{"status":"available","doknr":"OLD311524","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0225.15U135.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-25","aktenzeichen":"15 U 135/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache\nErfolg.\n\n3\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend\ngemachte Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem\nVollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 20.8.1992 - 6 B\n125219/92 - und auf Herausgabe des Vollstreckungstitels nicht\nzu.\n\n4\n\nDer allein in Betracht kommende Anspruch aus § 826 BGB setzt\nvoraus, daß der Vollstreckungstitel objektiv unrichtig ist, der\nGläubiger dies auch weiß und weitere Umstände hinzutreten, die eine\nAusnutzung des Titels in hohem Maße unbillig und geradezu\nunerträglich erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1996, 48, 49).\n\n5\n\nUnerheblich ist, ob entsprechend dem Vortrag der Klägerin deren\nUnterschrift auf den vom ihrem Ehemann und der Beklagten unter dem\n8.6.1990 geschlossenen Kreditvertrag gefälscht ist und sie aus\ndiesem Vertrag nicht mitverpflichtet worden ist. Sollte die\nUnterschrift nicht von der Klägerin stammen und sie von dem Vertrag\nerstmals im Frühjahr 1991 erfahren haben, so ist der\nVollstreckungsbescheid vom 20.8.1992 unrichtig, weil der titulierte\nAnspruch aus dem Darlehensvertrag gegen die Klägerin dann nicht\nbegründet ist.\n\n6\n\nFür die Anwendung des § 826 BGB, die auf besonders\nschwerwiegende Ausnahmefälle begrenzt ist, reicht aber die\nobjektive Unrichtigkeit eines Vollstreckungstitels nicht aus. Hier\nfehlt es bereits an der weiteren Voraussetzung für die Anwendung\nder Vorschrift, nämlich der Kenntnis der Beklagten von der wahren\nRechtslage. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin\nhat eine Kenntnis weder substantiiert dargetan noch bewiesen.\n\n7\n\nAls unstreitig ist anzunehmen, daß der Beklagten bei der\nAufnahme der Urkunde über den Darlehensvertrag sowie bei der\nzeitgleich erfolgten Eröffnung eines Gemeinschaftskontos der\nEheleute A. bei der Beklagten der Paß der Klägerin vorgelegen hat.\nDenn auf dem Kontoeröffnungsantrag sind Ausstellungsdaten,\nPaßnummern und ausstellende Behörden von 2 Pässen aufgeführt. Unter\ndiesen Umständen reicht es nicht aus, daß die Klägerin in erster\nInstanz mit Nichtwissen bestreitet, ihr Paß habe bei der\nKreditaufnahme vorgelegen. Sie hätte sich vielmehr dazu erklären\nmüssen, wie die Daten aus ihrem Paß auf das Kontoeröffnungsformular\ngelangt sind, ohne daß der Paß vorgelegen hat und obwohl im\nDarlehensvertrag ausdrücklich eine Identitätsprüfung anhand des\nvorgelegten Ausweises vermerkt ist. Falls tatsächlich eine andere\nFrau mit dem Paß der Klägerin aufgetreten sein sollte, ist nicht\nersichtlich, daß die Beklagte die fehlende Identität festgestellt\nhat oder auch nur feststellen konnte.\n\n8\n\nDamit besteht auch nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels bis\nzum jetzigen Zeitpunkt keine Kenntnis der Beklagten von einer\nUnrichtigkeit des Titels.\n\n9\n\nSchließlich fehlt es an zusätzlichen besonderen Umständen,\naufgrund derer es der Beklagten zugemutet werden muß, die ihr -\nnach Klagevortrag - unverdient zugefallene Rechtsposition\naufzugeben. Die Umstände, auf denen die materielle Unrichtigkeit\ndes Titels beruht, genügen allein in aller Regel nicht, um zugleich\nauch die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung zu begründen (BGH NJW\n1987, 3256, 3257). Auch bei einem Vollstreckungsbescheid bedarf es\nzusätzlicher besonderer Umstände, um die Vollstreckung als\nsittenwidrig erscheinen zu lassen. Es genügt nicht allein der\nUmstand, daß der Vollstreckungsbescheid ohne gesetzliche Prüfung\nder materiellen Rechtslage erlassen worden ist (vgl. BGH a. a.\nO.).\n\n10\n\nEine Sittenwidrigkeit der Vollstreckung käme in Betracht, falls\neine Schuldmitübernahme durch die Klägerin gemäß § 138 BGB\nsittenwidrig wäre. Die Voraussetzungen hierfür sind aber nicht\ngegeben.\n\n11\n\nDer Umstand allein, daß eine Ehefrau voraussichtlich die für\nihren Ehemann übernommene Bürgschaft oder Schuldmitübernahme nicht\nerfüllen kann, macht diese noch nicht sittenwidrig. Die\neingegangene Verpflichtung ist in der Regel erst dann unwirksam,\nwenn die Ehefrau durch zusätzliche, dem Gläubiger zurechenbare\nUmstände in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden und\nso ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern\nentstanden ist (vgl. BGH NJW 1996, 2088, 2089). Solche besonderen\nUmstände lagen nicht vor.\n\n12\n\nZwar mag für den Fall ihres Schuldbeitritts von einer\nungewöhnlichen Belastung und finanziellen Überforderung der\nKlägerin ausgegangen werden. Bei einem Gesamtkreditbetrag von\n46.000,00 DM waren Monatsraten von 1.357,48 DM zu zahlen. Die\nKlägerin hatte weder Einkommen noch nennenswertes eigenes Vermögen.\nSie hatte ein fast ein Jahr altes Kind und war mit dem zweiten Kind\nschwanger. Weder vor noch in der Ehe war sie berufstätig gewesen\nund hatte in Deutschland keine Arbeitserlaubnis. Aufgrund der\nAngaben im Darlehensvertrag, daß die Klägerin Hausfrau sei und\nkeine Arbeitserlaubnis habe, war auch für die Beklagte erkennbar,\ndaß die Klägerin keine Leistungen auf das Darlehen würde erbringen\nkönnen.\n\n13\n\nEs fehlen aber zusätzliche gewichtige Umstände, die eine\nBegründung der Verbindlichkeit als sittlich unerträglich erscheinen\nlassen würden.\n\n14\n\nDie Mitverpflichtung für eine Schuld von 46.000,00 DM ist\nbereits deswegen nicht so ungewöhnlich hoch, weil ein Betrag von\n35.000,00 DM durch die Beklagte zur Ablösung eines im Januar 1990\nvon der Klägerin und ihrem Ehemann bei der K. aufgenommenen\nDarlehens an diese Gläubigerin überwiesen wurde. Die Klägerin\nbestreitet zwar ohne konkrete Angaben und ohne sich selbst um eine\nAufklärung bei der K. bemüht zu haben, auch jenen Darlehensvertrag\nmitunterschrieben zu haben. Hierfür ist sie aber darlegungs- und\nbeweispflichtig. Muß somit von ihrer Mitverpflichtung für den\nAltkredit ausgegangen werden, so entspricht die Mitverpflichtung\ngegenüber der Beklagten den eigenen berechtigten Interessen der\nKlägerin an der Rückführung ihrer Darlehensschulden. Gegenteiliges\nläßt sich auch nicht für den restlichen Betrag von 11.000,00 DM\nfeststellen, der auf das ebenfalls am 8.6.1990 für beide Eheleute\nA. eingerichtete Konto überwiesen wurde. Für die Beklagte war\njedenfalls nicht erkennbar, daß der Klägerin nicht unmittelbar\neigene Vorteile aus diesem Betrag erwachsen würden. Ohne besondere\nAnhaltspunkte hatte sie keine Veranlassung anzunehmen, die Klägerin\nsei durch große Unerfahrenheit oder ein rechtlich oder sittlich zu\nmißbilligendes Vorgehen ihres Ehemannes veranlaßt worden, den\nDarlehensvertrag mitzuunterschreiben. Soweit sie behaupten will,\nvon ihrem Ehemann dumm und unselbständig gehalten und zur\nUnterordnung gezwungen worden zu sein - und damit auch zur\nUnterschriftsleistung, so wäre dies jedenfalls für die Beklagte\nnicht erkennbar geworden. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt\nsich auch nichts dafür, daß die Beklagte die Mitunterzeichnerin des\nKreditvertrages etwa überrumpelt oder deren Entschließungsfreiheit\nauf andere Weise unrechtmäßig beeinflußt hat.\n\n15\n\nDa ein Sittenverstoß nicht allein deshalb zustande kommt, weil\ndie Rückzahlungsverpflichtungen und Zinsbelastungen die eigene\nLeistungsfähigkeit überschreiten, und da auch die Kredithöhe nicht\nungewöhnlich hoch ist, kann von einer Sittenwidrigkeit einer\nSchuldmitübernahme nicht ausgegangen werden (vgl. insoweit auch OLG\nDüsseldorf WM 1995, 1530 ff. und OLG Koblenz NJW-RR 1995,\n1260).\n\n16\n\nEin zusätzlicher besonderer Umstand, der die Vollstreckung als\nsittenwidrig erscheinen läßt, liegt schließlich auch nicht darin,\ndaß die Beklagte einen Mahnbescheid und einen\nVollstreckungsbescheid gegen die Klägerin erwirkt hat. Dies könnte\nnur dann zur Sittenwidrigkeit führen, wenn die Beklagte erkennen\nmußte, daß eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung zu einer\nAblehnung des Klagebegehrens geführt hätte (vgl. BGH NJW 1987,\n2358). In Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachte\nSittenwidrigkeit war dies aus den oben angeführten Gründen nicht\nder Fall. Gleiches gilt aber auch für die behauptete\nUnterschriftsfälschung, von der die Klägerin die Beklagte bereits\nim April 1991 informiert haben will. Eine Fälschung der\nUnterschrift der Klägerin hätte auch im Falle einer\nSchlüssigkeitsprüfung nicht zur Ablehnung des Antrags geführt. Im\nübrigen durfte die Beklagte darauf vertrauen, daß die Klägerin\nWiderspruch gegen den Mahnbescheid und Einspruch gegen den\nVollstreckungsbescheid einlegen würde, wenn sie ihre Behauptung von\nder Unterschriftsfälschung aufrecht erhalten würde. Die Beklagte\nhatte keinen Anlaß zu der Annahme, die Klägerin werde den Titel\nrechtskräftig werden lassen, weil - wie sie behauptet - ihr Ehemann\nihr verboten hat, die eingehende Post zu öffnen und zu lesen und\nsie deshalb von dem Mahnbescheid und dem Vollstreckungsbescheid\nnichts erfahren hat. Da somit die Beklagte keine Haftung für eine\nvom Ehemann der Klägerin veranlaßte Unterschriftsfälschung trifft,\nwar die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.\n\n18\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n19\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin: 39.614,17 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311524","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-25/15-u-135-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311524","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311524","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-25/15-u-135-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311524","retrieved":"2026-07-09 03:42:06.199096+00:00"}}