{"status":"available","doknr":"OLD311506","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0227.10U9.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-27","aktenzeichen":"10 U 9/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDas Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin\nein Maklerhonorar in Höhe von 40.250,-- DM zu zahlen. Die Klage\ngegen die Beklagte zu 2), die Ehefrau des Beklagten zu 1), hat es\nabgewiesen.\n\n3\n\nDie Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage\nbegehrt, ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.\nDie zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie die Verurteilung\nder Beklagten zu 2) zur Zahlung einer Provision von 40.250,-- DM\ngesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) erstrebt, ist dagegen\nunbegründet.\n\n4\n\nDer Beklagte und die Klägerin haben einen Maklervertrag gemäß §\n652 BGB geschlossen, aufgrund dessen der Beklagte zur Zahlung der\naus dem Urteilstenor ersichtlichen Provision verpflichtet ist.\n\n5\n\nDie Klägerin machte dem Beklagten ein Angebot zum Abschluß eines\nMaklervertrages, indem sie ihm, nachdem er sich auf ihre\nZeitungsanzeige telefonisch gemeldet hatte, ein Exposé übersandte,\ndas das zum Verkauf angebotene Wohn- und Geschäftshaus S.straße 3 a\nin A. beschrieb und in dem gleichzeitig auf die\nProvisionspflichtigkeit ihrer Tätigkeit hingewiesen wurde. Dieses\nAngebot nahm der Beklagte konkludent an, indem er am 31.7.1994\nzusammen mit seiner Ehefrau nach entsprechender Vereinbarung mit\ndem Ehemann der Klägerin, dem Zeugen M., das Büro der Klägerin\naufsuchte und in Anwesenheit des Zeugen mit der Verkäuferin und\nderen Ehemann, den Eheleuten R., über den Ankauf des Objektes\nverhandelte. Denn er brachte hierdurch zum Ausdruck, daß er die\nMaklerdienste der Klägerin in Anspruch nehme und im Falle eines\nAnkaufs des Objekts auch eine Provision zahlen werde.\n\n6\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Beklagte das Objekt aufgrund\neiner früheren Nachweistätigkeit des Maklers L. bereits kannte und\ner dies dem Zeugen M. im ersten Telefongespräch mitgeteilt hatte.\nDer Beklagte wollte nämlich keine Nachweistätigkeit der Klägerin in\nAnspruch nehmen, vielmehr ging es ihm darum, mit Hilfe der Dienste\nder Klägerin, letztlich somit durch deren Vermittlungstätigkeit,\ndas Objekt zu erwerben. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß\nder Beklagte trotz Kenntnis des Objektes nicht auf eine weitere\nTätigkeit der Klägerin verzichtete, sondern sich das Exposé\nzusenden ließ und anschließend den mit ihm vereinbarten\nBesprechungstermin im Büro der Klägerin wahrnahm. Dieses Verhalten\nist vor dem Hintergrund zu sehen, daß die früheren Bemühungen des\nBeklagten, das Objekt zu erwerben, zu keinem Ergebnis geführt\nhatten. Die Eheleute R. hatten es abgelehnt, das Haus an den\nBeklagten zu dem von ihm gewünschten Preis zu verkaufen. Nach der\nDarstellung der Klägerin waren die Verhandlungen sogar so\nverlaufen, daß die Eheleute R. gegenüber dem Beklagten eine\nAbneigung entwickelt und es abgelehnt hatten, mit ihm weiter zu\nverhandeln. Im Hinblick hierauf mußte es aus der Sicht des\nBeklagten fraglich erscheinen, daß erneute Verhandlungen mit den\nEheleuten R. ohne Einschaltung der nunmehr mit der Vermarktung des\nObjekts beauftragten Klägerin sinnvoll und letztlich erfolgreich\nsein würden; vielmehr war zu erwarten, daß sich die Chance, das\nObjekt doch noch zu erwerben, bei Inanspruchnahme der Dienste der\nKlägerin verbesserte. Wenn der Beklagte bei dieser Sachlage eine\nweitere Maklertätigkeit der Klägerin wünschte und entgegennahm,\ndann durfte diese davon ausgehen, daß der Beklagte auch die Zahlung\neiner Provision bei einem entsprechenden Erfolg akzeptierte.\n\n7\n\nDem steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte auf eine\nmögliche zusätzliche Provisionszahlungspflicht gegenüber dem Makler\nL. hingewiesen hatte. Diesen Hinweis durfte die Klägerin nicht so\nverstehen, daß der Beklagte unter keinen Umständen bereit war, an\ndie Klägerin eine Maklerprovision zu zahlen. Eine solche Bedeutung\nwird man bereits deswegen nicht annehmen können, weil der Beklagte\nwußte, daß die Klägerin für ihre Tätigkeit Provision verlangte und\ndaß er nur dann in den Genuß weiterer Dienste der Klägerin kommen\nkonnte, wenn er sich mit der Zahlung einer Provision einverstanden\nerklärte. Aus dem Hinweis des Beklagten durfte die Klägerin\nlediglich entnehmen, daß es dem Beklagten darum ging, bei einem\nErwerb des Objekts nicht mit zwei vollen Provisionen belastet zu\nwerden.\n\n8\n\nIm Hinblick hierauf haben die Parteien sodann auch nicht die an\nsich übliche Provision von 3,45 %, wie sie der Klägerin\nvorschwebte, vereinbart, sondern lediglich eine Provision von 2,3\n%. Der Zeuge M. hatte aufgrund des Hinweises des Beklagten zunächst\nerklärt, er werde wegen einer möglichen doppelten Inanspruchnahme\ndes Beklagten Rechtsrat bei seinem Anwalt einholen. Dies durfte der\nBeklagte zwar nicht so verstehen, daß die Klägerin auf\nProvisionsansprüche verzichten werde, falls der Beklagte an den\nMakler L. Provision zu zahlen hätte, mit dieser Äußerung brachte\nder Zeuge jedoch bereits zum Ausdruck, daß im Falle einer\nProvisionszahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Makler\nL. das letzte Wort über die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden\nProvision noch nicht gesprochen sei. Der Zeuge deutete damit an,\ndaß hinsichtlich der Höhe der an die Klägerin zu zahlenden\nProvision Spielraum bestand. Die Bereitschaft, sich möglicherweise\nmit einer geringeren als der üblichen Provision zufrieden zu geben,\nerscheint auch nachvollziehbar, weil im Falle einer doppelten\nProvisionszahlungspflicht eine zusätzliche finanzielle Belastung\nauf den Beklagten zukam, die im Ergebnis den Kaufpreis erhöhte und\ndie sich damit nachteilig auf den Kaufentschluß des Beklagten und\nsomit auch die Provisionserwartung der Klägerin auswirken konnte.\nTatsächlich hat sich die Klägerin denn auch aufgrund des an den\nMakler L. gerichteten Schreibens vom 17.08.1994 bereit erklärt, an\nden Makler L. 1/3 der üblichen Provision, somit 1,15 %, abzutreten,\nfalls der Beklagte das fragliche Objekt erwerben sollte. Dieses\nVorgehen erfolgte, wie die Klägerin selbst vorträgt, in Abstimmung\nmit dem Beklagten. Ziel des Schreibens war es, wie sich aus seinem\nweiteren Wortlaut ergibt, zu verhindern, daß der Beklagte insgesamt\neine höhere Provision als 3,45 % zu zahlen hatte. Mit der auf den\nMakler L. entfallenden anteiligen Provision sollten \"dessen\neventuelle Ansprüche gegen die Eheleute Ketteniß endgültig erledigt\nund abgegolten sein\". Auch wenn die Klägerin noch eine Antwort von\nL. auf dieses Schreiben, insbesondere dessen Zustimmung, erwartete,\nläßt der Sinn und Zweck des Vorgehens der Klägerin nur den Schluß\nzu, daß sie sich mit einer Provision von 2,3 % begnügen wollte. Da\ndieses Vorgehen mit dem Beklagten abgestimmt war, durfte dieser\nauch davon ausgehen, daß die Klägerin ihren Provisionsanspruch ihm\ngegenüber auf 2,3 % beschränkte. Dabei kann dahinstehen, ob\nhierdurch eine zwischen den Parteien noch nicht genau ausgehandelte\nProvision in ihrer Höhe festgelegt wurde oder ob die Klägerin eine\nbereits vereinbarte höhere Provision reduzierte. Darüber hinaus\nkann nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Provision der\nKlägerin für den Fall erhöhen sollte, daß sich der Makler L. mit\ndem Vorschlag der Klägerin nicht einverstanden erklärte oder auf\ndas Schreiben nicht reagierte. Allenfalls wäre denkbar, daß sich\ndie Provision der Klägerin nach dem Willen beider Parteien erhöhen\nsollte, falls der Beklagte an den Makler L. keine oder eine\ngeringere Provision als 1,15 % zahlen würde. Ob eine solche\nAuslegung in Betracht kommt, bedarf allerdings keiner Überprüfung,\nda der Beklagte durch die Vorlage eines Zahlungsbeleges\nnachgewiesen hat, daß er an L. eine Provision in Höhe von 15.000,--\nDM, also einen über 1,15 % hinausgehenden Betrag, gezahlt hat.\n\n9\n\nWar, wie ausgeführt, Gegenstand des Maklervertrages keine\nNachweis-, sondern eine Vermittlungstätigkeit der Klägerin, so kann\nes auch nicht zweifelhaft sein, daß diese Tätigkeit zum\nerfolgreichen Abschluß des Kaufvertrages zumindest beigetragen und\ndamit jedenfalls mitursächlich hierfür war. In diesem Zusammenhang\nist darauf hinzuweisen, daß sich die Tätigkeit der Klägerin bzw.\ndes Zeugen M. nicht darin erschöpfte, dem Beklagten das Exposé\nzuzusenden und einen Besprechungstermin mit den Eheleuten R. zu\narrangieren; der Beklagte erhielt darüber hinaus von der Klägerin\nweitere Unterlagen über das Objekt; ferner suchte der Zeuge M. die\nEheleute R. auf und unterbreitete ihnen das Kaufangebot des\nBeklagten, das schließlich zum Verkauf des Objekts führte. All dies\nstellt eine provisionsbegründende Vermittlungstätigkeit im Sinne\nvon § 652 BGB dar, ohne daß es darauf ankommt, wie intensiv der\nZeuge M. im einzelnen auf die Willensbildung der Vertragsparteien\neingewirkt hat. Hiervon muß im übrigen auch der Beklagte selbst\nausgegangen sein, anderenfalls hätte er nicht in seinem Schreiben\nvom 29.08.1994, also nach Abschluß des Kaufvertrages, seine\ngrundsätzliche Zahlungsbereitschaft gegenüber der Klägerin zum\nAusdruck gebracht, indem er erklärte, daß er \"im Moment die\nProvision, die er grundsätzlich zu zahlen bereit sei, noch nicht\nauszahlen könne, weil die Provisionszahlungspflicht gegenüber Herrn\nL. noch nicht geklärt sei\".\n\n10\n\nBei einem Provisionssatz von 2,3 % berechnet sich zugunsten der\nKlägerin ein Anspruch in Höhe von 25.022,69 DM. Hierbei ist\nallerdings Bemessungsgrundlage nicht der im Kaufvertrag aufgeführte\nKaufpreis von 550.000,-- DM zuzüglich der zusätzlich vereinbarten\nRentenzahlungsverpflichtung, d.h. der vom Finanzamt gemäß dem\nGrunderwerbsteuerbescheid vom 26.09.1994 ermittelte Gesamtbetrag\nvon 1.037.943,-- DM, sondern ein um 50.000,-- DM höherer Betrag,\nalso ein Kaufpreis von insgesamt 1.087.943,-- DM. Unstreitig hat\ndie Verkäuferin vom Beklagten vor der Beurkundung des Kaufvertrages\neinen zusätzlichen Betrag von 50.000,-- DM in bar erhalten. Nach\nder Darstellung der Beklagten soll es sich hierbei um die\nGegenleistung für Einrichtungsgegenstände des in dem Objekt\nbefindlichen Ladenlokals nebst Küche gehandelt haben; bezüglich der\nRichtigkeit dieser Angaben bestehen allerdings so erhebliche\nZweifel, daß nach Auffassung des Senats nicht von der Richtigkeit\ndes vom Beklagten behaupteten Sachverhalts ausgegangen werden kann.\nEs ist schon schwer vorstellbar, daß ein Betrag von 50.000,-- DM\nfür Einrichtungsgegenstände gezahlt wird, obwohl nur eine unsichere\nMöglichkeit bestand, diese Gegenstände bei einer Vermietung des\nLadenlokals zu verwerten. Die Angaben hinsichtlich der hierfür in\nFrage kommenden Interessenten sind vage und nicht überprüfbar.\nTatsächlich sind die Einrichtungsgegenstände offensichtlich auch\nnicht verwertet worden; denn in dem Ladenlokal befindet sich keine\nImbißstube, in der die Gegenstände möglicherweise hätten gebraucht\nwerden können, sondern ein Hutgeschäft. Schließlich fällt auf, daß\nder Beklagte kein Inventarverzeichnis über die übernommenen\nEinrichtungsgegenstände vorgelegt hat, so daß Art, Zahl und Wert\nder Gegenstände nicht feststellbar sind. Nicht zuletzt auch im\nHinblick auf den erheblichen Barbetrag von 50.000,-- DM erscheint\nes nicht nachvollziehbar, daß eine solche Summe für Gegenstände\ngezahlt wurde, für die nicht einmal ein Inventarverzeichnis\nvorhanden war.\n\n11\n\nSoweit das Landgericht einen höheren Provisionsanspruch damit\nbegründet hat, daß sich der Beklagte nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme im Beurkundungstermin vor dem Notar zur Zahlung der\nmit der Klage geltend gemachten Provision verpflichtet habe, folgt\nder Senat dem nicht. Selbst wenn man von der Richtigkeit der\nBekundungen des Zeugen Sch. ausginge, ergäbe sich hieraus\nlediglich, daß der Beklagte bereit war, eine nicht genau bezifferte\nProvision an die Klägerin zu zahlen. Daß die von der Klägerin mit\nder Klage verlangte Provision gezahlt werden sollte, läßt sich\ndagegen aus der Aussage des Zeugen nicht entnehmen. Im übrigen\nergeben sich daraus, daß der Beklagte die im Vertragsentwurf\nenthaltene Provisionszahlungsklausel hat streichen lassen,\nerhebliche Zweifel, daß der Beklagte tatsächlich bereit gewesen\nsein soll, die erhöhte Provision zu zahlen. Im Hinblick darauf, daß\nsich die Klägerin bereit erklärt hatte, sich mit einer Provision\nvon 2,3 % zu begnügen, hatte der Beklagte auch keine Veranlassung,\neine darüber hinausgehende Provision zu akzeptieren. Schließlich\nwar im Notartermin von seiten der Klägerin niemand anwesend, dem\ngegenüber der Beklagte die von der Klägerin behauptete\nZahlungsverpflichtung hätte eingehen können. Der Zeuge Sch. trat im\nTermin nicht für die Klägerin, sondern als Interessenvertreter der\nEheleute R. auf. Ob die Bekundungen des nicht unbeteiligten Zeugen\nSch. - auch unter Berücksichtigung der Angaben der Eheleute R. -\nallein ausreichen könnten, den Nachweis für die Richtigkeit der\nDarstellung der Klägerin zu erbringen, kann bei dieser Sachlage\nletztlich dahinstehen.\n\n12\n\nSoweit das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2)\nabgewiesen hat, hat die Klägerin in der Berufung keine neuen\nAngaben gemacht, die eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung der\nbeklagten Ehefrau begründen könnten. Auftraggeber und\nVertragspartner der Klägerin war aus deren Sicht der Beklagte zu\n1). Dies gilt insbesondere auch für den Besprechungstermin vom\n31.07.1994, bei dem nicht nur der Beklagte zu 1), sondern auch\ndessen Ehefrau anwesend waren. Da nach der Vorstellung der Klägerin\nnur der Beklagte zu 1) und nicht auch dessen Ehefrau das fragliche\nObjekt erwerben wollte, bestand keine Veranlassung, vertragliche\nLeistungen auch gegenüber der Beklagten zu 2) zu erbringen. Dies\ngilt umso mehr, als es sich bei dem fraglichen Objekt um ein\nRenditeobjekt handelte und nicht um eine Immobilie - wie z.B. ein\nEinfamilienhaus -, die zum Zwecke des gemeinsamen Wohnens vielfach\nvon beiden Eheleuten gemeinsam erworben wird. Der Umstand, daß die\nBeklagten schließlich das fragliche Objekt gemeinsam erworben\nhaben, ändert nichts daran, daß aus der Sicht der Klägerin die\nBeklagte zu 2) nicht ihre Vertragspartnerin war und damit auch ihre\nMaklerdienste nicht in Anspruch nahm. Fehlte es somit bereits an\neinem entsprechenden Leistungswillen auf Seiten der Klägerin, kommt\nbereits aus diesem Grunde ein Provisionsanspruch gegenüber der\nBeklagten nicht in Betracht.\n\n13\n\nDer Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzugs\ngerechtfertigt.\n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708 Ziffer 10, 713\nZPO.\n\n15\n\nStreitwert für die Berufung: 40.250,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-27/10-u-9-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-27/10-u-9-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311506","retrieved":"2026-07-09 03:42:04.646595+00:00"}}