{"status":"available","doknr":"OLD311494","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0228.3U74.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-28","aktenzeichen":"3 U 74/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte ist Gesellschafter - Geschäftsführer der in den\nNiederlanden eingetragenen Gesellschaft A. B3 S. B. V., St. B.\nStraat , NL-.... RX H., die in ihrer Rechtsform einer deutschen\nGmbH entspricht. Die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer wohnten\nteilweise in Deutschland, teilweise in den Niederlanden. Ihre\nberufliche Tätigkeit in der Baubranche übten sie ausschließlich in\nDeutschland aus. Die Firma S. hatte sie beginnend mit dem Jahr 1989\nbei der Klägerin angemeldet und auch die entsprechenden monatlichen\nBeitragsnachweise eingereicht. Unter dem 30.6.1989 übernahm der\nBeklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle gegenwärtigen\nund künftigen finanziellen Verpflichtungen der Firma S. gegenüber\nder Klägerin. Von 1989 bis Februar 1993 führte die Firma S. die\nSozialversicherungsbeiträge an die Klägerin ab. Seitdem hat sie\nkeine Zahlungen mehr geleistet. Im Rahmen der mit den\nniederländischen Finanzbehörden geführten Korrespondenz hat sich\nder Beklagte der Forderung, dort Lohnsteuer und\nSozialversicherungsbeiträge zu zahlen, mit der Begründung\nwidersetzt, die entsprechenden Beträge seien hier in Deutschland zu\nzahlen.\n\n3\n\nMit der Klage hat die Klägerin den Beklagten persönlich auf\nNachzahlung der Arbeitnehmeranteile an den\nSozialversicherungsbeiträgen für die Zeit von März 1993 bis April\n1994 in Anspruch genommen. Sie hat in diesem Zeitraum an die\nArbeitnehmer der Firma S. Sozialversicherungsleistungen erbracht\nund dieser gegenüber Erstattungsleistungen nach dem\nLohnfortzahlungsgesetz getätigt. Seit dem 1.1.1995 hat die Firma S.\nihren Geschäftsbetrieb eingestellt.\n\n4\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, die Beitragspflicht der Firma S.\nsei in Deutschland entstanden. Bei dem angegebenen Firmensitz\nhandele es sich um eine Scheinadresse. Der Beklage hafte persönlich\naus unerlaubter Handlung, weil er als Geschäftsführer für die\nAbführung der Beiträge verantwortlich gewesen sei. Ferner ergebe\nsich seine Haftung aus der für die Firma S. übernommenen\nBürgschaft.\n\n5\n\nAuf Antrag der Klägerin hat das Landgericht am 21. November 1995\nein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, in dem dieser\nzur Zahlung von 100.430,02 DM nebst 4% Zinsen seit dem 23.8.1994 an\ndie Klägerin verurteilt worden ist. Hiergegen hat der Beklagte\nfrist- und formgerecht Einspruch eingelegt.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\ndas Versäumnisurteil der Kammer vom\n21.11.1995 aufrecht zu erhalten.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nunter Aufhebung des Versäumnisurteils\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat geltend gemacht, das Landgericht Aachen sei örtlich nicht\nzuständig. Auch sei er nicht passiv legitimiert, weil die\nfraglichen Beträge von der Firma S. in den Niederlanden zu zahlen\nseien. Die Bürgschaft habe nur für die Dauer des Gründungstadiums\nder Firma S. gelten sollen, das längst beendet sei.\n\n13\n\nDurch Urteil vom 23. April 1996 - 1 O 366/95 - (Bl. 126 ff.\nd.A.), auf das voll inhaltlich Bezug genommen wird, hat das\nLandgericht das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Zur Begründung\nhat es ausgeführt, der Beklagte hafte der Klägerin für die Zahlung\nder Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Die Verpflichtung\ndes Arbeitgebers zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge treffe\nihn als Organ der juristischen Person. Es könne dahinstehen, ob der\nBeklagte aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266 a, 14 Abs. 1\nNr. 1 StGB hafte, wofür erhebliche Gesichtspunkte sprächen; denn er\nhafte jedenfalls aus der wirksamen Bürgschaftserklärung vom\n30.6.1989 gemäß §§ 765 ff. BGB. Die Bürgschaft habe sich auch nicht\nauf das Gründungsstadium der Firma S. beschränkt. Die\nZahlungsverpflichtung für die Hauptschuldnerin folge aus §§ 3, 5\nAbs. 4 SGB IV i. V. m. der EU-Verordnung Nr. 1408/71. Nach Artikel\n13 der Verordnung unterliege eine Person, die in einem\nMitgliedstaat beschäftigt sei, deren Rechtsvorschriften, auch wenn\nsie in einem anderen Mitgliedsstaat wohne. Dies gelte nach Artikel\n14 Nr. 1 a der Verordnung nur dann nicht, wenn die Person in einem\nMitgliedsstaat wohne und weniger als 12 Monate in dem anderen Staat\narbeite, was auf die in den Niederlanden wohnenden Arbeitnehmer der\nFirma S. nicht zutreffe. Für die in der Bundesrepublik Deutschland\nwohnenden und hier tätigen Arbeitnehmer ergebe sich die\nSozialversicherungspflicht aus Art. 14 Nr. 2b der Verordnung,\nwonach es sogar genüge, wenn ein im Inland wohnender Arbeitnehmer\nnur einen Teil seiner Tätigkeit hier ausübe.\n\n14\n\nGegen dieses ihm am 2.5.1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte\nam 3.6.96, einem Montag, Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Fristverlängerung am 7.10.1996 begründet.\n\n15\n\nEr meint, er hafte nicht aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823\nAbs. 2 BGB, 266 a StGB wegen der Vorenthaltung von\nSozialversicherungsbeiträgen, weil er nicht vorsätzlich gehandelt\nhabe; im Hinblick auf die Nachforderungen der niederländischen\nSozialversicherungskasse habe er nämlich nicht gewußt, ob die\nSozialversicherungspflicht für die Arbeitnehmer der Firma S. in\nDeutschland oder in den Niederlanden bestehe. Um Doppelzahlungen zu\nvermeiden, sei ihm bis zur Klärung der Rechtslage nichts anderes\nübrig geblieben, als die Zahlungen einzustellen.\n\n16\n\nDie Firma S. schulde der Klägerin keine\nSozialversicherungsbeiträge. Es liege eine Entsendung der\nArbeitnehmer der Firma S. von den Niederlanden nach Deutschland im\nSinne von § 5 SGB IV, Ziff. 4 der Aus- und Einstrahlungsrichtlinien\nvor. Entsprechendes ergebe sich aus Art. 14 Ziff. 1 a der EG-VO Nr.\n1408/71. Die Firma S. habe ihren Sitz in den Niederlanden gehabt\nund sei dort werbend tätig gewesen. Er habe sie gegründet, um dem\nWettbewerbsdruck der niederländischen Konkurrenten in der\nBaubranche begegnen zu können, die wegen der im Vergleich zu den\nVerhältnissen in der Bundesrepublik beträchtlich niedrigeren Lohn-\nund Lohnnebenkosten in den Niederlanden Bauleistungen erheblich\nbilliger angeboten hätten. Die Firma S. habe in den Niederlanden,\nder Bundesrepublik, Belgien, Frankreich und Luxemburg tätig werden\nsollen. Allerdings habe sie Bauvorhaben zum überwiegenden Teil in\nDeutschland durchgeführt. Die Tätigkeit an den jeweiligen\nBaustellen sei nicht auf Dauer angelegt gewesen; die\nvoraussichtliche Dauer der Entsendung der Bauarbeiter habe von\nvornherein niemals zwölf Monate überschritten.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils und Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Aachen\nvom 21.11.1995 die Klage abzuweisen,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nhilfsweise ihm nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch durch\nBürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen\nBank - abzuwenden.\n\n22\n\nHilfsweise regt er an, den Rechtsstreit auszusetzen und den\neuropäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung gemäß Art. 177\ndes EG-Vertrages zur Auslegung des Art. 14 Ziff. 1 a der EG-VO Nr.\n1408/71 zu ersuchen.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie bestreitet eine Inanspruchnahme der Firma S. durch die\nniederländische Sozialversicherungskasse. Die Arbeitnehmer der\nFirma S. seien auch länger als 12 Monate in der Bundesrepublik\nDeutschland tätig gewesen, was der Beklagte erstinstanzlich\nzugestanden habe. Im übrigen sei der bei einer Entsendung\nerforderliche Vordruck E 101 nicht vorgelegt, sondern die Meldungen\nnach deutschem Recht erstellt worden, was die\nSozialversicherungspflicht nach hiesigen Rechtsvorschriften\nauslöse.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst\nder überreichten Urkunden Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandene Berufung des\nBeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n30\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Bezahlung der\nrückständigen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe\nvon 100.430,02 DM verurteilt. Es kann offen bleiben, ob die\nVoraussetzungen für eine Haftung des Beklagten aus unerlaubten\nHandlung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a StGB im Hinblick auf den\nerforderlichen Vorsatz erfüllt sind. Der Beklagte haftet jedenfalls\ngemäß § 765 BGB als Bürge für die von der Firma S. abzuführenden\nSozialversicherungsbeiträge.\n\n31\n\nDie Firma S. war in der Bundesrepublik Deutschland\nsozialversicherungspflichtig. Allerdings geht der Senat davon aus,\ndaß die Firma S., solange sie werbend tätig war, ihren Sitz in den\nNiederlanden hatte. Ausweislich des vorgelegten Gründungskonzepts\nist sie dort 1989 gegründet worden. Der Beklagte hat auch einen -\nallerdings unvollständigen - Mietvertrag vorgelegt, wonach die\nFirma S. unter der Adresse St. B. Straat in H. ein Büro angemietet\nhatte. Daß es sich insoweit um eine Scheingründung bzw. einen\nScheinsitz gehandelt hätte, ist nicht anzunehmen, da die vom\nBeklagten angestrebten Vorteile, nämlich geringere Lohn- und\nLohnnebenkosten, nur dann eintreten konnten, wenn es sich\ntatsächlich um ein niederländisches Unternehmen handelte (vgl.\nPalandt/Heinrichs, BGB 56. Aufl. § 117 Rdnr. 4). Der Umstand, daß\nder Gerichtsvollzieher - wie aus dem Schreiben des Finanzamtes\nMaastricht vom 2.2.1995 hervorgeht - unter der angegebenen Adresse\nnicht einmal einen Briefkasten der Firma S. vorfand, läßt sich\ndamit erklären, daß die Firma S. ihren Geschäftsbetrieb unstreitig\nseit dem 1.1.1995 eingestellt hatte.\n\n32\n\nDie Firma S. hatte ihre bei der Klägerin angemeldeten teilweise\nin Deutschland, teilweise in den Niederlanden wohnhaften\nArbeitnehmer aber ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschäftigt mit der Folge, daß hier auch gemäß § 3 SGB IV und Art.\n13 der EG-VO Nr. 1408/71 die Sozialversicherungsbeiträge zu\nentrichten waren. Der Beklagte behauptet zwar, es seien auch\nBauvorhaben in den Niederlanden oder Belgien durchgeführt worden.\nDie zum Nachweis hierfür überreichte Rechnung vom 19.12.1994\nbetrifft jedoch Ingenieurarbeiten, die nach dem eigenen Vorbringen\ndes Beklagten im Büro der Firma S. erledigt werden konnten.\nSämtliche Bauvorhaben wurden hingegen ausweislich des Schreibens\nder Firma S. an das Finanzamt A. vom 15.8.1995 in Deutschland\nausgeführt. Zwar mag die voraussichtliche Dauer des Einsatzes der\nbetreffenden Arbeitnehmer der Firma S. an den einzelnen Baustellen\nvon vornherein niemals 12 Monate überschritten haben. Entgegen der\nAuffassung des Beklagten vermag dieser Umstand jedoch nicht die\nAnnahme zu begründen, es handele sich um einzelne voneinander\nunabhängige Entsendungen von Arbeitnehmern aus den Niederlanden\nnach Deutschland im Sinne von § 5 Abs. 1 SGB IV und Ziff. 4 der\nAus- und Einstrahlungsrichtlinien sowie Art. 14 Abs. 1 a der EG-VO\nNr. 1408/71.\n\n33\n\nNach § 5 Abs. 1 SGB IV, Ziff. 4 der Aus- und\nEinstrahlungsrichtlinien ist eine Beschäftigung im Inland in der\ndeutschen Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig, wenn es\nsich um eine Entsendung im Rahmen eines im Ausland bestehenden\nBeschäftigungsverhältnisses handelt und die Entsendung infolge der\nEigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich\nbegrenzt ist. Eine entsprechende Regelung trifft Art. 14 Abs. 1 a\nder EG-VO Nr. 1408/71: Hiernach unterliegt eine Person, die im\nGebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie\ngewöhnlich angehört, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt\nwird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für\ndessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats\nentsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten\nMitgliedsstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit\nzwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person\nablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist. Abweichend\nvon § 5 Abs. 1 SGB IV darf somit die voraussichtliche Dauer der\nEntsendung im Bereich der EG 12 Monate nicht überschreiten.\n\n34\n\nUm derartige zeitlich begrenzte Entsendungen handelt es sich\nhier nach Auffassung des Senats nicht. Eine zeitliche Begrenzung\ninfolge der Eigenart der Beschäftigung kann zwar bei Bauarbeiten\nvorliegen, wenn sie etwa im Zusammenhang mit der Errichtung von\nProduktionsstätten oder sonstigen Projekten im Ausland stehen (vgl.\nKasseler Kommentar - Seewald SGB IV § 4 Rdnr. 12; Aus- und\nEinstrahlungsrichtlinien Ziff. 6.10). Im vorliegenden Fall hat die\nFirma S. aber nicht von den Niederlanden aus einzelne Projekte in\nDeutschland durchgeführt, die etwa aus reinem Zufall einander\nzeitlich nachfolgten und so zusammen länger als zwölf Monate\ndauerten. Vielmehr hat sie von vornherein planmäßig ihre Tätigkeit\nals Bauunternehmung ausschließlich und dauerhaft in der\nBunderepublik Deutschland entfaltet. Der Senat ist davon überzeugt,\ndaß die alleinige Tätigkeit der Firma S. in Deutschland auch dem\nUnternehmenskonzept des Beklagen entsprach, der die Firma S. seinen\neigenen Angaben zufolge in den Niederlanden gegründet hatte, um im\nHinblick auf die niedrigeren Lohn- und Lohnnebenkosten in den\nNiederlanden gegenüber den niederländischen Baufirmen, die\nzunehmend in Deutschland tätig wurden, konkurrenzfähig zu bleiben.\nDaß er sich ernsthaft um Bauaufträge auch in den Niederlanden,\nBelgien, Frankreich oder Luxemburg bemüht hätte, hat der Beklagte\nnicht substantiiert behauptet. Er hat auch kein einziges von der\nFirma S. in einem dieser Länder durchgeführtes Bauvorhaben nennen\nkönnen. Vielmehr befanden sich sämtliche von der Firma S.\ndurchgeführte Bauobjekte ausweislich seines Schreibens vom\n15.8.1995 an das Finanzamt Aachen in der Bundesrepublik. Alleinige\nAuftraggeber der Firma S. waren dabei die beiden deutschen\nBauunternehmen des Beklagten, nämlich die Firma P. Bauträger- und\nBauunternehmung GmbH sowie die P. Bauunternehmung GmbH mit Sitz in\nGeilenkirchen. Dafür, daß die Tätigkeit der Firma S. in Deutschland\nauf Dauer angelegt war, spricht ferner, das sie ihre Arbeitnehmer\nbei der Klägerin in Deutschland angemeldet, die monatlichen\nBeitragsnachweise eingereicht, die Beiträge jahrelang bezahlt und -\nauch noch in dem hier streitigen Zeitraum - Erstattungen nach dem\nLohnfortzahlungsgesetz in Anspruch genommen hat, wie sich aus der\nAufstellung Anlage IV zur Berufungserwiderung ergibt.\n\n35\n\nGegen die Annahme einer Entsendung spricht schließlich auch der\nUmstand, daß die Firma S. nie die Bescheinigung E 101 gemäß Art. 11\nder EG-VO Nr. 574/72 in der Fassung der EG-VO Nr. 3795/81 vorgelegt\nhat. Aus den fraglichen Verordnungsvorschriften ergibt sich zwar\nnicht, daß die Vorlage dieser Bescheinigung konstitutiven Charakter\nhätte. Die Nichtvorlage ist aber als Indiz dafür zu werten, daß der\nBeklagte die Arbeitnehmer der Firma S. nicht für einen begrenzten\nZeitraum nach Deutschland entsenden, sondern sie hier auf Dauer\nbeschäftigen wollte.\n\n36\n\nNach alledem liegt keine Entsendung im Sinne von Art. 14 Abs. 1\na der EG-VO Nr. 1408/71 vor; vielmehr richtet sich die\nSozialversicherungspflicht bezüglich der Arbeitnehmer der Firma S.\ngemäß Art. 13 Abs. 1 a der EG-VO nach deutschem Recht, weil diese\nnur in Deutschland beschäftigt waren. Daß ihr Einsatz an einer\nbestimmten Betriebsstätte ihres Arbeitgebers erfolgen müßte, wird\nin Art. 13 Abs. 2 a der Verordnung nicht vorausgesetzt. Die\nVorschrift gilt gerade auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen\nBetriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat. Von\ndaher ist es unerheblich, daß die Arbeitnehmer der Firma S.\nbranchentypisch an verschiedenen Baustellen eingesetzt wurden.\nEntscheidend ist, daß sie auf Dauer im Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland beschäftigt wurden.\n\n37\n\nUnter diesen Umständen sieht der Senat keine Veranlassung, auf\ndie Anregung des Beklagten hin den Rechtsstreit auszusetzen und den\neuropäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung gemäß Art. 177\ndes EG-Vertrages zur Auslegung des Art. 14 Ziff. 1 a der EG-VO Nr.\n1408/71 zu ersuchen.\n\n38\n\nNach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge\naus § 97 ZPO zurückzuweisen.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 711 Abs. 1, 108 Abs. 1 ZPO.\n\n40\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten\n100.430,02 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-28/3-u-74-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-28/3-u-74-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311494","retrieved":"2026-07-09 03:42:03.679494+00:00"}}