{"status":"available","doknr":"OLD311515","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0226.5U177.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-26","aktenzeichen":"5 U 177/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger, Jahrgang 1945, befand sich ab etwa Mai 1975 bis\nFebruar 1989 unter anderem beim Beklagten, seinerzeit\nniedergelassener Internist und inzwischen aus Altersgründen nicht\nmehr tätig, wiederholt in ärztlicher Behandlung. Aus dieser\nBehandlung nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung eines\nSchmerzensgeldes in Höhe von mindestens 50.000,-- DM in Anspruch\nund hat insoweit die Ansicht vertreten, der Beklagte habe ihn\nfehlerhaft behandelt.\n\n3\n\nEr hat hierzu vorgetragen, er habe dem Beklagten gegenüber schon\nab Mai 1975 über eine Vielzahl von Symptomen geklagt, nämlich über\nSchwindel, Schweißausbrüche und Herzschmerzen, ferner über Kopf-\nund Gliederschmerzen, Migräneanfälle, allgemeines Unwohlsein,\nSchmerzen im Oberbauch, Verdauungsstörungen, Taubheits- und\nLähmungserscheinungen, Hör- und Sehstörungen, Störungen des\nGeruchs- und des Geschmackssinns sowie Störungen der\nKonzentrations-, Aufnahme- und Merkfähigkeit. Trotz der Vielzahl\nder Symptome habe der Kläger es unterlassen, eingehende\nUntersuchungen durchzuführen, um den Grund dieses Symptomkomplexes\naufzufinden. Statt dessen sei der Beklagte in erster Linie\nersichtlich von psychosomatischen Störungen ausgegangen, habe\nTabletten verordnet und mehrere Kuren veranlaßt. Tatsächlich habe\ner - der Kläger - schon seinerzeit an einer Quecksilberallergie und\neiner Schwermetallvergiftung gelitten, was 1988 auch definitiv\nfestgestellt worden sei. Außerdem habe er schon in den siebziger\nJahren einen Zwerchfellhochstand links mit Auswirkung auf Lunge und\nHerz und Veränderung der Lage des Magens gehabt; später sei es zu\neinem Zwerchfellbruch mit Eintreten eines Teils des Magens in die\nBrusthöhle sowie krankhaften Veränderungen im Bereich der\nHalswirbelsäule gekommen, die zu weiteren Symptomen geführt hätten.\nDer Beklagte habe den Zwerchfellhochstand links jedenfalls seit\nDezember 1976 gekannt und hätte deshalb die Ursache der geklagten\nBeschwerden erkennen und die Erkrankung einer Behandlung zuführen\nmüssen. In diesem Falle wären die Folgen des Zwerchfellhochstandes\nund die Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule zumindest\nerheblich geringer gewesen.\n\n4\n\nGegen den Kläger ist zunächst ein klageabweisendes\nVersäumnisurteil vom 4. Oktober 1995 ergangen. Nach Einspruch\nhiergegen hat der Kläger beantragt,\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung des\nVersäumnisurteils zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des\nGerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 50.000,-- DM\nnebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\ndas Versäumnisurteil\naufrechtzuerhalten.\n\n10\n\nEr ist dem Vorbringen des Klägers in allen Punkten\nentgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, er habe alle nach\nder konkreten Symptomatik veranlaßten diagnostischen Maßnahmen\ndurchführen lassen. Der Kläger habe seinerzeit auch nicht über\neinen so weitreichenden Symptomkomplex geklagt wie nunmehr\nvorgetragen. Zu weiterführenden diagnostischen und therapeutischen\nMaßnahmen habe er keine Veranlassung gehabt, zumal er stets auch im\nRahmen der Behandlung des Klägers entsprechende Fachärzte\neingeschaltet habe. Im übrigen bausche der Kläger seine Symptome\nund seine angeblichen Erkrankungen über Gebühr auf. Tatsächlich\nliege weder eine totale Metallvergiftung vor noch auch gingen die\northopädischen Beschwerden über das altersübliche Maß hinaus.\n\n11\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines\nschriftlichen Sachverständigengutachtens des Arztes Dr. med. D..\nDurch Urteil vom 24. Juli 1996, auf das wegen aller Einzelheiten\nBezug genommen wird, hat das Landgericht sodann die Klage unter\nAufrechterhaltung des Versäumnisurteils abgewiesen und zur\nBegründung im wesentlichen ausgeführt, Behandlungsfehler zu Lasten\ndes Beklagten seien weder nach den vorliegenden Krankenunterlagen\nnoch auch insbesondere nach dem Gutachten des Sachverständigen\nfestzustellen.\n\n12\n\nGegen dieses am 6. August 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger\nam 6. September 1996 Berufung eingelegt und diese, nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. November\n1996, mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz\nbegründet.\n\n13\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und macht ergänzend geltend, dem Beklagten sei\ninsbesondere vorzuwerfen, daß er zu keinem Zeitpunkt eine\ngründliche Diagnostik veranlaßt, sondern statt dessen lediglich\nMedikamente verordnet habe, die nur die Beschwerden hätten dämpfen\nsollen. Tatsächlich sei er, der Kläger, während der Behandlungszeit\ndes Beklagten zunehmend kränker geworden. Die Schmerzen hätten sich\nverstärkt, und es seien Sensibilitätsstörungen hinzugekommen;\nferner habe er unter Schweißausbrüchen und Schwindelanfällen\ngelitten; er habe nicht mehr schmerzfrei und richtig gehen können,\nsei leicht erregbar gewesen und habe unter Verdauungsstörungen\ngelitten, die zugenommen hätten. Gleichwohl habe der Beklagte ihn\nüber die gesamten Jahre hinweg nur symptomatisch behandelt, jedoch\nkeine eingehende Diagnostik betrieben.\n\n14\n\nErst im Laufe des Jahres 1988 sei er durch Presseberichte auf\ndie Schädlichkeit der Verwendung von Amalgam und hieraus\nmöglicherweise resultierende Vergiftungserscheinungen hingewiesen\nworden. Ein sodann durchgeführter Allergietest sei deutlich positiv\ngewesen, woraufhin die Amalgamfüllungen entfernt worden seien. Ein\nTeil der Beschwerden sei damit zunächst behoben gewesen.\nTatsächlich wäre jedoch noch eine Entgiftungsbehandlung\nerforderlich gewesen. Auch der Zwerchfellhochstand mit daraus\nresultierendem Kaskadenmagen wäre bei umfänglicher Diagnostik\nrechtzeitig zu erkennen und zu therapieren gewesen. Entsprechendes\ngelte hinsichtlich seiner orthopädischen Beschwerden.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils und unter Aufhebung des Versäumnisurteils den Beklagten zu\nverurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes\nSchmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe von 50.000,-- DM nebst 4\n% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nferner festzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren zukünftigen materiellen\nSchäden aus der ärztlichen Behandlung in der Zeit von 1975 bis 1989\nzu ersetzen.\n\n20\n\nZu diesem Antrag hat der Kläger vorgetragen,\n\n21\n\nder Feststellungsantrag sei gerechtfertigt, weil eine weitere\nBehandlung des Kaskadenmagens in der jetzt erschwerten Form noch\nausstehe; außerdem werde ihm in Zukunft weiterer Verdienstausfall\nentstehen, weil er unter der Behandlung oder - eher gesagt -\nNichtbehandlung des Beklagten letztlich berufsunfähig geworden\nsei.\n\n22\n\nInsoweit ist anzumerken, daß der Kläger seit 1976 arbeitslos\nist.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nAuch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen, tritt den Ausführungen des Klägers in allen Punkten\nentgegen und bezieht sich im übrigen auf seine Krankenunterlagen\nsowie auf die ärztlichen Bescheinigungen und Stellungnahmen\nweiterer den Kläger behandelnder Ärzte.\n\n27\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen\nErfolg. Das Landgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche des\nKlägers wegen der Behandlung durch den Beklagten verneint.\n\n30\n\nBehandlungsfehler zum Nachteil des Klägers sind vor dem\nHintergrund der vorliegenden Krankenunterlagen und insbesondere\nauch der überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen\nSachverständigen Dr. D. nicht festzustellen. Insbesondere sind dem\nBeklagten keine Behandlungsfehler in Form von hier in erster Linie\nin Betracht zu ziehenden Diagnosefehlern vorzuwerfen.\nDiagnoseirrtümer bewertet die höchstrichterliche Rechtsprechung nur\nmit Zurückhaltung als Behandlungsfehler, nämlich nur dann, wenn\nelementare Kontrollbefunde nicht erhoben worden sind oder es\nunterblieben ist, eine gebotene Überprüfung von anfänglichen\nArbeitsdiagnosen im weiteren Behandlungsverlauf durchzuführen.\n\n31\n\nSolche Fehler sind jedoch, was die Behandlung des Beklagten\nanbetrifft, entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegeben. Dies\ngilt zu einen, soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, er habe\neine bei ihm vorhandene Metallvergiftung nicht rechtzeitig erkannt\nbzw. abgeklärt und behandelt.\n\n32\n\nDaß der Kläger unter einer Metallvergiftung leidet bzw. gelitten\nhat, ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Krankenunterlagen\nschon nicht bewiesen. Es erübrigt sich deshalb die Frage, ob der\nBeklagte insoweit weitergehende Diagnostik hätte betreiben müssen.\nKeiner der den Kläger behandelnden Ärzte hat eine solche\nMetallvergiftung festgestellt. Insbesondere Prof. Dr. S., der\nhinsichtlich des Klägers auf Veranlassung des Beklagten eine\nHarnuntersuchung auf Schwermetalle durchgeführt hat, hat in seiner\ngutachterlichen Stellungnahme vom 29. November 1988 (Bl. 80 d. A.)\nausdrücklich festgestellt, eine Intoxikation mit den vorgenannten\nSchwermetallen Quecksilber, Arsen, Blei und Cadmium liege beim\nKläger nicht vor.\n\n33\n\nAuch aus der ärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. G. vom 20.\nSeptember 1988 (Bl. 69 d. A.) ergibt sich lediglich, bezogen auf\ndiesen Zeitpunkt, daß der Kläger bei der Allergietestung positiv\nauf Quecksilberaminochlorid und Quecksilber reagierte und deshalb\nnach Ansicht dieser Ärztin die vorhandenen Amalgamfüllungen\nentfernt werden mußten, weil sie ebenfalls Quecksilber enthielten.\nEine umfängliche Metallvergiftung oder auch eine Amalgamallergie\nschon in der zweiten Hälfte der siebziger Jahre, die sich dem\nBeklagten als aufklärungsbedürftig hätte aufdrängen müssen nach dem\nkonkreten Beschwerdebild, läßt sich hieraus nicht herleiten. Wie\nwenig die einseitige Fixierung des Klägers auf eine angenommene\ntotale Metallvergiftung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach,\ndies insbesondere bezogen auf den Zeitraum 1989, ergibt sich aus\nden handschriftlichen Eintragungen der Frau Dr. G. in deren\nKrankenunterlagen, in welchen diese ausdrücklich festgehalten hat,\nder Kläger habe sie wegen einer Bestätigung hinsichtlich der\nvermeintlichen totalen Metallvergiftung bedrängt, die sie\ngleichwohl verwehrt habe. Aufschlußreich ist auch die dortige\nAnmerkung der Ärztin, wonach der Kläger nach seinem Vortrag\nangeblich Bestecke und Töpfe wegen der Metallvergiftung nicht mehr\nberühren könne, er andererseits jedoch nach Feststellung der Ärztin\nein Metallbrillengestell trug, ohne daß dieses ersichtlich\nBeschwerden verursacht hätte. Auch den weiteren Krankenunterlagen\nsind nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine Metallvergiftung\ndes Klägers zu entnehmen.\n\n34\n\nAuch hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Amalgamallergie\nsind dem Beklagten keine Diagnose- und/oder sonstige\nBehandlungsfehler vorzuwerfen. Selbst wenn der Kläger sämtliche\nangeblichen Beschwerden schon 1975 dem Beklagten vorgetragen haben\nsollte, wogegen allerdings spricht, daß laut dessen Dokumentation\nnur drei Beschwerdesymptome vorgetragen worden sind, was der\nBeklagte anläßlich seiner mündlichen Anhörung in erster Instanz\nauch bestätigt hat, so hat gleichwohl der Sachverständige Dr. D.\nnachvollziehbar dargetan, daß der Kläger nur höchst allgemeine\nBeschwerden geklagt hat und jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt,\nalso Mitte der siebziger Jahre, die Problematik einer etwaigen\nMetallallergie, insbesondere unter der Vermutung einer\nAmalgamallergie durch Zahnplomben noch nicht ernstlich diskutiert\nwurde, sondern erst in der zweiten Hälfte der achtziger Jahre\naufgekommen ist, woraus folgt, daß der Beklagte nach dem\nmedizinischen Kenntnisstand ab Mitte der siebziger Jahre und\nnachfolgend jedenfalls keine Veranlassung hatte, die allgemeine\nBeschwerdesymptomatik in Richtung auf eine Amalgamallergie bzw.\nAmalgamvergiftung abzuklären.\n\n35\n\nHinzu kommt, daß sich aus den insoweit vorliegenden ärztlichen\nUnterlagen zweifelsfrei ergibt, daß beim Kläger jedenfalls bis\nMitte der achtziger Jahre überhaupt keine gravierende\nAmalgamallergie bestanden hat. Aus der bereits zitierten\nBescheinigung der Frau Dr. G. aus September 1988, wonach die\nAmalgamfüllungen wegen positiver allergischer Reaktionen auf\nQuecksilber und Quecksilberaminochlorid entfernt werden müßten,\nläßt sich nicht zwingend auf eine Amalgamallergie des Klägers schon\nin der zweiten Hälfte der siebziger Jahre schließen, die sich dem\nBeklagten nach dem konkreten Beschwerdebild hätte aufdrängen\nmüssen. Wie wenig Veranlassung der Beklagte zur Annahme einer\nAmalgamallergie bereits ab Mitte der siebziger Jahre hatte, zeigt\nauch der Umstand, daß die seitens des Klägers geklagten Beschwerden\nauch den anderweitig behandelnden Ärzten, insbesondere auch den\nanläßlich der diversen Kurbehandlungen tätigen Ärzten, keine\nVeranlassung gegeben haben, Verdachtsdiagnosen in Richtung auf eine\nAmalgamallergie zu stellen. Zu Recht weist das Landgericht in\ndiesem Zusammenhang auch darauf hin, daß die Darstellung des\nKlägers hinsichtlich des gesamten angeblich auf eine\nAmalgamallergie hindeutenden Symptomenkomplexes sich nicht mit den\nAngaben über Beschwerden deckt, die er nach den\nEntlassungsberichten zu den Kuren 1979 und 1983 gemacht hat. Die\nBeschwerden, die laut Vortrag des Klägers im Anschluß an die 1975\nerfolgte Versorgung mehrerer Zähne mit Amalgamfüllungen aufgetreten\nsein sollen, sind nämlich nach den eigenen Angaben des Klägers\nerstmals in dem Entlassungsbericht zu der Kur 1990 aufgeführt.\nEbenfalls zutreffend hat das Landgericht auch darauf hingewiesen,\ndaß der Kläger die in bezug auf die angebliche Amalgamallergie\ngeklagten Beschwerden in dem Rechtsstreit 25 0 533/92 Landgericht\nKöln gegen den 1988 den Kläger behandelnden Zahnarzt\nunmißverständlich auf die 1988 erfolgte Versorgung mehrerer Zähne\nmit Amalgamfüllungen zurückgeführt hat. Mit anderen Worten: In dem\nSchadensersatzprozeß gegen den 1988 behandelnden Zahnarzt hat der\nKläger vorgetragen, unmittelbar nach der Behandlung durch den\ndortigen Beklagten habe er unter erheblichen gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen gelitten und hat im Rahmen dieses Vortrags die\ngesamten Symptome aufgezählt, die er gemäß Vortrag im vorliegenden\nVerfahren angeblich schon seit Mitte der siebziger Jahre gehabt und\ndem Beklagten geklagt haben will. Aus diesem Verhalten ergeben sich\nerhebliche Zweifel daran, daß der Kläger der ihm obliegenden\nPflicht zu wahrheitsgemäßem Vortrag hinreichend nachkommt. Daß der\nKläger darüber hinaus dazu neigen zu scheint, sich in vermeintliche\nKrankheiten hineinzusteigern, ergibt sich daraus, er in seinem\nSchreiben an Dr. D. vom 27. Mai 1994 behauptet hat, der seinerzeit\nbehandelnde Arzt und Gastroenterologe Dr. T. habe bei ihm eine\n\"chronische Darmentzündung aufgrund einer Weizenmehlallergie\"\nfestgestellt, und diese Entzündung habe er schon seit vielen\nJahren, wobei diese zu gravierenden Stoffwechselstörungen geführt\nhabe. Tatsächlich ergibt sich aus dem entsprechenden Arztbrief des\nDr. T. an Frau Dr. K., daß zwar beim Kläger eine isolierte Allergie\ngegen Weizenmehl festgestellt worden ist, diese Sensibilisierung\nnach plausibler Erklärung des Arztes jedoch dadurch in Gang gesetzt\nworden ist, daß der Kläger der Empfehlung eines pseudomedizinischen\nBuches folgte, in welchem der gesundheitsfördernde Effekt des\nGenusses von Weizenkeimlingen angepriesen wurde, und demzufolge\nersichtlich im Übermaß Weizenkeime gegessen hat. Daß in einem\nsolchen Fall eine pseudoallergische Reaktion erfolgen kann, ist\nohne weiteres ersichtlich. Von einer diesbezüglichen chronischen\nDarmentzündung ist in dem genannten Arztbrief des Dr. T. darüber\nhinaus mit keinem Wort die Rede.\n\n36\n\nInsgesamt bestand bereits nach dem erstinstanzlichen\nüberzeugenden Gutachten des Dr. D. angesichts des jedenfalls\ninsignifikanten Beschwerdebildes ab 1975 für den Beklagten keine\nVeranlassung zu einer Diagnostik zur Abklärung einer eventuellen\nMetall- bzw. Amalgamallergie. Nach den vorliegenden\nKrankenunterlagen spricht auch alles dafür, daß eine solche beim\nKläger zum damaligen Zeitpunkt nicht festzustellen gewesen wäre.\nDiesbezügliche Behandlungs- bzw. Diagnosefehler sind demzufolge dem\nBeklagten nicht vorzuwerfen.\n\n37\n\nEntsprechendes gilt, soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft,\ner habe einen schon seinerzeit bestehenden Zwerchfelleinriß bei\nZwerchfellhochstand und den sich sodann ausbildenden Kaskadenmagen\nnicht erkannt. Auch insoweit ist kein schuldhaftes\nBehandlungsfehlverhalten des Beklagten festzustellen.\n\n38\n\nZum einen hat der Kläger nach der in ihrer Richtigkeit nicht\nsubstantiiert bestrittenen Krankendokumentation des Beklagten, wie\nsie sich auch aus dessen mündlicher Anhörung vor dem Landgericht\nergibt, hinsichtlich des Magen-, Darm- und Zwerchfellbereichs nur\nüber vergleichsweise unspezifische Beschwerden geklagt. Im übrigen\nhat der Beklagte diese Beschwerden sowohl 1976 als auch 1982\nfachärztlich durch die Ärzte Dr. P. und Dr. K. abklären lassen,\nwobei diese Fachärzte zu dem Ergebnis gelangt sind, daß insoweit\nkein Handlungsbedarf bestehe. In dem Arztbrief des Dr. P.\n(Röntgenologe) vom 13. Dezember 1976 heißt es insoweit, bei dem\ndamals 31-jährigen Kläger bestünden seit drei Tagen pulmonale\nrespiratorische Beschwerden im Bereich des linken unteren Thorax,\nwobei der Kläger eine durchgemachte Pleuritis im Frühjahr desselben\nJahres angegeben habe. Die Röntgenuntersuchung des Thorax habe im\nBereich der rechten Lunge und des rechten Zwerchfells keinen\npathologischen Befund ergeben. Links sehe man jedoch eine Relaxatio\ndiaphragmatica, das linke Zwerchfell stehe handbreit oberhalb des\nrechten, glatt begrenzten Zwerchfells; es sei nicht\natemverschieblich. Es könne sich um eine kongenitale Relaxtio\ndiaphragmatica oder um eine linksseitige Zwerchfellähmung handeln.\nMan sehe außerdem interlobäre Streifenbildungen, die sich auf der\nseitlichen Aufnahme antero- und laterobasal lokalisierten. Diese\ndürften die Residuen eines in Rückbildung begriffenen\nLungeninfarktes oder einer durchgemachten Pleuritis darstellen. Die\nRöntgenuntersuchung mit Breischluck ergebe keine Hiatushernie, auch\nkeine Refluxoesophagitis. Der Fornix des Magens, der stark\nmeteoristisch imponiere, liege unterhalb des linken hochliegenden\nZwerchfells und sei mit diesem adhaerent. Es imponierten ferner\nteilweise meteoristische Colonschlingen im Bereich der linken\nFlexur. Eine Röntgenuntersuchung des Magens habe mangels nüchternen\nZustandes des Klägers nicht durchgeführt werden können.\n\n39\n\nDiesem Arztbericht ist mit Deutlichkeit zu entnehmen, daß\nseitens des abklärenden Röntgenologen keine weitere Behandlung\nhinsichtlich des Zwerchfellhochstandes für erforderlich erachtet\nwurde. Einen Zwerchfellriß hat er ausweislich seines Arztschreibens\nersichtlich nicht festzustellen vermocht.\n\n40\n\nAuch aus dem Arztbrief der Frau K. - Ärztin für Lungen- und\nBronchialheilkunde - vom 20. Juli 1982 ergibt sich lediglich ein\nHochstand des linken Zwerchfells. Ferner heißt es dort, in der\nseitlichen Aufnahme sei die Diaphragmarelaxation begrenzt, Herz und\ngroße Gefäße ohne Befund, knöcherner Thorax ohne Befund. Die Ärztin\nempfahl in diesem Schreiben lediglich eine Magen-Darm-Passage in\nKopftieflage, die ausweislich des Arztbriefes des Dr. K. vom 1.\nSeptember 1982 auch zeitnah durchgeführt worden ist und eine\neindeutige Relaxatio diaphragmatica links mit linksseitigem\nZwerchfellhochstand und paradoxe Atembeweglichkeit im\nSchnupfversuch ergeben hat. Ferner heißt es dort, der Magen sei\nhochgelagert und leicht torquiert. Eine zusätzliche Hiatushernie\noder ein Thoraxmagen lägen nicht vor. An Magen und Dünndarm fänden\nsich keine pathologischen Veränderungen.\n\n41\n\nInsbesondere nach dieser ärztlichen Feststellung eines\nFacharztes hatte der Beklagte keine begründete Veranlassung zu\nweiterer diesbezüglicher Diagnostik; vielmehr konnte er sich mit\nden vorgenannten fachärztlichen Diagnoseergebnissen zufriedengeben,\nzumal ausweislich seiner als richtig zu erachtenden\nKrankenunterlagen keine Symptome vorlagen, die eindeutig auf eine\nkrankhafte Veränderung des Magenstatus hindeuteten. Im übrigen ist\nin diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß auch die Ärzte in\nden Kurkliniken, in welchen der Kläger zu den bereits genannten\nZeitpunkten 1980, 1983 und 1990 behandelt wurde, insoweit ebenfalls\nkeinen weiteren Abklärungs- oder sonstigen Behandlungsbedarf\nfestgestellt haben. Demzufolge hatte auch der Beklagte keine\nbegründete Veranlassung zu einer weiterführenden Diagnostik\nhinsichtlich einer möglichen Erkrankung im Magen-Darm-Bereich.\n\n42\n\nWas endlich die geklagten orthopädischen Beschwerden anbetrifft,\nhat der erstinstanzliche Sachverständige Dr. D. zu Recht darauf\nhingewiesen, daß zu Beginn der Behandlung des Klägers beim\nBeklagten ausweislich dessen Krankenunterlagen, deren Richtigkeit\nder Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, Beschwerden\ndes Halte- und Bewegungsapparates nicht aufgeführt sind, sich\nnähere Befunde aus orthopädischer Sicht vielmehr erst in den\nAufzeichnungen des Orthopäden Dr. A. ab 1982 finden, wonach der\nKläger ab 1982 über Schmerzen in der LWS geklagt und\nröntgenologisch eine Fehlhaltung der Wirbelsäule festgestellt\nworden ist, die einer konservativen Behandlung unterzogen wurde.\nWeitere und nähere orthopädische Feststellungen ergeben sich nach\nden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. erst aus den Briefen\nund Aufzeichnungen des behandelnden Arztes Dr. D. aus 1991 und\n1992. Soweit dieser behandelnde Arzt eine mittelgradige\nOsteochondrose der HWS, eine geringgradige Osteochondrose der\nmittleren BWS und Deckplattenunregelmäßigkeiten an der LWS im Sinne\neines durchgemachten Morbus Scheuermann festgestellt hat, hat der\nbehandelnde Arzt Dr. D. insoweit darauf hingewiesen, daß ein\nVergleich der Voraufnahmen von 1982 einen im wesentlichen\nkonstanten Befund ergeben habe. Entsprechendes gilt hinsichtlich\nder weiteren Angaben des Dr. D. hinsichtlich der Behandlung des\nKlägers in der nachfolgenden Zeit, wonach die vom Kläger angegebene\nBeschwerdesymptomatik zum Teil nicht mit den klinischen und\nröntgenologischen Befunden in Deckung zu bringen war und im übrigen\nnach Ansicht des Sachverständigen nicht die Feststellung zuließen,\ndaß ein schwerwiegender Befund an der HWS bzw. im Bereich des\nNackens und der Schulter vorgelegen habe. Diesbezügliche - in\nerster Linie degenerative - Veränderungen seien auch nicht durch\nkurative Maßnahmen zu beseitigen oder wesentlich zu verbessern\ngewesen. Hierzu hat der Sachverständige mit nachvollziehbarer\nBegründung angenommen, es handele sich vielmehr hinsichtlich der\northopädischen Beschwerden des Klägers, die im übrigen nur zum Teil\nverifizierbar seien, um ungünstige Anlagebedingungen, die aufgrund\nder Übergewichtigkeit des Patienten zu einem möglicherweise etwas\nvorzeitigen Verschleiß geführt hätten, der letztlich nicht\nbehandelbar gewesen sei.\n\n43\n\nAuch insoweit sind deshalb keine Anhaltspunkte dafür\nersichtlich, daß dem Beklagten als Internisten sich hinsichtlich\nder orthopädischen Situation des Klägers eine weiterführende\nDiagnostik und hierauf beruhende Therapie hätten aufdrängen müssen,\ndies um so weniger, als der Kläger von Beginn seiner orthopädischen\nBeschwerden an auch in entsprechender fachärztlicher Behandlung\nwar. Auch hiermit durfte der Beklagte sich begnügen.\n\n44\n\nNach allem sind keine vorwerfbaren Behandlungsfehler des\nBeklagten festzustellen, so daß die Berufung des Klägers mit der\nKostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n46\n\nDie Beschwer des Klägers setzt der Senat mit\n\n47\n\n55.000,-- DM (50.000,-- DM Schmerzensgeld + 5.000,-- DM\nBerufungklageantrag zu 2.) fest (§ 546 Abs. 2 ZPO).\n\n48\n\nDer erstmals in der Berufungsinstanz gestellte\nFeststellungsantrag ist mit (nur) 5.000,-- DM zu bewerten (§ 3 ZPO)\nDem Vortrag des Klägers sind keine zureichenden Anhaltspunkte dafür\nzu entnehmen, daß wegen der Behandlung des Beklagten von 1975 bis\n1989 schwerwiegende materielle Zukunftsschäden zu besorgen sein\nkönnten. Der Kläger hat hierzu lediglich vorgetragen, der\nFeststellungsantrag sei in jedem Fall im Hinblick auf die\nProblematik des Kaskadenmagens begründet, weil dort die weitere\nBehandlung in der jetzt erschwerten Form noch ausstehe. Er sei im\nübrigen auch begründet, weil in Zukunft weiterer Verdienstausfall\nentstehen werde, denn er sei unter der Behandlung bzw.\nNichtbehandlung des Beklagten letztlich berufsunfähig geworden.\nLetzteres Vorbringen läßt bereits den Umstand unberücksichtigt, daß\nder Kläger bereits seit 1976 unstreitig arbeitslos ist, so daß\nnicht ersichtlich ist, inwiefern die insgesamt 14-jährige\nBehandlung durch den Beklagten zu der behaupteten Berufsunfähigkeit\ndes Klägers hätte führen können. Was eine Weiterbehandlung des\nangeblich vom Beklagten verschuldeten Kaskadenmagens anbetrifft,\nist nicht ersichtlich, welche weiteren kurativen Maßnahmen mit\nentsprechenden finanziellen Konsequenzen hieraus sollten\nerforderlich bzw. möglich werden können. Der erstinstanzliche\nSachverständige Dr. D. hat insoweit nämlich ausdrücklich\nausgeführt, was den Kaskadenmagen anbetreffe, sei eine kausale, die\nStörung beseitigende Therapie nicht möglich. Von daher ist nicht\nersichtlich, welche weiterführende Behandlung insoweit erforderlich\nwerden könnte. Der Kläger hat hierzu auch nichts Substantiiertes\nvorgetragen. Sein eher pauschales Vorbringen läßt deshalb\nhinsichtlich seines Feststellungsantrages allenfalls einen Wert von\n5.000,-- DM sachgerecht und angemessen erscheinen, weshalb der\nStreitwert insgesamt auf lediglich 55.000,-- DM festzusetzen war.\nDer Streitwertbeschluß des Senats vom 6. Dezember 1996 ist damit\ngegenstandslos und wird dahin geändert, daß der Gebührenstreitwert\n55.000,-- DM beträgt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-26/5-u-177-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-26/5-u-177-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311515","retrieved":"2026-07-09 03:42:05.396216+00:00"}}