{"status":"available","doknr":"OLD311557","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0217.16U50.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-17","aktenzeichen":"16 U 50/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht\neingelegt und begründet. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDie Kläger können von den Beklagten nicht die Beseitigung der\nauf dem Grundstück W.straße 13 in K. stehenden Rotbuche verlangen.\nJedoch können die Kläger von den Beklagten verlangen, die Rotbuche\nim Rahmen des Möglichen so zu beschneiden, daß keine Äste auf das\nGrundstück der Kläger hinüberwachsen.\n\n5\n\na)\n\n6\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die\nBeklagten nicht nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet sind,\ndie Rotbuche zu entfernen. Nach dieser Bestimmung kann der\nEigentümer von dem Störer Beseitigung der Beeinträchtigungen des\nEigentums verlangen. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob auf\ndieser Grundlage gegebenenfalls eine Entfernung des gesamten Baums\nverlangt werden kann und nicht nur mögliche geeignete Maßnahmen -\nwie die sachkundige Entfernung der in das Grundstück der Kläger\nhineinreichenden Wurzeln - zu treffen sind. Dies kann indes ebenso\ndahinstehen wie die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der\nEinsturz der Mauer und die dadurch bedingten Schäden tatsächlich\ndurch das Wachstum der Rotbuche der Beklagten verursacht worden\nsind. Denn die Kläger sind nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der\nvon der Rotbuche ausgehenden Beeinträchtigungen verpflichtet.\n\n7\n\nNach § 2 Abs. 2 der Satzung der Stadt K. zum Schutz des\nBaumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und\ndes Geltungsbereichs der Bebauungspläne vom 15. Dezember 1991 (\nBaumschutzsatzung ) sind geschützt alle Bäume, die einen\nStammumfang von mehr als 60 cm in 1 Meter Höhe über dem Erdboden\nhaben, sowie ihr ober- und unterirdischer Lebensraum ( Kronen-,\nStamm- und Wurzelbereich ). Die Rotbuche hat - wie dem von den\nKlägern vorgelegten Gutachten des Gartenarchitekts Gerhard Walther\nvom 2. Oktober 1996 zu entnehmen ist - in 1 Meter Höhe über\nBodenniveau einen Stammumfang von 2,6 Metern. Nach § 3 Abs. 1 der\nBaumschutzsatzung ist daher eine Entfernung der Rotbuche verboten.\nDiese öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Beklagten als\nEigentümer des Grundstücks W.straße 13 in Köln führt auch zu einer\nDuldungspflicht der Kläger im Verhältnis zwischen den Parteien. Das\nVerbot, geschützte Bäume zu entfernen, richtet sich - wie §§ 3 Abs.\n1, 8 Abs. 2, 13 Abs. 1 a der Baumschutzsatzung zu entnehmen ist -\nnicht nur gegen den Eigentümer des Baums, sondern gegen jedermann.\nDie von dem geschützten Baum ausgehenden Beeinträchtigungen sind\ndaher auch von den Klägern als Eigentümern des benachbarten\nGrundstücks hinzunehmen. Insoweit werden die Rechte der Kläger als\nGrundstückseigentümer nach § 903 Satz 1 BGB im Rahmen der\nSozialbindung des Eigentums eingeschränkt ( vgl. OLG Düsseldorf,\nNJW 1989, 1807, 1808 ). Die Regelungen der Baumschutzsatzung sind\nmit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, soweit dadurch in geschütztes\nEigentum eingegriffen wird. Nach Art. 14 GG ist die Bestimmung von\nInhalt und Schranken des Eigentums Sache des Gesetzgebers, dem für\ndie Bestimmung des Eigentumsinhalts nach Art. 14 Abs. 2 GG ein\nweiter Gestaltungsbereich eingeräumt ist. Die durch die\nBaumschutzsatzung getroffenen Regelungen zum Schutze der in der\nSatzung angesprochenen Ziele sind geeignet und in dem von ihnen\nerfaßten Sachbereich erforderlich. Die mit ihnen verfolgten Ziele\nstehen nicht außer Verhältnis zu dem beeinträchtigten Grundrecht (\nvgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., S. 1808 ). Die Kläger können sich\nnicht mit Erfolg auf einen Erlaubnistatbestand nach § 5 Abs. 2 der\nBaumschutzsatzung berufen. Das Landgericht ist zutreffend davon\nausgegangen, daß § 5 Abs. 2 a der Baumschutzsatzung keinen\ngenerellen Vorrang zivilrechtlicher Beseitigungsansprüche vor den\nmit der Satzung verfolgten Zwecken regelt. Nach dieser Bestimmung\nist die Erlaubnis zur Entfernung geschützter Bäume zu erteilen,\nwenn der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund eines\nrechtskräftigen Urteils - ausgenommen Anerkenntnisurteile,\nVersäumnisurteile und Vergleiche - zur Entfernung verpflichtet ist.\nBereits der Umstand, daß Anerkenntnis- und Versäumnisurteile sowie\nVergleiche von dieser Regelung ausgenommen sein sollen, spricht\ndafür, daß auch bei der Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche\ndie Belange der Baumschutzsatzung Berücksichtigung finden sollen.\nDies entspricht im übrigen auch den in § 1 niedergelegten Zwecken\nder Baumschutzsatzung, die sonst in dem Bereich der Beziehungen\nzwischen Grundstücksnachbarn nicht erreicht werden könnten. Die\nZivilgerichte haben daher zu prüfen, ob nach den\nnaturschutzrechtlichen Bestimmungen Ausnahmegenehmigungen für die\nbegehrten Maßnahmen in Betracht kommen ( vgl. BGH, NJW 1993, 925,\n926 f. ). Die in § 5 Abs. 2 a der Baumschutzsatzung getroffene\nRegelung ist mithin so zu verstehen, daß die Verwaltungsbehörde an\ndie Entscheidung der Gerichte, ob einer der übrigen in § 5 Abs. 2\nder Baumschutzsatzung geregelten Erlaubnistatbestände vorliegt,\ngebunden sein soll.\n\n8\n\nVorliegend ist jedoch auch der in § 5 Abs. 2 c der\nBaumschutzsatzung geregelte Erlaubnistatbestand nicht gegeben. Nach\ndieser Bestimmung ist die Erlaubnis zur Entfernung eines\ngeschützten Baums zu erteilen, wenn von dem Baum Gefahren für\nPersonen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere\nWeise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. Die für das\nVorliegen eines Ausnahmetatbestandes von dem in der\nBaumschutzsatzung vorgesehenen grundsätzlichen Fällverbot\ndarlegungspflichtigen Kläger haben jedoch auch mit der Berufung\nnicht nachvollziehbar dargetan, daß die von ihnen behauptete Gefahr\nfür die Standfestigkeit der Mauer und die dadurch bedingte\nGefährdung von Personen nicht mit zumutbarem Aufwand auf andere\nWeise als durch Entfernung des Baums zu beheben ist. Im Rahmen der\nhier zu treffenden Abwägung ist zu berücksichtigen, daß angesichts\nder in den letzten Jahrzehnten gewandelten Sozialanschauung über\ndie Bedeutung gewachsenen größeren Baumbestands den mit dem\nBaumschutz verfolgten Zielen, die letztlich der Sicherung der\nnatürlichen Lebensgrundlage des Menschen dienen, kein geringerer\nWert zukommt, als dem Schutz privaten Eigentums ( vgl. OLG Köln,\nUrteil vom 22. Mai 1996 - 11 U 6/96 -; OLG Düsseldorf, NJW 1989,\n1807, 1808 ). Eine Entfernung der Rotbuche ist auch unter\nBerücksichtigung der von den Klägern mit der Berufung vorgetragenen\nhohen Kosten von insgesamt 118.362,50 DM für eine Erneuerung bzw.\nZurückversetzung der Mauer ( Kosten für die Erneuerung der Mauer:\n58.362,50 DM; Kosten für Abstützungsmaßnahmen: 15.000,-- DM;\nWertverlust des Grundstücks: 25.000,-- DM; entfallende\nGaragennutzung: 20.000,-- DM ) nicht gerechtfertigt. Die auf einem\nFundamentmauerwerk gründende vorhandene Mauer befindet sich - wie\nbereits dem Vorbringen der Kläger und insbesondere den von den\nKlägern vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen ist - insgesamt in\neinem schlechten Zustand, der ihre Erhaltung durch eine Entfernung\ndes Baums nicht zu rechtfertigen vermag. Die seit dem 13. November\n1994 zum größten Teil eingefallene Mauer weist lediglich eine\nBreite von 15 cm auf und war bereits ausgebessert. Der\nGartenarchitekt Walther hat in dem von den Klägern vorgelegten\nGutachten vom 2. Oktober 1996 von einer Wiedererrichtung der Mauer\nin der alten Form ausdrücklich abgeraten. Es sind daher keine\nGründe dafür ersichtlich, daß eine neue Einfriedigung wiederum\ndurch die Errichtung einer Mauer geschaffen werden muß, zumal die\nKläger nicht vorgetragen haben, daß die vorhandene Mauer anderen\nZwecken als denen des Sichtschutzes diente. Die Kläger haben zudem\nnicht substantiiert dargelegt, daß eine andere, flexiblere und\nstandfestere Ausführung der Einfriedigung an Stelle der Mauer -\netwa durch eine auf dem Fundamentmauerwerk aufbauende Zaunanlage -\nnicht möglich und für sie mit unzumutbaren Beeinträchtigungen\nverbunden ist. Das von den Klägern vorgelegte Gutachten des\nGartenarchitekts Walter vom 2. Oktober 1996 befaßt sich lediglich\nmit der Einfriedigung durch Errichtung von Mauerwerk. Die Kläger\nhaben ferner nicht substantiiert dargelegt, daß auch das\nFundamentmauerwerk bedingt durch das Wachstum der Rotbuche Schäden\naufweist, die seine Standfestigkeit konkret gefährden. Die Kläger\nhaben insoweit lediglich pauschal behauptet, das Vermehren und\nVerdicken der Wurzeln im Boden könne dazu führen, daß die Mauer\nauch in dem unteren Teil einbreche. Die Kläger können auch nicht\nmit Erfolg geltend machen, es handele sich bei dem Baum um eine\nunveredelte Rotbuche, die nicht erhaltenswert sei. Die\nBaumschutzsatzung unterscheidet hinsichtlich der\nSchutzbedürftigkeit nicht zwischen veredelten und natürlich\ngewachsenen Bäumen. Die Kläger haben zudem selbst vorgetragen, daß\ndie Rotbuche gesund sei und ein Alter von 250 Jahren erreichen\nkönne. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände und in\nAnbetracht der mit der Baumschutzsatzung verfolgten Ziele können\nsich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Entfernung eines\nNußbaums auf einem Nachbargrundstück berufen. Es kann daher\ndahinstehen, ob der von den Klägern geschilderte Sachverhalt\nüberhaupt dem vorliegenden Fall vergleichbar ist.\n\n9\n\nEin Anspruch der Kläger auf Beseitigung der Rotbuche ergibt sich\nauch nicht aus § 41 Abs. 1 a NachbG NW. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1\nNachbG NW ist ein Beseitigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der\nNachbar nicht binnen einer Frist von sechs Jahren nach dem\nAnpflanzen - allerdings frühestens beginnend mit dem Inkrafttreten\ndes NachbG NW am 1. Juli 1969 - Klage auf Beseitigung erhoben hat.\nDies ist unstreitig nicht geschehen.\n\n10\n\nb)\n\n11\n\nDer auf eine Beschneidung der Äste der Rotbuche gerichtete\nHilfsantrag zu 1) der Kläger ist zulässig.\n\n12\n\nDer Hilfsantrag enthält keine Klageänderung im Sinne des § 263\nZPO. Vielmehr beinhaltet er eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als\nKlageänderung anzusehende Beschränkung des auf die Entfernung der\ngesamten Rotbuche gerichteten Hauptantrags auf die Entfernung von\nTeilen des Baums. Selbst wenn man insoweit von einer Klageänderung\nausgehen würde, wäre diese vorliegend als sachdienlich zu erachten,\nda ihre Zulassung den Streitstoff der Parteien im Rahmen des\nanhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu\nerwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt.\n\n13\n\nDer Hilfsantrag ist auch hinreichend bestimmt ( § 253 Abs. 2 Nr.\n2 ZPO ). Aufgrund der begehrten Verurteilung der Beklagten, die\nRotbuche im Rahmen des Möglichen so zu beschneiden, daß keine Äste\nauf das Grundstück der Kläger hinüberragen, ist es - soweit die\nParteien sich über den Umfang der Maßnahme nicht zu einigen\nvermögen - im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens möglich,\ngegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen den zu\ndiesem Zeitpunkt erforderlichen Umfang des fachgerechten\nBeschneidens der auf das Grundstück der Kläger hinüberwachsenden\nÄste der Rotbuche zu bestimmen.\n\n14\n\nDer Hilfsantrag zu 1) ist auch begründet.\n\n15\n\nDie Kläger können von den Beklagten die Beschneidung der\nRotbuche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Nach dieser\nBestimmung kann der Eigentümer von dem Störer Beseitigung der\nBeeinträchtigungen des Eigentums - hier also der auf das Grundstück\nder Kläger hinüberwachsenden Äste der Rotbuche - verlangen. Die\nKläger sind insoweit auch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB in\nVerbindung mit §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung zur\nDuldung verpflichtet. Nach § 3 Abs. 4 der Baumschutzsatzung, ist\nein Beschneiden geschützter Bäume im Rahmen einer ordnungsgemäßen\nPflege möglich. Es ist auch nicht vorgetragen, daß ein\nfachgerechtes Beschneiden der Rotbuche aus tatsächlichen Gründen\nnicht möglich ist. Die Beklagten haben vielmehr ausdrücklich\nerklärt, daß die Zweige der Rotbuche durch einen Fachmann\nbeschnitten werden können.\n\n16\n\n2.\n\n17\n\nDie Kläger können von den Beklagten nicht die Wiederherstellung\nder teilweise eingestürzten Mauer, die Erneuerung der Bepflanzung\nin dem betreffenden Bereich und die Leistung von Schadensersatz in\nHöhe von 4.662,-- DM verlangen. Jedoch sind die Beklagten\nverpflichtet, gemeinsam mit den Klägern die Grenzmauer zwischen den\nGrundstücken wieder in den früheren Zustand oder in einen anderen,\nfür eine Grenzeinfriedung geeigneten Zustand zu versetzen sowie den\ndurch den Teileinsturz der Mauer entstandenen Bauschutt zu\nbeseitigen. Ferner sind die Beklagten verpflichtet, die Hälfte der\nKosten dieser Maßnahmen zu tragen.\n\n18\n\na)\n\n19\n\nEin Anspruch der Kläger auf Ersatz der durch den Einsturz der\nMauer am 13. November 1994 entstandenen Schäden aufgrund eines\nSchuldanerkenntnisses des Rechtsvorgängers der Beklagten - des\nArchitekten H. S. - besteht nicht. Die Kläger haben bereits nicht\ndargelegt, daß und gegebenenfalls wann genau und in welchem\nZusammenhang der Architekt S. eine rechtlich verbindliche Erklärung\nhinsichtlich der Übernahme der Kosten bei einem Einsturz der Mauer\nabgegeben haben soll. Sie haben insoweit lediglich vorgetragen, der\nArchitekt S. habe die Gefährdung der Mauer durch die von ihm im\nJahre 1981 eingeleiteten Baumaßnahmen anerkannt. Abgesehen davon\nkommt ein Anspruch aufgrund eines Schuldanerkenntnisses auch\ndeshalb nicht in Betracht, weil es an der in § 781 Satz 1 BGB\nvorgesehenen Schriftform der Anerkennungserklärung fehlt.\n\n20\n\nDie Kläger können von den Beklagten die Wiederherstellung der\nMauer und den Ersatz der aufgrund ihres teilweisen Einsturzes am\n13. November 1994 entstandenen Schäden auch nicht nach §§ 823 Abs.\n1, Abs. 2 i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.\n\n21\n\nEin Anspruch auf Wiederherstellung der Mauer im Wege des\nSchadensersatzes kommt bereits unter Berücksichtigung des eigenen\nVorbringens der Kläger nicht in Betracht. Die Kläger behaupten, die\nMauer stehe als gemeinsame Einfriedigung auf der Grenze der\nGrundstücke. Die Mauer befindet sich demnach im Miteigentum der\nKläger und der Beklagten, so daß die Parteien gemeinsam\nunterhaltungspflichtig sind. Die Parteien können mithin die Mauer\nnur gemeinsam wiederherstellen.\n\n22\n\nUngeachtet dessen kommen Schadensersatzansprüche der Kläger\njedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die von der Rotbuche der\nBeklagten ausgehende Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger -\nwie oben dargelegt - von den Klägern nach § 1004 Abs. 2 BGB zu\ndulden und damit nicht rechtswidrig ist. Die Kläger können in\ndiesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, gegen den\nArchitekt S. habe ein - sich nunmehr gegen die Beklagten als dessen\nErben richtender - Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1, Abs.\n2 i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bestanden, da er verpflichtet\ngewesen sei, die das Eigentum seiner Nachbarn gefährdende Rotbuche\nnoch vor Inkrafttreten der Baumschutzsatzung der Stadt K. vom 15.\nDezember 1991 entfernen zu lassen. Dem Vorbringen der Kläger ist\nnicht zu entnehmen, daß zu dieser Zeit - jedenfalls dem Grunde nach\n- ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsvorgänger der\nBeklagten bestand. Es ist bereits zweifelhaft, ob die nunmehr\neingetretenen Schäden - unterstellt, sie gehen auf das Wachstum der\nRotbuche zurück - schon damals vorhersehbar waren. Dagegen spricht\ninsbesondere der Umstand, daß der Rechtsvorgänger der Kläger - wie\nsie selbst vortragen - sich im Jahr 1981 mit einer Reparatur der\nMauer zufriedengegeben hat, ohne Ansprüche auf Entfernung des Baums\noder Beseitigung von Wurzeln zu verfolgen. Es ist ferner nicht\nnachvollziehbar dargelegt, daß aufgrund eines pflichtwidrigen\nVerhaltens des Rechtsvorgängers der Beklagten bereits vor\nInkrafttreten der Baumschutzsatzung ein konkreter Schaden an dem\nEigentum der Kläger hervorgerufen worden ist, der in der Folge zum\nteilweisen Einsturz der Mauer und zu den nunmehr geltend gemachten\nSchäden geführt hat.\n\n23\n\nUnter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände kommt ein\nAnspruch der Kläger auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von\n4.662,-- DM nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz\n1 BGB bereits dem Grunde nach nicht in Betracht. Abgesehen davon\nist der von den Klägern geltend gemachte Nutzungsausfall des Pkw\nDaimler-Benz 280 SE nicht plausibel dargelegt. In Anbetracht des\nUmstandes, daß der Zeuge Dr. Sch. das Fahrzeug ohne weitere\nMaßnahmen 6 Wochen in der Garage belassen hat, hätten die Kläger im\neinzelnen darlegen müssen, an welchen Tagen das Fahrzeug in dieser\nZeit konkret genutzt werden sollte. Ungeachtet dessen trifft den\nZeugen Dr. Sch. jedenfalls ein ganz überwiegendes Mitverschulden an\nder Entstehung des Schadens ( § 254 Abs. 1 BGB ), da er gegen die\nihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Statt das\nFahrzeug 6 Wochen lang in der Garage zu belassen und einen\nentsprechenden Nutzungsausfall hinzunehmen, hätte mit geringem\nAufwand eine Beseitigung des Bauschutts erfolgen können, soweit\ndieser auf dem Grundstück der Kläger die Zufahrt zur Garage\nbehinderte.\n\n24\n\nb)\n\n25\n\nDie Hilfsanträge zu 2) und 3) sind zulässig.\n\n26\n\nDie Hilfsanträge, mit denen die Kläger nunmehr die Mitwirkung\nder Beklagten an der Wiederherstellung der Grenzeinfriedigung\nzwischen den Grundstücken sowie an der Beseitigung des durch den\nTeileinsturz der Mauer entstandenen Bauschutts verlangen, sind zwar\nals Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO anzusehen. Die\nKlageänderung ist jedoch als sachdienlich zu erachten, da ihre\nZulassung den Streitstoff der Parteien im Rahmen des anhängigen\nRechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu erwartenden\nweiteren Rechtsstreit vorbeugt. Der Streitstoff des vorliegenden\nVerfahrens bietet auch für die Entscheidung über die Hilfsanträge\nder Beklagten eine verwertbare Grundlage.\n\n27\n\nDie Hilfsanträge zu 2) und 3) sind auch begründet.\n\n28\n\nDie Beklagten sind nach § 32 Abs. 1 Satz 2 NachbG NW\nverpflichtet, an der Errichtung einer gemeinsamen Einfriedigung\nmitzuwirken. Nach dem Einsturz des größten Teils der bisher\nvorhandenen Mauer am 13. November 1994, ist eine Einfriedigung\nnicht mehr vorhanden. Die Kläger können daher verlangen, daß die\nBeklagten sich an der Errichtung einer neuen Einfriedigung in dem\nbetreffenden Bereich - durch Wiederherstellung des früheren\nZustands der Mauer oder, was unter Berücksichtigung eines möglichen\nweiteren Wachstums der Rotbuche näher liegen dürfte, durch eine\nandere Konstruktion - und an der Beseitigung des durch den Einsturz\nder Mauer entstandenen Bauschutts beteiligen.\n\n29\n\nDer von den Klägern gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls\nbegründet. Die Beklagten sind nach § 37 Abs. 1 NachbG NW\nverpflichtet, die Hälfte der Kosten der Errichtung der\nEinfriedigung und der Beseitigung des Bauschutts zu tragen.\n\n30\n\n3.\n\n31\n\nDie Klage ist auch begründet, soweit die Kläger die Feststellung\nbegehren, daß die Beklagten verpflichtet sind, die Kosten einer\neinmaligen Dachrinnenreinigung auf der dem Grundstück der Beklagten\nzugewandten Seite des Hauses der Kläger zu erstatten.\n\n32\n\nDie Kläger können von den Beklagten die Kosten einer einmaligen\nReinigung der Dachrinne nach den Grundsätzen über den\nnachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch verlangen. Gehen von einem\nGrundstück grundsätzlich abwehrbare Einwirkungen im Sinne von § 906\nBGB aus, die jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen -\ninsbesondere weil die schädlichen Auswirkungen nicht unmittelbar\nerkennbar waren - nicht abgewehrt werden, so besteht ein aus dem\nRechtsgedanken der §§ 904 Satz 2, 906 Abs. 2 Satz 2 BGB\nabgeleiteter verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher\nAusgleichsanspruch ( vgl. BGH, NJW 1993, 925, 928; NJW 1990, 3195,\n3196 f.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 1364, 1365 ). Es wäre den\nBeklagten vorliegend möglich gewesen, die Einwirkung auf das\nGrundstück der Kläger durch zumutbare Maßnahmen, nämlich durch ein\nrechtzeitiges Beschneiden der Äste des Baums in zulässigem Umfang\nabzustellen. Unter Berücksichtigung des Umstands, daß eine\nBeschneidung der 16 Meter hohen Rotbuche in dem fraglichen Bereich\njahrelang nicht stattgefunden hat, und im Hinblick auf die\nörtlichen Gegebenheiten spricht ein Anscheinsbeweis dafür, daß die\nim Lauf der Jahre erfolgte Verschmutzung der Dachrinne im\nwesentlichen durch die Blätter der Rotbuche verursacht worden ist.\nDie Kosten einer einmaligen Reinigung der Dachrinne sind daher von\nden Beklagten zu erstatten.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.\nZPO. Im Hinblick auf das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen\nder Parteien erscheint es dem Senat angemessen, die Kosten des\nRechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Eine Auferlegung der Kosten\nder Säumnis der Beklagten nach § 344 ZPO kam nicht in Betracht, da\ndas Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 30. August 1995\nnicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Die Beklagten haben\nrechtzeitig ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt.\n\n34\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n35\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 31.662,-- DM.\n\n36\n\nDer Wert der Beschwer der Parteien beträgt jeweils 15.831,-\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-17/16-u-50-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 904","ref_norm":"904","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-17/16-u-50-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311557","retrieved":"2026-07-09 03:42:09.106992+00:00"}}