{"status":"available","doknr":"OLD311505","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0227.7U178.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-27","aktenzeichen":"7 U 178/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 25.8.1992 als\nEinmann-GmbH von dem Steuerberater H.-P. T., der gleichzeitig zum\nGesellschafter-Geschäftsführer bestellt wurde, gegründet. Die\nEintragung der Klägerin in das Handelsregister lehnten das\nAmtsgericht Bergheim und das Landgericht Köln aus Gründen, die von\nden Parteien nicht vorgetragen worden sind, endgültig ab.\n\n3\n\nDas Finanzamt Bergheim erließ am 22.12.1992 einen\nDuldungsbescheid gegen die Klägerin, durch den sämtliche Einlagen,\ndie von Herrn T. erbracht worden waren, wegen Steuerforderungen\ngegen Herrn T. (deren Bestehen zwischen den Parteien streitig ist)\nnach dem Anfechtungsgesetz angefochten wurden. Zugleich erließ das\nFinanzamt Bergheim eine Arrestanordnung gegen die Klägerin wegen\ndes aus § 7 AnfG resultierenden Rückgewähranspruchs mit der\nBegründung, es bestehe die Gefahr, daß der Geschäftsführer der\nKlägerin die Einlage beiseite schaffen werde. Ferner brachte das\nFinanzamt eine Pfändung der Konten der Klägerin aus. Ein Antrag der\nKlägerin beim Finanzgericht, die Pfändung im Wege der einstweiligen\nAnordnung aufzuheben, blieb erfolglos, eine Klage gegen die\nArrestanordnung führte hingegen zu deren Aufhebung, da nach\nAuffassung des Finanzgerichts diese Arrestanordnung nicht wirksam\nzugestellt worden war.\n\n4\n\nDie Klägerin macht einen Amtshaftungsanspruch in Höhe von 8105,-\nDM geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, Duldungsbescheid und\nArrestanordnung vom 22.12.1992 seien rechtswidrig gewesen, und sie\nhat behauptet, zur Wahrnehmung ihrer Rechte habe sie einen Betrag\nvon 7890.- DM als besonderes Entgelt für den Geschäftsführer T.\nsowie für zwei Mitarbeiterinnen aufwenden müssen, die in ihrer\nFreizeit die finanzgerichtlichen Verfahren vorbereitet und\nÜbergangslösungen zur Weiterführung des Betriebes der Klägerin\ngesucht hätten. Ferner seien 215.- DM Kosten für Rücklastschriften\nund Pfändungsgebühren bei ihrer Bank entstanden.\n\n5\n\nDas beklagte Land hat unter näherer Darlegung der ergriffenen\nMaßnahmen die Auffassung vertreten, keine schuldhafte\nAmtspflichtverletzung begangen zu haben.\n\n6\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 215.- DM entsprochen\nund sie im übrigen abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines\nschuldhaften Amtspflichtverstoßes wegen der vom Finanzgericht\nfestgestellten Zustellungsmängel der Arrestanordnung bejaht,\nallerdings in dem von der Klägerin geltend gemachten Entgelt an den\nGeschäftsführer und die Mitarbeiterinnen keinen erstattungsfähigen\nSchaden gesehen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat hiergegen fristgerecht Berufung eingelegt und\ndiese fristgerecht damit begründet, daß das Landgericht die Frage\nder Erstattungsfähigkeit des Schadens falsch beurteilt habe. Sie\nhat ferner auf die seitens des Senats gegen die Parteifähigkeit der\nKlägerin geäußerten Bedenken beantragt, das Aktivrubrum dahin zu\nberichtigen, daß Kläger Herr H.-P. T., der Geschäftsführer der\nKlägerin, sei. Sie meint, die Parteifähigkeit der Vorgesellschaft\nstehe nicht grundsätzlich in Zweifel, vielmehr sei sie im Hinblick\nauf die abgelehnte Eintragung im Handelsregister nur als\nzwischenzeitlich aufgelöst zu betrachten.\n\n8\n\nDas beklagte Land hat Anschlußberufung mit dem Ziel der\nvollständigen Klageabweisung eingelegt.\n\n9\n\nIm Termin vom 9.1.1997 ist der Prozeßbevollmächtigte der\nKlägerin nicht aufgetreten.\n\n10\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n11\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n12\n\n13.8.1996 (5 O 452/95) teilweise\n\n13\n\nabzuändern und die Klage abzuweisen,\n\n14\n\nsowie, die Berufung der Klägerin als\n\n15\n\nunzulässig zu verwerfen,\n\n16\n\nhilfsweise,\n\n17\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n18\n\n13.8.1996 (5 O 452/95) teilweise\n\n19\n\nabzuändern und die Klage abzuweisen,\n\n20\n\nsowie, die Berufung durch Versäumnis-\n\n21\n\nurteil zurückzuweisen.\n\n22\n\nDas beklagte Land hält die Klägerin für nicht parteifähig und\ntritt dem Vorbringen der Klägerin in der Sache entgegen. Sie meint\nferner, das beklagte Land habe sich nicht pflichtwidrig\nverhalten.\n\n23\n\nErgänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nverwiesen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie Berufung ist mangels Parteifähigkeit der Klägerin\nunzulässig. Insoweit war die Berufung nach § 519 b ZPO als\nunzulässig zu verwerfen, nicht aber durch Versäumnisurteil nach §\n542 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.\n\n26\n\nRechtsmittel gegen ein Urteil kann grundsätzlich nur der\neinlegen, der parteifähig, also rechtsfähig (§ 50 ZPO), ist. Eine\nin Gründung befindliche GmbH (Vor-GmbH), die die Klägerin durch den\nAbschluß des Gesellschaftsvertrages zunächst war, ist zwar nach\nheute ganz herrschender Auffassung Trägerin von Rechten und\nPflichten und zugleich jedenfalls passiv, nach weit verbreiteter\nAuffassung (zumindest in gewissem Umfang) auch aktiv parteifähig\n(zum Meinungsstand vgl. etwa Hueck, GmbhG § 11 Rn. 6 ff. m.w.N.).\nDies gilt aber nicht mehr, wenn die Vorgesellschaft, insbesondere\ndurch Auflösung, beendigt ist. Auflösung tritt aber stets ein, wenn\ndie Eintragung in das Handelsregister rechtskräftig abgelehnt wurde\n(Hueck, GmbHG § 11 Rn. 26; Lutter-Hommelhoff, GmbHG, § 11 Rn. 8;\nMünchener Kommentar-ZPO- Lindacher § 50 Rn. 12; Zöller- Vollkommer\n§ 50 Rn. 39; wohl auch BayObLG Rpfleger 1987, 407). Durch die\nUnmöglichkeit, in das Handelsregister eingetragen zu werden, ist\nder Zweck der Vorgesellschaft endgültig verfehlt, da sie auf die\nspätere Rechtsform der GmbH ausgerichtet ist und die Geschäfte\nnicht ohne Änderung ihrer rechtlichen Struktur fortführen kann\n(Hueck, aaO, Rn. 26). Genau dies ist bei der Klägerin aber der\nFall, denn es ist unstreitig nicht zur Eintragung in das\nHandelsregister gekommen und infolge der rechtskräftigen Ablehnung\nkann es auch nicht mehr zu einer Eintragung kommen.\n\n27\n\nEin von der Rechtsprechung und der Lehre anerkannter\nAusnahmefall vom Erfordernis der Parteifähigkeit liegt nicht vor.\nEs handelt sich insbesondere nicht um einen Zulassungsstreit, bei\ndem die Frage der Parteifähigkeit erst zu klären ist und demzufolge\nauch der Parteiunfähige zunächst als parteifähig zu fingieren ist\n(BGHZ 24, 91; vgl. auch BGHZ 110, 294, 296). Die Klägerin wendet\nsich in der Berufung auch nicht dagegen, daß sie in der Vorinstanz\nzu Unrecht als parteiunfähig behandelt worden sei, was der\nZulässigkeit eines Rechtsmittels ebenfalls nicht entgegenstünde,\nwenn dies in der Sache zuträfe (BGHZ 110, 294, 296).\n\n28\n\nHier liegt vielmehr der Fall vor, daß ein Parteiunfähiger die\nBejahung der nicht gegebenen Parteifähigkeit durch die erste\nInstanz hingegenommen hat und mit der Berufung wiederum ein\nSachurteil, nur mit anderem Inhalt, erstrebt. Dies begründet\nallerdings die Zulässigkeit der Berufung nicht. Die Parteifähigkeit\nverliert ihre Bedeutung als Prozeß- und\nProzeßhandlungsvoraussetzung in den Rechtsmittelinstanzen\ngrundsätzlich nicht (so für den gleichgelagerten Fall der\nmangelnden Prozeßfähigkeit ausdrücklich BGHZ 110, 294, 296).\n\n29\n\nEine Berichtigung des Rubrums, wie von der Klägerin beantragt,\nkommt nicht in Betracht. Eine bloße Berichtigung setzt voraus, daß\nim Wege der Auslegung ohne weiteres zu ermitteln ist, wer als\neigentliche Partei auftreten soll (Zöller-Stephan § 253 Rn. 7\nm.w.N.). Eine Auslegung dahin, daß der Geschäftsführer der Klägerin\nder eigentliche Kläger sein soll, ist hier aber nicht möglich. Dies\nergibt sich schon aus der Art des geltend gemachten Anspruchs. Die\nKlägerin macht als größten Schadensposten die von ihr angeblich\ngezahlten Vergütungen gerade an ihren Geschäftsführer geltend. Es\ngeht also insoweit um einen Anspruch, der nur der Vor-GmbH, nicht\naber dem Geschäftsführer zustehen konnte. Daneben ergibt sich aus\ndem Rubrum selbst eindeutig, daß nur die Vor-GmbH Partei sein\nsollte, denn die Unterscheidung zwischen einer juristischen Person\n(GmbH i.Gr.) und einer natürlichen Person ist im Rechts- und im\nGeschäftsverkehr derart klar, eindeutig und wichtig, daß die\nMöglichkeit, mit der Bezeichnung der einen könne alternativ oder\nkumulativ auch die andere erfaßt sein, von vornherein\nausscheidet.\n\n30\n\nAuch ein Parteiwechsel kommt nicht in Betracht. Zwar gibt es\ngrundsätzlich die Möglichkeit eines gewillkürten Parteiwechsels\nauch in der Berufungsinstanz (vgl. BGHZ 71, 217). Jedoch setzt dies\neine zulässige Berufung voraus (vgl. etwa LAG München NZA 1989,233;\nZöller-Schneider § 528 Rn. 11), an der es hier gerade fehlt. Ein\nParteiwechsel kann nicht vorgenommen werden, um eine unzulässige\nBerufung zulässig zu machen. Auf die Frage, ob ein Parteiwechsel\nals Klageänderung hier als sachdienlich angesehen werden kann,\nkommt es somit nicht an.\n\n31\n\nDie Anschlußberufung war ebenfalls als unzulässig zu verwerfen,\nda es sich um eine unselbständige Anschließung handelt, die eine\nzulässige Hauptberufung voraussetzt.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO analog. Die\nKosten für die unzulässige Anschlußberufung fallen dem beklagten\nLand zur Last, da es sich einer von vornherein unzulässigen\nHauptberufung angeschlossen hat (vgl. BGHZ 4,249; Zöller-Gummer §\n521 Rn. 32 m.w.N.). Im übrigen waren die Kosten dem Geschäftsführer\nder Klägerin als demjenigen aufzuerlegen, der für die\nparteiunfähige Klägerin gehandelt und dadurch die Kosten veranlaßt\nhat. Die Haftung des Handelnden ist für die nicht existierende\nPartei bzw. für die Partei, die von einem vollmachtlosen Vertreter\nin einen Prozeß gezogen wurde, anerkannt (BGH WM 1976,686; OLG\nDüsseldorf MDR 1980, 853; Thomas-Putzo § 50 Rn. 12 f.). Dieser\nGrundsatz gilt für den Fall, daß die scheinbare Partei zwar\nexistiert (hat), aber nicht parteifähig ist, in gleicher Weise (OLG\nDüsseldorf MDR 1980, 853), insbesondere für eine aufgelöste\nEinmann-Vor-GmbH. Da der Geschäftsführer der Klägerin hier für eine\nbereits aufgelöste Vor-GmbH Klage erhob, kann er sich nicht auf\neine etwa bestehende Vermögenslosigkeit der Vorgesellschaft\nberufen. Es wäre auch inkonsequent und sinnwidrig, der aufgelösten\nVor-GmbH zwar die Parteifähigkeit zu versagen, sie aber gleichwohl\nals Schuldnerin der von ihrem für sie handelnden Geschäftsführer\nverursachten Prozeßkosten anzusehen.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n34\n\nStreitwert: 8105.- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-27/7-u-178-96","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-27/7-u-178-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311505","retrieved":"2026-07-09 03:42:04.540074+00:00"}}