{"status":"available","doknr":"OLD311558","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0217.5U112.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-17","aktenzeichen":"5 U 112/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wurde im Mai 1990 zur stationären Behandlung schwerer\nBrandverletzungen in das von der Beklagten zu 1) in K. betriebene\nKrankenhaus eingeliefert und dort u.a. vom Beklagten zu 2) operativ\nversorgt. Die Behandlung erstreckte sich bis 3. August 1990.\nAnläßlich der Operation vom 26. Juni 1990 wurde ihm eine mit\nHepatitis-B-Erregern verseuchte Blutkonserve verabreicht. In der\nFolgezeit erkrankte er an Hepatitis-B. Wegen der materiellen\nSchäden ist ihm nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes\nAusgleich gewährt worden. Er nimmt nunmehr die Beklagten auf Ersatz\ndes immateriellen Schadens in Anspruch. Er hat behauptet, daß die\nOperation vom 26. Juni 1990 nicht dringlich gewesen sei. Es hätte\ndie Möglichkeit bestanden, eine Eigenblutreserve zu bilden. Wenn er\ndarüber aufgeklärt worden wäre, daß durch Eigenblutspende das\nRisiko, mit Hepatitis-B-Erregern infiziert zu werden, hätte\nvermieden werden können, würde er in die Operation zum damaligen\nZeitpunkt nicht eingewilligt haben. Im übrigen sei die Transfusion\nvon Fremdblut nur deshalb notwendig geworden, weil das operative\nVorgehen fehlerhaft gewesen sei. Er hat beantragt,\n\n3\n\ndie Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein in\ndas Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen,\n\n4\n\nfestzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, als\nGesamtschuldner ihm sämtlichen weiteren immateriellen Schaden zu\nersetzen, der ihm aus der anläßlich des Krankenhausaufenthaltes vom\n14. Mai bis 3. August 1990 erlittenen Hepatitis-B-Infektion noch\nentstehen werde.\n\n5\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nSie sind den Vorwürfen entgegengetreten und haben sich auf\nhypothetische Einwilligung berufen.\n\n8\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage\nabgewiesen.\n\n9\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er behauptet,\nes sei damals medizinisch ohne weiteres möglich gewesen, auf\nEigenblutkonserven zurückzugreifen. Man hätte die Operation vom 26.\nJuni 1990 lediglich um eine, höchstens vier bis fünf Wochen\nverschieben müssen, was medizinisch vertretbar gewesen wäre. Wenn\ner hierüber aufgeklärt worden wäre, hätte er auf Verwendung von\nEigenblut bestanden. Das erstinstanzliche Sachverständigengutachten\nsei in Teilen widersprüchlich. Er beantragt,\n\n10\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen\nerstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.\n\n11\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nSie treten der Berufung entgegen und verteidigen das\nangefochtene Urteil.\n\n14\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt.\n\n17\n\n1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch\nnicht aus dem Gesichtspunkt der eigenmächtigen Behandlung zu, von\nder auch dann auszugehen ist, wenn der Patient zwar in der\nOperation eingewilligt hat, die Einwilligung aber wegen\nunzureichender Risikoaufklärung oder mangels Aufklärung über\nBehandlungsalternativen unwirksam ist.\n\n18\n\na) Die dem Kläger zuteil gewordene Risikoaufklärung war\nfehlerhaft, weil er nicht darauf hingewiesen worden ist, daß er\nsich in Folge der Verwendung von Fremdblutkonserven eine\nHepatitis-B-Virus- oder eine HIV-Infektion zuziehen könne. Die\nBeklagten berufen sich aber mit Erfolg auf hypothetische\nEinwilligung. Der Kläger macht in der Berufungsinstanz selbst nicht\nmehr geltend, er würde in Kenntnis des Risikos auch dann von der\nOperation Abstand genommen haben, wenn der Eingriff unaufschiebbar\nnötig und ein Rückgriff auf Eigenblut nicht möglich gewesen\nwäre.\n\n19\n\nb) Die Einwilligung war auch nicht wegen fehlender Aufklärung\nüber Behandlungsalternativen unwirksam.\n\n20\n\nAllerdings muß der Patient grundsätzlich darüber aufgeklärt\nwerden, daß als Alternative zur risikobehafteten Infusion von\nFremdblut die Eigenblutspende in Betracht kommt. Dies steht\nfreilich unter dem Vorbehalt, daß die Eigenblutspende überhaupt\nmöglich ist (vgl. BGH AHRS Kza 5000/55). Die Pflicht des Arztes,\nüber Behandlungsalternativen aufzuklären, entfällt nämlich, wenn\neine an sich gegebene Behandlungsalternative im konkreten Fall aus\nmedizinischen Gründen ausscheidet (vgl. BGH AHRS Kza 5000/57,\nergangen als Revisionsentscheidung zu Senat AHRS Kza 5000/50). So\nliegt es hier.\n\n21\n\nNach den überzeugenden und insoweit von der Berufung auch nicht\nangegriffene Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. soll eine\nEigenblutspende grundsätzlich nicht erfolgen, wenn die\nHämoglobinkonzentration den Grenzwert von 12,5 g/dl unterschreitet.\nDie absolute Kontraindikation ist gegeben, wenn der\nHämoglobingehalt 11,0 g/dl unterschreitet (Bl. 89 d. A.).\nMaßgebender Zeitpunkt ist im Streitfall der 18. Juni 1990, weil\nzwischen Eigenblutspende und Operation ca. 1 Woche liegen muß,\ndamit sich das Blut des Patienten wieder hinreichend regenerieren\nkann. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Hämoglobingehalt 11,0 g/dl und\nlag damit weit unter dem Grenzwert und zugleich genau auf der\nGrenze zur absoluten Kontraindikation. Der Sachverständige hat\nhieraus die absolute Spendenkontraindikation abgeleitet. Das\nüberzeugt. Zwischen dem 11. und 18. Juni 1990 war der\nHämoglobingehalt von 12,4 auf 11,0 abgesunken, obwohl der Kläger in\ndieser Zeit keinen Blutverlust erlitten hatte (Bl. 90 d. A.). Das\nAbsinken beruhte offensichtlich auf einer subakuten Infektion (Bl.\n90 d. A.) und der mangelnden Regenerationsfähigkeit wegen des\nVerlustes der Eisenreserven (Bl. 89 d. A. unten) aufgrund der\nvorangegangenen Verletzungen und Operationen (Bl. 90 d. A. 4.\nAbsatz). In dieser Situation wäre ein weiterer Blutverlust durch\nEigenspende unvertretbar gewesen, weil dies ein weiteres Absinken\ndes Hämoglobingehaltes unvermeidlich zur Folge gehabt hätte.\n\n22\n\nAls weitere Kontraindikation kam die Infektion hinzu. Zwar war\nam 14. Juni 1990 die systemische Infektion abgeklungen; die offenen\nWundareale auf der Tibiakante waren aber weiterhin massiv mit\nStaphylococcus aureus und Pseudomonas aeruginosa besiedelt (Bl. 86\nd. A.), also bakteriell infiziert, so daß die latente Gefahr des\n(Wieder-)Auftretens einer systemischen Infektion bestand mit der\nFolge einer möglichen Osteomyelitis (Bl. 87 d. A.). Diesen Zustand\nhat der Sachverständige nachvollziehbar als subakute Infektion\nbezeichnet, die einer Eigenblutspende verbot, weil sie ohnehin ein\nAbsinken des Hämoglobingehaltes bewirkte (Bl. 90/91 d. A.).\n\n23\n\nc) Der Kläger macht ferner ohne Erfolg geltend, durch eine\nVerschiebung der Operation hätten zumindest 1 oder 2\nEigenblutkonserven gewonnen werden können, was das Risiko,\nSpenderblut zu benötigen, verringert hätte. Dazu hat der\nSachverständige festgestellt, daß der Eisenspeicher und die\nRegenerationsfähigkeit des Knochenmarks beim Kläger damals\nerschöpft gewesen seien. Dies ergebe sich daraus, daß trotz Gabe\nvon 4 Blutkonserven zu je 450 - 500 ml bei einem\noperationsbedingten Blutverlust von 400 - 500 ml ein Anstieg des\nHämoglobingehaltes auf lediglich 11,7 g/dl habe erreicht werden\nkönne, der weit vom Normalgehalt entfernt gewesen sei (14 g/dl).\nHinzu komme das ständige Absinken des Hämoglobingehaltes wegen der\nlatenten Infektion. Daraus hat der Sachverständige überzeugend\ngeschlossen, es sei zu bezweifeln, ob der Kläger ,überhaupt\ninnerhalb von Monaten\" wieder die normale Hämoglobinkonzentration\nerreicht hätte. Ein Hinauszögern der notwendigen Operation um\nWochen oder gar Monate war aber medizinisch völlig unvertretbar.\nDie Wundverhältnisse des Unterschenkels hätten sich infektiös\nentwickeln können, so daß eine Amputation hätte nötig werden\nkönnen. Es wäre sogar der Eintritt einer lebensgefährlichen\nSituation zu befürchten gewesen (Bl. 88 d. A.).\n\n24\n\nNach allem hat sich damals eine Eigenblutspende aus\nmedizinischen Gründen verboten, so daß keine\nAufklärungspflichtverletzung über Behandlungsalternativen\nvorliegt.\n\n25\n\n2. Schadensursächliche Behandlungsfehler sind nach den\nFeststellungen des Sachverständigen nicht ersichtlich. Die\nIndikationsstellung ist ebensowenig zu beanstanden wie die\nOperationsdurchführung (Bl. 86 - 89 bzw. 91/92 d. A.). Da die\nBerufung insoweit auch nichts erinnert, bedarf es hierzu weiterer\nAusführungen nicht. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen\ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen werden (§ 543 Abs. 1\nZPO).\n\n26\n\n3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n27\n\nWert der Beschwer: unter 60.000,-- DM.\n\n28\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 20.000,-- DM, davon 5.000,--\nDM für den Feststellungsantrag.\n\n29\n\nDr. Rumler-Detzel Dr. Schmitz-Pakebusch Rosenberger**\n\n30\n\n8 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-17/5-u-112-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-17/5-u-112-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311558","retrieved":"2026-07-09 03:42:09.196359+00:00"}}