{"status":"available","doknr":"OLD311495","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0228.6U135.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-28","aktenzeichen":"6 U 135/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zwar zulässig. In der Sache hat\nsie jedoch - mit Ausnahme der aus dem Urteilstenor ersichtlichen\nKorrektur im Kostenpunkt - keinen Erfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nZu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung der\nin der Werbebeilage \"Computer News Sommer 1995\" veröffentlichten\nWerbung für einen Goldstar GDO-202-M CD-Multiplayer verurteilt. Der\nKlägerin steht dieser in der Form ihres nunmehr umformulierten\nAntrags geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG gegen\ndie Beklagte zu.\n\n5\n\nSoweit in der vorbezeichneten Werbung für den CD-Multiplayer\n(auch) die Eigenschaft \"... Video-CDs ... abspielbar\" behauptet\nwird, liegt darin eine Angabe über die Beschaffenheit des\nbeworbenen Gegenstandes, die geeignet ist, zumindest einen nicht\nunerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs in die Irre zu\nführen.\n\n6\n\nDie vorstehende Aussage \"... Video-CDs ... abspielbar\" ist von\nvorn herein zwanglos dahin zu verstehen, daß auf dem hier in Rede\nstehenden Gerät, so wie es beschrieben und angeboten ist - also wie\nes \"steht und liegt\" - Video-CDs abgespielt werden können. Daß -\nwie dies aber unstreitig für die Funktion \"Video-CDs abspielbar\"\nerforderlich ist - hierfür erst noch ein Modem (\"MPEG-Karte\")\nintegriert werden muß, welches nicht bereits Bestandhalt des\nkonkret beworbenen Geräts bzw. des Angebots ist, läßt sich der in\nRede stehenden Werbung nicht entnehmen. Aus diesem Grund überzeugt\nauch der Einwand der Beklagten nicht, es werde lediglich die\ntechnische Eignung des beworbenen CD-Multiplayers ausgelobt, daß\ndieser künftig, bei Integrieren einer etwa später erhältlichen\nMPEG-Karte auch für Video-CDs abspielbar aufgerüstet werden können.\nDenn in diesem Sinne, nämlich daß auf dem CD-Multiplayer bei\nZuhilfenahme weiterer zusätzlicher Teile erst künftig Video-CDs\nabgespielt werden können, versteht der angesprochene Verkehr, dem\ndie Mitglieder des erkennden Senats sämtlich zugehörig sind, die\nhier in Rede stehende Werbeaussage nicht. Diese bewirbt vielmehr\neine dem fraglichen CD-Multiplayer gegenwärtig bereits anhaftende\nProdukteigenschaft.\n\n7\n\nAuch der weitere Einwand der Beklagten, ihr könne es nicht\nangelastet werden, daß der CD-Multiplayer mit der hier fraglichen\nEigenschaft nicht habe verkauft werden können, weil er in dieser\nAusstattung - entgegen den Zusagen ihres Lieferanten - nicht\nlieferbar gewesen sei, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.\nDenn bei dem hier betroffenen verschuldensunabhängigen\nUnterlassungsanspruch kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die\nobjektiv unzutreffende, mithin irreführende Werbeaussage\nverschuldet hat oder ob diese auf ihr nicht anzulastende Ereignisse\n- insbesondere falsche Zusagen ihres Lieferanten - zurückzuführen\nist. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt dabei auch kein\nFall der sogenannten Irreführung über die Vorratsmenge vor bzw. ein\nsolcher über das Vorhandensein der beworbenen Ware in einem Umfang,\nder ausreicht, die durch die Werbung hervorgerufene\nvoraussichtliche Nachfrage zu decken. Zwar ist es richtig, daß in\ndiesen Fällen der Irreführung die Erwartung des Verkehrs regelmäßig\ndie Möglichkeit mit einschließt, daß der Werbende aus Gründen\nhöherer Gewalt oder sonstiger Schuldlosigkeit trotz sorgfältiger\nEinkaufs- und Vorratskalkulation an der Einhaltung (Efüllung) der\nWerbeaussage gehindert ist. Kann die Ware daher durch höhere Gewalt\noder sonst ohne Verschulden des Werbenden nicht zum Verkauf\ngestellt bzw. (in ausreichendem Umfang) geliefert werden, scheidet\nfolglich eine Irreführung des Verkehrs aus (vgl. BGH GRUR 1988,\n311/312 - \"Beilagen-Werbung\" -; BGH GRUR 1982, 681/682 -\n\"Skistiefel\" -; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl.,\nRdnr. 663 a-b zu § 3 UWG; Köhler/Piper, UWG, Rdnr. 97 zu § 3 UWG -\njeweils m. w. N.). So liegt der Sachverhalt hier aber nicht. Im\ngegebenen Fall handelt es sich nicht darum, daß die Beklagte die\nbeworbene Ware - aus ihr möglicherweise nicht anzulastenden Gründen\n- nicht oder nicht ausreichend zu dem angekündigten Zeitpunkt\nvorrätig hatte, so daß auch eine etwa zum Vorrat bestehende\nVorstellung des Verkehrs unerheblich ist. Hier geht es vielmehr\ndarum, daß die tatsächlich und - was unterstellt werden kann - in\nausreichendem Maße bei der Beklagten bzw. in ihrem Ladenlokal\nvorhandenen Geräte nicht den in der Werbung angekündigten Zustand\naufweisen, weil dieser technisch nicht bewerkstelligt werden bzw.\nvon der Beklagten so nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Das\nist der von der Klägerin gerügte und daher streitgegenständliche\nIrreführungstatbestand. Wollte man hier abweichend werten und\nentscheiden, wäre praktisch jeder Fall einer Irreführung, in dem\neiner Ware eine ihr in der Werbung beigelegte - faktisch und/oder\ntheoretisch mögliche - Eigenschaft tatsächlich nicht anhaftet,\nimmer zugleich ein Fall der Irreführung über die Vorratsmenge. Denn\ndie Ware mit der in der Werbung angekündigten Eigenschaft ist dann\nnicht vorrätig, sondern nur das Gerät, welches diese Eigenschaft\nnicht aufweist. Angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen der\nsich hier gegenüberstehenden Irreführungstatbestände ist eine\nderartige Gleichsetzung aber sachlich nicht zu rechtfertigen.\nWährend es sich einerseits darum handelt, daß der Verkehr sich für\nein Gerät interessiert, das tatsächlich nicht die in der Werbung\naber versprochenen Eigenschaften aufweist und insofern einer\nFehlvorstellung unterliegt, geht es andererseits darum, daß der\nVerkehr ein beworbenes Angebot wegen unzureichender\nVorratsdisposition des Werbenden nicht erhalten kann. In dem einen\nFall steht also die nicht vorhandene Eigenschaft einer erhältlichen\nWare, in dem anderen Fall die Lieferbarkeit einer mit der\nausgelobten Eigenschaft ausgestalteten Ware im Streit.\n\n8\n\nMit dem Landgericht ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte\nvorliegend den Irreführungstatbestand des § 3 UWG verwirklicht hat,\nweil sie für den von ihr beworbenen CD-Multiplayer eine Eigenschaft\nbehauptet hat, die diesem nicht anhaftet.\n\n9\n\nDie wettbewerblichere Relevanz dieser Irreführung liegt dabei\nauf der Hand: Die durch die beanstandete Werbeaussage erweckte\nFehlvorstellung, daß auf dem CD-Multiplayer auch Video-CDs\nabspielbar sind, ist ohne weiteres geeignet, die Aufmerksamkeit der\nInteressenten zu Lasten des Angebotes anderer, mit den\ntatsächlichen Produkteigenschaften werbender Anbieter auf eben\ndieses Gerät bzw. das Angebot der Beklagten zu ziehen. Zu beachten\nist in diesem Zusammenhang auch, daß die durch die in Rede stehende\nWerbung in die Geschäftsräume der Beklagten gelockten Interessenten\nin einem Maße für die werbliche Ansprache für das übrige Angebot\nder Beklagten zur Verfügung stehen, welches sich ohne die Werbung\nbzw. die hierdurch begründete Fehlvorstellung über die Eigenschaft\ndes von der Beklagten dort angebotenen CD-Multiplayers so nicht\ngeboten hätte.\n\n10\n\nDer Kläger ist schließlich auch aktivlegitimiert, den hier\nfraglichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Denn die\nKlägerin, die örtliche Wettbewerberin der Beklagten ist, steht mit\ndieser in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis und ist unmittelbar\ndurch die angegriffene Werbung in ihren eigenen wirtschaftlichen\nInteressen betroffen. Es bedarf daher nicht, wie für die\nKlageberechtigung der aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorgehenden\nGewerbebetreibenden, der weiteren Prüfung, ob die beanstandete\nHandlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem hier fraglichen Markt\nfür Geräte der Unterhaltungselektronik im weitesten Sinne\nwesentlich zu beeinträchtigen. Nur am Rande sei daher ausgeführt,\ndaß dies auch Hinblick auf den Umstand, daß von der hier fraglichen\nWerbung die nicht unbeträchtlichen Gefahr von Nachahmungen ausgeht,\nohne weiteres zu bejahen wäre.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nAuch das Schadensersatzfeststellungsbegehren ist begründet. Daß\nder Klägerin überhaupt aus der hier angegriffenen Werbeaussage ein\nSchaden entstehen kann, ist - entgegen den Einwendungen der\nBeklagten - wahrscheinlich. Denn in dem Maße, in dem die\nverfahrensbetroffene Werbung die Aufmerksamkeit des angesprochenen\nVerkehrs auf das hier fragliche Gerät zieht, wird dieser vom\nAngebot der Klägerin weggeleitet. Daß der Klägerin hierdurch eine\nAbsatzeinbuße entstehen kann, liegt auf der Hand.\n\n13\n\nDabei ist weiter auch vom Verschulden der Beklagten auszugehen.\nSie kann sich insbesondere nicht damit entlasten, daß sie die\nWerbung nicht mehr habe rechtzeitig stoppen können bzw. daß ihr\ndies aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei.\n\n14\n\nUnerheblich ist dabei von vornherein, ob die Beklagte aufgrund\nder Lieferantenzusagen in dem Glauben handelte oder handeln durfte,\nder von ihr beworbene CD-Multiplayer werde sämtliche ausgelobten\nEigenschaften aufweisen, also auch für das Abspielen von Video-CDs\ngenutzt werden können. Denn jedenfalls die Werbung unter anderem\nmit dieser Eigenschaft des CD-Multiplayers, mithin die hierdurch\nhervorgerufene Irreführung des Verkehrs, hat sie zu vertreten.\n\n15\n\nAus den beklagtenseits vorgelegten Protokollen betreffend die\nVernehmung des Zeugen W. beim Landgericht Memmingen und beim\nLandgericht Zweibrücken (Bl. 95, 132 d.A.), die die Beklagte zum\nBestandteil ihres Vortrags im vorliegenden Verfahren gemacht hat,\ngeht hervor, daß ihr Mitarbeiter W. bereits am 17. Juli 1995 von\ndem Hersteller bzw. Lieferanten der CD-Multiplayer erfahren hatte,\ndaß diese nicht mit dem MPEG-Modem ausgestattet geliefert, daher\nVideo-CDs auf ihnen nicht abgespielt werden können. Unabhängig\ndavon, daß nicht ersichtlich wird, weshalb die Beklagte die\nVerteilung der Werbebroschüre mit der sich nunmehr auch aus ihrer\nSicht als unzutreffend erweisenden Werbeaussage durch die\nverschiedenen Verlage nicht mehr stoppen konnte, um in die Werbung\nbeispielsweise dort klarstellende Hinweise einzufügen, ist\njedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beklagten nicht\nmehr rechtzeitig möglich gewesen sein soll, beispielsweise\nHinweiszettel nachzudrucken, die die Werbeaussage richtig gestellt\nhätten und noch rechtzeitig mit der Werbebroschüre im übrigen\nhätten verteilt werden können.\n\n16\n\n3. Was schließlich den Auskunftsanspruch angeht, so steht dieser\nder Klägerin im geltend gemachten Umfang ebenfalls zu. Der Einwand\nder Beklagten, daß die Klägerin damit auch zu weitgehend Auskunft\nverlange, greift nicht. Denn die Art, der Zeitpunkt und der Umfang\nder angegriffenen Werbung, die deren Werbeeffekt maßgeblich\nbestimmen, kann von erheblichen Einfluß auf die Höhe der der\nKlägerin aus der Werbung gegebenenfalls entstehenden Umsatzeinbuße\nsein.\n\n17\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die\nKlägerin in der Berufung ihren Unterlassungsantrag umformuliert\nhat, war sie teilweise mit den Kosten zu belasten. Hierin liegt\nnicht lediglich - wie die Klägerin dies vertritt - eine schlichte\nAnpassung der Formulierung des Unterlassungsantrags an die konkret\nzur Unterlassung begehrte Verletzungshandlung. Vielmehr liegt\nhierin eine Reduktion des ursprünglich geforderten\nUnterlassungsbegehrens in der Sache selbst. Denn die Klägerin hat -\nwie noch im erstinstanzlichen Vortrag ausdrücklich dargestellt ist\n- von vorn herein Unterlassung verlangt, \"wie geschehen ... Artikel\ndes Sortiments mit Eigenschaften zu bewerben, die diese tatsächlich\nnicht aufweisen\", weil ihr ursprünglich ausdrücklich daran gelegen\nwar, einen Unterlassungstitel auch für dem Charakteristischen des\nVerbots entsprechende Wettbewerbsverstöße bei der Bewerbung (aller)\nanderer Artikel des Sortiments der Beklagten als dem hier in Rede\nstehenden Produktsegment zu erhalten (vgl. Schriftsatz vom 6. März\n1996, dort S. 3 - Bl. 21 f d.A. -). Soweit sie daher im Termin zur\nmündlichen Verhandlung über die Berufung den Antrag an die konkrete\nVerletzungsform, nämlich die Werbung für einen CD-Multiplayer\nangepaßt hat, liegt darin zugleich die teilweise Rücknahme des\nUnterlassungsbegehrens, soweit sie dies darüber hinaus in Bezug auf\ndie sonstigen Artikel des Sortiments der Beklagten verfolgt hat.\nDie mithin anzunehmende Teilklagerücknahme (§ 269 Abs. 1 ZPO)\nbewertete der Senat mit einem sich in der Kostenverteilung\nniederschlagenen Verhältnis von 1/5 zu 4/5 zu Lasten der Beklagten.\nDie Beklagte hat dabei auch - wie aus ihrem Schriftsatz vom\n14.2.1997 hervorgeht, in dem sie den Senat bittet, die\nTeilklagerücknahme bei der Entscheidung zu berücksichtigen - ihre\nZustimmung hierzu erteilt.\n\n18\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n19\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte\nsich am Wert des Unterliegens der Parteien im vorliegenden\nRechtsstreit.\n\n20\n\nDer Senat sah schließlich keinen Anlaß für die beklagtenseits\nangeregte Zulassung der Revision. Denn die vorliegende Rechtssache\nbetrifft weder eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO), noch\ndivergiert die Entscheidung von einer solchen des\nBundesgerichtshofs oder gemeinsamen Senats der obersten\nGerichtshöfe des Bundes (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-28/6-u-135-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-28/6-u-135-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311495","retrieved":"2026-07-09 03:42:03.765350+00:00"}}