{"status":"available","doknr":"OLD311510","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0226.27U63.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-26","aktenzeichen":"27 U 63/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie im Beerenhandel tätige Klägerin mit Sitz in Schweden\nverlangt Bezahlung zweier Fruchtlieferungen, die am 23.9.1994 an\ndie Beklagte, eine Großproduzentin für Konfitüre und ähnliche\nFruchtprodukte, erfolgten.\n\n3\n\nAm 18.5.1994 sandte die Beklagte an die Adresse der\nStreithelferin, der Firma T. T. International A.F. ##blob##amp; Co. B.V.\n(im folgenden: T. T.) per Fax zwei sogenannte Mengenkontrakte mit\nden Nummern 46002803 und 46002804 über die Lieferung von 100.000 kg\nHeidelbeeren und 20.000 kg Preiselbeeren (vergl. Bl. 1 u.2 in\nAnlagenband - i.F. A, sowie 80, 81 in A). Die Beklagte hatte die\nbeiden Schriftstücke als Käuferin unterschrieben, während die\nvorgesehene Unterschrift des Verkäufers (rechts unten auf dem\nFormular) noch ausstand. Herr F., der Geschäftsführer der\nStreithelferin T. T., unterschrieb an der für \"Unterschrift\nVerkäufer\" vorgesehenen Stelle mit seinem Namen \"F. F.\" (s. ebenda)\nund sandte sie zurück. Die Frage, ob die auf den mit dieser\nZweitunterschrift versehenen Exemplaren bei \"Unterschrift\nVerkäufer\" befindlichen maschinenschriftlichen Zusätze \"F. T. A/B,\nRu. Schweden\" bereits von der Beklagten oder erst von dem Vertreter\nder Streithelferin angefügt worden sind, ist im Laufe des\nRechtsstreits streitig geworden; mit Klageerhebung ging zunächst\ndie Klägerin in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beklagten\nvon der zweiten Alternative aus (vergl. Bl. 4 GA).\n\n4\n\nHinsichtlich des weiteren Inhalts der beiden Mengenkontrakte\nwird auf die im Original vorgelegten Schriftstücke (Bl. 80 und 81\nin A) Bezug genommen.\n\n5\n\nAuf ein von der Klägerin am 22.8.1994 abgesandtes Fax ohne\nDatum, das an die Beklagte gerichtet war und in dem von\nSchwierigkeiten bei der Beerenernte berichtet wird (Bl. 18 des\nAnlagenheftes) reagierte die Beklagte mit einem Fax vom 23.8.1994\n(Bl. 19 in A). In diesem Schreiben brachte sie der Klägerin\ngegenüber ihr Erstaunen über das genannte Anschreiben zum Ausdruck\nund wies darauf hin, daß \"doch keinerlei Kontrakte ...\nabgeschlossen\" seien und bittet um umgehende Stellungnahme. Wegen\nweiterer Einzelheiten des Inhalts wird auf die Ablichtung Bl. 19\ndes Anlagenheftes Bezug genommen. Die Klägerin bestreitet den\nErhalt dieses Faxes.\n\n6\n\nDie am 23.9.1994 erfolgte Lieferung von 22.000 kg Heidelbeeren\nund Preiselbeeren derselben Menge durch die Klägerin hat die\nBeklagte ohne Beanstandung angenommen. Nach Erhalt zweier\nRechnungen der Klägerin, und zwar vom 23.9.1994 über 53.240,- DM\nfür die angelieferten Heidelbeeren und vom 26.9.1994 über 125.400,-\nDM für 22.000 kg Preiselbeeren, wandte sich die Beklagte mit einem\nFax vom 20.10.1994 an die Streithelferin mit der Bitte um\nÜberprüfung der Rechnungen und Rechnungstellung durch die Firma T.\nT., da \"die beiden Kontrakte Preiselbeeren und Heidelbeeren mit der\nFirma T. T./Holland aufgemacht\" seien (vgl. Bl. 9 des\nAnlagenheftes). Daraufhin stellte ihr die Streithelferin mit\nAnschreiben vom 20.10.1994 21.950 kg Heidelbeeren und 22.000 kg\nPreiselbeeren mit 53.240,- DM bzw. 125.400,- DM in Rechnung. Ob\neine Bezahlung an die Streithelferin erfolgt ist, ist streitig.\nUnter dem 28.12.1994 mahnte die Klägerin bei der Beklagten die\nBezahlung ihrer beiden Rechnungen von September 1994 an, woraufhin\ndie Beklagte Zahlung an die Streithelferin einwandte. In der\nFolgezeit korrespondierten die Parteien zum Teil unmittelbar, zum\nTeil über ihre Rechtsanwälte wegen etwaiger Zahlungsansprüche.\n\n7\n\nDie Klägerin hat behauptet, der Geschäftsführer der\nStreithelferin sei stets als ihr Vertreter gegenüber der Beklagten\naufgetreten und habe dies hinreichend deutlich gemacht. Sie habe\nihm Abschlußvollmacht erteilt, wozu sie auf eine Vollmachtsurkunde\nohne Datum verweist, die von der Muttergesellschaft der Klägerin\nherrührt (Bl. 3 des Anlagenhefters). Im übrigen enthalte ihre\nKlageerhebung eine konkludente Genehmigung dieses Geschäfts. Sie\nhat die Ansicht vertreten, daß, selbst wenn der Geschäftsführer der\nStreithelferin den fraglichen Zusatz auf den Mengenkontrakten\nangebracht habe, ein Vertrag zwischen den Parteien zustande\ngekommen sei. Denn die Beklagte habe durch ihre späteres Verhalten\ndieses neue Vertragsangebot der Klägerin konkludent angenommen, und\nzwar durch die widerspruchslose Annahme der Lieferung und der\nklägerischen Rechnungen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat unter Berücksichtigung zweier unstreitiger\nAbzugsposten beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n177.983,44 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 24. Oktober 1994 zu\nzahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat behauptet, die auf den beiden Mengenkontrakten bei\n\"Unterschrift Verkäufer\" angebrachten Zusätze stammten von der\nStreithelferin. Sie habe diesen maschinenschriftlichen Zusatz mit\nHinweis auf die Klägerin bei Rücksendung der Schriftstücke nicht\nbemerkt. Am 31.10.1994 habe sie die Rechnungsbeträge an die\nStreithelferin gezahlt. Wenn sie auch eine Bevollmächtigung der\nStreithelferin durch die Klägerin bestreite, so erstrecke sich\ndiese, sollte eine solche anzunehmen sein, auch auf eine\nInkassovollmacht der Streithelferin, so daß sie, die Beklagte,\nschuldbefreiend an jene gezahlt habe. Der Streithelferin hätten im\nübrigen eigene Forderungen gegen die Klägerin in Höhe von\n149.676,79 DM zugestanden. Für den Fall eines Vertragsschlusses\nzwischen den Parteien sei sie, die Beklagte, damit einverstanden,\ndaß durch ihre Zahlungen an die Streithelferin eine Tilgung dieser\nVerbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Streithelferin\nerfolge. Hierzu hat sie geltend gemacht, von der Möglichkeit einer\nnachträglichen Tilgungsbestimmung Gebrauch zu machen und hat auf\nihr Schreiben vom 16.2.1995 verwiesen. Ferner hat sie die\nAuffassung vertreten, ihr stehe deshalb gegen die Klägerin ein\nBereicherungsanspruch zu, mit dem sie hilfsweise gegen eine etwaige\nKaufpreisforderung aufrechne. Einen Teilbetrag in Höhe von 25.000,-\nDM habe die Firma T. T. inzwischen an die Klägerin überwiesen, den\ndiese sich auf die Klageforderung anrechnen lassen müsse.\n\n13\n\nDie Streithelferin, die dem Rechtsstreit in erster Instanz auf\nSeiten der Beklagten beigetreten ist, ohne einen eigenen Antrag zu\nstellen, hat vorgetragen, bis Dezember 1994 sei sie als\nbevollmächtigte Abschlußvermittlerin der Klägerin tätig gewesen.\nBei den Verhandlungen mit der Beklagten sei allerdings - entgegen\nder üblichen Gepflogenheit - der Eindruck enstanden, sie, die\nStreithelferin, solle Vertragspartnerin sein (vergl. Bl. 86 GA).\nVor diesem Hintergrund sei das Vertragsangebot der Beklagten an die\nStreithelferin zustande gekommen, das diese namens der Klägerin\nakzeptiert habe, wie der fragliche Zusatz verdeutliche. Diesen\nwiederum habe die Beklagte offensichtlich nicht bemerkt, da sie\nweiterhin die Streithelferin als Vertragspartnerin angesehen habe.\nSie, die Streithelferin, sei zumindest stillschweigend von der\nKlägerin zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt gewesen.\nJene habe nämlich Forderungseinzügen der Streithelferin nicht\nwidersprochen. Damals hätten ihr Forderungen in Höhe von fast\n150.000,- DM gegen die Klägerin zugestanden, die sie mit der\nZahlung der Beklagten verrechnet habe.\n\n14\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen\nParteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nDurch Urteil vom 10. Mai 1996 hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwischen den Parteien sei\nkein Kaufvertrag zustande gekommen. Aus dem Vorbringen der Klägerin\nlasse sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob sie behaupten\nwolle, daß die Beklagte bereits den Zusatz angebracht habe. Stamme\ndieser jedoch von der Streithelferin, so habe diese namens der\nKlägerin mit der Änderung der Beklagten ein neues Vertragsangebot\nunterbreitet, das die Beklagte nicht, auch nicht konkludent\nangenommen habe. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung\nscheitere schon deshalb, da die Beklagte aus ihrer Sicht die\nFrüchtelieferungen aufgrund einer Leistung der Streithelferin\nerhalten habe.\n\n16\n\nDie Klägerin hat gegen das am 15. Mai 1996 zugestellte Urteil am\nMontag, den 17. Juni 1995 Berufung eingelegt, die sie nach\nFristverlängerung bis zum 28. Oktober 1996 mit an diesem Tag\neingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n17\n\nIm Januar 1996 ist über das Vermögen der Klägerin von dem\nzuständigen Gericht in Schweden das Konkursverfahren eröffnet\nworden und H. A. B., U., Schweden, zum Konkursverwalter bestellt\nworden.\n\n18\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, das Berufungsverfahren könne unter\nAchtlassung des schwedischen Konkursverfahrens durchgeführt werden.\nDie in Schweden erfolgte Konkurseröffnung habe nämlich keine\nAuswirkung auf das inländische Zivilverfahren und unterbreche\ndieses auch nicht. Selbst bei Annahme einer Verfahrensunterbrechung\nkönne der Rechtsstreit fortgeführt werden, denn der\nKonkursverwalter habe ausdrücklich eine Übernahme des Rechtsstreits\nabgelehnt, so daß die Forderung freigegeben worden sei und die\nKlägerin nunmehr den Rechtsstreit fortsetze.\n\n19\n\nIn der Sache verfolgt sie ihren ursprünglichen Klageantrag\nweiter. Die Streithelferin sei in den Vorverhandlungen ausdrücklich\nals ihre Bevollmächtigte aufgetreten, was sie nunmehr durch Zeugnis\nF. unter Beweis stellt. Es sei die Beklagte selbst gewesen, die\nunter dem Namen des Verkäufers den Zusatz mit der Firma der\nKlägerin angebracht habe. Gehe man, wie das Landgericht, von einer\nAbänderung des ursprünglichen Angebots aus, habe die Beklagte das\nneue Angebot, das die Klägerin als Vertragspartnerin vorsehe,\njedenfalls durch ihr weiteres Verhalten stillschweigend akzeptiert.\nSo habe sie auf das Fax der Klägerin vom August 1994 nicht reagiert\nund die Beerenlieferungen vorbehaltlos angenommen. Die Klägerin\nwiederholt ihr Vorbringen, die Firma T. T. sei nicht\ninkassebevollmächtigt gewesen. Die von der Beklagten geltend\ngemachte nachträgliche Tilgungsbestimmung sei unzulässig. Eine\netwaige Forderung der Streithelferin ihr gegenüber in Höhe von rund\n150.000,- DM sei bisher nicht schlüssig dargelegt worden.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\n1.\n\n22\n\nunter Abänderung des Urteils der 3.\nKammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 10.5.1996 die\nBeklagte zu verurteilen, an sie 177.983,44 DM nebst 5 % Zinsen seit\ndem 24.10.1994 zu zahlen;\n\n23\n\n2.\n\n24\n\nihr nachzulassen, eine\nSicherheitsleistung auch durch eine unwiderrufliche\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin\nzugelassenen Bank bzw. eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts\nzu erbringen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung der Klägerin\nzurückzuweisen;\n\n27\n\nhilfsweise ihr nachzulassen, Sicherheit\nauch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft erbringen zu\ndürfen.\n\n28\n\nSie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertieft im\nwesentlichen ihr Vorbringen erster Instanz. Sie behauptet, der\nGeschäftsführer der Streithelferin habe sich im Frühjahr 1994 bei\nihr lediglich als Geschäftsführer eines holländischen\nHandelsunternehmens vorgestellt und keinerlei Hinweise auf eine\nVertretung der Klägerin gegeben (zur Visitenkarte vergl. Bl. 89 in\nA). Zwischen den Beteiligten und der Beklagten habe bis dahin kein\nKontakt bestanden. Nicht sie, sondern die Streithelferin habe in\nden Vertragsangeboten den auf die Klägerin hinweisenden Zusatz\nangefügt. Diese Auswechslung der Person des Verkäufers, wenn man\nden Zusatz so werte, sei für sie nicht ausreichend deutlich gemacht\nworden, so daß der Vertrag mit dem ursprünglichen Inhalt wirksam\ngeworden sei. Hierbei sei zu bedenken, daß bei ihr in der\nAbschluß-Saison ca. 50 derartige Verträge am Tag bearbeitet würden\n(Bl. 254/5 GA), was die Klägerin nicht bestreitet. Im übrigen habe\nsie später ein abweichendes etwaiges Angebot durch die Klägerin\nnicht akzeptiert. Die Annahme der Fruchtlieferungen sei ein\ntatsächlicher Vorgang und ohne rechtliche Relevanz. Die Beklagte\nist der Ansicht, die Forderung sei jedenfalls in Höhe von 25.000,-\nDM durch Überweisung dieses Betrages durch die Streithelferin an\ndie Klägerin erfüllt worden. Der Restbetrag sei durch ihre Zahlung\nan die Streithelferin erloschen, da diese inkassobevollmächtigt\ngewesen sei. Im übrigen wiederholt sie ihr Vorbringen erster\nInstanz, wonach der Streithelferin als Kommissionärin der Klägerin\ngegen diese Gegenforderungen zugestanden hätten. Wie sich diese\nGegenforderungen der Streithelferin zusammensetzen, legt die\nBeklagte in der Berufungserwiderung dar.\n\n29\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens\nwird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze sowie auf die vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug\ngenommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung\nwaren.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht\nbegründet.\n\n32\n\nI.\n\n33\n\nEine Zurückverweisung der Sache gemäß § 539 ZPO wegen eines\nwesentlichen Verfahrensmangels kommt nicht in Betracht.\n\n34\n\nSelbst wenn der Rechtsstreit wegen des Konkurses der Klägerin\nbereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in erster Instanz\nam 22. März 1996 und der Verkündung der erstinstanzlichen\nEntscheidung am 10. Mai 1996 unterbrochen gewesen sein sollte, so\nist dieser spätestens mit der Berufungsbegründung vom 28.10.1996,\nin der die Klägerin auf die Erklärung des Konkursverwalters, den\nRechtsstreit nicht zu übernehmen, Bezug nimmt (vergl. auch Bl.\n277/278 GA), durch diese - jedenfalls konkludent - wirksam\naufgenommen worden (§§ 240, 250 ZPO, § 10 Abs. 2 KO). Insofern\nsteht auch der Fortsetzung des Berufungsverfahrens nicht (mehr)\neine von Gesetzes wegen eingetretene Unterbrechung nach § 240 ZPO\nentgegen, wie die Beklagte meint.\n\n35\n\nIn diesem Zusammenhang kann der Senat die bisher nicht\nabschließend geklärte Frage offenlassen, ob eine Konkurseröffnung\nim Ausland zu einer Unterbrechung eines Rechtsstreits im Inland\nführt, soweit Vermögen der Gemeinschuldnerin betroffen ist. Dies\nwird in der Literatur vor allem für Aktivprozesse überwiegend\nbejaht (so etwa Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl., § 240 Rdz. 1;\nStein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 240 Rdz. 14; Kuhn-Uhlenbruck,\nKonkursordnung, 11. Aufl., §§ 137, 138 Rdz. 77 ff.;\nReithmann-Martiny, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., Rdz.\n1825 m.w.N.; jedenfalls für Aktivprozesse: Kilger/Schmidt, KO, 16.\nAufl., § 237, Anm. 6 b; Ackmann/Wenner, IPRax 89, 144). Dem steht\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuletzt mit Beschluß vom\n7.7.1988 (NJW 88, 3096 für den Passivprozeß des Gemeinschuldners)\nentgegen, die im wesentlichen aus Gründen der Rechtssicherheit die\nAnwendbarkeit des § 240 ZPO auf Auslandskonkurse ablehnt.\n\n36\n\nFolgt man der überwiegenden Literaturmeinung, die inzwischen von\nverschiedenen Oberlandesgerichten geteilt wird (zum Beispiel OLG\nDüsseldorf, OLG-Report 1994, 305; OLG Karlsruhe ZIP 90, 665; OLG\nKarlsruhe MDR 92, 707; OLG München EuZW 96, 222; ebenso das am\n1.1.1999 in Kraft tretende Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung,\ndort Artikel 102), so verlangt die Anwendbarkeit des § 240 ZPO für\nAuslandskonkurse u.a. folgende Voraussetzungen nach dem\nInsolvenzrecht des ausländischen Staates (siehe dazu im einzelnen\nKilger/Schmidt, a.a.O., Anm. 6 b; Gottwald/Arnold,\nInsolvenzrechtshandbuch, § 122, Rdz. 16 unter Bezug auf BGHZ 95,\n256 ff.), und zwar\n\n37\n\n1)\n\n38\n\neine Qualifizierung eines ausländischen Verfahrens als\nInsolvenzverfahren,\n\n39\n\n2)\n\n40\n\neine nach dem ausländischen Recht zu beurteilende Erstreckung\nder Wirkungen der Konkurseröffnung auf im Inland belegenes Vermögen\nder Gemeinschuldnerin,\n\n41\n\n3)\n\n42\n\ndie Wirksamkeit der Konkurseröffnung nach dem Recht des\nEröffnungsstaates,\n\n43\n\n4)\n\n44\n\ndie internationale Zuständigkeit des ausländischen\nKonkursgerichtes,\n\n45\n\n5)\n\n46\n\neine Vereinbarkeit mit den wesentlichen Grundsätzen des\ndeutschen Rechts (ordre public).\n\n47\n\nUnter Berücksichtigung des Parteivorbringens einschließlich der\ndazu vorgelegten Unterlagen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß\ndiese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Eine abschließende\nKlärung ist indessen nicht erforderlich, da anderenfalls eine\nWirkung des schwedischen Konkurses für das vorliegende deutsche\nZivilverfahren und damit eine Unterbrechung von Gesetzes wegen zu\nverneinen wären.\n\n48\n\nSind jedoch die angeführten Anforderungen sowie die weitere\nBedingung, daß das ausländische Konkursstatut mit der\nKonkurseröffnung den Übergang der Prozeßführungsbefugnis vom\nGemeinschuldner auf den Konkursverwalter vorsieht, erfüllt (siehe\ndazu beispielsweise Kuhn-Uhlenbruck, a.a.O., §§ 237, 238, Rdz. 77;\nOLG Düsseldorf, OLG-Report 94, 305), so wäre der vorliegende\nRechtsstreit ab Januar 1996 unterbrochen gewesen.\n\n49\n\nEs erscheint im Hinblick auf die Regelung von Sektion 3, Ziffer\n9. §, des schwedischen Konkursgesetzes (vergl. Bl. 275 GA)\nallerdings fraglich, ob die letztere Bedingung vorliegt.\nUnmittelbar anhand des Wortlautes dieser Vorschrift läßt sich nicht\nklären, ob die Klägerin zunächst ihre Prozeßführungsbefugnis durch\nKonkurseröffnung verloren und sie bezüglich der\nstreitgegenständlichen Forderung erst durch die Freigabeerklärung\ndes Konkursverwalters wieder erlangt hat, oder ob ein Konkurs nach\nschwedischem Recht das in Streit befindliche Vermögen zunächst\nnicht erfaßt und dieses erst durch eine ausdrückliche Erklärung des\nKonkursverwalters einbezogen wird. Die Beantwortung dieser Frage\nkann allerdings dahingestellt bleiben. Denn auch bei der ersten\nAlternative, das heißt einer damit verbundenen Unterbrechung des\nRechtsstreits ab Januar 1996, wird diese nach Freigabeerklärung\ndurch den Konkursverwalter im Herbst 1996 (vergl. Bl. 277, 278 GA)\nund der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Gemeinschuldnerin\nex nunc beendet, § 10 Abs. 2 KO, § 250 ZPO. Zwar wäre in diesem\nFall das erstinstanzliche Urteil aufgrund der mündlichen\nVerhandlung vom 22.3.1996 in anfechtbarer Weise unter Verstoß gegen\n§ 249 Abs. 2 ZPO ergangen. Dieser Verfahrensfehler führt gleichwohl\nnicht zu einer Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO, wenn eine eigene\nSachentscheidung des Rechtsmittelgerichts gemäß § 540 ZPO\nsachdienlich ist.\n\n50\n\nDas ist hier der Fall. Der Senat kann in der Sache selbst ohne\nweitere Sachaufklärung entscheiden, so daß der Verlust einer\nTatsacheninstanz für die Parteien nicht zu befürchten ist. Diese\nhaben auch erkennen lassen, daß sie an einer Sachentscheidung\ninteressiert sind (zu den Voraussetzungen des 540 ZPO im einzelnen\nZöller/Gummer, 20. Aufl., § 540 Rdz. 5 und 6).\n\n51\n\nFolgt man dagegen der bisher vom Bundesgerichtshof vertretenen\nMeinung zur Wirkung eines Auslandskonkurses auf inländische\nVerfahren, so kommt eine Unterbrechung und damit ein möglicher\nVerfahrensfehler in der ersten Instanz ohnehin nicht in\nBetracht.\n\n52\n\nII.\n\n53\n\nDie Klage ist unbegründet, da der Klägerin ein Zahlungsanspruch\ngegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\nzusteht.\n\n54\n\n1.\n\n55\n\nEin Kaufpreisanspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB scheitert schon\ndaran, daß zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die\nLieferung von Beeren zustande gekommen ist.\n\n56\n\na)\n\n57\n\nFür die Beurteilung der Rechtsbeziehungen der Parteien kommt\ndeutsches Sachrecht nach den Vorschriften des bürgerlichen\nGesetzbuches zur Anwendung.\n\n58\n\nLiegt keine Rechtswahl der Parteien vor, ist die Frage des\nZustandekommens eines Kaufvertrages nach den Bestimmungen des\nUN-Kaufrechts zu beurteilen, vgl. Artikel 1 und Artikel 4 CISG.\nDenn die Parteien des möglichen Kaufvertrages haben ihren\njeweiligen Sitz in den Vertragsstaaten Schweden und Bundesrepublik\nDeutschland (vgl. Reithmann/Martiny, a.a.O., Rdz. 627). Die übrigen\nVoraussetzungen des Artikel 1 CISG liegen vor. Die Geltung des\nUN-Kaufrechts kann von den Parteien ausgeschlossen werden, Artikel\n6 CISG. Ein solcher Ausschluß kann noch nachträglich, auch im\nProzeß, erklärt werden (vgl. Reithmann/Martiny, a.a.O., Rdz. 644\nm.w.N.). Von dieser Möglichkeit haben die Parteien hier Gebrauch\ngemacht. Soweit sie in ihren Schriftsätzen erster und zweiter\nInstanz auf die Bestimmungen des deutschen bürgerlichen Rechts\nBezug nehmen und schriftsätzlich ausdrücklich die Frage der\nAnwendbarkeit einer Rechtsordnung erörtern (so die Beklagte mit\nihrem Schriftsatz vom 9.8.1995, dem die Klägerin im Schriftsatz vom\n9.10.1995 nicht entgegentritt), haben sie zum Ausdruck gebracht,\ndaß sie eine bestimmte Rechtswahl getroffen haben, die zugleich die\nAbwahl des UN-Kaufrechts bedeutet. Die Beklagte hat nämlich in der\nKlageerwiderung ausdrücklich auf den in ihren Einkaufsbedingungen\nvorgesehenen Ausschluß des einheitlichen Kaufgesetzes und des\neinheitlichen Kaufabschlußgesetzes hingewiesen, die von dem\nUN-Kaufrecht abgelöst worden sind. Dem hat die Klägerin nicht\nwidersprochen. Die ausdrücklichen Erklärungen vor dem Senat (vergl.\nBl. 291 GA) bestätigen eine entsprechende Parteivereinbarung\nzugunsten der Geltung des deutschen Kaufrechts gemäß den Regeln des\nBGB. Auf die Frage, ob eine solche Rechtswahl bereits durch die\nwirksame Einbeziehung der Einkaufsbedingungen der Beklagten erfolgt\nist (vgl. dort Nr. 10 Abs. 6), kommt es mithin nicht an.\n\n59\n\nWird die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen, so treten an\nseine Stelle zunächst die Regeln des nationalen Kollisionsrechts.\nArtikel 27 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 EGBGB räumt den\nParteien wiederum die Möglichkeit der Rechtswahl ein, die (auch\nstillschweigend) nachträglich getroffen oder geändert werden kann,\nArtikel 27 Abs. 2 EGBGB. Die Parteivereinbarung zugunsten des\nKaufrechts nach BGB beinhaltet neben der Abwahl des CISG zugleich\neine Rechtswahl nach Artikel 27 Abs. 1 EGBGB, die wirksam getroffen\nund - wie gezeigt - von den Parteien in der Berufungsinstanz\nausdrücklich bestätigt worden ist (zum Ganzen vgl. BGH NJW 94, 187;\nBGH NJW 91, 1293 je m.w.N., MünchKomm/Martiny, 2. Aufl., Artikel 27\nEGBGB, Rdz. 44).\n\n60\n\nb)\n\n61\n\nMit Rücksendung der beiden Mengenkontrakte vom 18.5.1994 durch\ndie Streithelferin an die Beklagte ist auch bei Berücksichtigung\ndes sich auf die Klägerin beziehenden Zusatzes kein Vertrag\nzwischen den Parteien des Rechtsstreits zustande gekommen. Denn die\nStreithelferin ist nach Wertung des Senats nicht als Vertreterin\nder Klägerin aufgetreten, und die mit dem Zusatz bezweckte Änderung\ndes Angebotes im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB ist nicht mit der\nerforderlichen Deutlichkeit gegenüber der Offerentin, der\nBeklagten, zum Ausdruck gebracht worden. Somit ist der Vertrag\nzwischen der Beklagten und der Streithelferin zu den Bedingungen\ndes Angebots der Beklagten geschlossen worden.\n\n62\n\nIm Einzelnen dazu:\n\n63\n\nMit den Mengenkontrakten vom 18.5.1994 hat die Beklagte der\nStreithelferin jeweils ein hinreichend bestimmtes Angebot auf\nAbschluß entsprechender Kaufverträge über den Kauf von Heidelbeeren\nbzw. Preiselbeeren im Sinne des § 145 BGB gemacht. Diese Angebote\nregelten die wesentlichen Einzelheiten des beabsichtigten\nVertrages, so daß dieser allein durch Annahmeerklärung,\ndokumentiert durch die Unterschrift des Verkäufers, zu den\nformulierten Bedingungen zustande kommen konnte.\n\n64\n\naa)\n\n65\n\nDieses Vertragsangebot der Beklagten war nicht an die Klägerin\nals Verkäuferin über die Streithelferin als Vertreterin gerichtet,\nsondern unmittelbar an letztere als Verkäuferin und\nVertragspartnerin.\n\n66\n\nBeide Angebote vom 18.5.1994 waren nämlich mit dem Namen und der\nAnschrift der Streithelferin adressiert und enthielten keinerlei\nZusätze oder Hinweise, die auf eine Vertreterstellung der Firma T.\nT. schließen lassen könnten. Ein möglicherweise entgegenstehender\nWille der Streithelferin, wie ihn die Klägerin behauptet, ist, da\ner nicht in Erscheinung getreten ist und weitere Indizien dazu\nnicht vorliegen, unbeachtlich, § 164 Abs. 2 BGB.\n\n67\n\nbb)\n\n68\n\nDem bestrittenen Vorbringen der Klägerin, bereits die Beklagte\nhabe den auf die Klägerin bei \"Unterschrift Verkäufer\" hinweisenden\nZusatz angefügt, womit zum Ausdruck gebracht werde, das Angebot sei\nan die Klägerin über die Streithelferin als deren Vertreterin\ngerichtet, ist im Ergebnis wegen Unbeachtlichkeit nicht\nnachzugehen.\n\n69\n\nFür diese Version obliegt der Klägerin die Darlegungs- und\nBeweislast, da der Text der beiden Mengenkontrakte - wie gezeigt -\nkeine Hinweise auf ein Vertretergeschäft enthält (vgl.\nPalandt-Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 164, Rdz. 18). Dem\ndiesbezüglichen klägerischen Vorbringen fehlt es jedoch an\nSchlüssigkeit.\n\n70\n\nDie Bestimmung des § 416 ZPO kann in diesem Zusammenhang nicht\nzugunsten der Klägerin herangezogen werden. Denn diese setzt eine\nUnterschrift des Ausstellers unter einen abgeschlossenen Text\nvoraus, d.h. sie muß den gesamten Text abdecken (Zöller/Geimer,\na.a.O., § 416 Rdz. 1). Das ist hier bezüglich der Unterschrift, die\ndurch die Mitarbeiter der Beklagten für die Beklagte geleistet\nworden ist, nicht der Fall. Das Angebot der Beklagten wird nämlich\nzur Leistung einer weiteren Unterschrift aus der Hand gegeben und\nder hier streitige Zusatz bezieht sich gerade auf die noch\nausstehende zweite Unterschrift.\n\n71\n\nIm übrigen weist der klägerische Sachvortrag in diesem Punkt\nerhebliche und nicht geklärte Widersprüche auf.\n\n72\n\nWährend die Klägerin noch in der Klageschrift (s. Bl. 4 GA)\nselbst vorträgt, der Geschäftsführer der Streithelferin habe den\nmaschinenschriftlichen Zusatz beigefügt, bestreitet sie in der\nReplik in erster Instanz (vergl. Bl. 42 GA) \"mit Nichtwissen\", daß\ndieser Zusatz durch die Streithelferin angebracht worden sei. Es\nkann hier dahinstehen, ob dieses Bestreiten nicht schon deshalb\nunzulässig und damit unbeachtlich ist, weil es sich um Wissen oder\nWahrnehmungen des aus der Sicht der Klägerin rechtsgeschäftlich\nbestellten Vertreters handelt, das der Partei wie eigenes Wissen\nzugeordnet werden muß (vgl. dazu MünchKomm/Peters, ZPO, § 138 Rdz.\n29; BGH NJW 90, 453). Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat die\nKlägerin mit Schriftsatz vom 21.2.1996 der Stellungnahme der\nStreithelferin vom 30.12.1995 (Bl. 86 GA), in der u.a. zum Ausdruck\ngebracht wird, der Zusatz stamme vom Geschäftsführer der\nStreithelferin, inhaltlich nicht widersprochen. Vielmehr (vergl.\nBl. 111 GA) bestätigt die Klägerin insoweit die Richtigkeit der\nDarstellung der Streithelferin. In der Berufungsbegründung läßt sie\nwiederum vorbringen, der maschinenschriftliche Hinweis auf die\nKlägerin sei bereits von der Beklagten angebracht worden (Bl. 231\nGA).\n\n73\n\nDiese sich inhaltlich widersprechenden Versionen lassen nicht\nerkennen, welchen Sachverhalt die Klägerin sich nun zu eigen machen\nwill und woraus sich die Wechsel und Widersprüche erklären. Im\nHinblick auf die ihr obliegende Darlegungslast wäre es Sache der\nKlägerin gewesen, zu diesem Punkt eine durch Information gewonnene,\nin sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung vorzulegen. Dem ist\nsie auch in der Berufungsinstanz nicht nachgekommen, obgleich\nbereits in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils\nauf den unzulänglichen Sachvortrag hingewiesen worden ist. Der\nSenat hat diesen Punkt ausdrücklich erörtert, wobei keine\nBegründung für den Wechsel des Vortrags angegeben wurde, speziell\nzwischen Bl. 111 GA und der Berufungsbegründung. Der nicht\nnachgelassene Schriftsatz vom 5.2.1997 ergab auch speziell zu\ndiesem Punkt keinerlei Veranlassung, erneut in die mündliche\nVerhandlung einzutreten (s. Bl. 298 GA). Damit ist ihr Sachvortrag\nin diesem Punkt als im Ergebnis unbeachtlich zu behandeln. Der\nSenat geht vielmehr davon aus, daß der fragliche Zusatz durch die\nStreithelferin erfolgte.\n\n74\n\ncc)\n\n75\n\nAuch ihr weiteres Vorbringen, der Geschäftsführer der\nStreithelferin habe in den Vorgesprächen gegenüber der Beklagten\n\"ausdrücklich im Namen und als Bevollmächtigter der Klägerin\"\nagiert, kann für die Entscheidungsfindung letztlich nicht erheblich\nwerden, da dieser Sachvortrag nicht hinreichend konkretisiert und\nebenfalls nicht widerspruchsfrei ist.\n\n76\n\nDie Beklagte hat von Anfang an keine Zweifel daran gelassen, daß\ndie Streithelferin ihr gegenüber niemals als Vertreterin\naufgetreten ist. Dem hätte die Klägerin mit einem substantiierten\nVortrag entgegentreten müssen, in dem sie im einzelnen darlegt, bei\nwelchen Gelegenheiten, gegenüber welchen Mitarbeitern der Beklagten\nund auf welche Weise der Geschäftsführer der Streithelferin seine\nVertreterstellung deutlich gemacht hat (zur Substantiierungspflicht\nvgl. BGH NJW 92, 1967, 1968). Denn nur hinreichend konkrete Angaben\nzum Verhalten des Geschäftsführers der Streithelferin könnten von\nder Beklagten substantiiert bestritten und zum Gegenstand weiterer\nAufklärung gemacht werden. Der Hinweis darauf, die Streithelferin\nsei bis Ende 1994 stets und ohne Ausnahme als Bevollmächtigte der\nKlägerin tätig gewesen, reicht hierzu nicht aus. Zudem steht diese\npauschale Behauptung nicht in Einklang mit früheren und jetzigen\nAusführungen der Klägerin zur Frage der Inkasssovollmacht\n(Schriftsatz vom 21.2.1996), wonach die Streithelferin bei drei\nfrüheren Geschäftsvorgängen im Früchtehandel Eigengeschäfte\ndurchgeführt haben soll (vergl. Bl. 112 GA unten; aufgenommen Bl.\n229 GA in der Berufung). Nach Darstellung der Klägerin soll die\nStreithelferin bei den damaligen Geschäften Früchte, die sie\nzunächst von der Klägerin bezogen hat, im eigenen Namen an\nDrittfirmen weiterveräußert haben. Vor diesem Hintergrund kann sie\nmit der pauschalen Behauptung, die Streithelferin habe sämtliche\nGeschäfte stets als ihre Vertreterin durchgeführt (vergl. Bl. 228\nGA und 285 GA), nicht gehört werden; eine plausible Erklärung für\nden aufgezeigten Widerspruch fehlt.\n\n77\n\nDer Senat erachtet deshalb den gesamten Sachvortrag zum\nAuftreten der Streithelferin als Vertreterin der Klägerin als nicht\nhinreichend schlüssig und nicht ausreichend substantiiert. Den von\nder Klägerin dazu angebotenen Beweisen war mithin nicht\nnachzugehen, da dies auf Ausforschung hinausliefe.\n\n78\n\nEs ist deshalb die Darstellung der Beklagten zu folgen, wonach\nder Hinweis unter der Unterschrift des Verkäufers, der auf die\nFirma der Klägerin deutet, durch einen von der Streithelferin\nangefügten Zusatz erfolgt ist und die Streithelferin sonst eine\nVertreterstellung für die Klägerin nicht gegenüber der Beklagten\neingenommen hat.\n\n79\n\ndd)\n\n80\n\nDie mit diesem Zusatz verbundene wesentliche Änderung des\nVertragsangebotes, die zu einer Auswechslung der Person des\nVerkäufers führen könnte, ist der Beklagten nicht ausreichend\ndeutlich gemacht worden.\n\n81\n\nWill der Empfänger einer Bestellung von dem Vertragswillen des\nBestellers abweichen, so erfordern die Grundsätze von Treu und\nGlauben, daß er dies in der Bestellungsannahme klar und\nunzweideutig zum Ausdruck bringt. Ist dies nicht der Fall, so kommt\nder Vertrag zu den Bedingungen des Bestellers zustande (vgl. BGH WM\n83, 313 = BauR 83, 252; BGH LM § 150 Nr. 2; Palandt-Heinrichs,\na.a.O., § 150, Rdz. 2; MünchKomm/Kramer, BGB, 2. Aufl., § 150 Rdz.\n3). Ob dieses Erfordernis erfüllt ist, beurteilt sich vom Horizont\ndes Anbietenden aus nach allgemeinen Auslegungsregeln gemäß §§ 133,\n157 BGB.\n\n82\n\nAufgrund der vorangegangenen Verhandlungen lagen für die\nBeklagte keine Hinweise auf einen anderen Vertragspartner als die\nStreithelferin vor, so daß sie nach Treu und Glauben nicht mit\neiner dahingehenden Änderung ihres Angebotes rechnen mußte. Eine\nfür den Offerenten wesentliche Abweichung von seinem Angebot hätte\nunzweideutig und klar zum Ausdruck gebracht werden müssen, sei es\ndurch einen deutlichen Hinweis in einem Begleitschreiben, sei es\ndurch einen besonders auffälligen Vermerk mit entsprechendem Text\nim Angebot selbst.\n\n83\n\nDieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie\ndie im Original vorliegenden Mengenkontrakte vom 18.5.1994 erkennen\nlassen, ist der maschinenschriftliche Zusatz, der einzig den Namen\nund die Bezeichnung des Niederlassungsortes der Klägerin enthält,\nin einem kleineren und schwächeren Schriftbild als der übrige Text\nhinzugefügt worden, so daß die Änderung bei flüchtiger Durchsicht\nnicht unbedingt ins Auge fällt. Da zudem der Firmenname der\nKlägerin und der der Streithelferin durch die Verwendung desselben\nWortes \"Trade\" eine deutliche Namensähnlichkeit aufweisen, wird\ndiesem Zusatz von einem Anbieter, der bei Entgegennahme der\nAnnahmeerklärung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit\nentsprechenden Abweichungen nicht rechnen muß, keine weitere\nBeachtung geschenkt werden.\n\n84\n\nDer Meinung der Klägerin, der Zusatz sei schon deshalb\nauffällig, weil die Beklagte nach Rücksendung der beiden Angebote\nlediglich die Unterschrift des Verkäufers zu überprüfen gehabt\nhätte, kann nicht gefolgt werden. Für die Beklagte handelte es sich\num einen Routinevorgang. Die Unterschriftsleistung war aus ihrer\nSicht, nachdem die Verträge inhaltlich ausgehandelt waren,\nlediglich eine Formalität, die keiner weiteren eingehenden\nNachprüfung mehr bedurfte.\n\n85\n\nDaß darüber hinaus ein weiterer zusätzlicher Hinweis auf die\nnachträgliche Abänderung erfolgt ist, ist weder konkret behauptet\nworden, noch aus den Unterlagen erkennbar. Das klägerische\nBestreiten erster Instanz mit Nichtwissen hinsichtlich des\nVorbringens der Beklagten, ein ausdrücklicher Hinweis auf diese\nÄnderung sei nicht erfolgt, ist unbeachtlich, da die Klägerin damit\nihrer Darlegungslast zu den Voraussetzungen eines\nVertretergeschäftes nicht nachgekommen ist.\n\n86\n\nSomit sind die beiden Mengenkontrakte mit der Streithelferin und\nnicht der Klägerin als Vertragspartnerin zustande gekommen.\n\n87\n\nc)\n\n88\n\nGinge man entgegen dem oben ausgeführten Ergebnis von einer noch\nausreichend deutlich gekennzeichneten Änderung der Offerte aus, so\nwäre gleichwohl im Ergebnis ein Vertragsabschluß zwischen den\nParteien nicht festzustellen. Denn die Beklagte hätte bei dieser\nunterstellten Alternative das neue Angebot gemäß § 150 Abs. 2 BGB,\ndas seitens der Klägerin durch die Streithelferin als Vertreterin\nerfolgt wäre, nicht angenommen.\n\n89\n\naa)\n\n90\n\nSoweit die Beklagte in der Folgezeit auf dieses mögliche Angebot\nnicht reagiert hat, stellte ihr Schweigen keine Willenserklärung\nund damit keine Annahme dar. Denn Umstände, wonach ausnahmsweise\nein Schweigen als Akzeptanz zu verstehen wäre, weil nach Treu und\nGlauben anderenfalls hätte unverzüglich widersprochen werden\nmüssen, lagen nicht vor.\n\n91\n\nbb)\n\n92\n\nSolche besonderen Umstände, die eine Reaktion der Beklagten zur\nErklärung ihres Nichtannahmewillens nach den Grundsätzen des § 242\nBGB erfordert hätten, ergaben sich auch nicht im weiteren Ablauf\nnach Erhalt des Faxes der Klägerin vom August 1994. Denn der Inhalt\ndieses klägerischen Schreibens verweist nicht mit hinreichender\nDeutlichkeit auf einen vorangegangenen Vertragsabschluß.\nInsbesondere enthält es keinerlei Hinweise durch ziffernmäßige\nKennzeichnung oder Datenangabe eines etwaigen Vertragsabschlusses.\nAuch der Text setzt nicht zwingend einen Vertragsabschluß zwischen\nden Parteien voraus. Der Hinweis auf den \"Agenten und\nRepräsentanten\" bleibt unklar. Hingegen brachte die Beklagte durch\nAbsendung eines Faxes vom 23.8.1994, dessen Erhalt die Klägerin\nzwar in Abrede gestellt hat, nicht aber, wie in der mündlichen\nVerhandlung erörtert und geklärt wurde, seine Absendung, deutlich\nzum Ausdruck, daß sie ihrer Ansicht nach weder einen Vertrag mit\nder Klägerin geschlossen hatte, noch willens war, dieses zu\ntun.\n\n93\n\ncc)\n\n94\n\nEine konkludente Annahme folgt schließlich auch nicht aus der\nkommentarlosen Annahme der Früchtelieferungen am 23.9.1994. Zwar\nist aus den zugrunde liegenden Lieferpapieren ersichtlich, daß die\nKlägerin Lieferantin der beiden Sendungen ist. Gleichwohl reichen\ndiese Umstände nicht aus, um das beschriebene Verhalten der\nBeklagten als Willenserklärung auszulegen. Es handelt sich hierbei\num einen tatsächlichen Vorgang. Der Lieferant bei Geschäften dieser\nArt ist oftmals nicht zugleich der Vertragspartner des Empfängers.\nBei der Beklagten handelt es sich zudem um ein Großunternehmen, das\ntäglich zahlreiche vergleichbare Lieferungen erhält, so daß die\nVertreter der Beklagten mit der Entgegennahme der Waren keine oder\nzumindest keine genauen Vorstellungen über die jeweiligen\nVertragspartner verbinden. Auch die von der Klägerin herangezogene\nMöglichkeit des Vorliegens einer Willenserklärung ohne\nentsprechenden Geschäftswillen (so BGH NJW 90, 454, 456; BGH NJW\n95, 953 je m.w.N.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die\nAnnahme einer entsprechenden Willenserklärung setzt jedenfalls\nvoraus, daß Äußerungen oder das Verhalten des Geschäftspartners\nnach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als eine\nWillenserklärung verstanden werden durften. Daran fehlt es hier aus\nden dargelegten Gründen.\n\n95\n\ndd)\n\n96\n\nAuch die im unmittelbaren Verhältnis zur Klägerin\nwiderspruchslose Hinnahme der Rechnungen vom 23. und 26. September\n1994 bedeutet keine rechtlich relevante Erklärung zu einem\nVertragsabschluß seitens der Beklagten. Denn allein das Fehlen\neiner Reaktion gegenüber der Klägerin beinhaltet keine\nAnnahmeerklärung seitens der Beklagten. Im übrigen hat sie die\nRechnungen an die Streithelferin mit der Bitte um Richtigstellung\ngesandt, womit sie zugleich ihren Widerspruch gegen eine\nRechnungstellung durch die Klägerin deutlich gemacht hat, und zwar\nauch mit Wirkung für diese, da die Streithelferin nach der\nklägerischen Version bei diesem Geschäft als ihre Vertreterin\naufgetreten ist.\n\n97\n\nDie Rechnungen datieren i.ü. auch mit dem 23.9. und 26.9.1994\nnicht vor der unstreitig am 23.9.1994 erfolgten Lieferung (vergl.\nBl. 5 GA), weshalb die Auffassung der Klägerin (vergl. Bl. 235, 284\nGA), die Beklagte habe aus den Rechnungen auf die Klägerin als\nLieferantin schließen müssen, vom Senat schon als\nZeitabfolgegründen nicht geteilt wird. Im übrigen ist bei einem\nBetrieb dieser Größe eine sofortige bewußte Zuordnung von\nLieferungen bei deren Eingang zu einer Rechnung nicht gut\ndenkbar.\n\n98\n\n2.\n\n99\n\nEin Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten kann\nauch nicht aus bereicherungsrechtlichen Vorschriften hergeleitet\nwerden, §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB. Für\ndie Beurteilung etwaiger Rückabwicklungsansprüche gilt ebenfalls\ndeutsches Zivilrecht gemäß den Bestimmungen des BGB, vgl. Artikel\n32 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB (Reithmann/Martiniy, a.a.O., Rdz. 339).\n\n100\n\nErfolgten die Beerenlieferungen aufgrund zweier Kaufverträge\nzwischen der Beklagten und der Streithelferin, so liegen diesen\nLieferungen Leistungen der Streithelferin an die Beklagte zugrunde,\ndie im übrigen nicht rechtsgrundlos erfolgt sind. Eine eventuelle\nLeistungskondiktion der Klägerin gegenüber der Beklagten scheidet\ndeshalb von vornherein aus.\n\n101\n\nb)\n\n102\n\nHätte dagegen die Klägerin mit dem von der Streithelferin als\nihrer Vertreterin angebrachten Hinweis wirksam ein neues,\nabgeändertes Angebot an die Beklagte übersandt, so wären zwar - wie\nausgeführt - weder zwischen der Beklagten und der Streithelferin,\nnoch zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits vertragliche\nBeziehungen zustande gekommen. Es wären aber auch keine\nBereicherungsansprüche der Klägerin gegeben.\n\n103\n\nDa grundsätzlich eine Rückforderung rechtsgrundlos erfolgter\nLeistungen im Verhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger\nin Betracht kommt, wäre für die weitere Beurteilung auf den\nbereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff abzustellen. Für diesen\nkommt es entscheidend auf die tatsächliche Zweckvorstellung des\nEmpfängers und des Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung an.\nStimmen diese, wie es hier der Fall ist, nicht überein, so ist eine\nobjektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Empfängers geboten\n(vgl. etwa BGH NJW 89, 900; BGH NJW 93, 1578).\n\n104\n\nAus der Sicht der Beklagten bestanden, wie aus den dargelegten\nGründen ersichtlich ist, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,\ndaß die Klägerin Verkäuferin und die Streithelferin lediglich deren\nVertreterin seien. Vielmehr stellte sich die Lieferung der Früchte\nals Leistung der Streithelferin dar, da mit dieser sämtliche\nVertragsverhandlungen stattgefunden hatten und diese auch Adressat\ndes Angebots war. Das zwischenzeitlich übersandte Fax der Klägerin\nvom August 1994 kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Somit\nführt eine objektive Betrachtungsweise, der die Perspektive der\nBeklagten als Empfängerin zugrunde liegt, zu dem Ergebnis, daß die\nklägerische Anlieferung der Früchte im Rahmen eines\nStreckengeschäfts aufgrund deren Verpflichtung gegenüber der\nStreithelferin erfolgt ist. Der Vorgang stellt sich damit als\nLeistung der Streithelferin an die Beklagte dar, wonach ein\nRückgriff der Klägerin gegenüber der Beklagten ausscheidet.\n\n105\n\nIm übrigen sei die Klägerin darauf hingewiesen, daß sie durch\nihren jetzigen Vortrag, die Streithelferin habe ausnahmslos als\nVertreterin gearbeitet (vergl. Bl. 285 GA), ihre erstinstanzlichen\nErklärung für eine Inkasso in 3 Fällen (vergl. Bl. 112 GA) wegen\nEigenhandels der Streithelferin den Boden entzieht und damit auf\nInkassovollmacht durch Duldung oder Rechtsschein hinweist.\n\n106\n\nDies bedarf nach Obigem aber keiner Entscheidung und\nVertiefung.\n\n107\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 5.2.1997\nveranlaßt insgesamt nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen\nVerhandlung.\n\n108\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n109\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin:\n177.983,44 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-26/27-u-63-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-26/27-u-63-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311510","retrieved":"2026-07-09 03:42:05.036947+00:00"}}