{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0226.5U165.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"5. Zivilsenat","decided":"1997-02-26","aktenzeichen":"5 U 165/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist im Tarif bestimmt, daß versicherungsfähig nur Arbeitnehmer und Selbständige mit regelmäßigen Einkünften aus beruflicher Tätigkeit sind, führt der Eintritt von Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers infolge Kündigung seitens des Arbeitgebers auch dann zum Wegfall des Anspruchs auf Krankentagegeld, wenn die Kündigung wegen einer Erkrankung erfolgt ist.","text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.7.1996 -23 O 419/95- wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne\nErfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die\nWiderklage zutreffend abgewiesen.\n\nFür die vom Landgericht zutreffend dargelegten Zeiträume hat der\nKläger an den Beklagten rechtsgrundlos Versicherungsleistungen\nerbracht, weil der Beklagte in den fraglichen Zeiträumen arbeitslos\nund damit im Rahmen der Krankentagegeldversicherung nicht\nversicherungsfähig war, so daß es an einem Rechtsgrund für die\nseitens des Klägers, der seinerzeit von der Arbeitslosigkeit des\nBeklagten keine Kenntnis hatte, erbrachten Leistungen fehlt.\n\nAusweislich der Tarifbedingungen des Beklagten für die\nKrankentagegeldversicherung sind versicherungsfähig Arbeitnehmer\nund Selbständige mit regelmäßigen Einkünften aus beruflicher\nTätigkeit. Der Beklagte hat in erster Instanz den Vortrag des\nKlägers, wonach diese Tarifbestimmung sich auch in den für das\nVertragsverhältnis der Parteien geltenden Tarifbedingungen\nbefindet, nicht bestritten, sondern vielmehr seine rechtliche\nArgumentation auf der Basis dieser Tarifbestimmung vorgebracht. Ihr\nInhalt gilt demzufolge, bezogen auf die 1. Instanz als zugestanden.\nAuch in 2. Instanz hat der Beklagte zunächst eine entsprechende\ntarifliche Bestimmung nicht in Abrede gestellt, sondern eine solche\nerst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 29.1.1997\nbestritten, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 24.1.1997\nUnterlagen betreffend Tarif V Krankentagegeldversicherung nach dem\nStand 1.7.1991 vorgelegt hat. Dieses Bestreiten muß jedoch\nangesichts des früheren Verhaltens des Beklagten als verspätet\nerachtet werden und ist deshalb zurückzuweisen, da seine\nBerücksichtigung zu einer Verfahrensverzögerung führen würde. Im\nFalle der Berücksichtigung des Bestreitens des Beklagten wäre\nnämlich dem Kläger aufzugeben gewesen, die Tarifbestimmungen der\nKrankentagegeldversicherung aus dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses\nder Parteien (1978) vorzulegen, was nicht mehr im Termin vom\n29.1.1997 hätte erfolgen können. Demgegenüber ist der Rechtsstreit\nim übrigen entscheidungsreif.\n\nGemäß § 15 a MBKT 78 endet das Versicherungsverhältnis bei\nWegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die\nVersicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die\nVoraussetzung weggefallen ist, vorliegend also die Ausübung einer\nabhängigen oder selbständigen Tätigkeit auf Seiten des Beklagten.\nZwar hat der Bundesgerichtshof inzwischen mehrfach (r+s 92/136, r+s\n92/174) entschieden, daß die Bestimmung des § 15 MBKT, wonach das\nVersicherungsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen endet,\nwegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AGBG unwirksam ist,\nweil die ersatzlose Beendigung der Krankentagegeldversicherung ohne\ndie Möglichkeit einer Umwandlung des Versicherungsverhältnisses in\neine Ruhens- oder Anwartschaftversicherung eine den\nVersicherungsnehmer unangemessen belastende Regelung darstellt. Aus\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich jedoch lediglich\neine eingeschränkte Unwirksamkeit der vorbenannten Bestimmung des §\n15 MBKT, nämlich nur insoweit, als sie eine Beendigung des\nVersicherungsverhältnisses vorsah. Grund hierfür war nach den\nausdrücklichen Ausführungen des Bundesgerichtshofes, daß es eine\nunzumutbar Benachteiligung für den Versicherungsnehmer bedeute,\nwenn er aufgrund einer nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit des\nKrankenversicherungsschutzes verlustig gehen würde und sodann nach\nEnde der Berufsunfähigkeitsphase genötigt wäre, ein ganz neues\nKrankenversicherungsverhältnis abzuschließen. Der Bundesgerichtshof\nhat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß durch die\nUnwirksamkeit der vorgesehenen Vertragsbeendigung der übrige\nBestand des Versicherungsvertrages nicht berührt wird, vielmehr\ninsoweit eine planwidrige Lücke im Vertragsgefüge entsteht, die\ngegebenenfalls durch ergänzende Vertragsauslegung zu füllen\nist.\n\nIm Rahmen dieser ergänzenden Vertragsauslegung ist in Fällen von\nKrankentagegeldversicherungen in erster Linie auf Sinn und Zweck\nsolcher Versicherungen und des damit intendierten Schutzes\nabzustellen. Nach Ansicht des Senates handelt es sich bei der\nKrankentagegeldversicherung, wie sich auch aus der ausdrücklichen\nRegelung der Versicherungsfähigkeit gemäß der zitierten Bestimmung\nder Tarifbedingungen ergibt, der Sache nach um eine\nkrankheitsbedingte Verdienstausfallversicherung. Dies ergibt sich\nauch aus § 1 MBKT, wonach Versicherungsschutz besteht für\nVerdienstausfall \"als Folge einer Erkrankung\". Einen\nkrankheitsbedingten Verdienstausfall erleidet jedoch nicht\nderjenige Versicherungsnehmer, dem seine Arbeitsstelle seitens des\nArbeitgebers gekündigt wird. In diesen Fällen beruht der\nVerdienstausfall ausschließlich auf dem kündigungsbedingten Verlust\nder beruflichen Stellung, für welchen Fall eine\nKrankentagegeldversicherung ersichtlich keinen Schutz bieten\nsoll.\n\nDer Senat vermag sich nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts\nHamm (siehe Entscheidung vom 23.1.1991, Versicherungsrecht 92/225)\nanzuschließen, wonach auch derjenige Versicherungsnehmer einen\nVerdienstausfall \"als Folge einer Erkrankung\" erleidet, dem wegen\ndieser Krankheit die Arbeitsstelle gekündigt worden ist. Dieses\nArgument erscheint nur vordergründig zutreffend. Im Kern geht es\njedoch an der Sache vorbei. Einen Verdienstausfall infolge\nKrankheit erleidet nur derjenige Arbeitnehmer, dem im Falle\nabhängiger Tätigkeit nach Ablauf des Lohn-Fortzahlungszeitraums von\n6 Wochen gemäß den Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes kein\nLohn mehr gezahlt wird. Gerade diesen Verdienstausfall soll die\nKrankentagegeldversicherung kompensieren. Dies ergibt sich nach\nAnsicht des Senats auch daraus, daß z. B. im Falle des\nVersicherungsverhältnisses des Beklagten die\nKrankentagegeldleistungen nach Ablauf der vorbenannten\nsechswöchigen Fortzahlungzeit zu erbringen waren.\n\nWenn ein Versicherungsnehmer -wenn auch im Ergebnis wegen einer\nErkrankung- seinen Arbeitsplatz infolge einer Kündigung des\nArbeitgebers verliert, so beruht der sodann eintretende\nVerdienstausfall nur mittelbar auf der Krankheit, unmittelbar\njedoch ausschließlich auf der Kündigung seitens des\nArbeitgebers.\n\nEs würde im Ergebnis nach Ansicht des Senats eine unzulässige\nAusweitung des Versicherungsgegenstandes bedeuten, wollte man einen\nderartigen Verdienstausfall als einen solchen infolge Krankheit im\nSinne der Versicherungsbedingungen werten. Gerade die Anpassung des\nBeginns der Versicherungszahlungen an den Ablauf der\nLohnfortzahlung nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, also nach 6\nWochen, erweist zur Genüge, daß der Versicherungsschutz nur den\nWegfall der Lohnfortzahlung im Rahmen des bestehenden\nArbeitsverhältnisses kompensieren soll, nicht jedoch den\nVerdienstausfall infolge eines Verlustes der Arbeitsstelle.\n\nVor diesem Hintergrund gebietet eine ergänzende\nVertragsauslegung die Annahme, daß die Einbuße des Arbeitsplatzes\nnach Kündigung auch den Wegfall der Versicherungsfähigkeit zur\nFolge hat, mit der Folge, daß der Versicherer unter\nBerücksichtigung der in § 15 a MBKT vorgesehenen 3-Monatsfrist nach\nderen Ablauf leistungsfrei ist und somit der Versicherungsnehmer\ngleichwohl erhaltene Leistungen des Versicherers ohne rechtlichen\nGrund erlangt und diese deshalb zurückzuentrichten hat.\n\nZusätzlich spricht für die Ansicht des Senats auch folgende\nErwägung: Der infolge Kündigung arbeitslos gewordene Arbeitnehmer\nerhält im Normalfall über einen Zeitraum von mindestens 12-18\nMonaten Arbeitslosengeld, anschließend Arbeitslosenhilfe. Wollte\nman ihm aufgrund eines bestehenden\nKrankentagegeldversicherungsverhältnisses zusätzlich auch einen\nAnspruch auf Fortzahlung von Krankentagegeld nach Einbuße seines\nArbeitsplatzes zubilligen, würde dies zu dem nicht vertretbaren\nErgebnis führen, daß der gesunde arbeitslose Versicherungsnehmer\nnach Verlust seines Arbeitsplatzes lediglich das vorbenannte\nArbeitslosengeld erhielte, der kranke arbeitslose\nVersicherungsnehmer jedoch das Arbeitslosengeld und zuzüglich noch\ndas Krankentagegeld, welches sich im wesentlichen analog seinem\nfrüheren Einkommen bemessen würde. Er erhielte damit gegenüber dem\nnicht versicherten Arbeitslosen eine doppelte Kompensation für den\nWegfall seines beruflichen Einkommens. Für eine derart\nunterschiedliche Behandlung ist jedoch kein vernünftiger Grund\nersichtlich. Das versicherungsmäßig zu zahlende Krankentagegeld\nsoll vielmehr ausschließlich den krankheitsbedingten Wegfall des\nArbeitseinkommens nach Ablauf der sechswöchigen\nLohnfortzahlungszeit kompensieren, nicht jedoch den auf\nArbeitslosigkeit beruhenden Wegfall beruflicher Einkünfte.\n\nUnerheblich ist insoweit auch der Umstand, daß der Kläger nach\nseinem -im übrigen nicht einmal näher konkretisierten-Vortrag zu\neinem nicht näher bestimmten Zeitpunkt an einer Anpassungsmaßnahme\ndes Arbeitsamtes teilgenommen hat. Eine solche Maßnahme ist in\nkeiner Weise der lohnpflichtigen Tätigkeit im Rahmen eines\nArbeitsverhältnisses gleichzustellen. Sie erbringt im Normalfall\nauch keine Einkünfte, die gleichzusetzen wären mit dem Lohn im\nRahmen eines Arbeitsverhältnisses, an welchem sich die individuell\nvereinbarte Höhe des Krankentagegeldes ausrichtet.\n\nNicht entscheidend ist auch der Hinweis des Beklagten auf § 105\na AFG, wonach auch bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld gewährt\nwerden kann. Diese Bestimmung unterstellt ersichtlich zugunsten des\nArbeitslosen seine grundsätzliche Verfügbarkeit und gewährt ihm\ninfolgedessen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies bedeutet jedoch\ngerade nicht, daß bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit im Rahmen\neiner privaten Krankentagegeldversicherung dieses Krankentagegeld\nbei Arbeitslosigkeit ebenfalls fortzuzahlen ist. Gerade weil der\narbeitslose Versicherungsnehmer Arbeitslosengeld erhält bzw.\nerhalten kann, bedarf er des Schutzes aus der\nKrankentagegeldversicherung, die ihm, wie wiederholt erwähnt,\nErsatz für den Lohnfortfall bieten soll, nicht.\n\nMit der vorliegend vertretenden Ansicht, wonach die\nkündigungsbedingte Arbeitslosigkeit zum Wegfall der\nVersicherungsfähigkeit unter Berücksichtigung der First gemäß § 15\n1 a MBKT führt und somit gleichwohl erhaltene Leistungen unter\nbereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zurückzuzahlen sind,\nbefindet der Senat sich in Übereinstimmung mit der Ansicht des\nOberlandesgerichts Koblenz (in der Entscheidung vom 12.7.1996 r+s\n1996/416 f) sowie LG bzw. KG Berlin (Entscheidung vom\n25.8.94/7.5.1996 r+s 96/417 f). Zur Zulassung der Revision bestand\nnach Ansicht des Senats keine Veranlassung, da es sich nicht um\neine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt, sondern\ndie Entscheidung des Senats im wesentlichen auf einer ergänzenden\nVertragsauslegung der individuellen Vertragsbeziehungen der\nParteien beruht.\n\nDie Berufung des Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge des §\n97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Beklagten:\n41.850,20 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-26/5-u-165-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-26/5-u-165-96","retrieved":"2026-10-25 20:21:17.186871+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1997-02-26/5-u-165-96","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"5. 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