{"status":"available","doknr":"OLD311546","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0219.5U153.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-19","aktenzeichen":"5 U 153/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten gegen die der Klage des\nKlägers zu 2) stattgebende Entscheidung des Landgerichts hat auch\nin der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist auch\nein Anspruch des Klägers zu 2) aus der bei der Beklagten\nunterhaltenen Krankenversicherung hinsichtlich der anläßlich der\nGeburt des Klägers zu 1) entstandenen Kosten zu verneinen.\n\n3\n\nGemäß § 2 Abs. 2 MBKK beginnt bei Neugeborenen der\nVersicherungsschutz ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt,\nwenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim\nVersicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung\nspätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend zum\nersten des Geburtsmonats erfolgt. Entgegen der Ansicht des\nLandgerichts kann unter dem \"Tag der Geburt\" im Sinn dieser\nBestimmung nur der Tag der tatsächlichen Geburt, nicht aber der Tag\ndes errechneten Geburtstermins verstanden werden. Die\nInterpretation des Landgerichts geht im Ergebnis an Sinn und\nWortlaut der genannten Bestimmung vorbei.\n\n4\n\nSchon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung des § 2 Abs. 2\nMBKK, der wiederholt auf den \"Tag der Geburt\" abstellt, kann kein\nernstlicher Zweifel daran bestehen, daß hiermit ausschließlich der\nTag der tatsächlichen Geburt gemeint ist, nicht aber der Tag des\nerrechnenden Geburtstermins, in welchem Fall sich eine andere\nTerminologie angeboten hätte. Selbst ein nicht sachkundiger\nVersicherungsnehmer muß dies bei einem natürlichen Wortverständnis\nim vorgenannten Sinn verstehen.\n\n5\n\nAuch vom Sinn der Bestimmung her erschließt sich eine\ndahingehende Interpretation. Insbesondere ist die Erwägung der\nBeklagten zutreffend, daß die vorbenannte Drei-Monats-Frist in\nvertretbarer Weise sicherstellen soll, daß Leistungen für das neue,\nneugeborene Mitglied erst dann erbracht werden müssen, wenn\nzumindest in einem geringen Umfang durch Beitragszahlung der\nversicherten Eltern als Versicherungsnehmer eine finanzielle\nGrundlage als Basis für den dem Neugeborenen zu gewährenden\nVersicherungsschutz geschaffen worden ist. Hieran besteht auch aus\nder Sicht der Solidargemeinschaft der Versicherungsnehmer ein\nberechtigtes Interesse. Gegen die normierte Drei-Monats-Frist\nbestehen deshalb auch keine grundsätzlichen Bedenken, und der\nvorgenannte Sinn der Fristbestimmung wird nur dann realisiert, wenn\ndie Drei-Monats-Frist sich bezogen auf den Tag der tatsächlichen\nGeburt versteht. Dies verstößt auch keineswegs grundsätzlich gegen\ndie berechtigten Interessen des neuzuversichernden, neugeborenen\nMitglieds. Zutreffend weist nämlich die Beklagte darauf hin, daß\neine Interpretation im Sinn der landgerichtlichen Auslegung z. B.\nauch zum Nachteil des Neugeborenen gereichen könnte, beispielsweise\nin den Fällen, in denen der Tag der errechneten Geburt noch\ninnerhalb der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 2 MBKK gelegen hätte,\ndas Kind jedoch tatsächlich verspätet, also erst nach dem\nerrechneten Geburtstermin, geboren worden ist.\n\n6\n\nEntgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich auch aus dem Erlaß\nder Wartezeit für den Kläger zu 2) kein Argument für die Annahme,\nauch hinsichtlich des Klägers zu 1) sei die Drei-Monats-Frist\nhinfällig.\n\n7\n\nDiese Argumentation verkennt bereits, daß es sich bei den\nnormierten Wartezeiten und der Frist gemäß § 2 Abs. 2 MBKK um zwei\nunterschiedliche Aspekte handelt. Die allgemeine Wartezeit im Sinn\nvon § 3 MBKK soll das subjektive Risiko und den Ausschluß vor\nVertragsschluß vorhandener -wenn auch unentdeckter- Krankheiten,\ndie kurz nach Vertragsschluß behandlungsbedürftig werden,\nbegrenzen. Schon dieser Gesichtspunkt widerlegt die Annahme, bei\nder Frist gemäß § 2 Abs. 2 MBKK handele es sich hinsichtlich des\nNeugeborenen ebenfalls um eine Wartefrist im Sinn von § 3 MBKK. Daß\ndies nicht der Fall ist, zeigt vielmehr gerade im Gegenteil der\nUmstand, daß in § 2 Abs. 2 MBKK ausdrücklich ein Wegfall der\nWartezeit für das Neugeborene angeordnet ist und deshalb der\nVersicherungsschutz insoweit in jedem Fall unmittelbar nach der\nGeburt beginnt. Hiervon getrennt behandelt ist jedoch in dieser\nBestimmung die Drei-Monats-Frist zur vertragsbezogenen Begründung\ndes Versicherungsschutzes. Diese Frist wird nach Maßgabe der\nvorgenannten Bestimmung nicht verknüpft mit dem Wegfall von\nWartezeiten, die nach der ausdrücklichen Regelung bei Neugeborenen\nohnehin entfallen. Aus dem Umstand, daß gemäß § 3 die allgemeine\nWartezeit drei Monate beträgt, läßt sich keinesfalls rückschließen,\nauch bei der Drei-Monats-Frist gemäß § 2 Abs. 2 MBKK handele es\nsich der Sache nach um eine Wartezeit. Die differenzierte\nBehandlung dieser Frist gegenüber dem ausdrücklich angeordneten\ngenerellen Wegfall von Wartefristen bei Neugeborenen zeigt gerade,\ndaß beide nicht identisch sind. Demzufolge kann aus dem Erlaß der\nWartezeit für den Vater keinesfalls geschlossen werden, daß\nhinsichtlich des Klägers zu 1) auch die normierte Drei-Monats-Frist\ngemäß § 2 Abs. 2 MBKK habe entfallen sollen.\n\n8\n\nDa nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen Wortlaut und Sinn\ndes § 2 Abs. 2 MBKK eindeutig sind und sich einem verständigen\nVersicherungsnehmer auch ohne weiteres erschließen, war die\nBeklagte auch nicht gehalten, den Kläger zu 2) bei Vertragsschluß\nauf die insoweit grundsätzlich bestehenden Risiken im Falle einer\nFrühgeburt hinzuweisen, weshalb es nicht der Vernehmung des von der\nBeklagten insoweit benannten Zeugen K. bedurfte.\n\n9\n\nNach allem war die Klage beider Kläger abzuweisen.\n\n10\n\nZur Zulassung der Revision sah der Senat keine Veranlassung. Zum\neinen liegen keine gegenteiligen obergerichtlichen Entscheidungen\nvor; im übrigen handelte es sich vorliegend auch um eine\nEinzelfallentscheidung, die keine Fragen von grundsätzlicher\nBedeutung aufwirft, dies um so weniger, als nach Ansicht des Senats\nWortlaut und Sinn der genannten Fristbestimmung ohnehin eindeutig\nund unmißverständlich sind und keine anderweitige Interpretation\nzulassen.\n\n11\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.\n\n12\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n13\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Kläger: 27.265,25\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-19/5-u-153-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-19/5-u-153-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311546","retrieved":"2026-07-09 03:42:08.177179+00:00"}}