{"status":"available","doknr":"OLD311512","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0226.5U138.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-26","aktenzeichen":"5 U 138/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Beklagte führte bei dem Kläger am 11. Januar 1991 eine\nSpiegelung der Harnröhre durch, nachdem es etwa zum Jahreswechsel\n1990/1991 bei ihm zu einem spontanen Abgang eines Nierensteins\ngekommen war.\n\n3\n\nDer Kläger hat behauptet, die Spiegelung sei medizinisch nicht\nindiziert gewesen und außerdem regelwidrig ausgeführt worden. Er\nhabe darüber hinaus auch nicht in die vollständige Spiegelung\neingewilligt. Er sei lediglich damit einverstanden gewesen, die\nHarnröhre im Bereich der Eichel zu spiegeln. Schließlich sei er\nnicht darüber aufgeklärt worden, daß es zu einer Verletzung der\nHarnröhre und zu einem priapistischen Leiden kommen könne. Als\nFolge der Untersuchung sei es zu einer schmerzhaften\nbakteriologischen Infektion der Harnröhre gekommen, unter der er\nmonatelang gelitten habe. Es habe sich einer Harnröhrenstriktur\nausgebildet, die Miktionsbeschwerden verursache. Desweiteren leide\ner seither unter priapistischen Anfällen, die stundenlang\nanhielten. Es komme zu einer Stauungsorchitis, die erhebliche\nBeschwerden verursache. Er hat Ersatz des ihm angeblich als Folge\nder Urethroskopie entstandenen materiellen und immateriellen\nSchadens beansprucht und beantragt,\n\n4\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\nein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das\npflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werde nebst 4% Zinsen\nseit dem 7. Juli 1995,\n\n5\n\nden Beklagten weiter zu verurteilen, an\nihn für die Zeit vom 11. Januar 1991 bis 30. November 1995 einen\nBetrag in Höhe von 11.484,25 DM zu zahlen nebst 4% Zinsen seit dem\n7. Juli 1995 und\n\n6\n\nfestzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet sei, ihm allen materiellen Schaden zu ersetzen, der\nihm aus der fehlerhaften Behandlung am 11. Januar 1991 in Zukunft\nnoch entstehe, soweit die Ersatzansprüche nicht auf\nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien\noder übergehen würden.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt und umfassende\nAufklärung behauptet. Die Untersuchung sei von einer Einwilligung\ndes Klägers getragen gewesen.\n\n10\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage\nabgewiesen, weil ein Behandlungsfehler nicht bewiesen sei und der\nKläger wirksam in die Untersuchung eingewilligt habe. Es sei ferner\nnicht bewiesen, daß der Beklagte die Harnröhre verletzt habe und\ndaß es infolge der Untersuchung zu einer Infektion oder gar einem\npriapistischen Leiden gekommen sei.\n\n11\n\nMit seiner Berufung erstrebt der Kläger ein Schmerzensgeld von\nmindestens 35.000,00 DM sowie Feststellung, daß der Beklagte\nverpflichtet sei, ihm sämtliche durch die Spiegelung vom 11. Januar\n1991 entstandenen und künftig entstehenden materiellen Schäden zu\nersetzen. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen. Er beruft sich weiterhin auf Aufklärungsmängel und\nmeint, das Landgericht habe die Aussage seiner Ehefrau falsch\ngewürdigt. Die Urethroskopie sei nicht indiziert gewesen. Infolge\nder Maßnahme sei es zu einer lang anhaltenden Entzündung der\nHarnröhre und deren Verletzung gekommen, was zur Ausbildung einer\nStriktur (Harnröhrenverengung) geführt habe. Er beantragt,\n\n12\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes\nSchmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen und\nfestzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen\nmateriellen Schaden zu ersetzten, der ihm aus der fehlerhaften\nBehandlung vom 11. Januar 1991 entstanden sei und in Zukunft noch\nentstehen werde, soweit Ersatzansprüche nicht auf\nSozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergangen seien oder\nübergehen würden.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene\nUrteil.\n\n16\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtzug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das\nLandgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.\n\n19\n\nDer Kläger kann weder Schmerzensgeld noch Ersatz materieller\nSchäden beanspruchen, weil nicht bewiesen ist, daß die behaupteten\nGesundheitsschäden Folgen einer dem Beklagten anzulastenden nicht\nindizierten, fehlerhaft ausgeführten oder mangels Einwilligung\nrechtswidrigen Urethroskopie sind.\n\n20\n\n1.\n\n21\n\nEs ist nicht bewiesen, daß es als Folge der Spiegelung vom 11.\nJanuar 1991 zu einer durch eine Verletzung der Harnröhre\nhervorgerufenen Harnröhrenverengung (Striktur) gekommen ist. Der\nvon der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler\nzugezogene Urologe Prof. B. ist nach Auswertung des von Prof. B.\nveranlaßten Kontrastmittel-Urethrographie-Befundes und der\nHarnabflußmessung sowie der Ultraschalluntersuchung von Dr. W. zu\ndem Ergebnis gekommen, die Miktionsstörung sei auf eine\nProstatahyperplasie in Verbindung mit einer geringen angeborenen\nringförmigen Stenosierung der Harnröhre im bulbären Bereich\nzurückzuführen. Einen Zusammenhang mit der vom Beklagten\ndurchgeführten Spiegelung hat er nicht festzustellen vermocht (Bl.\n67 - 75 d.A.). Prof. Brühl hat eine ringförmige Enge der Harnröhre\nim Übergang zur bulbären Harnröhre als möglicherweise Beschwerde\nverursachend festgestellt, ohne darin eine Folge der Spiegelung vom\n11. Januar 1991 zu sehen (Bl. 23 d.A.). Prof. J. hat sich außer\nStande gesehen, eine operationsbedüftige Harnröhrenstriktur\nfestzustellen (Bl. 25 d.A.). Der vom Landgericht beauftragte\nSachverständige Prof. Dr. Engelmann hat aufgrund von\nHarnabflußmessungen und sonographischen Restharnbestimmungen eine\nhöhergradige, den Harnabfluß behindernd Harnröhrenverengung sicher\nausgeschlossen (Bl. 180/181 d.A.). Ob die \"eben nachweisbare\nHarnröhrenverengung\" auf die Spiegelung vom 11. Januar 1991\nzurückzuführen sei, könne er nicht feststellen. Als Ursache kämen\nauch die rezidivierenden Steinabgänge in Betracht. Die\nEntleerungsstörungen seien eher auf eine beginnende\nProstatahyperplasie zurückzuführen (Bl. 183, 204, 206, 207 d. A.).\nSchließlich hat auch der vom Kläger hinzugezogenen Sachverständige\nProf. A. nicht festzustellen vermocht, das der Beklagte eine\nHarnröhrenverletzung verursacht hat, die wiederum zu einer Striktur\ngeführt hat, wobei er nicht einmal die behauptete Striktur als\ngesichert vorhanden angesehen hat (Bl. 300 d.A.).\n\n22\n\nDie Nichterweislichkeit geht zu Lasten des Klägers. Es obliegt\ngrundsätzlich dem Kläger, die tatbestandsbegründenden\nVoraussetzungen des Anspruchs darzutun und zu beweisen, wozu auch\nder Ursachenzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis\nund dem Schaden gehört. Für eine Umkehr der Beweislast auf den\nBeklagten besteht kein Grund. Der vom Beklagten vorgenommene\nEingriff ist weder unter dem Gesichtspunkt fehlender Indikation\nnoch der tatsächlichen Durchführung als grob fehlerhaft zu\nbezeichnen. Grob fehlerhaft ist eine ärztliche Maßnahme, wenn sie\neindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse\nverstößt, einem Arzt in der konkreten Behandlungssituation\nschlechterdings nicht unterlaufen darf und deshalb objektiv\nunverständlich ist. Davon ist der Streitfall weit entfernt. Der\nSachverständige Prof. Dr. E. hat die Urethroskopie nach den vom\nBeklagten angenommenen Verdachtsdiagnosen, die immerhin möglich\nwaren, als medizinisch indiziert bezeichnet. Zwar wäre eine\nRöntgenuntersuchung als weniger belastende Maßnahme vorzugswürdig\ngewesen; ob der Kläger eine solche Untersuchung verweigert hat,\nkann indessen offen bleiben. Selbst wenn der Beklagte die\nUntersuchung (fehlsam) nicht erwogen hätte, kann ihm die sofortige\nUrethroskopie nicht als grober Behandlungsfehler angelastet werden.\nDas hat Prof. E. nicht einmal ernsthaft erwogen (Bl. 122 d.A.).\nAuch der vom Kläger hinzugezogene Sachverständige Prof. A. hat dies\nnicht vertreten, wenngleich er eine über die Eichel hinausgehende\ntiefer reichende Endoskopie nach Lage der Sache für nicht\nerforderlich gehalten hat. Letzteres mag zutreffen. Die dennoch\nvorgenommene Erweiterung, die zwar schmerzhaft war, aber in der\nRegel nicht sonderlich risikobehaftet ist, kann indessen nicht als\ngrob fehlerhaft angesehen werden.\n\n23\n\n2.\n\n24\n\nEs ist ferner nicht bewiesen, daß es zu einer Verletzung der\nSchleimhäute im übrigen und/oder zu einer bakteriellen Infektion\ngerade aufgrund der Erweiterung der Endoskopie gegenüber dem\ndistalen Bereich gekommen ist. Daß sich im Urin während der ersten\ndrei Tage nach dem Eingriff Blut gezeigt hat, beweist dies nicht.\nDieser Umstand kann Folge einer Irritation des distalen Teils der\nHarnröhre (der letzten 3 cm) und der Penisklemme gewesen sein, also\nFolge von Maßnahmen, die auch nach dem Vortrag des Klägers\nvorgesehen waren. Bezüglich der Harnröhreninfektion hat das\nLandgericht mit zutreffender Begründung den Beweis der\nUrsächlichkeit als nicht geführt angesehen. Der Senat schließt sich\ndem an (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n25\n\n3.\n\n26\n\nDem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus\ndem Gesichtspunkt der eigenmächtigen Behandlung zu, wobei\ndahinstehen kann, ob die vom Beklagten vorgenommene vollständige\nHarnröhrenspiegelung nicht von einer Einwilligung des Klägers\ngetragen war, weil jener seine Zustimmung auf den distalen Bereich\n(Eichelbereich) beschränkt hatte, wie er behauptet. Wie oben\ndargelegt, hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis geführt,\ndaß es durch die angeblich unerlaubte Erweiterung des Eingriffs zu\nden behaupteten Schäden gekommen ist. Der vom\nProzeßbevollmächtigten des Klägers im Senatstermin geäußerten\nAnsicht, jedenfalls im Falle eigenmächtiger Behandlung obliege der\nBehandlungsseite die Beweislast dafür, daß die Schäden nicht Folgen\ndes Eingriffs seien, weil der Gesichtspunkt der hypothetischen\nKausalität oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens betroffen\nsei, geht fehl. Das Problem, ob sich der Behandler darauf berufen\nkann, der Schaden wäre ohnehin aufgrund eines anderen Ereignisses\noder auch im Falle der lege-artis-Behandlung eingetreten, stellt\nsich erst und nur dann, wenn feststeht, daß die behaupteten Schäden\nauf der Behandlung beruhen. Letzteres ist aber gerade streitig, so\ndaß es bei der gewöhnlichen Beweislastverteilung bleibt.\n\n27\n\nDer Beweis ist auch nicht unter unter Anwendung des § 287 ZPO\ngeführt, wie sich aus den obigen Ausführungen (Ziffer 1 und 2) ohne\nweiteres ergibt.\n\n28\n\nDer Senat hat schließlich erwogen, dem Kläger für den Fall ein\n(geringes) Schmerzensgeld zuzuerkennen, daß er unerlaubt die\nErweiterung des Eingriffs hinnehmen mußte. Dies wäre indessen im\nErgebnis wegen der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung aus\nBilligkeitsgesichtspunkten nicht angemessen, wobei zu betonen\nbleibt, daß die übrigen Beeinträchtigungen, die sicherlich\nschwerwiegend wären, nicht als Schadensfolge bewiesen sind.\n\n29\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n30\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer des\nKlägers: 40.000,00 DM. Für den Schmerzensgeldanspruch ist ein Wert\nvon 35.000,00 DM anzusetzen. Den Feststellungsantrag bewertet der\nSenat mit 5.000,00 DM. Soweit es um bereits entstandene materielle\nSchäden geht, liegen solche offenbar in nennenswertem Umfange nicht\nvor. Das Landgericht hat den erstinstanzlich geltend gemachten und\nbezifferten Anspruch abgewiesen, ohne daß sich der Kläger dagegen\nmit der Berufung wehrt. Auch für die Zukunft sind nennenswerte\nSchäden nach dem Vortrag des Klägers nicht zu besorgen. Daß die\nfestgestellte geringfügige Harnröhrenverengung zu einer eine\nNierenschädigung nach sich ziehenden Harnabflußstörung führen\nkönnte, wie der Kläger meint, liegt eher fern. Nach den\nFeststellungen des Sachverständigen Prof. E. bestehen keine\nAbflußstörungen. Wenn nunmehr Abflußstörungen entstehen sollten, so\nberuhen sie nicht auf der Spiegelung aus dem Jahre 1991.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-26/5-u-138-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-26/5-u-138-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311512","retrieved":"2026-07-09 03:42:05.224255+00:00"}}