{"status":"available","doknr":"OLD311511","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0226.5U137.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-26","aktenzeichen":"5 U 137/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil\nErfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nUnbegründet ist die Berufung, soweit der Kläger Ansprüche wegen\nder Operationen vom 8. 4. 1986, 9. 12. 1987 und 15. 12. 1988\ngeltend macht.\n\n5\n\na)\n\n6\n\nHinsichtlich der ersten Operation vom 8. 4. 1986 sind dem\nVortrag des Klägers keine konkreten Behandlungsfehler zu entnehmen,\ninsbesondere behauptet der Kläger jedenfalls in zweiter Instanz\nnicht mehr, daß es bereits anläßlich dieser Operation zu einer\nNervläsion gekommen ist. Auch der in erster Instanz beauftragte\nSachverständige Dr. B. hat insoweit keine Behandlungsfehler\nfeststellen können. Soweit der Kläger hinsichtlich dieser Operation\nauch Aufklärungsmängel gerügt hat, ist diese Rüge zwar zu Recht\nerfolgt, denn die aus den Krankenakten ersichtliche\nEinverständniserklärung vom 8. 4. 1986 beschreibt lediglich die\nvorgesehene operative Maßnahme, nämlich eine lokale Exhairese eines\nvaricösen Seitenastes der linken saphena magna und nimmt im übrigen\nBezug auf eine Unterrichtung des Patienten über die typischen\nKomplikationsmöglichkeiten; dem Formularbogen ist jedoch nicht zu\nentnehmen, über welche Komplikationsmöglichkeiten er bei dieser\nGelegenheit unterrichtet worden sein soll. Insofern liegt\ndemzufolge ein Aufklärungsmangel vor. Soweit der Kläger ferner\nrügt, es sei über Behandlungsalternativen wie z. B. eine Verödung\nnicht unterrichtet worden, ist sein Vorwurf jedoch nicht\ngerechtfertigt; eine solche Behandlungsmaßnahme kommt nämlich, wie\ndem Senat aus einer Vielzahl anderweitiger Rechtsstreitigkeiten mit\nentsprechenden gutachterlichen Stellungnahmen bekannt ist, nur bei\nkleinen oder kleinsten Venen wie z. B. Besenreisern und auch\nhierbei nur im Anfangsstadium in Betracht, wohingegen beim Kläger\nschon zum Zeitpunkt der ersten Operation ausweislich der\nFeststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen eine rasch\nprogrediente Varicosis vorlag, die zahlreiche operative Eingriffe\nmit der Folge immer neuer Narbenbildungen und Ausweitungen der\nGewebstraumatisierung bedingte. Eine echte Alternative zur\noperativen Behandlung ist demzufolge nicht ersichtlich.\n\n7\n\nSelbst wenn hinsichtlich der Operation vom 8. 4. 1986 demzufolge\neine unzulängliche Risikoaufklärung festzustellen ist, ergibt sich\nhieraus gleichwohl kein Anspruch des Klägers, weil der notwendige\nEingriff erfolgreich war und es insoweit, inzwischen unstreitig,\nnicht zu einem anderweitigen Schaden zu Lasten des Klägers gekommen\nist. Außerdem hat der Kläger insoweit auch keinen\nEntscheidungskonflikt im Fall gehöriger Aufklärung nachvollziehbar\ndargetan.\n\n8\n\nb)\n\n9\n\nEntsprechendes gilt hinsichtlich der zweiten Operation vom 9.\n12. 1987. Auch insoweit sind Behandlungsfehler nicht ersichtlich,\ninsbesondere ist - dies auch vor dem Hintergrund der Ausführungen\ndes erstinstanzlichen Sachverständigen - nicht etwa von einer\nmangelnder Indikation für das operative Vorgehen auszugehen. Die\nIndikation auch zu dieser Operation ergibt sich nämlich ebenfalls\nbereits aus den Ausführungen des erstinstanzlichen\nSachverständigen, wonach beim Kläger eine schwere rezidivierende\nVaricosis vorlag, welche Diagnose in Einklang steht mit derjenigen\nim Operationsprotokoll vom 9. 12. 1987. Im übrigen kann auch\nhinsichtlich dieser Operation dahinstehen, ob es insoweit zu\nBehandlungsfehlern gekommen ist oder aber Aufklärungsmängel zu\nverzeichnen sind, weil auch insoweit kein Schaden ersichtlich ist\nund auch vom Kläger selbst nicht behauptet wird. Vielmehr hat der\nKläger in seiner Berufungsbegründung (zu Ziffer IV) ausdrücklich\nvorgetragen, die Operationen an den insuffizienten Venen, die am 8.\n4. 1986, 9. 12. 1987 und 15. 12. 1988 durchgeführt worden seien,\nseien wegen des Grundleidens des Klägers erforderlich gewesen, und\ner wolle \"den speziell gefäßchirurgischen Erfolg der bis zum 15.\n12. 1988 durchgeführten Operationen nicht schmälern\".\n\n10\n\nc)\n\n11\n\nHinsichtlich der dritten Operation vom 15. 12. 1988 ist im\nübrigen ein Behandlungsfehler, insbesondere ein solcher durch\nLäsion eines Nerven, nicht bewiesen und wird vom Kläger jedenfalls\nin der Berufung auch nicht mehr ernstlich behauptet, wie sich aus\nseinem vorstehend zitierten Vortrag ergibt. Auch dem Gutachten des\nerstinstanzlichen Sachverständigen sind keine Anhaltspunkte dafür\nzu entnehmen, daß es anläßlich dieser dritten Operation zu einer\nNervläsion gekommen ist.\n\n12\n\nAllerdings sind - auch - hinsichtlich dieses operativen\nEingriffs Aufklärungsmängel zu verzeichnen. Der entsprechende\nAufklärungsformularbogen ist, insbesondere was die Möglichkeit von\nNervverletzungen anbetrifft, unzureichend, da er die\ndiesbezüglichen Risiken ersichtlich bagatellisiert und das konkrete\nRisiko von Nervverletzungen nicht für den Patienten verständlich\nund nachvollziehbar aufzeigt. Es heißt nämlich in dem Formularbogen\nlediglich: \"... sowie Nebenverletzungen von größeren Schlagadern\nund Nerven sind dank der Fortschritte der Medizin viel seltener\ngeworden. Wir können auch mehr als früher dagegen tun\". Nach dieser\nFormulierung ist für den Patienten in keiner Weise erkennbar, wie\nakut das insoweit angesprochene Risikospektrum zu erachten ist und\nwelche weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen sich aus der\nRealisierung einer solchen Gefahr gegebenenfalls für den Patienten\nergeben können.\n\n13\n\nSoweit der Kläger hinsichtlich dieser Aufklärung fehlende\nHinweise auf Behandlungsalternativen vermißt, ist darauf\nhinzuweisen, daß auf die alternative Möglichkeit einer Verödung der\nVenen in dem Aufklärungsbogen ausdrücklich hingewiesen ist, dies\nallerdings mit der zutreffenden Einschränkung, daß die Verödung nur\nbei kleinen oder kleinsten Venen (Besenreisern) erfolgreich sein\nkann, bei vollausgebildeten Krampfadern jedoch hierdurch kein\ndauernder Erfolg zu erwarten ist, ebensowenig wie bei\nBehandlungsmaßnahmen durch Tragen eines Gummistrumpfes oder\nVerabreichung von Medikamenten. Anderweitige echte Alternativen zu\ndem durchgeführten operativen Eingriff sind demzufolge nicht\nersichtlich, vom Kläger auch nicht behauptet und brauchten deshalb\nauch nicht im Rahmen der Aufklärung erwähnt zu werden.\n\n14\n\nIst deshalb auch insoweit, d. h. hinsichtlich der Operation vom\n5. 12. 1988, von einem Aufklärungsmangel auszugehen, nämlich der\nunterbliebenen konkreten Unterrichtung über die Möglichkeit von\nNervverletzungen und narbigen Veränderungen insbesondere des Nervus\nsaphenus, so ergibt sich auch hieraus gleichwohl keine Haftung der\nBeklagten. Der Kläger hat nämlich, was in Fällen von\nAufklärungsfehlern zu fordern ist, auch hier nicht nachvollziehbar\nund plausibel dargetan, daß er sich im Falle ordnungsgemäßer\nAufklärung, insbesondere über die Möglichkeit von Nervverletzungen\nbzw. Nervbeeinträchtigungen, in einem ernstlichen\nEntscheidungskonflikt befunden hätte, von der Operation Abstand zu\nnehmen. Hätte demgegenüber der Patient auch bei gehöriger\nAufklärung keinen ernstlichen Entscheidungskonflikt durchzustehen\ngehabt, so führt fehlende Risikoaufklärung nicht zu einer Haftung\ndes Arztes, weil dem Aufklärungsmangel die nötige\nschadensrechtliche Relevanz fehlt. Der Kläger hat, wie bereits\nerwähnt, in der Berufungsbegründung selbst eingeräumt, die\nOperationen an den Venen aus April 1986 und Dezember 1987 sowie\nDezember 1988 seien wegen seines Grundleidens erforderlich gewesen\nund hätten in jedem Fall durchgeführt werden müssen, wenn keine\nBehandlungsalternative zur Verfügung gestanden hätte. Als solche\nwäre jedoch - so die Annahme des Klägers - zumindest für die\nOperation aus April 1986, möglicherweise aber auch für diejenige\nvon 1987 und 1988, die Verödung in Frage gekommen, die großflächige\nVernarbungen verhindert hätte. Nur dann, wenn die Operationen\njeweils zwingend indiziert gewesen seien, hätte er sich zu ihnen\nbereit gefunden, zumal er zu den Ärzten seines Krankenhauses, d. h.\ndes Krankenhauses, in dem er als Techniker tätig ist, in diesem\nPunkt Vertrauen gehabt hätte.\n\n15\n\nAus diesem Vortrag läßt sich keine nachvollziehbare\nEntscheidungskonfliktsituation des Klägers herleiten. Die von ihm\nangenommene und bevorzugte Verödung war nämlich, wie bereits\nmehrfach erwähnt und wie auch aus dem Aufklärungsbogen hinsichtlich\nder Operationen aus 1987 und 1988 ersichtlich, keine echte\nAlternative zur Behandlung der Varicosis. Wie aus den\nBehandlungsbögen ersichtlich und vom Kläger auch nicht ernstlich in\nAbrede gestellt, kann eine Verödung von Venen nur im Anfangsstadium\nder Venenerkrankung (Varicosis) versucht werden. Dabei kommt die\nVerödung, wie dem Senat auch aus anderen Rechtsstreitigkeiten und\ndort erstatteten Gutachten bekannt ist, jedoch nur bei kleinen oder\nkleinsten Venen, wie z. B. den im Volksmund bezeichneten\nBesenreisern in Betracht, nicht jedoch bei vollausgebildeten\nKrampfadern. Die von dem Kläger angenommene Alternative bestand\ndeshalb nicht wirklich. Vor dem Hintergrund dieser Situation, also\ndes Fehlens einer echten Alternative im Rahmen konservativer\nBehandlungsmethoden, ist dem Vortrag des Klägers in keiner Weise zu\nentnehmen, inwiefern er im Falle gehöriger Aufklärung insbesondere\nüber das Risiko von Nervverletzungen oder auch narbigen\nVeränderungen an Nerven in einen ernstlichen Entscheidungs- bzw.\nInteressenkonflikt hätte geraten können. Mangels Darlegung eines\nsolchen Entscheidungskonfliktes ist jedoch auch hinsichtlich der\nOperation aus Dezember 1988 eine Haftung der Beklagten zu\nverneinen.\n\n16\n\n2.\n\n17\n\nDie Beklagte haftet aber für die Folgen der operativen Eingriffe\nvom 5. und 9. Oktober 1989. Durch diese Operationen haben die\nBehandler rechtswidrig in die körperliche Integrität des Klägers\neingegriffen, weil sie nicht von einer wirksamen Einwilligung des\nKlägers getragen waren. Die Einwilligung ist nämlich nur dann\nwirksam, wenn ihr eine das Selbstbestimmungsrecht des Patienten\nwahrende Aufklärung über Sinn und Zweck des Eingriffs und des damit\nverbundenen wesentlichen Risikospektrums vorausgegangen ist, wofür\ndie Behandlungsseite die Darlegungs- und Beweislast trägt. Der\nDokumentation läßt sich keine Aufklärung über die Erforderlichkeit\nund vor allem die Risiken der Neurolysen entnehmen. Die\nschriftliche Einverständniserklärung des Klägers vom 4. Oktober\n1989 enthält darüber keinerlei Angaben, ebensowenig diejenige vom\n9. Oktober 1989.\n\n18\n\nDer Behauptung der Beklagten, \"anläßlich der Eingriffe vom 5.\nund 9. Oktober 1989 sei der Kläger wiederum aufgeklärt worden unter\nEinschluß der Gefahr von Nervenverletzungen\" (Bl. 145 d.A.), ist\nnicht nachzugehen. Sie läßt nicht erkennen, daß eine eingehende\nAufklärung über das Für und Wider der Eingriffe sowie deren Chancen\nund Risiken stattgefunden hat. So genügte der bloße Hinweis auf die\nGefahr von Nervenverletzungen nicht. Dadurch wird dem Patienten\nnicht hinreichend vermittelt, daß es konkret um das Risiko einer\nirreparablen Durchtrennung des Nervus saphenus ging, was eine\nmöglicherweise lebenslange Schmerzhaftigkeit des gesamten\nUnterschenkels infolge wiederkehrender Neurombildung an den\nNervenenden zur Folge haben konnte, eine Folge, die tatsächlich\neingetreten ist. Dem Patienten muß vor einem nicht vital\nindizierten Eingriff deutlich vor Augen geführt werden, daß sich\nseine Befindlichkeit infolge des Eingriffs auch erheblich\nverschlechtern könne, damit er eine eigenverantwortliche\nEntscheidung darüber treffen kann, ob er lieber den gegebenen\nZustand hinnehmen will (vgl. etwa OLG Köln VersR 1992, 1518).\n\n19\n\nDie Beklagte beruft sich vergeblich darauf, der Kläger würde\nauch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Operation eingewilligt\nhaben (hypothetische Einwilligung). Den ihr insoweit obliegenden\nBeweis hat sie nicht geführt, es fehlt bereits an einem geeigneten\nBeweisantritt.\n\n20\n\nSie kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger\nmißbrauche die Aufklärungspflicht als Haftungsinstrument, weil er\nsich im Falle der gebotenen Aufklärung gar nicht in einem\nEntscheidungskonflikt befunden haben würde, von den Eingriffen\nAbstand zu nehmen. Grundsätzlich kann dem Patienten die Darlegung\neines Entscheidungskonflikts abverlangt werden, wenn die Ablehnung\nder konkreten Behandlungsmaßnahmen medizinisch unvernünftig, oder\nbei Nichtbehandlung gar gleichartige Risiken mit höherer\nKomplikationsdichte bestanden hätten (vgl. Steffen, Neue\nEntwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6.\nAufl., S. 167). Abgesehen davon, daß die Voraussetzungen für die\nDarlegungspflichtigkeit eines Entscheidungskonfliktes nicht\ndargetan sind, hat der Kläger einen solchen Konflikt plausibel\ngemacht. Er hat unwidersprochen vorgetragen, vor der ersten\nNeurolyse unter Sensibilitätsstörungen und immerhin erträglichen\nSchmerzen im Narbenbereich gelitten zu haben. Dieser Zustand hätte\ndurch eine mit einer Narbenexcision verbundene Neurolyse zwar\nverbessert oder gar ganz beseitigt werden können; da aber\nandererseits auch die Gefahr einer allein durch den Eingriff\nausgelösten Verschlechterung im Sinne einer kaum erträglichen\nSchmerzhaftigkeit als Dauerzustand bestand, erscheint es\nnachvollziehbar, daß der Kläger in Kennntis dieses Risikos von den\nEingriffen möglicherweise Abstand genommen, jedenfalls aber zuvor\nden Rat eines Neurochirurgen oder Schmerztherapeuten eingeholt\nhätte. Hinzu kommt, daß der Nervus saphenus durch die\nvorausgegangenen Operationen ohnehin bereits irritiert und wegen\nder Narbenbildung in erhöhtem Maße gefährdet war.\n\n21\n\n3.\n\n22\n\nDer von der Beklagten wegen der rechtswidrigen Eingriffe vom 5.\nund 9. Oktober 1989 auszugleichende Schaden besteht zum einen\ndarin, daß er diese Eingriffe überhaupt erduldet hat, ferner darin,\ndaß es zu dem Eingriff vom 5. Dezember 1989 gekommen ist, der als\nRevisionsoperation ausschließlich dazu diente, den durch die\nVoroperationen entstandenen Zustand zu bessern, was freilich ohne\nnachhaltigen Erfolg geblieben ist, und schließlich in der\nirreversiblen Schädigung des Nervus saphenus mit den sich daraus\nergebenden nachteiligen Folgen. Daß der Nerv anläßlich der\nNeurolyse vom 9. Oktober 1989 geschädigt worden ist, ergibt sich\naus den Operationsberichten vom 5. Oktober 1989 einerseits und 5.\nDezember 1989 andererseits. Während am 5. Oktober 1989 - die\nRichtigkeit des Operationsberichts unterstellt - das Narbengewebe\nunter Schonung und Darstellung des Nervs nach distal bis in\nnarbenfreies Gewebe größenteils excitiert worden ist, wurden am 5.\nDezember 1989 nur noch \"Restnervenfasern des Nervus saphenus\"\nvorgefunden. Dies läßt zwingend auf ein (versehentliches) Entfernen\nvon Teilen des Nervs im Zuge der Narbenexcision vom 9. Oktober 1989\nschließen. Im übrigen gehen etwaige Unklarheiten zu Lasten der\nBeklagten, weil es an einem Operationsbericht über den Eingriff\nfehlt. Es obliegt dem Arzt, die wesentlichen Operationsschritte zu\ndokumentieren, damit nachvollzogen werden kann, welcher Befund\nintraoperativ angetroffen worden ist. Ob dem Operateur im Zuge des\nEingriffs vom 9. Oktober 1989 auch ein schadensursächlicher Fehler\nunterlaufen ist, kann offenbleiben, weil sich hieraus zugunsten des\nKlägers keine zusätzlichen, ihm günstige Konsequenzen ergeben.\n\n23\n\n4.\n\n24\n\nNach allem schuldet die Beklagte dem Kläger Schmerzensgeld nach\n§§ 847, 823, 831 BGB.\n\n25\n\nBei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat\nberücksichtigt, daß zwar nur hinsichtlich eines Teils der\ndurchgeführten insgesamt sechs Operationen, nämlich hinsichtlich\nzwei Operationen Mängel in Form von Aufklärungsfehlern zu\nverzeichnen sind, daß ferner auch der Kläger nicht etwa durch einen\noperativen Eingriff erstmals geschädigt worden ist, sondern bei ihm\neine rezidivierende Venengrunderkrankung vorlag, die ausweislich\ndes Gutachtens der Gutachterkommission bereits im Alter von 39\nJahren erstmals einen Eingriff erforderlich gemacht hatte, bei\nwelchem ein varicöser Seitenast am linken Unterschenkel entfernt\nworden war. Angesichts dieser Grunderkrankung, die fortlaufend\nKrampfaderoperationen erforderlich machte, geriet der Kläger\ngeradezu zwangsläufig in die Gefahr, daß sich aufgrund der\nOperationen narbige Veränderungen bilden mußten, die jedenfalls\nSensibilitätsstörungen erwarten ließen. Allerdings verkennt der\nSenat nicht, daß diese Sensibilitätsstörungen und Schmerzen\ninsbesondere durch die Verletzung des Nervus saphenus mit\nkonsekutiver Neurombildung gravierender ausgefallen sind, als dies\nnach der vorliegenden Grunderkrankung unumgänglich war. Daß der\nKläger insbesondere aufgrund der Nervverletzung an Neuralgien und\nsensiblen Ausfällen im gesamten Bereich von Schienbein bis Knöchel\nleidet, ergibt sich nicht lediglich aus dem eigenen Vortrag des\nKlägers, sondern insbesondere auch aus dem Arztbrief der Klinik und\nPoli-Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin\n(Schmerzambulanz) vom 7. 8. 1996 an den behandelnen Arzt Dr. M..\nHiernach wurden nach den Neurolysen aus 1989 mit Resektion des\nNerven, 1991 und 1993 Neurome entfernt, wobei ausweislich dieses\nArztbriefes die gesamten operativen Maßnahmen zu multiplen Narben\nund Verhärtungen unterhalb des linken Knies geführt haben sowie\nferner Hypästhesien im Versorgungsbereich des Nervus saphenus links\nzu verzeichnen sind. Dem Arztbrief ist des weiteren zu entnehmen,\ndaß man in der Schmerzambulanz Therapieversuche unternommen hat, um\nden Kläger von den geklagten Schmerzen zu befreien, wobei keinerlei\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich sind oder dem Arztbrief entnommen\nwerden können, daß die Schmerzklagen des Klägers nicht\nobjektivierbar gewesen seien. Wenn es sodann in diesem Schreiben\nweiter heißt, daß man erfolglos eine Triggerpunktinfiltration am\nlinken Bein durchgeführt habe, ferner eine Single-Shot\nPeriduralanästhesie mit Carbostesin, eine Akupunkturbehandlung mit\nfünf Sitzungen sowie medikamentöse Therapieversuche mit\nverschiedenen Schmerzmedikamenten, so zeigt dies, daß die\nSchmerzempfindungen des Klägers ersichtlich ein beträchtliches\nAusmaß hatten, da er anderenfalls kaum bereit gewesen wäre, sich\neiner solchen Vielzahl von Schmerztherapieversuchen zu unterziehen\nund solche seitens der Schmerzambulanz auch mit einiger\nWahrscheinlichkeit nicht durchgeführt worden wären, wenn man\nAnhaltspunkte für Aggravierungstendenzen des Klägers hinsichtlich\nseines Schmerzempfindens gehabt hätte. Hiergegen spricht vielmehr\nder Umstand, daß der Kläger sich ausweislich des vorgenannten\nSchreibens zusätzlich auch noch einer Kurbehandlung in der\nAggertalklinik unterzogen hat. Vor dem Hintergrund dieser Umstände,\nalso wiederholter Neurombildung mit rezidivierenden\nSchmerzsymptomen über einen Zeitraum von annähernd 7 Jahren, muß\nbereits von einer beträchtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung\ndes Klägers ausgegangen werden, die auch zu einer nicht\nunwesentlichen Reduzierung seiner allgemeinen Lebensqualität\ngeführt hat. In Anbetracht dessen erscheint dem Senat ein\nSchmerzensgeld in Höhe von 8.OOO,OO DM angemessen, dies\ninsbesondere vor dem Hintergrund, daß der Kläger, Jahrgang 1946,\nimmerhin erst rund 5O Jahre alt ist und deshalb möglicherweise noch\nüber einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder mit\nSchmerzzuständen im linken Bein konfrontiert sein wird.\n\n26\n\n5.\n\n27\n\nDa sowohl nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Gutachtens als\nauch nach dem unwidersprochenen gebliebenen Vortrag des Klägers mit\nAusbildung weiterer Neurome aufgrund der narbigen Veränderungen und\nder Nervverletzung zu rechnen ist, erscheint auch der\nFeststellungsantrag hinsichtlich der Erstattungspflicht zukünftiger\nmaterieller Schäden gerechtfertigt, dies allerdings nur bezogen auf\ndie operativen Eingriffe vom 5. und 9. 1O. 1989, da hinsichtlich\nder vorausgegangenen Operationen, wie dargelegt, Behandlungsfehler\nnicht zu verzeichnen sind und es hinsichtlich grundsätzlich zu\nbejahender Aufklärungsmängel zum einen an aus diesen Operationen\nresultierenden Schäden, im übrigen aber auch mangels substantiiert\nvorgetragenen Entscheidungskonfliktes des Klägers bereits an der\nRechtswidrigkeit dieser Eingriffe aufgrund fehlender wirksamer\nEinwilligung fehlt. Immaterielle Schäden, soweit sie nach dem\ngewöhnlichen Verlauf eintreten, sind mit dem zuerkannten\nSchmerzensgeld abgegolten.\n\n28\n\nNach allem war der Klage auf die Berufung hin in eingeschränktem\nUmfang stattzugeben.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 7O8 Ziffer 1O, 713 ZPO.\n\n31\n\nWert der Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM\n\n32\n\nBerufungsstreitwert: 22.OOO,OO DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-26/5-u-137-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-26/5-u-137-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311511","retrieved":"2026-07-09 03:42:05.135618+00:00"}}