{"status":"available","doknr":"OLD311523","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0225.9U30.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-25","aktenzeichen":"9 U 30/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst nur teilweise Erfolg.\n\n3\n\nDie Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, an den Kläger\nwegen des Einbruchdiebstahls in seine Geschäftsräume Poststraße 5\nin Alsdorf in der Nacht vom 21. auf den 22.11.1993 Entschädigung\naus der Geschäftsversicherung zu leisten; der Höhe nach besteht der\nAnspruch des Klägers aber nur hinsichtlich einer\nEntschädigungssumme von 23.262,84 DM.\n\n4\n\nI.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nDer Eintritt eines nach den Bedingungen (Allgemeine Bedingungen\nfür die Inhaltsversicherung von Geschäften und Betrieben, VBIB 90)\nzu entschädigenden Versicherungsfalles ist bewiesen. Gemäß §§ 3 Nr.\n2, 5 Nr. 1 VBIB 90 sind unter anderem Schäden durch\nEinbruchdiebstahl versichert. Beim Nachweis eines\nEinbruchdiebstahls kommen dem Versicherungsnehmer grundsätzlich\nBeweiserleichterungen zu, wonach er lediglich einen Sachverhalt\nbeweisen muß, dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere\nBild eines solchen Ereignisses entnommen werden kann (ständige\nhöchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat folgt; vergleiche\ndie Nachweise bei Prölss-Martin, VVG, 25. Auflage, Anmerkung 3 DII\nzu § 49). Diese Beweiserleichterung kommt allerdings dann nicht in\nBetracht, wenn der Versicherer seinerseits Tatsachen darlegt und\ngegebenenfalls beweist, die eine Vortäuschung des\nVersicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen;\nin diesen Fällen muß der Versicherungsnehmer den Vollbeweis für den\nEintritt eines Versicherungsfalles erbringen (Prölss-Martin,\na.a.O.).\n\n7\n\nIm Streitfall liegen derartige Tatsachen für eine erhebliche\nWahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles aber\nnicht vor. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang zunächst den\nUmstand an, daß der Kläger rund 6 Monate zuvor bereits einen\nEinbruchdiebstahl erlitten hatte, bei dem ein Schaden von 30.000,00\nDM entstanden sein soll, der aber aus vertragsrechtlichen Gründen\nnicht reguliert worden ist. Ferner weist sie auf das unredliche\nVerhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Vorlage eines\nverfälschten Beleges hin und meint schließlich, der Kläger habe,\nwie sich aus von ihm vorgelegten Kontoauszügen ergebe (Blatt 65 und\n67 der Akte), in der Zeit vor dem behaupteten Einbruchdiebstahl\nüber keine liquiden finanziellen Mittel auf seinem Geschäftskonto\nverfügt.\n\n8\n\nDiese Umstände vermögen indes weder einzeln noch in ihrer\nGesamtheit eine Vortäuschung des Versicherungsfalles mit\nerheblicher Wahrscheinlichkeit nahe zu legen. Daß das Bankkonto des\nKlägers laut Auszug vom 02.09.1993 geringfügig mit etwa 1.000,00 DM\nim Soll und laut Auszug vom 12.11.1993 nur mit einem Betrag von ca.\n150,00 DM im Haben gestanden hat, besagt über die tatsächliche\nfinanzielle Situation des Klägers nichts aus. Es entspricht im\nGegenteil vernünftigem kaufmännischen Handeln, Kontokorrentkonten\nnur mit geringen Habensalden oder ständig debitorisch zu führen, da\nsie, wenn überhaupt, nur äußert niedrig verzinst werden. Auch die\nVorlage eines verfälschten Beleges für eine einzige\nSchadensposition unter ca. 80 Positionen begründet noch keinen\nschwerwiegenden Verdacht, der ganze Versicherungsfall könnte\nvorgetäuscht sein. Er läßt nur den Schluß zu, daß der Kläger\nmöglicherweise eine höhere Entschädigung erlangen wollte, als sie\nihm tatsächlich zusteht (vergleiche allgemein zur Bedeutung\nfalscher Angaben des Versicherungsnehmers über die Höhe des\nSchadens für die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles\nselbst BGH Versicherungsrecht 1987, 61). Allenfalls der Umstand,\ndaß der Kläger in relativ kurzer Zeit von 6 Monaten zwei\nEinbruchdiebstähle erlitten hat und der erste Einbruch zur\nsicherlich großen Enttäuschung des Klägers keine\nVersicherungsansprüche ausgelöst hat, vermag den Verdacht aufkommen\nzu lassen, daß der zweite Diebstahl vorgetäuscht worden ist. Nach\nAuffassung des Senats reicht dieser Umstand allein aber noch nicht\naus, um eine Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit\nannehmen zu können.\n\n9\n\nDem Kläger stehen daher die oben genannten Beweiserleichterungen\nbei der Führung des Beweises des Eintritts eines\nVersicherungsfalles zu. Dieser Beweis ist erbracht. Dem vom Kläger\nin Ablichtung vorgelegten Tatort- und Ermittlungsbericht der\nPolizei vom 22.11.1993 (Blatt 381 f. der Akte) läßt sich das äußere\nBild eines versicherten Einbruchs zweifelsfrei entnehmen. Dort\nheißt es: \" Die Täter hatten an der Rückfront des Ladenlokals ein\nungesichertes Holzrollo hochgeschoben. Das dahinter liegende\nFenster war gekippt, so daß man ungehindert den verschlossenen\nFensterriegel mit Gewalt durchdrehen konnte. Beim Öffnen des\nFensters wurde von der Fensterbank eine Schachtel mit Schrauben\nrunter geworfen und im Büroraum verteilt.\" Sodann steht aufgrund\nder Aussage des Zeugen Rahn auch zur Überzeugung des Senats fest,\ndaß bei diesem Einbruch nach § 1 VBIB 90 versicherte Sachen,\nnämlich in den Geschäftsräumen befindliche Handelsware, gestohlen\nworden ist, wobei es für den Tatbestand des Einbruchdiebstahls als\nsolchen an dieser Stelle unerheblich ist, welche Gegenstände im\neinzelnen betroffen waren.\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nDie Beklagte ist nicht gemäß § 38 Abs. 2 VVG in Verbindung mit §\n14 Abs. 1 Satz 2 VBIB 90 von der Verpflichtung zur Leistung frei.\nDer Kläger hatte bei Eintritt des Versicherungsfalles am\n21./22.11.1993 die erste Prämie, das heißt vereinbarungsgemäß die\nerste Vierteljahresprämie (vergleiche dazu Prölss/Martin, a.a.O.,\nAnmerkung 1 e zu § 38) \"gezahlt\". Zahlung im Sinne von § 38 VVG ist\nnach zutreffender herrschender Meinung die Leistungshandlung des\nVersicherungsnehmers, nicht der Eingang der Prämie beim Versicherer\n(Prölss/Martin, Anmerkung 6 B zu § 35 und Anmerkung 2 b zu § 38 mit\nweiteren Nachweisen). Erfolgt die Prämienzahlung wie hier durch\nBanküberweisung, hat der Versicherungsnehmer spätestens \"gezahlt\",\nsobald der Überweisungsauftrag erteilt und der Prämienbetrag vom\nKonto abgebucht worden ist (Prölss/Martin, Anmerkung 6 B b zu §\n35). Das war hier aber gemäß dem in Ablichtung zur Akte gereichten\nÜberweisungsbeleg und dem Kontoauszug vom 12.11.1993 (Blatt 67 der\nAkte) am 12.11.1993 der Fall. Unerheblich ist, daß der Betrag nach\nden Angaben der Beklagten erst am 22.11.1993 auf ihrem Konto\ngutgeschrieben wurde. Es kommt im Rahmen des § 38 Abs. 2 VVG auch\nnicht darauf an, ob der Kläger die erste Prämie \"unverzüglich\"\ngezahlt hat oder nicht. Dies ist für die Frage von Bedeutung, ob\nder Versicherungsschutz zu einem vereinbarten zurückliegenden\nZeitpunkt beginnt oder erst mit der Zahlung der Erstprämie\n(vergleiche § 14 Abs. 3 Satz 1 VBIB 90). Da hier aber der\nVersicherungsfall erst nach der Zahlung der Erstprämie eingetreten\nist, kommt es darauf nicht an.\n\n12\n\n3.\n\n13\n\nEs besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keine\nLeitungsfreiheit nach § 20 Abs. 2 VBIB 90, weil der Kläger einen\nverfälschten Beleg zu den Akten gereicht hat. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben arglistige Täuschungen\ndes Versicherungsnehmers, sofern der Versicherer zuvor seine\nLeistungspflicht definitiv verneint hat, keine Leistungsfreiheit\nzur Folge, weil der Versicherungsnehmer nach Leistungsablehnung\nnicht mehr zur Erfüllung von Aufklärungsobliegenheiten verpflichtet\nist und die arglistige Täuschung nur eine besonders schwerwiegende\nForm der Obliegenheitsverletzung darstellt (vergleiche BGH, IV\na-Zivilsenat, Versicherungsrecht 1989, 842). Allerdings hat der\nBundesgerichtshof in einer Entscheidung des II. Zivilsenats\n(Versicherungsrecht 1991, 1129) Leistungsfreiheit wegen arglistiger\nTäuschung auch nach Leistungsablehnung in einem besonderen Fall\nbejaht. Dem lag jedoch zugrunde, daß die Leistungsablehnung des\nVersicherers in der Revisionsinstanz rechtskräftig für unwirksam\nerachtet worden war und der Versicherer deshalb erneut in die\nErmittlungen zum Versicherungsfall eingetreten war. Demzufolge\nhatte der Versicherungsnehmer auch wieder Aufklärungsobliegenheiten\nzu erfüllen. Im Streitfall ist die auf eine angeblich verspätete\nZahlung der Erstprämie gestützte Leistungsablehnung der Beklagten\nvom 09.12.1993 (Blatt 9 der Akte) der Sache nach zwar ebenfalls\nunbegründet; das ist aber noch nicht rechtskräftig entschieden. Die\nBeklagte hat derzeit auch noch nicht wieder die Ermittlungen zum\nSchadensfall aufgenommen. Die Vorlage des verfälschten Beleges\nerfolgte daher ausschließlich gegenüber dem Gericht, nicht\ngegenüber der Beklagten aufgrund der wiederaufgelebten\nAufklärungsobliegenheit. Eine möglicherweise begangene arglistige\nTäuschung des Klägers hat daher allenfalls die allgemeinen zivil-\noder strafrechtlichen Sanktionen zur Folge. Das wirkt sich im\nStreitfall aber nicht aus. Insbesondere bestehen dieserhalb keine\nSchadensersatzansprüche der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in\nVerbindung mit § 263 StGB. Ein Schaden durch die Vorlage des\nverfälschten Beleges ist bislang nicht eingetreten; und ob die\nBeklagte für die im genannten Beleg aufgeführten Gegenstände\nEntschädigung zu leisten hat, würde sich nach zivilprozessualen\nBeweisgrundsätzen entscheiden, ohne daß der Beleg darauf noch\nEinfluß hat. Letztlich stellt sich dieses Problem auch deshalb\nnicht mehr, weil der Kläger für die im verfälschten Beleg\naufgeführten Gegenstände keine Entschädigungsansprüche mehr geltend\nmacht und seine Berufung insoweit zurückgenommen hat.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie jetzt noch im Streit befindliche Klageforderung ist der Höhe\nnach nur zum Teil begründet. Der Kläger hat nicht für alle von ihm\nals gestohlen angegebenen Gegenstände den Beweis erbracht, daß sie\nsich bei Eintritt des Versicherungsfalles in den Geschäftsräumen\nbefanden und tatsächlich entwendet worden sind. Er hat zwar für\ndiese Gegenstände Lieferscheine oder Rechnungen vorgelegt, aber\nkeinerlei Belege dafür, daß sie nicht bereits schon vor dem\nEinbruchdiebstahl verkauft waren. Darüber hätten zum Beispiel\nUnterlagen über die nach den Angaben des Klägers im Anschluß an den\nersten Einbruchdiebstahl im Juni 1993 durchgeführte Inventur sowie\nvollständige Belege über die nach der Inventur hinzu erworbene und\nbis zum zweiten Einbruchdiebstahl veräußerte Ware Auskunft geben\nkönnen. Derartige Belege hat der Kläger aber nicht vorgelegt. Der\nSenat konnte sich daher nur über die Aussagen des Zeugen Rahn vor\ndem Landgericht und im Berufungsverfahren eine Überzeugung vom\nUmfang des Schadens verschaffen. Dessen Bekundungen erschienen\nallerdings bei zahlreichen Schadenspositionen nicht zuverlässig\ngenug, um von einer Entwendung der betreffenden Gegenstände\nüberzeugt zu sein. So konnte sich der Zeuge schon bei seiner\nVernehmung vor dem Landgericht hinsichtlich der Schadenspositionen\nNr. 3, 5 bis 7, 11, 14, 19, 22 bis 24, 26 bis 29, 31, 32, 36, 38,\n40, 42, 45, 49, 51 bis 53, 55, 56, 58, 59, 63, 65, 66, 71 und 72\nnicht mehr erinnern, daß diese Sachen gestohlen wurden (vergleiche\nzur Bezifferung der Schadenspositionen die vom Zeugen Rahn dem\nLandgericht überreichte Aufstellung Blatt 207 bis 209\nbeziehungsweise die Aufstellung im Gutachten des Sachverständigen\nProf. Gipper, Blatt 249, 250).\n\n16\n\nDas gilt entsprechend auch für die Position 20: \"1 Funktelefon +\nAnrufbeantworter\". Zwar hatte der Zeuge Rahn zunächst bekundet,\ndiese Geräte seien entwendet worden (Blatt 193 der Akte), mußte\ndiese Aussage aber im Zusammenhang mit der Vernehmung zur Position\n64: \"1 AEG Liberty CA\" dahingehend korrigieren, daß er zu der\nPosition \"1 Funktelefon und Anrufbeantworter\" doch keine genauen\nAngaben machen könne, weil er sich nicht daran erinnern könne; er\nhabe diese Position mit dem Firmentelefon verwechselt, weil er nur\ndas drahtlose Telefon im Kopf gehabt habe (Blatt 200).\n\n17\n\nAuch die Position 39: \"1 Motherboard 486DX2/66\" kann nicht\nzuerkannt werden. Nach den Angaben des Zeugen Rahn soll es sich\ndabei um das Board aus dem zweiten gestohlenen Firmenrechner\nhandeln (Blatt 196 der Akte). Das kann aber nach dem Vorbringen des\nKlägers in der Berufungsbegründung nicht zutreffen. Danach war das\nbetreffende Motherboard, das mit Rechnung der Firma Donner vom\n21.10.1993 (Beleg Nr. 26 = Blatt 118 der Akte) geliefert wurde, in\nden für die Firma Gepoc zusammengebauten Rechner eingebaut\n(vergleiche Seite 6 oben der Berufungsbegründung = Blatt 345), auf\nden sich auch der verfälschte Beleg Nr. 47 (Blatt 139 der Akte)\nbezieht und für den keine Entschädigungsansprüche mehr erhoben\nwerden (gleiches gilt im übrigen auch für die auf Seite 6 der\nBerufungsbegründung erwähnte Festplatte Conner 250 MB, die unter\nPosition 42 aufgeführt ist, an die sich der Zeuge Rahn aber ohnehin\nnicht sicher erinnern konnte).\n\n18\n\nSodann vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, daß \"1\nKomplettrechner lt. Aufstellung\" gemäß Position Nr. 46 bei dem\nEinbruchdiebstahl abhanden gekommen ist. Schon der Sachverständige\nProf. Gipper hatte insoweit erhebliche Bedenken in bezug auf die\nbetreffende Rechnung eines Herrn Rossow vom 11.08.1993 (Beleg Nr.\n31 = Blatt 125 der Akte) und hielt diese Rechnung aus verschiedenen\nGründen für nicht schlüssig (vergleiche die Bemerkung B4 des\nSachverständigen im Gutachten vom 01.05.1995 = Blatt 247 der Akte).\nEiner Vernehmung des zu dieser Position vom Kläger benannten Zeugen\nRossow bedarf es indessen nicht. Der Zeugen Rahn vermochte schon\nbei seiner Aussage vor dem Landgericht zu dieser Schadensposition\nauf Anhieb zunächst nichts zu sagen und meinte sich erst auf\nVorhalt, daß der Rechner von einem Herrn Rossow gekauft worden sei,\nerinnern zu können, daß der Rechner vor dem Einbruchdiebstahl im\nGeschäft gestanden habe; er sei dann entwendet worden (Blatt 197\nder Akte). Bei seiner erneuten Vernehmung vor dem Senat darauf\nangesprochen, ist der Zeuge Rahn dann aber zu seiner anfänglichen\nBekundung vor dem Landgericht, zu dieser Position nichts sagen zu\nkönnen, zurückgekehrt und hat erklärt, er wisse nicht mehr, ob\ndieser Rechner mit entwendet worden sei (Seite 5 unten des\nSitzungsprotokolls vom 14.01.1997, Blatt 408). Dieses wechselhafte\nAussageverhalten des Zeugen Rahn läßt erhebliche Zweifel aufkommen,\nob der Komplettrechner tatsächlich gestohlen wurde, so daß auch\ndiese Schadensposition nicht zuerkannt werden kann.\n\n19\n\nEntsprechendes gilt für die Position 48: \"1 Notebook 386 SX 16\".\nHier hatte der Zeuge Rahn gleichfalls zunächst spontan geäußert, er\nkönne sich daran nicht erinnern (Blatt 197 der Akte). Erst auf\nVorhalt des Klägervertreters meinte er sich an eine \"graue Kiste\"\nzu erinnern, die nicht da war und nach der sie nach dem Diebstahl\ngesucht hätten; ihm sei das betreffende Notebook nicht eingefallen,\nweil noch zwei andere Notebooks nach dem Diebstahl nicht mehr\nvorhanden gewesen seien. Vor dem Senat hat der Zeuge erklärt, er\nkönne sich noch erinnern, daß ein Notebook eines Kunden gefehlt\nhabe. Beide Aussagen überzeugen aber nicht. Der Kläger verlangt nur\nfür ein entwendetes Notebook Entschädigung, so daß die Erklärungen\ndes Zeugen Rahn beim Landgericht, er habe sich an das hier in Rede\nstehende Notebook nicht erinnert, weil noch zwei andere Notebooks\nentwendet worden seien, unglaubhaft sind. Unter diesen Umständen\nsind auch gegenüber seiner Aussage vor dem Senat Zweifel\nangebracht.\n\n20\n\nDas ist auch der Fall hinsichtlich der Bekundung des Zeugen zu\nPosition 50: \"1 Elsa Winner 1000 VLB\". Nach seinen Angaben soll es\nsich um eine Grafikkarte handeln, die vermutlich im zweiten\nentwendeten Firmenrechner gewesen sei (Blatt 198 der Akte). Es sind\njedoch bereits unter Position 4 zwei Grafikkarten geltend gemacht\nworden (2 VGA-VESA Karten 1 MB RAM), bei denen es sich nach den\nweiteren Angaben des Zeugen Rahn um die Karten aus den gestohlenen\nFirmenrechnern handelt (Blatt 190). Überzeugende Bekundungen liegen\ndamit auch im Hinblick auf die Position 50 nicht vor.\n\n21\n\nEbenso wenig überzeugend sind die Angaben des Zeugen Rahn zur\nSchadensposition 61: \"1 Telefonanlage Sirius 2006\". Beim\nLandgericht hat der Zeuge bekundet, \"wenn es sich dabei um das\nFirmentelefon handelt\", sei es auf jeden Fall entwendet worden\n(Blatt 199 der Akte). Vor dem Senat fiel dem Zeugen allerdings zur\nTelefonanlage Sirius \"im Moment nichts ein\"; auf jeden Fall habe\nnach dem Diebstahl ein drahtloses Telefon (vergleiche Position 64),\nwas zum Gebrauch im Geschäft bestimmt war, gefehlt; ob man darüber\nhinaus noch eine Telefonanlage hatte, wisse er heute nicht mehr\n(Seite 5/6 des Sitzungsprotokolls vom 14.01.1997, Blatt 408/409).\nAus diesen Angaben kann eine Entwendung einer Telefonanlage Sirius\n2006 nicht mit der nötigen Gewißheit entnommen werden.\n\n22\n\nSchließlich kann auch für die unter Position 77 genannte\n\"Festplatte 1,4 GB Conner\" keine Entschädigung zuerkannt werden.\nDer Zeuge Rahn hat zwar beim Landgericht die Entwendung bestätigt.\nDer Sachverständige Prof. Gipper hat jedoch die Lieferantin der\nFestplatte, laut Rechnung vom 05.11.1993 eine Firma RC-Soft in\nAachen (Blatt 142 der Akte), nicht ausfindig machen können und\nfestgestellt, daß mangels genauer Typnangabe und Angabe der\nSchnittstelle eine Preisermittlung nicht möglich sei (vergleiche\ndie Bemerkung B10 auf Seite 4 seines Gutachtens, Blatt 248).\nVerläßliche Feststellungen zum Alter und zum Wert der Festplatte\nkönnen demnach nicht getroffen werden. Soweit der Sachverständige\nin seiner Aufstellung dennoch den Rechnungsbetrag von 1.700,00 DM\neingesetzt hat, kann dem nicht gefolgt werden, da es hierfür keine\ngesicherte Tatsachengrundlage gibt.\n\n23\n\nZugesprochen werden konnten demnach nur die Schadenspositionen\n1, 2, 4, 8 bis 10, 16 bis 18, 21, 25, 30, 33 bis 35, 37, 41, 43,\n44, 47, 54, 57, 60, 62, 67 bis 70, 73 bis 75 und 80 mit den vom\nSachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswerten, auf die der\nKläger im Berufungsverfahren seine Entschädigungsansprüche\nbeschränkt hat. Die Summe dieser Schadenspositionen ergibt eine\nGesamtentschädigung von 23.262,84 DM, die von der Beklagten an den\nKläger zu zahlen ist.\n\n24\n\nDie Zinsforderung ist nach § 291 BGB begründet.\n\n25\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 515 Abs.\n3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n26\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n27\n\nbis zur mündlichen Verhandlung am 01.10.1996: 53.141,37 DM;\ndanach: 47.432,37 DM.\n\n28\n\nWert der Beschwer für die Beklagte: 23.262,84 DM;\n\n29\n\nWert der Beschwer für den Kläger: 24.169,53 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-25/9-u-30-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-25/9-u-30-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311523","retrieved":"2026-07-09 03:42:06.107582+00:00"}}