{"status":"available","doknr":"OLD311502","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0227.18W36.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-27","aktenzeichen":"18 W 36/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDurch einstweilige Verfügung vom 31. August 1995 hat das\nLandgericht die Sequestration einer Eigentumswohnung nebst Inventar\nangeordnet. Der Antragsteller ist als Sequester bestellt worden und\nhat die Wohnungsschlüssel in Empfang genommen sowie Fotos des\nObjektes angefertigt. Unter dem 12.09.1995 hat das Landgericht auf\nAntrag der Verfügungsbeklagten die Zwangsvollstreckung aus der\neinstweiligen Verfügung einstweilen eingestellt und den\nAntragsteller zur Rückgabe der Wohnung an die Verfügungsbeklagte\nermächtigt. Später hat es die einstweilige Verfügung\naufgehoben.\n\n3\n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat es - ausgehend von einem\nSachwert der Wohnung nebst Inventar in Höhe von 900.000,00 DM - die\ndem Antragsteller zuzuerkennende Vergütung auf 24.495,00 DM brutto\nfestgesetzt.\n\n4\n\nDagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der\nVerfügungskläger, mit der diese geltend machen, das Landgericht\nhabe nicht vom Sachwert ausgehen dürfen, sondern allenfalls von der\nHöhe einer Jahresmiete.\n\n5\n\nDem tritt der Antragsteller entgegen.\n\n6\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise\nErfolg.\n\n7\n\nMit Recht geht das Landgericht davon aus, daß die Vergütung des\nAntragstellers in entsprechender Anwendung der §§ 3 ff. der\nVergütungsverordnung für Konkursverwalter (VergVO) festzusetzen\nist. Das ist, wie die Kammer zutreffend ausführt, jedenfalls im\nvorliegenden Fall sachgerechter als die Anknüpfung an die Vergütung\neines Zwangsverwalters. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer\nauch nicht.\n\n8\n\nDer Senat folgt der Kammer auch dahin, daß im Rahmen des § 3\nVergVO vom Sachwert der Eigentumswohnung nebst Inventar, also von\neinem Gegenstandswert in Höhe von 900.000,00 DM auszugehen ist\n(ebenso Eickmann ZIP 82, 21, 23 r.Sp., m.N.; Hess, Konkursordnung,\nAnh. II, § 3 VergVO, Rdnr. 27, 30). Dem Ziel der Beschwerdeführer,\neine dem tatsächlichen Aufwand des Antragstellers angemessene\nVergütung zu erzielen, kann auf andere Weise als durch Herabsetzung\ndes Gegenstandswertes in ausreichendem Maße Rechnung getragen\nwerden.\n\n9\n\nZutreffend geht das Landgericht weiter davon aus, daß die\nNormalvergütung eines Konkursverwalters, von der hier auszugehen\nist, beim 4-fachen Satz der Regelvergütung des § 3 VergVO liegt und\ndaß für die Tätigkeit eines Sequesters in der Regel ein Anteil von\n25 %, also der Sache nach der einfache Satz der Regelvergütung\nanzusetzen ist (ebenso Hess a.a.O. Rdnr. 34; anders noch Eickmann\na.a.O. 25 l.Sp.: 3-facher Satz im Jahr 1982).\n\n10\n\nIm vorliegenden Fall erscheint dem Senat aber ein Anteil von 25\n% für zu hoch bemessen. Denn hier hat sich die Tätigkeit des\nSequesters darauf beschränkt, die in Rede stehende Eigentumswohnung\nfür wenige Tage in Besitz zu nehmen und einige Fotos anzufertigen.\nIn solchen Fällen ganz geringfügiger Tätigkeit erscheint ein Anteil\nvon 10 % als angemessen und ausreichend (ebenso Eickmann a.a.O. bei\nFußnote 40).\n\n11\n\nDanach ist wie folgt zu rechnen:\n\n12\n\nRegelvergütung: 21.300,00 DM\n\n13\n\nNormalvergütung: 85.200,00 DM\n\n14\n\ndavon 10 %: 8.520,00 DM\n\n15\n\n15 % MWSt.: 1.278,00 DM\n\n16\n\n9.798,00 DM.\n\n17\n\nSoweit die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 19. Dezember 1996\nausgeführt haben, der von ihnen geschätzte Wert liege bei ca.\n800.000,00 DM, vermag der Senat hieraus nichts zu ihren Gunsten\nherzuleiten. Denn für eine Herabsetzung des Sachwertes auf diesen\nBetrag liefern die Beschwerdeführer keine Begründung.\n\n18\n\nIm übrigen weist der Senat darauf hin, daß eine Berechnung nach\ndem Nutzungswert des Objektes, wie sie von den Beschwerdeführern\nangestrebt wird, ein allenfalls geringfügig abweichendes Ergebnis\nerbringen würde. Dann wäre nämlich abzustellen auf den\nJahresmietwert einer hochwertigen Eigentumswohnung, die mit\nwertvollem Inventar ausgestattet ist. Der Senat müßte in diesem\nFall von einem monatlichen Mietwert von 5.000,00 DM, also einem\nJahreswert von 60.000,00 DM ausgehen. Das ergäbe eine\nRegelvergütung nach § 3 VergVO in Höhe von 6.900,00 DM. Die\nNormalvergütung läge dann bei 27.600,00 DM. Diese könnte in der\nweiteren Berechnung dann aber nicht auf 10 % herabgesetzt werden,\nda dem geringeren Aufwand bereits beim Gegenstandswert in einigem\nUmfang Rechnung getragen ist. Es käme allenfalls eine Herabsetzung\nauf 30 % in Betracht, woraus sich ein Betrag von 8.280,00 DM\nzuzüglich Mehrwertsteuer ergäbe. Auch das zeigt, daß ein Fall wie\nder vorliegende kein Abweichen von der regelmäßigen Berechnung\neines Vergütungsanspruches erfordert.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.\n\n20\n\nWert der Beschwerde: 14.697.- DM\n\n21\n\n(24.495.- DM ./. 9.798.- DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-27/18-w-36-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-27/18-w-36-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311502","retrieved":"2026-07-09 03:42:04.374578+00:00"}}