{"status":"available","doknr":"OLD311556","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0217.16U47.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-17","aktenzeichen":"16 U 47/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Nachlaßverwalter hinsichtlich des Nachlasses der\nam 22. April 1994 verstorbenen Frau J. H. S.. Der Beklagte und Herr\nW. S. sind die Söhne der Verstorbenen. Frau S. hatte ihre Söhne\ntestamentarisch zu je 1/2 als Erben eingesetzt. Der Beklagte schlug\nmit Erklärung vom 5. Juli 1994 - UR-Nr. 1129/94 Notar Dr. K. in D.\n- die Erbschaft aus.\n\n3\n\nMit notariellem Vertrag vom 16. Oktober 1978 - UR-Nr. 3618/1978\nNotar M. in L. - übertrug Frau S. an den Beklagten und seine\nEhefrau das Hausgrundstück Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 198.\nFrau S. wurde ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht\neingeräumt. Die auf dem Grundbesitz lastenden Grundschulden wurden\nebenso wie die ihnen zugrundeliegenden Forderungen in Höhe von\ninsgesamt etwa 8.000,-- DM von dem Beklagten und seiner Ehefrau\nübernommen. Ferner verpflichteten sich der Beklagte und seine\nEhefrau, an Frau S. monatlich einen Betrag von 100,- DM zu zahlen.\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag\nvom 16. Oktober 1978 verwiesen. Mit notariellem Vertrag vom 5.\nFebruar 1981 - UR-Nr. 442/1981 Notar M. in L. -, auf den wegen der\nEinzelheiten Bezug genommen wird, übertrug Frau S. dem Beklagten\ndas Grundstück Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518. Der\nUmschreibungsantrag hinsichtlich des Grundstücks ging am 30. April\n1981 bei dem Grundbuchamt ein. Der Beklagte veräußerte das 570 qm\ngroße Grundstück mit notariellem Vertrag vom 3. Juli 1981 zu einem\nPreis von 105.450,-- DM. Am 3. April 1991 wurde Frau S. bei dem\nVerein Evangelisches Altenheim \"G.-Haus\" e. V. zur Heimaufnahme\nangemeldet. Frau S. wurde am 10. April 1991 in dem Altenheim\naufgenommen. Sie verzichtete in der Folgezeit auf das ihr an dem\nHaus Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 198, eingeräumte Wohnrecht.\nDas Wohnrecht wurde am 13. November 1991 im Grundbuch gelöscht. Der\nKläger beglich die für die Unterbringung seiner Mutter in dem\nAltenheim in der Zeit von April 1991 bis Januar 1992 angefallenen\nKosten in Höhe von insgesamt 35.265,27 DM. Für den Zeitraum vom 17.\nJanuar 1992 bis 28. Februar 1993 schuldete Frau S. dem Verein\nEvangelisches Altenheim \"G.-Haus\" e. V. Heim- und Pflegekosten in\nHöhe von insgesamt 47.304,36 DM. Der Verein Evangelisches Altenheim\n\"G.-Haus\" e. V. erwirkte gegen Frau S. einen Titel über diese\nForderung. Zuzüglich titulierter Kosten für die gerichtliche\nGeltendmachung der Forderung sowie Zinsen ergab sich ein von Frau\nS. geschuldeter Betrag von insgesamt 58.038,10 DM. Mit Pfändungs-\nund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts L. vom 22. November 1993\n- 46 M 3914/93 - wurde aufgrund des titulierten Betrags von\n58.038,10 DM zu Gunsten des Vereins Evangelisches Altenheim\n\"G.-Haus\" e. V. der Anspruch gegen den Beklagten auf Rückgewähr der\ndurch Vertrag vom 5. Februar 1981 erfolgten Schenkung gepfändet.\nDie Heim- und Pflegekosten wurden ab dem 1. März 1993 bis zum Tode\nder Frau S. am 22. April 1994 von dem Oberkreisdirektor des\nRheinisch-Bergischen Kreises - Sozialamt - getragen. Abzüglich der\nvon dem Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises\nvereinnahmten Rente der Frau S. verblieben ungedeckte Kosten in\nHöhe von insgesamt 44.088,30 DM. Mit Bescheid vom 14. April 1993\nleitete der Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises -\nSozialamt - den Anspruch der Frau S. gegen den Beklagten auf\nRückgewähr der Schenkung nach § 90 BSHG auf sich über. Der Beklagte\nzahlte an den Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises in\nder Zeit von April 1994 bis Februar 1995 einen Betrag in Höhe von\ninsgesamt 3.212,-- DM, so daß ungedeckte Kosten in Höhe von\n40.876,30 DM verbleiben.\n\n4\n\nMit der Klage hat Frau S. von dem Beklagten gestützt auf § 528\nAbs. 1 Satz 1 BGB die Zahlung von insgesamt 96.000,-- DM verlangt.\nDas Verfahren wird von dem Kläger als Nachlaßverwalter fortgeführt.\nDer Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises ermächtigte\nden Kläger mit Schreiben vom 4. März 1996, die übergeleitete\nForderung im eigenen Namen geltend zu machen. Der Verein\nEvangelisches Altenheim \"G.-Haus\" e. V. ermächtigte den Kläger mit\neiner mit Schriftsatz vom 18. März 1996 vorgelegten\n\"Prozeßstandschaftserklärung\", die Forderung im eigenen Namen\ngeltend zu machen und einzuziehen.\n\n5\n\nDer Kläger ist der Ansicht, bei der Übertragung des Grundstücks\nGemarkung L., Flur 65, Flurstück 518, habe es sich um eine\nSchenkung gehandelt. Frau S. sei innerhalb der Frist vom 10 Jahren\nseit der Schenkung ( § 529 BGB ) restlos verarmt. Er hat behauptet,\ndas Grundstück Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518, habe im Jahr\n1981 einen Verkehrswert von 70.000,-- DM gehabt. Frau S. habe\nferner im Wege der Schenkung auf das Wohnrecht an dem Haus\nGemarkung L., Flur 65, Flurstück 198, verzichtet. Das Wohnrecht\nhabe einen Wert von 26.000,-- DM gehabt.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\n \n\n8\n\n \n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\n96.000,-- DM nebst 4 % Zinsen aus 70.000,-- DM seit dem 1. Oktober\n1993 und aus 26.000,-- DM seit dem 4. März 1994 zu zahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, bei der Übertragung des\nGrundstücks Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518, habe es sich\nnicht um eine Schenkung gehandelt. Vielmehr habe er für das\nGrundstück an seine Mutter einen Kaufpreis von 12.000,-- DM\ngezahlt, was dem tatsächlichen Wert des Grundstücks entsprochen\nhabe. Der Umstand, daß das Grundstück zu einem Kaufpreis von\n105.450,-- DM habe weiterveräußert werden können, sei auf das\nbesondere kaufmännische Geschick des Beklagten und eine besondere\nVerhandlungssituation der Erwerberin zurückzuführen. Bei dem\nVerzicht seiner Mutter auf das Wohnrecht handele es sich ebenfalls\nnicht um eine Schenkung. Vielmehr habe er als Gegenleistung bis\neinschließlich Januar 1992 die Kosten für die Unterbringung seiner\nMutter in dem Altenheim \"G.-Haus\" übernommen.\n\n15\n\nDurch Urteil vom 30. Mai 1995 hat das Landgericht den Beklagten\nverurteilt, an den Kläger 96.000,-- DM zu zahlen. Zur Begründung\nhat es ausgeführt, gegen den Beklagten bestehe ein zum Nachlaß\ngehörender Anspruch in dieser Höhe aufgrund des Notbedarfs der Frau\nS.. Dem Beklagten sei das Grundstück Gemarkung L., Flur 65,\nFlurstück 518, schenkweise übertragen worden, wie bereits dem\nWortlaut der notariellen Urkunde vom 5. Februar 1981 zu entnehmen\nsei. Auch der Verzicht der Frau S. auf das Wohnrecht sei\nschenkweise erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, daß die Zahlungen\ndes Beklagten für die Unterbringung seiner Mutter in dem Altenheim\ndie Gegenleistung für den Verzicht auf das Wohnrecht darstellen\nsollten. Der Beklagte habe nicht dargelegt, welche Beträge er im\neinzelnen aufgrund welcher Absprachen geleistet habe und inwieweit\ndie Zahlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verzicht auf\ndas Wohnrecht stehen sollten. Frau S. sei nach vollzogener\nSchenkung innerhalb der Frist von 10 Jahren ( § 529 BGB ) verarmt,\nda sie bei der Aufnahme in dem Altenheim im April 1991 zur Tragung\nder Heim- und Pflegekosten nicht mehr in der Lage gewesen sei. Dies\nzeige der Umstand, daß diese Kosten durch das Sozialamt getragen\nwerden sollten. Es sei davon auszugehen, daß der von dem Beklagten\nfür das Grundstück Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518, im Jahr\n1981 erzielte Kaufpreis von 105.450,-- DM dem Verkehrswert\nentsprochen habe. Der Wert des Wohnrechts habe sich ausweislich der\ngutachterlichen Stellungnahme des Vermessungs- und Katasteramts des\nRheinisch-Bergischen Kreises vom 2. November 1993 auf 26.000,-- DM\nbelaufen. Gegen den Beklagten bestehe daher ein Rückgewähranspruch\njedenfalls in Höhe des geltend gemachten Betrages von 96.000,--\nDM.\n\n16\n\nGegen das ihm am 20. Juni 1995 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte am 18. Juli 1995 Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Fristverlängerung am 15. November 1995 begründet.\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 1997\ndie Klage um einen Betrag von 2.914,40 DM auf insgesamt 98.914,40\nDM erhöht.\n\n17\n\nDer Beklagte wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches\nVorbringen. Er ist der Ansicht, der Anspruch auf Rückgabe eines\nGeschenks wegen Notbedarfs sei nicht vererblich. Ein Notbedarf der\nMutter des Beklagten sei innerhalb der Frist von 10 Jahren nach der\nÜbertragung des Grundstücks Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518,\nnicht eingetreten, weil sie über eine monatliche Rente von 1.075,90\nDM und noch im Mai 1991 über ein Guthaben von 3.545,21 DM auf ihrem\nKonto verfügt habe. Ferner sei in diesem Zusammenhang das mit einem\nBetrag von 26.000,-- DM bewertete Wohnungsrecht zu berücksichtigen.\nEr behauptet, der Wert des Grundstücks Gemarkung L., Flur 65,\nFlurstück 518, habe nicht mehr als 40.000,-- DM betragen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\n \n\n20\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n30. Mai 1995 - 3 O 535/93 - abzuändern und die Klage\nabzuweisen.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\n \n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen und den\nBeklagten zu verurteilen, an ihn weitere 2.914,40 DM zu zahlen;\n\n24\n\n \n\n25\n\nhilfsweise, die Verurteilung des\nBeklagten zur Zahlung von 96.000,-- DM nebst 4 % Zinsen aus\n70.000,-- DM seit dem 1. Oktober 1993 und aus weiteren 26.000,-- DM\nseit dem 4. März 1994 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß\ndaraus 6.325,-- DM an den Kläger selbst, weitere 40.876,30 DM an\nden Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises in Bergisch\nGladbach aufgrund der Überleitungsanzeige vom 14. April 1993 und\nder restliche Betrag an den Verein Evangelisches Altenheim\n\"G.-Haus\" e. V. in L. aufgrund des Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlusses vom 22. November 1993 zu zahlen sind;\n\n26\n\n \n\n27\n\nhilfsweise hierzu, die Verurteilung des\nBeklagten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß daraus 40.876,30\nDM an den Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises und\nder restliche Betrag an den Verein Evangelisches Altenheim\n\"G.-Haus\" e. V. in L. zu zahlen sind;\n\n28\n\n \n\n29\n\nhilfsweise hierzu, die Verurteilung des\nBeklagten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß daraus zunächst\ndie titulierten Forderungen des Vereins Evangelisches Altenheim\n\"G.-Haus\" e. V. in L. gemäß dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß\nvom 22. November 1993 zu erfüllen sind und der restliche Betrag an\nden Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises zu zahlen\nist.\n\n30\n\nDer Kläger behauptet, der Beklagte habe in der Zeit von April\n1991 bis Januar 1992 die Rente seiner Mutter vereinnahmt. Die von\ndem Beklagten in dieser Zeit erbrachten Zahlungen auf die Kosten\nder Unterbringung in dem Altenheim seien daher jedenfalls in Höhe\nvon monatlich 1.075,90 DM keine Leistung aus dem eigenen Vermögen\ndes Beklagten, sondern lediglich die Weiterleitung der Einkünfte\nder Frau S. an den Träger des Altenheims gewesen. Der Kläger\nbehauptet ferner, das Grundstück Gemarkung L., Flur 65, Flurstück\n518, habe im Jahr 1981 einen Verkehrswert von 105.450,-- DM\ngehabt.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der\nParteien sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen\nverwiesen.\n\n32\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen\nGutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H.. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des\nSachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 13. November 1996 Bezug\ngenommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDie Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht\neingelegt und begründet. In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n35\n\n1.\n\n36\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n37\n\na)\n\n38\n\nDer Kläger ist in seiner Eigenschaft als Nachlaßverwalter als\nPartei kraft Amtes zur prozessualen Geltendmachung des Anspruchs\nauf Herausgabe des Geschenks wegen Notbedarfs ( § 528 Abs. 1 Satz 1\nBGB ) befugt. Der Kläger ist auch zur Prozeßführung befugt, soweit\nder Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises mit\nÜberleitungsanzeige vom 14. April 1993 einen Teilbetrag der\nKlageforderung nach § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat. Den\nübergeleiteten Betrag hat der Oberkreisdirektor des\nRheinisch-Bergischen Kreises mit Aufstellung vom 5. Juli 1995 auf\ninsgesamt 40.876,30 DM beziffert. Der Oberkreisdirektor des\nRheinisch-Bergischen Kreises hat den Kläger mit Schreiben vom 4.\nMärz 1996 ermächtigt, diese Forderung im eigenen Namen geltend zu\nmachen. Die damit begründete gewillkürte Prozeßstandschaft ist\nzulässig ( vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., vor § 50 Rn. 52\nm. w. N. ). Das nach der Rechtsprechung erforderliche\nEigeninteresse des Ermächtigten ( vgl. BGHZ 82, 283, 288; BGH,\nNJW-RR 1989, 317 ) ist vorliegend im Hinblick auf sein Interesse an\nder schnellen und effektiven Erledigung seiner Aufgaben als\nNachlaßverwalter und insbesondere an der reibungslosen Berichtigung\nder Nachlaßverbindlichkeiten zu bejahen. Darüberhinaus ist die\nEinziehung der Forderung durch den Kläger auch aus\nprozeßökonomischen Gründen sinnvoll.\n\n39\n\nb)\n\n40\n\nDie mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts L.\nvom 22. November 1993 aufgrund eines titulierten Betrags von\n58.038,10 DM zu Gunsten des Vereins Evangelisches Altenheim\n\"G.-Haus\" e. V. erfolgte Pfändung des Anspruchs auf Rückgewähr der\ndurch Vertrag vom 5. Februar 1981 erfolgten Schenkung steht der\nprozessualen Geltendmachung durch den Kläger ebenfalls nicht\nentgegen. Die Pfändung führt nicht zu einem Verlust der\nRechtsinhaberschaft, sondern lediglich zu einer relativen\nVerfügungsbeschränkung ( § 829 Abs. 1 ZPO ). Abgesehen davon hat\nder Verein Evangelisches Altenheim \"G.-Haus\" e. V. den Kläger mit\nder mit Schriftsatz vom 18. März 1996 vorgelegten\n\"Prozeßstandschaftser-klärung\" ermächtigt, die Forderung im eigenen\nNamen geltend zu machen und einzuziehen.\n\n41\n\n2.\n\n42\n\nDie Klage ist auch begründet. Dies gilt auch, soweit der Kläger\nin der Berufungsinstanz mit der als Anschlußberufung anzusehenden -\nzulässigen - Klageerhöhung ( vgl. Schumann, Die Berufung in\nZivilsachen, 4. Aufl., Rn. 685 ) von dem Beklagten die Zahlung\neines weiteren Betrags von 2.914,40 DM verlangt.\n\n43\n\nDer Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von insgesamt\n98.914,40 DM nach §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB verlangen.\nDie Mutter des Beklagten - Frau J. H. S. - ist nach der Vollziehung\nvon Schenkungen nicht in der Lage gewesen, ihren angemessenen\nUnterhalt zu bestreiten.\n\n44\n\na)\n\n45\n\nDer Beklagte hat von seiner Mutter das Grundstück Gemarkung L.,\nFlur 65, Flurstück 518, geschenkt erhalten. Nach dem ausdrücklichen\nWortlaut der notariellen Urkunde vom 5. Februar 1981 - UR-Nr.\n442/1981 Notar M. in L. - ist eine Schenkung des Grundstücks\nerfolgt. Eine Gegenleistung war nicht vereinbart. Die auf dem\nGrundstück noch lastenden Grundschulden hatten der Beklagte und\nseine Ehefrau bereits zuvor bei der Übertragung des Hausgrundstücks\nGemarkung L., Flur 65, Flurstück 198, im Jahr 1978 übernommen. Der\nBeklagte kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg behaupten,\nfür das Grundstück sei ein Kaufpreis von 12.000,-- DM vereinbart\nworden. Der Beklagte hat diese Behauptung bereits nicht hinreichend\nsubstantiiert. Der von ihm vorgelegten Urkunde ist nicht zu\nentnehmen, daß seine Mutter sie tatsächlich unterzeichnet hat.\nAbgesehen davon wäre eine solche Vereinbarung nicht in der von §\n313 Satz 1 BGB vorgesehenen Form getroffen worden und daher nach §\n125 BGB nichtig. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf\ndie von ihm übernommene Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente\nin Höhe von monatlich 100,-- DM berufen. Denn diese Verpflichtung\nhat der Beklagte nicht im Zusammenhang mit der im Jahr 1981\nerfolgten Schenkung, sondern im Zusammenhang mit der im Jahr 1978\nerfolgten Übertragung des Hausgrundstücks übernommen.\n\n46\n\nDie Schenkung war mit Eingang des Umschreibungsantrags bei dem\nGrundbuchamt am 30. April 1981 vollzogen. Eine Schenkung ist\nvollzogen, wenn der Schenker die Leistung bewirkt hat. Der Schenker\nmuß also alles getan haben, war er für die Vollziehung der\nSchenkung tun muß. Bei der Schenkung von Sachen genügt daher der\nErwerb eines Anwartschaftsrechts, wenn - wie hier - der Erwerb des\nEigentums in der Folgezeit ohne Zutun des Schenkers eintritt ( vgl.\nPalandt/Putzo, BGB, 54. Aufl., § 518 Rn. 13 ).\n\n47\n\nDer Beklagte hat von seiner Mutter ferner eine Schenkung\nerhalten, indem sie auf das zu ihren Gunsten an dem Hausgrundstück\nbestellte Wohnungsrecht unentgeltlich verzichtet hat. Das\nWohnungsrecht ist am 13. November 1991 im Grundbuch gelöscht\nworden. Dadurch ist eine den Wert des Hausgrundstücks mindernde\ndingliche Belastung entfallen. Dem Vermögen des Beklagten ist\nmithin als Vorteil eine Wertsteigerung des Grundstücks zugewachsen,\nohne daß konkret eine Gegenleistung vereinbart und von dem\nBeklagten erbracht wurde.\n\n48\n\nb)\n\n49\n\nBei der Mutter des Beklagten ist ein Notbedarfsfall im Sinne des\n§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten. Die Mutter des Beklagten lebte\nseit dem 10. April 1991 in Altenheim \"G.-Haus\". Sie verfügte am 30.\nApril 1991 über ein Bankguthaben von 3.545,21 DM und erhielt zu\ndieser Zeit eine monatliche Rente von 1.075,90 DM. Die für die\nUnterbringung in dem Altenheim erforderlichen Kosten waren -\nungeachtet des darüber hinausgehenden persönlichen Bedarfs - für\nden angemessenen Unterhalt erforderlich. Diese Kosten beliefen sich\nmonatlich auf 3.621,30 DM ( 30 Tage zu je 120,71 DM ). Der Beklagte\nkann nicht mit Erfolg geltend machen, dem Aktivvermögen seiner\nMutter sei das Wohnungsrecht hinzuzurechnen. Es ist nicht\ndargelegt, daß die Mutter des Beklagten ihren angemessenen\nUnterhalt aus dem Wohnungsrecht hätte bestreiten können.\nInsbesondere ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, daß und\ngegebenenfalls in welcher Weise eine Verwertung des Wohnungsrechts\nin Betracht kam.\n\n50\n\nDer Notbedarfsfall ist auch innerhalb der Frist von 10 Jahren\nnach der Schenkung des Grundstücks Gemarkung L., Flur 65, Flurstück\n518, eingetreten ( § 529 Abs. 1 BGB ). Die Frist beginnt mit der\nLeistung des Gegenstands - also dem Vollzug der Schen- kung - zu\nlaufen ( vgl. Palandt/Putzo, a. a. O., § 529 Rn. 3 ). Die Schenkung\nwar vorliegend - wie oben bereits ausgeführt worden ist - mit dem\nEingang des Umschreibungsantrags bei dem Grundbuchamt am 30. April\n1981 vollzogen. Der erhöhte Bedarf der Mutter des Beklagten\nentstand mit dem Beginn des Aufenthalts in dem Altenheim am 10.\nApril 1991. Maßgeblich ist insoweit die gesamte - auch künftige -\nVerpflichtung des Schenkers. Es handelte sich bei den durch den\nAufenthalt in dem Altenheim verursachten Kosten um wiederkehrenden\nBedarf, den die Schenkerin aus eigenen Mitteln nicht bestreiten\nkonnte. Es stand mithin schon bei der Unterbringung in dem\nAltenheim fest, daß die Mutter des Beklagten die Kosten aus eigenen\nMitteln nicht würde aufbringen können. Der Notbedarf war also\nbereits mit der Unterbringung in dem Altenheim eingetreten. Der\nBeklagte kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, seine Mutter\nhätte die Kosten für die Unterbringung im ersten Monat noch aus\nihrem Barvermögen bestreiten können. Am 10. April 1991 war die\nFrist von 10 Jahren noch nicht abgelaufen. Sie endete vielmehr erst\nam 30. April 1991, also 10 Jahre nach Eingang des\nUmschreibungsantrags bei dem Grundbuchamt.\n\n51\n\nc)\n\n52\n\nDer Anspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht mit dem Tod\nder Mutter des Beklagten am 22. April 1994 untergegangen. Der\nAnspruch ist nicht in dem Sinne höchstpersönlich, daß er nicht von\nder Person des verarmten Schenkers gelöst werden kann und stets mit\nanderweitiger Deckung des Notbedarfs untergeht ( vgl. BGHZ 96, 380,\n381; Münchener Kommentar/Kollhosser, BGB, § 528 Rn. 6 ). Der\nAnspruch geht insbesondere nicht unter, wenn ein Sozialhilfeträger\n- wie hier der Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Krei- ses\n- in Vorlage tritt, auch wenn der Schenker nach der\nÜberleitungsanzeige nach § 90 BSHG verstirbt ( vgl. BGHZ 96, 380,\n383 ). Dies gilt auch, soweit der Verein Evangelisches Altenheim\n\"G.-Haus\" e. V. für die Mutter des Beklagten in Vorlage getreten\nist. Wenn ein Dritter, um die Notlage des Schenkers abzuwenden, mit\nder Hilfe in Vorlage tritt, ist der Anspruch nach § 528 Abs. 1 Satz\n1 BGB jedenfalls soweit vererblich, wie der Notbedarf des Schenkers\n- wie hier - zu Nachlaßverbindlichkeiten geführt hat ( vgl.\nMünchener Kommentar/Kollhosser, a. a. O., § 528 Rn. 10 ).\n\n53\n\nd)\n\n54\n\nDie Höhe des Anspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet sich\ndanach, inwieweit der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen\nLebensbedarf zu bestreiten. Der Rückforderungsanspruch reicht also\nnur soweit, wie der Notbedarf vorliegt. Bei einem real unteilbaren\nGeschenk - wie etwa einem Grundstück - ist eine Teilherausgabe\nunmöglich und daher nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten,\nwenn der Bedarf geringer ist, als der Wert des geschenkten\nGegenstands ( vgl. BGHZ 94, 141, 143; Münchener\nKommentar/Kollhosser, a. a. O., § 528 Rn. 5 ). Dabei ist der\nAnspruch auf den Teil des angemessenen Unterhalts begrenzt, der\nnicht aus anderen Mitteln des Schenkers bestritten werden kann (\nvgl. BGH, NJW 1991, 1824 ). Zu ersetzen ist nach § 818 Abs. 2 BGB\nlediglich der objektive Verkehrswert; der bei einer\nWeiterveräußerung erzielte Gewinn des Erwerbers bleibt außer\nBetracht ( vgl. Palandt/Thomas, a. a. O., § 818 Rn. 19 ). Nach\ndiesen Grundsätzen ist vorliegend ein Rückforderungsanspruch\njedenfalls in der geltend gemachten Höhe von 98.914,40 DM\nbegründet.\n\n55\n\naa)\n\n56\n\nNach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten\nBeweisaufnahme war der Verkehrswert des Grundstücks Gemarkung L.,\nFlur 65, Flurstück 518, im Jahr 1981 jedenfalls mit 105.450,-- DM\nund der Wertzuwachs des Hausgrundstücks Gemarkung L., Flur 65,\nFlurstück 198, aufgrund der Löschung des Wohnungsrechts im November\n1991 mit 45.000,-- DM zu bemessen.\n\n57\n\nDer Sachverständige Dipl.-Ing. H. ist in seinem schriftlichen\nGutachten vom 13. November 1996 unter Heranziehung des\nVergleichswertverfahrens bei der Bemessung des Verkehrswerts des\nGrundstücks Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 518, nachvollziehbar\nvon einem Wert von 210,-- DM/qm ausgegangen. Nach den\nFeststellungen des Sachverständigen handelte es sich bei dem\nGrundstück um Rohbauland, das heißt um eine Fläche, die\ngrundsätzlich für eine bauliche Nutzung zur Verfügung stand, bei\nder aber die Erschließungssituation eine sofortige Bebaubarkeit\nnicht zuließ. Den Wert von 210,-- DM/qm hat der Sachverständige auf\nder Grundlage des für diesen Bereich geltenden Bodenrichtwerts von\n240,-- DM/qm, eines Zuschlags für bessere Lagequalität und unter\nBerücksichtigung der Kosten für eine Erschließung des Grundstücks\nin Höhe von 55,-- DM/qm ermittelt. Ausgehend davon errechnet sich\nein Verkehrswert des Grundstücks im Jahr 1981 von 119.700 DM ( 570\nqm zu je 210,-- DM ). Der von dem Sachverständigen vorgenommene\nAbschlag von 45.700,-- DM für eine Realisierungsdauer der\nVeräußerung des Grundstücks, die der Sachverständige unter\nBeachtung der rückläufigen Situation am Immobilienmarkt zu Mitte\nder 80er Jahre auf 5 Jahre geschätzt hat, kann unter\nBerücksichtigung der Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht\nberücksichtigt werden. Denn der von dem Sachverständigen\nfestgestellte Verkehrswert des Grundstücks hat sich hier bereits\nkurz nach Vollziehung der Schenkung - nämlich noch im Jahr 1981 -\nüberwiegend realisieren lassen. Das Grundstück ist zu einem Preis\nvon 105.450,-- DM - also 185,-- DM/qm - veräußert worden. Der\nBeklagte kann mithin nicht mit Erfolg geltend machen, der bei der\nVeräußerung des Grundstücks erzielte Preis gehe über den\nVerkehrswert hinaus. Der für das Grundstück erzielte Preis enthält\nkeinen dem Beklagten nach den oben dargelegten Grundsätzen zu\nbelassenden Gewinn, so daß bei der Bemessung des\nRückzahlungsanspruchs zumindest von dem bei dem Verkauf im Jahre\n1981 erzielten Betrag von 105.450,-- DM auszugehen ist.\n\n58\n\nDer Sachverständige hat den Wert der Belastung des\nHausgrundstücks Gemarkung L., Flur 65, Flurstück 198, mit dem\nWohnungsrecht nachvollziehbar auf 45.000,-- DM bemessen. Für den\nobjektiven Verkehrswert des mit dem Wohnungsrecht belasteten\nHausgrundstücks im Jahr 1991 kommt es darauf an, welcher Preis sich\nin Anbetracht der Belastung bei einer Veräußerung des Grundstücks\nhätte erzielen lassen. Der Sachverständige ist daher zutreffend von\neiner erzielbaren Jahresmiete von 3.744,-- DM ( 60 qm x 5,20 DM x\n12 Monate ) sowie von den - von einem etwaigen Erwerber zu tragen-\nden - Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von jährlich 540,--\nDM und Kosten für Außeninstandhaltung und Versicherung sowie\nsonstige Aufwendungen in Höhe von 1.500,-- DM ausgegangen. Den so\nermittelten Jahreswert von 5.784,-- DM hat der Sachverständige in\nAnbetracht des damaligen Alters der Mutter des Beklagten mit einem\nFaktor von 6,705 kapitalisiert. Den errechneten Wert von 38.782,--\nDM hat der Sachverständige nachvollziehbar um rund 16 % auf\n45.000,-- DM erhöht, weil ein wirtschaftlich handelnder Erwerber\neinen entsprechenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren würde. Da\nes - wie oben dargelegt - für die Bemessung des Verkehrswerts des\nmit dem Wohnungsrecht belasteten Hausgrundstücks darauf ankommt,\nwelcher Preis sich in Anbetracht der Belastung bei einer\nVeräußerung des Grundstücks hätte erzielen lassen, stellt es\nentgegen der Auffassung des Beklagten auch keinen Widerspruch dar,\ndaß der Sachverständige den Wert des Gebäudes mit lediglich\n18.000,-- DM bemessen hat. Der von dem Sachverständigen mit\n185.000,-- DM ermittelte Verkehrswert des Hausgrundstücks im Jahr\n1991 wurde durch die Belastung mit dem Wohnrecht mithin um\n45.000,-- DM auf 140.000,-- DM reduziert. Bei der Bemessung des\nRückzahlungsanspruchs ist demnach von einer durch die Löschung des\nWohnungsrechts erfolgten Schenkung mit einem Wert von 45.000,-- DM\nauszugehen.\n\n59\n\nbb)\n\n60\n\nDer Notbedarf der Mutter des Beklagten belief sich auf insgesamt\n98.914,40 DM.\n\n61\n\nDer Kläger hat dargelegt, daß der Verein Evangelisches Altenheim\n\"G.-Haus\" e. V. für die Kosten der Unterbringung der Frau S. in der\nZeit vom 17. Januar 1992 bis 28. Februar 1993 über eine titulierte\nForderung in Höhe von 47.304,36 DM verfügt. Der Beklagte hat die\nHöhe der nicht beglichenen Heimpflegekosten nicht bestritten.\nAusweislich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des\nAmtsgerichts L. vom 22. November 1993 sind über die titulierte\nHauptforderung von 47.304,36 DM hinaus - zu Lebzeiten der Mutter\ndes Beklagten - titulierte Kosten für die gerichtliche\nGeltendmachung der Heimpflegekosten sowie Zinsen angefallen, so daß\nsich der Notbedarf insoweit auf insgesamt 58.038,10 DM beläuft.\n\n62\n\nDarüberhinaus ist ein Notbedarf in Höhe von 40.876,30 DM\nentstanden. Der Kläger hat durch Vorlage einer Aufstellung des\nOberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 5. Juli\n1995 dargelegt, daß für die Heimunterbringung und für sonstige\nSozialleistungen ( Taschengeld ) in der Zeit vom 1. März 1993 bis\nzum Tod der Mutter des Beklagten am 22. April 1994 ungedeckte\nKosten in Höhe von insgesamt 40.876,30 DM verblieben sind. In\ndieser Aufstellung sind die Witwenrente der Mutter des Beklagten\nund die von dem Beklagten geleisteten Unterhaltsbeiträge\nberücksichtigt. Dies gilt auch hinsichtlich der von dem Beklagten\nin der Zeit von April 1994 bis Februar 1995 geleisteten Zahlungen\nin Höhe von insgesamt 3.212,-- DM.\n\n63\n\ncc)\n\n64\n\nUnter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände errechnet\nsich der Gesamtwert der Schenkungen wie folgt:\n\n65\n\nGrundstück Gemarkung L.,\n\n66\n\nFlur 65, Flurstück 518, 105.450,-- DM\n\n67\n\nWertzuwachs des Hausgrundstücks Gemarkung\n\n68\n\nL., Flur 65, Flurstück 198, 45.000,-- DM\n\n69\n\nGesamt: 150.450,-- DM.\n\n70\n\nDem Gesamtwert der Schenkungen steht folgender Notbedarf der\nMutter des Beklagten gegenüber:\n\n71\n\nTitulierte Kosten der Unterbringung in der Zeit\n\n72\n\nvom 17. Januar 1992 bis 28. Februar 1993\n\n73\n\nsowie titulierte Gerichtskosten und Zinsen 58.038,10 DM\n\n74\n\nKosten der Unterbringung und sonstige Sozial-\n\n75\n\nleistungen in der Zeit vom 1. März 1993 bis\n\n76\n\n22. April 1994 40.876,30 DM\n\n77\n\nGesamt: 98.914,40 DM.\n\n78\n\nDer mit der Klage geltend gemachte Rückforderungsanspruch in\nHöhe von 98.914,40 DM ist daher begründet. Der Beklagte kann in\nAnbetracht des Differenzbetrags von 51.535,60 DM zwischen dem Wert\nder Schenkung und dem Notbedarf seiner Mutter auch nicht mit Erfolg\ngeltend machen, er habe die Kosten der Unterbringung in dem\nAltenheim für die Zeit von April 1991 bis Januar 1992 in Höhe von\ninsgesamt 35.265,67 DM gezahlt. Es kann daher dahinstehen, daß der\nBeklagte nicht bestritten hat, in dieser Zeit auch die Rente seiner\nMutter vereinnahmt zu haben. Auf die übernommenen, auf dem\ngeschenkten Grundstück lastenden Grundschulden in Höhe von\ninsgesamt 10.000,-- DM kann sich der Beklagte in diesem\nZusammenhang bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er\ndiese Grundschulden und die ihnen zugrundeliegenden Forderungen in\nHöhe von 8.000,-- DM bereits im Zusammenhang mit der im Jahr 1978\nerfolgten Übertragung des Hausgrundstücks übernommen hat.\n\n79\n\n3.\n\n80\n\nDer Zinsanspruch in Höhe von 4 % Zinsen p. a. aus 70.000,-- DM\nseit dem 1. Oktober 1993 und aus 26.000,-- DM seit dem 4. März 1994\nfolgt aus §§ 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine\nVerzinsung des im Berufungsverfahren geltend gemachten weiteren\nBetrags von 2.914,40 DM hat der Kläger nicht begehrt.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1\nZPO.\n\n82\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.\n\n83\n\nDer Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und der Wert der\nBeschwer des Beklagten betragen 98.914,40 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-17/16-u-47-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-17/16-u-47-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311556","retrieved":"2026-07-09 03:42:09.013275+00:00"}}