/14-wf-16-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311485","retrieved":"2026-07-09 03:42:02.899848+00:00"}}