{"status":"available","doknr":"OLD311513","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0226.5U140.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-26","aktenzeichen":"5 U 140/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufungen der Parteien sind jeweils zulässig, wobei es sich\nbei der Berufung des Klägers wegen ihres zeitlich späteren\nEinganges um eine - selbständige- Anschlußberufung handelt. In der\nSache hat die Berufung der Beklagten Erfolg, während die\nAnschlußberufung des Klägers unbegründet ist. Dem Kläger stehen die\nfür seine zahnprothetischen Leistungen geltend gemachten Ansprüche\ngegen die Beklagten nicht zu. Der Anspruch auf den aus der\n\"Kassenrechnung\" resultierenden Eigenanteil ist verjährt, die der\nPrivatrechnung zugrundeliegende Forderung ist nicht wirksam\nbegründet worden, weil es insoweit an einer formwirksamen\nVereinbarung fehlt.\n\n3\n\n1) Gegenüber dem in Höhe von 437,73 DM zugesprochenen\nEigenanteil bezüglich der laut Rechnung vom 15. Mai 1992 (Bl. 92\nAH) in der Zeit vom 15. Juli 1988 bis 16. August 1988 erbrachten\nzahnprothetischen Leistungen des Klägers greift die von den\nBeklagten erhobene Einrede der Verjährung durch.\n\n4\n\nDie Honorarforderungen von Ärzten und Zahnärzten verjähren gemäß\n§ 196 Abs. 1 Nr. 14 BGB innerhalb von zwei Jahren, gerechnet von\ndem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden und\nfällig geworden ist, §§ 198, 201 BGB. Der Zahnarzt kann eine\nRechnung erstellen, sobald er in sich abgeschlossene,\nzusammenhängende Zwischenabschnitte der Behandlung erbracht hat;\nnicht erforderlich ist es, den Abschluß der Gesamtbehandlung\nabzuwarten (vgl. zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage bei\nPrivatbehandlungen Meurer, Kommentar zur GOZ, 1. Aufl. § 10 GOZ\nAnm. 1 , S. 75). Bezüglich der zahnprothetischen Leistungen, für\nwelche der Kläger den auf die Beklagte zu 2) entfallenden\nEigenanteil geltend macht, waren diese Voraussetzungen spätestens\nmit der Eingliederung der - so die in der Rechnung vom 15. Mai 1992\nenthaltenen Angaben- bezüglich Regio 24 bis 26 erbrachten\nprothetischen Leistungen erfüllt. Diese fand, wie sich wiederum aus\nder unter dem 28. Oktober 1988 von der Firma Zahnnärztliches\nRechenzentrum Dr. G. GmbH erstellten Rechnung (Bl. 24/25 d.A.)\nergibt, am 20. Oktober 1988 statt. Von der Erteilung einer den\nErfordernissen des § 10 GOZ entsprechenden Rechnung war der\nVerjährungsbeginn nicht abhängig. Diese Bestimmung findet\nausschließlich im Rahmen von Privatbehandlungsverträgen Anwendung.\nWie sich indes aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt,\nsollte die Behandlung der Beklagten zu 2) vereinbarungsgemäß in\neine - nach dem damaligen Sprachgebrauch- \"kassenzahnärztliche\"\nBehandlung und eine Privatbehandlung aufgegliedert werden. So hat\nder Kläger nämlich erstinstanzlich mit seinem Schriftsatz vom 25.\nNovember 1991 (Bl. 34 d. A.) vorgetragen, die Beklagte zu 2) habe\nanfänglich einen Krankenschein vorgelegt, weshalb ein Teil seiner\nLeistungen mit der Betriebskrankenkasse der F.- Werke abgerechnet\nworden sei, und außerdem eine Privatbehandlung gewünscht. Bezüglich\ndesjenigen Teils der zahnprothetischen Leistungen des Klägers, der\nvereinbarungsgemäß als Kassenleistung abzurechnen war, bedurfte es\nkeiner den Erfordernissen des § 10 GOZ entsprechenden\nRechnungserstellung, weil diese Bestimmung nur für\nPrivatbehandlungsverträge einschlägig ist.\n\n5\n\nFolglich begann die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres\n1988 zu laufen und war mit dem Schluß des Jahres 1990 beendet. Eine\nrechtzeitige Unterbrechung der Verjährungsfrist ist in bezug auf\nden Eigenanteil nicht erfolgt. Die Klage der Firma Zahnärztliches\nRechenzentrum Dr. G. GmbH war als Klage eines Nichtberechtigten\nungeeignet, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen. Die am\n29. Dezember 1990 beim Amtsgericht Köln eingegangenen\nMahnbescheidsanträge des Klägers bezogen sich nicht auf den aus der\n\"Kassenrechnung\" resultierenden Eigenanteil; dieser ist vielmehr\nerstmals mit dem klageerhöhenden Schriftsatz vom 17. Juli 1991 (Bl.\n22 ff d. A.) und damit nach dem Ablauf der Verjährungsfrist geltend\ngemacht worden, so daß die Beklagte zu 2) gegenüber dem noch in\nHöhe von 473,73 DM im Streit befindlichen Eigenanteil mit ihrer\nbereits erstinstanzlich erhobenen Einrede der Verjährung\ndurchdringt. Gleiches gilt für die von dem Beklagten zu 1) erhobene\nVerjährungseinrede, da seine auf § 1357 Abs. 1 BGB gestützte\nMithaftung in gleicher Weise verjährt wie die Hauptforderung.\n\n6\n\n2) Unbegründet ist gegenüber beiden Beklagten auch die auf die\nPrivatbehandlung der Beklagten zu 2) gestützte Forderung in Höhe\nvon jetzt noch 8.353,33 DM.\n\n7\n\nInsoweit fehlt es an einer formwirksamen Verpflichtung der\nBeklagten zu 2). Da die Beklagte zu 2), wie bereits erwähnt, zu dem\nKläger zunächst als Kassenpatientin gekommen war, hätte ein auf\nihre private zahnprothetische Behandlung gerichteter Vertrag zum\neinen einer eindeutigen Belehrung darüber bedurft, daß diese von\nder ihr gesetzlich zustehenden Versorgung abweichende Behandlung\nfür sie nicht nur mit - voraussichtlich erheblichen- Mehrkosten\nverbunden sein würde; darüber hinaus unterlag die entsprechende\nVereinbarung dem Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB. Diese\nVoraussetzungen sind einer entsprechenden Anwendung des im hier\nstreitigen Behandlungszeitraum noch in Kraft gewesenen § 182 c Abs.\n5 S. 2 RVO- der ab dem 1. Januar 1989 in § 30 Abs. VI bzw. Abs. IV\nSGB V eine entsprechende Regelung fand- zu entnehmen. Danach steht\nes dem gesetzlich versicherten Patienten frei, einen aufwendigeren\nZahnersatz zu wählen, als er ihm nach den Richtlinien über die\nVersorgung mit Zahnersatz zusteht. Jedoch muß die entsprechende\nVereinbarung zwischen dem Vertragszahnarzt und dem Patienten- ohne\ndaß damit eine Veränderung seines Status als Kassenpatient\nverbunden wäre- in Schriftform erfolgen. Die Vorschrift hat Warn-\nund Schutzfunktion zugunsten des gesetzlich versicherten Patienten,\nder die auf ihn durch Mehrleistungen zukommenden Kosten nicht\nüberblicken kann. Aus Gründen der Rechtsklarheit und\nRechtssicherheit müssen die vorgesehenen Mehrleistungen in der\nschriftlichen Vereinbarung aufgeführt sein (vgl. dazu Kasseler\nKommentar/Höfler (Stand: Oktober 1993), § 30 SGB V , Rdn. 23;\nGesamtkommentar zum SGB/Heinze (Stand: Juni 1982), § 182c RVO, Anm.\n8; Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Krankenversicherung (Stand:\nMai 1988), § 182 c RVO Anm. 11).\n\n8\n\nZum Schutz des Kassenpatienten ist eine analoge Anwendung des\nForm- und des Belehrungserfordernisses für den Fall zu verlangen,\ndaß ein Kassenpatient mit dem Vertragszahnarzt in Abweichung von\nden ihm gesetzlich zustehenden Leistungsansprüchen eine private\nzahnprothetische Behandlung vereinbart. Die Interessenlage ist die\ngleiche wie bei § 182 c Abs. 5 RVO bzw. § 30 Abs. 4 SGB V. Der\nPatient läßt sich sogar in noch größerem Umfang auf Mehrkosten ein,\nverzichtet unter Umständen ganz oder teilweise auf die ihm\ngesetzlich zustehenden Leistungen, weil ihm ein\nKostenerstattungsanspruch bei der Wahl privatärztlicher Behandlung\ngrundsätzlich nicht zusteht (Kasseler Kommentar/Höfler (Stand Mai\n1993), § 15 SGB V Rdn. 19; RVO- Gesamtkommentar/Heinze (Stand\nNovember 1984), § 182 RVO Anm. 7). Von daher muß der Kassenpatient\nbei der Vereinbarung einer privaten zahnprothetischen Behandlung in\ngleicher Weise wie bei der Vereinbarung von Mehrleistungen bei der\nvertragszahnärztlichen Behandlung geschützt werden, was wegen der\ndamit verbundenen Warnfunktion und der Rechtsklarheit durch die\nentsprechende Anwendung des Schriftformerfordernisses zu geschehen\nhat. Darüber hinaus trifft den Zahnarzt, der zunächst wie hier der\nKläger als Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung\neinem Kassenpatienten gegenübertritt, die Verpflichtung, den\nPatienten umfassend und klar auf die auf ihn schätzungsweise\nzukommenden Mehrkosten hinzuweisen. Dazu gehört auch der Hinweis,\ndaß eine aufwendigere prothetische Versorgung als nach den\nRichtlinien für die vertragszahnärztliche Versorgung bereits in der\nin § 30 Abs. IV SGB V -bzw. zum damaligen Zeitpunkt in § 182 c RVO\n- vorgesehenen Weise möglich ist, ohne daß sich dadurch der Status\ndes Patienten als Kassenpatient verändert. Eine dahingehende\nBeratung gehört zu den Berufspflichten des Vertragszahnarztes (vgl.\ndazu Kasseler Kommentar/Höfler aaO § 30 SGB V Rdn. 23). Sie war\nvorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil, wie der Kläger\nbehauptet hat, die Beklagte zu 2) eine Privatbehandlung gewünscht\nhabe. Daß dieser Wunsch in Kenntnis der auf die Beklagte zu 2)\nzukommenden erheblichen Mehrkosten geäußert wurde, behauptet der\nKläger nicht.\n\n9\n\nDie unstreitig ohne diese Belehrung und ohne Einhaltung der\nSchriftform nach § 126 BGB getroffene Privatbehandlungsvereinbarung\nzwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ist unwirksam; ein\nHonoraranspruch gegen die Beklagte zu 2) konnte hierdurch nicht\nbegründet werden. Aus der Unwirksamkeit der Vereinbarung\nresultierende Bereicherungsansprüche - die sich eventuell auf den\nersparten Eigenanteil der Beklagten zu 2) richten könnten- hat der\nKläger nicht zum Gegenstand seines Vorbringens in der\nBerufungsinstanz gemacht, obwohl ihm die rechtlichen Zusammenhänge\nbereits durch das Berufungsvorbringen der Beklagten klar gemacht\nworden waren.\n\n10\n\nIn Ermangelung einer Hauptforderung konnte auch eine Mithaftung\ndes Beklagten zu 1) gemäß § 1357 Abs. 1 BGB nicht zur Entstehung\ngelangen.\n\n11\n\nEs ist auch nicht eine von einer Einstandspflicht der Beklagten\nzu 2) unabhängige Haftung des Beklagten zu 1) begründet worden. Daß\nsich der Beklagte zu 1) losgelöst von der Beklagten zu 2) dem\nKläger gegenüber habe verpflichten wollen, ist von dem Kläger auch\nnicht konkret vorgetragen worden. Die Darstellung des Klägers, der\nBeklagte zu 1) habe erklärt, der Zahnersatz solle ein Geschenk für\ndie Beklagte zu 2) sein, liefert hierfür keinen zureichenden\nAnhalt. \"Schenken\" lassen sich aus laienhafter Sicht auch die\nMehrkosten im Sinne von § 182 c Abs. 5 RVO bzw. § 30 Abs. 4 SGB V,\ndie von der Krankenkasse nicht ersetzt werden, oder auch der\nEigenanteil, der bei einer normalen Kassenleistung anfällt.\n\n12\n\nDie gegen die Verurteilung zur Zahlung des Eigenanteils und der\nPrivatrechnung gerichtete Berufung der Beklagten zu 2) hatte nach\nallem ebenso Erfolg wie die Berufung des zur Zahlung des\nEigenanteils gemäß § 1357 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch neben ihr\nverurteilten Beklagten zu 1). Demgegenüber mußte der Kläger mit\nseinem auf die Verurteilung des Beklagten zu 1) zum Ausgleich der\nPrivatrechnung gerichteten Rechtsmittel erfolglos bleiben.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n14\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 8.827,06\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-26/5-u-140-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":3},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-26/5-u-140-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311513","retrieved":"2026-07-09 03:42:05.308813+00:00"}}