{"status":"available","doknr":"OLD311522","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0225.9U104.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-25","aktenzeichen":"9 U 104/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf\nVersicherungsleistungen gemäß §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 Nr. II e) der\nAllgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, die dem\nVersicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegen, nicht zu. Das\nLandgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger den\nstreitgegenständlichen Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt\nhat, § 61 VVG, indem er trotz Rotlicht in die Kreuzung M. in K.\neingefahren ist, auf der es zu dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug\nder Frau K. M. kam.\n\n4\n\nDaß die für die Fahrtrichtung des Klägers bestimmte\nVerkehrsampel Rotlicht zeigte, ist als unstreitig anzusehen. Der\nKläger bestreitet dies nicht substantiiert, wenn er in der\nBerufungsbegründung ausführt, nach seiner Erinnerung sei er bei\nGrün in den Kreuzungsbereich eingefahren, § 138 Abs. 2 ZPO. Denn\nder Kläger gibt nicht einmal an, auf welche Ampel ( rechts von der\nFahrbahn oder oberhalb ) er gesehen und grünes Licht wahrgenommen\nhaben will. Er stellt auch nicht in Abrede, daß die\nLichtzeichenanlage der Kreuzung M. für die Unfallgegnerin Grünlicht\nzeigte, als diese in den Kreuzungsbereich einfuhr. Daß die\nAmpelschaltung dergestalt defekt gewesen sein könnte, daß beide\nAmpel Grünlicht zeigten ( sog. feindliches Grün ), wie es der\nKläger in 1. Instanz als nicht ausschließbar bezeichnet hat, ist\nals rein theoretische Möglichkeit anzusehen, die außer Betracht\nbleiben kann. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind weder\nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch der Kläger greift das in\nder Berufungsinstanz nicht auf.\n\n5\n\nInsbesondere setzt sich der Kläger nicht ausreichend mit\nentgegenstehenden vorprozessualen Äußerungen an der Unfallstelle,\nin der Schadenanzeige sowie in der Hauptverhandlung vor dem\nAmtsgericht Köln auseinander, mit denen er - zumindest konkludent -\neingeräumt hat, die für seine Fahrtrichtung maßgebliche Ampel habe\nRotlicht gezeigt. Denn dort hat der Kläger Rotlicht teilweise\nausdrücklich eingeräumt, im übrigen nur von \"Übersehen\" der Ampel\nbzw. \"Blenden\" gesprochen. Diese Begriffe sind entgegen der\nAuffassung des Klägers eindeutig. Daß er tatsächlich \"grün\" gesehen\nhätte, wie der Kläger im vorliegenden Verfahren behauptet, ist\ndamit gerade nicht ausgesagt. Zwar bestreitet der Kläger nunmehr\ndie von Polizeibeamten schriftlich niedergelegte Äußerung an der\nUnfallstelle und betont, die Schadenanzeige sei nicht von ihm\nausgefüllt. Das verhilft ihm aber nicht zum Erfolg. Auch wenn die\nSchadenanzeige von einem Bediensteten des Maklerbüros ausgefüllt\nwurde, müssen die tatsächlichen Angaben zum Unfallgeschehen doch\nauf den Kläger zurückgehen. Daß jemand anderes den Makler\ninformiert oder dieser etwas falsch verstanden habe, behauptet der\nKläger selbst nicht. Ebenso setzt er sich mit seinen Angaben in der\nHauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln nicht auseinander, obwohl\ndas Landgericht im angefochtenen Urteil auch auf diese abgestellt\nhat. In der dortigen Hauptverhandlung hatte der Kläger angegeben,\ner sei geblendet worden und habe die Ampel nicht erkannt. Weil der\nKläger \"alles, ohne etwas zu beschönigen, eingeräumt\" habe, hat das\nAmtsgericht nach einem in der beigezogenen Akte niedergelegten\nVermerk der Vorsitzenden von einem Fahrverbot abgesehen. Grund\nhierfür war also nicht - wie der Kläger behauptet -, daß das\nAmtsgericht kein grob verkehrswidriges Verhalten hätte erkennen\nkönnen. Daß er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln\nlediglich taktisch geständig war, also etwas der Wahrheit zuwider\n\"eingeräumt\" hätte, behauptet der Kläger ebenfalls selbst\nnicht.\n\n6\n\nEs kann auch ausgeschlossen werden, daß der Kläger einer\noptischen Täuschung durch Lichteinstrahlung des Sonnenlichts\nunterlag und statt des tatsächlich angezeigten Rotlichts grünes\nLicht wahrgenommen hat. Das ist schon deshalb vorliegend schwer\nnachzuvollziehen, weil rotes und grünes Licht nicht durch die selbe\nLichtquelle abgestrahlt werden, vielmehr auf einer Ampel unten\nGrünlicht erscheint und oben Rotlicht. Allenfalls ist denkbar, daß\n- bei entsprechendem Sonneneinfall - die grüne Glasscheibe so\nerhellt wird, daß der Kraftfahrer den Eindruck hat, grünes Licht\nleuchte auf. Das setzt aber voraus, daß Licht auf diese Glasscheibe\nfällt ( vgl. Senat r+s 1996, 478 ). Das ist hier nach den örtlichen\nGegebenheiten aber auszuschließen.\n\n7\n\nDer Kläger trägt selbst vor, daß er aus exakt nördlicher\nRichtung kam, also nach Süden fuhr. Dies entspricht der\nVerkehrsunfallskizze der Polizei. Kurz vor Mittag - Unfallzeit war\n11.05 Uhr - schien die Sonne dem Kläger daher entgegen, nach seinem\nVortrag aus süd-südöstlicher Richtung. Unter diesen Umständen kann\ndie Sonne aber nicht von hinten, ja nicht einmal seitlich auf die\nfür den Kläger maßgebliche Ampelanlage geschienen haben. Es war\nvielmehr so, daß die Sonne dem Kläger - allenfalls leicht versetzt\n- ins Gesicht schien, was seinen vorprozessualen Äußerungen\nentspricht. Das wiederum kann aber - zu dieser Feststellung sieht\nsich der Senat auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens\nin der Lage - nur zur Folge gehabt haben, daß der Kläger geblendet\nwar; eine \"optische Täuschung\" ist dabei nicht vorstellbar.\n\n8\n\nKann dem Kläger daher allenfalls zugute gehalten werden, daß er\ngeblendet wurde und die Lichtzeichen der Ampel nicht erkennen\nkonnte, so entlastet ihn dies nicht vom Vorwurf grober\nFahrlässigkeit. Die neuere höchst- und obergerichtliche\nRechtsprechung - auch des Senats - betont entgegen der Auffassung\ndes Klägers, daß ein Rotlichtverstoß grundsätzlich objektiv und in\nder Regel auch subjektiv grob fahrlässig ist. Allerdings können\nbesondere Umstände des Einzelfalles den objektiv groben\nVerkehrsverstoß subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen\nund den Kläger vom Schuldvorwurf der grobe Fahrlässigkeit entlasten\n( BGH r+s 1992, 292, 293 = VersR 1992, 1085 = NJW 1992, 2418; Senat\nSP 1995, 249; Urteil vom 04.06.1996 - 9 U 257/95, in r+s 1996, 478\ninsoweit nicht abgedruckt; OLG Hamm r+s 1994, 45, 46; r+s 1996, 13;\nMDR 1996, 1014; OLG Karlsruhe r+s 1994, 46, 47; r+s 1995, 449 ).\nEtwas anderes ergibt sich auch aus den Literaturstellen, die der\nKläger für sich in Anspruch nimmt, nicht.\n\n9\n\nFür sich alleine nicht geeignet, den Verstoß subjektiv in\nmilderem Licht erscheinen zu lassen, ist allerdings der früher in\nder Rechtsprechung angeführte Gesichtspunkt des\nAugenblicksversagens ( BGH a.a.O. ). Auch die übersichtliche\nÖrtlichkeit bietet vorliegend keine Besonderheit, die einen\ngeringeren Verschuldensgrad nahelegen könnte. Gegen den Kläger\nspricht im Gegenteil, daß er nicht nur das Rotlicht, sondern\noffensichtlich auch die entgegenkommende Unfallgegnerin übersehen\nhaben muß. Auch insoweit fehlt es an Anhaltspunkten, diese\nSorglosigkeit subjektiv geringer als grob fahrlässig anzusehen (\nvgl. BGH a.a.O., S. 294 ).\n\n10\n\nAuch die Tatsache, daß der Kläger durch die Sonne geblendet\nworden sein dürfte, entlastet ihn nicht. Denn es ist ebenfalls\nhöchst leichtsinnig, in eine erkennbar ampelgeregelte Kreuzung\neinzufahren, ohne sicher sein zu können, was die für die\nbeabsichtigte Fahrtrichtung zuständige Ampel genau anzeigt. In\neinem solchen Fall kann man gerade nicht damit rechnen, die\nKreuzung ohne weiteres passieren zu können, und muß seine\nGeschwindigkeit folglich so weit herabsetzen oder gar anhalten, daß\nman sich ein Bild über das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer\nmachen und die Kreuzung gefahrlos passieren kann ( so schon OLG\nKöln r+s 1989, 350, 351; Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe r+s 1994, 46,\n47; OLG Dresden r+s 1996, 342; OLG Hamm MDR 1996, 1014 ). Daß der\nKläger etwa erst so kurzfristig, plötzlich und überraschend\ngeblendet worden wäre, daß er vor der Kreuzung nicht mehr gefahrlos\nhätte anhalten können, behauptet er selbst nicht; hierfür ist auch\nnichts ersichtlich. Ob bei einer solchen Fallgestaltung eine andere\nBewertung möglich oder angezeigt wäre, bedarf daher keiner\nEntscheidung.\n\n11\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n12\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache ist nicht von\ngrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nZPO. Die Frage, ob ein Rotlichtverstoß als grob fahrlässige\nHerbeiführung des Verkehrsunfalles anzusehen ist, kann als in der\nRechtsprechung geklärt angesehen werden. Darüber hinaus beruht das\nUrteil des Senats nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen Senates der obersten\nGerichtshöfe des Bundes, § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers:\n10.870,39 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-25/9-u-104-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-25/9-u-104-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311522","retrieved":"2026-07-09 03:42:06.019998+00:00"}}