{"status":"available","doknr":"OLD311567","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0214.6U43.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-14","aktenzeichen":"6 U 43/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nBeide Parteien sind Hersteller und Vertreiber von\nArzneimitteln.\n\n3\n\nZu den Produkten der Beklagten zählt das Schmerzmittel \"C.\", ein\nKombinationspräparat, das u.a. C. enthält. C. gehört zu den in der\nAnlage II zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes genannten\nStoffen und ist in \"C.\" in einer Zubereitung enthalten, wie sie in\nder Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz als sog. ausgenommene\nZubereitung aufgeführt ist. Diese \"ausgenommene Zubereitung\" war\nals Ausnahmeregelung der Position C. erstmals mit der 5. BtMÄndV\nvom 18.01.1994 (BGBl I S. 99) in die Anlage II aufgenommen\nworden.\n\n4\n\n\"C.\" wird von der Beklagten als Muster an Ärzte abgegeben. Die\nKlägerin sieht hierin einen Verstoß gegen § 47 Abs. 3 S. 3 AMG in\nder Fassung gemäß Art. 1 Nr. 28 b des 5. Gesetzes zur Änderung des\nArzneimittelgesetzes vom 09.08.1994 (BGBl. I S. 2071, 2078).\nNachdem sie zunächst die Beklagte im Wege der einstweiligen\nVerfügung im Verfahren 81 O 131/95 LG Köln gemäß § 47 Abs. 3 S. 3\nAMG in Verbindung mit § 1 UWG auf Unterlassung der Abgabe von \"C.\"\nals Muster an Ärzte in Anspruch genommen und am 21.07.1995 eine\nentsprechende Beschlußverfügung des Landgerichts Köln erwirkt hat,\nverfolgt sie ihr Unterlassungsverlangen im vorliegenden\nHauptsacheverfahren weiter.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines gegen sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM zu\nunterlassen, das von ihr hergestellte und vertriebene Analgetikum\n\"C.\" an Ärzte als Muster abzugeben.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, Präparate mit sog.\n\"ausgenommenen Zubereitungen\" im Sinne der Anlagen II und III zum\nBetäubungsmittelgesetz würden von dem Verbot des § 47 Abs. 3 S. 3\nAMG nicht erfaßt. Dies gelte bereits deshalb, weil die Richtlinie\n92/28/EWG des Rates vom 31.03.1992 über die Werbung für\nHumanarzneimittel, deren Umsetzung die Anfügung des Satzes 3 in §\n47 Abs. 3 AMG durch das 5. Gesetz zur Änderung des\nArzneimittelgesetzes vom 09.08.1994 gedient habe, ein solches\nVerbot nicht verlange. Ein derartiges Verbot sei auch sachlich\nunnötig, denn es sei nicht nachvollziehbar, warum eine\n\"Zubereitung\", die ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des\nBetäubungsmittelgesetzes ausgenommen werde, ohne jeden\nersichtlichen Grund auf einem Umweg - und das nur in einem\nTeilbereich, nämlich der Musterabgabe in § 47 AMG - diesen\nBetäubungsmitteln und Suchtstoffen doch wieder gleichgestellt\nwürde. Der Wortlaut des § 47 Abs. 3 S. 3 AMG spreche ebenfalls\nnicht für die von der Klägerin geltend gemachte Interpretation\ndieser Norm noch zwinge er gar zu einer derartigen Interpretation:\n\"Als solche in Anlage II oder III des Betäubungsmittelgesetzes\naufgeführt sind\" eben nicht die \"ausgenommenen Zubereitungen\"; sie\nsind eben gerade \"keine Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 2\ndes Betäubungsmittelgesetzes\".\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in\nder ersten Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze\nverwiesen.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht dem\nUnterlassungsbegehren der Klägerin antragsgemäß gemäß § 47 Abs. 3\nS. 3 AMG in Verbindung mit § 1 UWG stattgegeben. Nach Ansicht des\nLandgerichts ist § 47 Abs. 3 S. 3 AMG dahingehend auszulegen, daß\njede Zubereitung von C. (aufgeführt in Anlage II zum\nBetäubungsmittelgesetz) in einem Arzneimittel dessen Abgabe als\nÄrztemuster ausschließe. Ausschlaggebend hierfür sei insbesondere\nder Wortlaut der Vorschrift. Dort werde nicht pauschal auf \"Stoffe\noder Zubereitungen\" im Sinne des § 2 BtMG verwiesen sondern auf\ndiejenigen \"Stoffe oder Zubereitungen\", \"die als solche in Anlage\nII oder III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind\". \"Als\nsolcher ... aufgeführt\" sei ein Stoff oder eine Zubereitung nach\ndem allgemeinen sprachlichen Verständnis jedoch dann, wenn die\nErwähnung des Namens erfolge, unabhängig von den jeweiligen\nModalitäten. Dies bedeute im Streitfall, daß die Verweisung in § 47\nAbs. 3 S. 3 AMG lediglich eine dieser Vorschrift beizufügende\nAnlage ersetze, nicht aber bezwecke, Verbote und Verbotsausnahmen\naus dem Betäubungsmittelgesetz zu übernehmen. Die unterschiedlichen\nRegelungsgebiete der insoweit betroffenen Gesetze ließen diese\nMöglichkeit auch problemlos offen, denn die Frage der\nVerschreibungsfähigkeit eines Medikamentes in ärztlicher\nVerantwortung könne durchaus freier geregelt werden als die Abgabe\nvon Ärztemustern zu Werbezwecken. Ob die vorstehend dargelegte\nAuslegung die einzige mögliche Auslegung des § 47 Abs. 3 S. 3 AMG\nsei, könne offen bleiben. Auf jeden Fall sei sie eine der möglichen\nund zugleich sehr naheliegenden Auslegungen mit der Folge, daß der\nZweck der Regelung einschließlich des insoweit geäußerten Willens\ndes Gesetzgebers entscheide. Der Gesetzgeber habe sich jedoch\neindeutig im Sinne dieser Auslegung geäußert. Angesichts des\njedenfalls nach Auslegung eindeutigen Regelungsgehalts des § 47\nAbs. 3 S. 3 AMG komme es nicht darauf an, ob die Richtlinie\n92/28/EWG ein derart umfassendes Verbot fordere oder ob ein\nderartiges Verbot aus gesundheitspolitischen Gründen geboten oder\nbzw. zumindest sinnvoll sei. Soweit die Beklagte Verstöße gegen die\nArtikel 2,3 und 12 des Grundgesetzes rüge, sei der Tatsachenvortrag\nder Beklagten nicht ausreichend für eine derartige Beurteilung.\n\n12\n\nWegen der weiteren Ausführungen des Landgerichts wird auf die\nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n13\n\nGegen dieses ihr am 30.01.1996 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 29.02.1996 Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am\n05.06.1996 fristgerecht begründet.\n\n14\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft mit ihrem\nBerufungsvorbringen ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Sie macht\ngeltend, § 47 Abs. 3 S. 3 AMG verstoße unter Zugrundelegung der vom\nLandgericht dieser Vorschrift beigemessenen Reichweite gegen Art.\n12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 12 Abs. 1 GG\numfasse ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG u.a. die Werbung für\nArzneimittel, wozu auch die kostenlose Abgabe von Mustern an Ärzte\ngehöre. Die Musterabgabe könne danach auf der Ebene der einfachen\nBerufsausübungsregelung eingeschränkt werden, sofern ein\nvernünftiges Staatsziel dafür geltend gemacht werden könne, die\nMaßnahme zur Erreichung dieses Staatszieles notwendig sei und kein\noffenbares Mißverhältnis zwischen dem erreichbaren Nutzen und den\nNachteilen für die Wettbewerber im Markt auftrete. Nach den\nentsprechenden Grundsätzen sei auch die Zulässigkeit der in Rede\nstehenden Einschränkung der Musterabgabe im Hinblick auf Art. 2\nAbs. 2 GG zu beurteilen, denn auch die Zulässigkeit einschränkender\nRegelungen der Handlungsfreiheit sei nur zu bejahen, wenn die\nMaßnahmen vernünftig, notwendig und verhältnismäßig seien. Ein\nvernünftiges Staatsziel für die Erstreckung des\nMusterabgabeverbotes auf die sogenannten ausgenommenen\nZubereitungen im Sinne der Anlagen II und III des\nBetäubungsmittelgesetzes sei jedoch nicht zu erkennen. Ersichtlich\nhabe der Gesetzgeber mit § 47 Abs. 3 S. 3 AMG nicht der\nÜberschwemmung des Marktes mit Muster begegnen wollen, sondern habe\ndie Gelegenheit zu einem spezifischen Mißbrauch mit solchen\nArzneimitteln begrenzen wollen, mit deren Einnahme eine ernsthafte\nGefahr der Entstehung von Sucht verbunden sein könne. Diese\nAusrichtung des Musterabgabeverbots an wirklichen\nGefährdungspotentialen dieser Art werde dadurch unterstrichen, daß\nder Gesetzgeber dabei ohne Schaffung eigener Listen für die\nWerbebeschränkungen auf die Anhänge II und III des\nBetäubungsmittelgesetzes Bezug genommen habe. Von diesem Ansatz her\nmache es jedoch keinen Sinn, wenn man sich zwar an den in diesen\nAnlagen erwähnten Substanzen orientiere, nicht aber an den\nRelevanzschwellen, die zu der Gefährdungsabschätzung dazu gehörten.\nDie Auflistung der in den Anhängen II und III des\nBetäubungsmittelgesetzes genannten Substanzen sowie die sogenannten\n\"ausgenommene Zubereitungen\" stünden nicht isoliert und zufällig\nnebeneinander, sondern bildeten ein in sich geschlossenes System\nder Bewertung und der Differenzierung zwischen relevanten und nicht\nrelevanten Gefährdungspotentialen. Lege man danach ein bestimmtes\nGefährdungsprofil zugrunde, das das Musterabgabeverbot steuern\nsolle, entscheide sich danach nicht nur, welche Stoffe auf die\nListe kommen, sondern auch, von welcher geringfügigen Konzentration\nan eine Gefährdung nach Maßstäben praktischer Vernunft\nauszuschließen sei. Das Musterabgabeverbot an Ärzte erscheine\ndeshalb nur dann als systemgerecht, wenn es an die sich aus den\nAnlagen II und III zum Betäubungsmittelgesetz ergebenden\nbetäubungsmittelrechtlichen Rechtsfolgen sinnvoll anknüpfe: Soweit\nder Arzt Medikamente selbst verschreiben könne, solle er auch\nMusterabgaben in die Hand bekommen, um Erfahrungen mit neuen\nArzneimitteln im Dialog mit den Patienten zu machen. Erstrecke man\ndagegen das Verbot auf die sogenannten \"ausgenommenen\nZubereitungen\", werde der sachliche Zusammenhang zwischen der\narzneimittelrechtlichen Werbebeschränkung und der\nbetäubungsmittelrechtlichen Gefährdungsabschätzungsliste\nauseinandergerissen. Es sei jedoch nicht nachzuvollziehen, welche\nbesondere Gefährdung damit verbunden sein solle, daß der Arzt ein\nneues Medikament nicht aufgrund des Studiums schriftlicher\nProspekte verschreibe, sondern weil es ihm als Muster kostenlos an\ndie Hand gegeben sei.\n\n15\n\nEin vernünftiges Staatsziel für das in Rede stehende\nMusterabgabeverbot auch für sogenannte \"ausgenommene Zubereitungen\"\nließe sich jedoch ebenfalls dann nicht erkennen, wenn man die\nMißbrauchsgefahr eher beim Handel und bei Arzneimittelvertretern\nsehen wollte. Anhaltspunkte dafür, daß Gratismuster von\nArzneimitteln im großen Umfang an den Arztpraxen vorbei auf den\nMarkt gelangten, seien dem AMG-Erfahrungsbericht 1993 nicht zu\nentnehmen. Wäre es anders, würde sich im übrigen auch aufdrängen,\ndie Vertriebswege stärker zu kontrollieren, anstatt Ärzten den\nZugang zu praktischen Erfahrungen mit neuen Arzneimitteln zu\nerschweren.\n\n16\n\nSoweit im Gesetzgebungsverfahren für die Vorschrift des § 47\nAbs. 3 S. 3 AMG die Erwägung eine Rolle gespielt habe, die\nEG-Richtlinie 92/28/EWG zwinge zu einer Erstreckung des\nMusterabgabeverbots auf sogenannte \"ausgenommene Zubereitungen\",\nsei dies längst widerlegt, wie sich aus dem Aufsatz von W. in\nPharma Recht 1993/325 ff. ergebe.\n\n17\n\nFehle es jedoch nach alledem bereits an einem vernünftigem\nStaatsziel, lasse sich erst recht nicht nachweisen, daß über die\nbereits schon bestehenden Einschränkungen für die Musterabgabe in\nden Absätzen 3 und 4 des § 47 AMG hinaus eine weitere drastische\nEinschränkung der Werbung für neue Arztmittel erforderlich gewesen\nsei, um einem Mißbrauch von Arzneimitteln mit potentiell\nsuchterzeugenden Stoffen vorzubeugen. Diesem Zweck genügten bereits\ndie seit der 4. AMG-Novelle bestehenden Regulative des § 47 Abs. 4\nAMG, die eine Überschwemmung der Arztpraxen mit Gratismustern\nausschlössen. Der AMG-Erfahrungsbericht 1993 habe deshalb auch\nfestgestellt, daß diese Regulative bei verantwortungsvoller\nEinhaltung und wirksamer Überwachung die erkannten Probleme\nzurückdrängen könnten. Die Regelung des § 47 Abs. 3 S. 3 AMG\nverstoße daher in der ihr vom Landgericht beigelegten Auslegung\neindeutig gegen das Übermaßverbot.\n\n18\n\nSchließlich sei der sowohl im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG als\nauch im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 GG zu beachtende Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit verletzt. Die Musterabgabe sei, wie von W. aaO.\nnachdrücklich hervorgehoben, nicht nur Ausfluß der grundrechtlich\nvorgegebenen freien Berufsausübung, sondern ebenfalls eine\ngesundheitspolitisch durchaus wünschenswerte, wenn nicht sogar\ngebotene Maßnahme. Dies bestätigten auch die Erwägungsgründe der\nEG-Richtlinie 92/27/EWG sowie der AMG-Erfahrungsbericht 1993. Die\nMusterabgabe diene einer rascheren Einführung neuer Arzneimittel\nund damit einer besseren Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.\nDies gelte auch für neue Arzneimittel, die als \"ausgenommene\nZubereitung\" in ganz geringfügigem Umfang und unterhalb jeder\nGefahrenschwelle potentiell suchterzeugende Stoffe enthielten. Vor\ndiesem Hintergrund müßten die Erwägungen, die zum\nMusterabgabeverbot des § 47 Abs. 3 S. 3 AMG geführt haben, ein\nerhebliches Gewicht haben, um eine weitere Beschränkung des\nMusterabgabewesens zu rechtfertigen. Ersichtlich habe jedoch eine\nderartige Abwägung im Gesetzgebungsverfahren nicht stattgefunden.\nFür alle Arzneimittelhersteller sei aber mit Händen zu greifen, daß\nsich die Einführung neuer Arzneimittel in den Markt deutlich\nverzögere, wenn die Ärzte nicht mehr durch Musterabgaben, sondern\nallein über Informationsschriften zur Erprobung von Arzneimittel\nveranlaßt werden könnten. Insbesondere Unternehmen mit nur einigen\nwenigen Arzneimitteln seien angesichts des außerordentlich hohen\nund immer weiter steigenden finanziellen Aufwands für Forschung,\nZulassung und Markteinführung neuer Arzneimittel in besonderer\nWeise darauf angewiesen, die Arztpraxen möglichst rasch mit\nMusterabgaben zu versorgen und damit die Erprobungsphase in Gang zu\nsetzen. Auch ein gutes Arzneimittel könne keine Erträge abwerfen,\nwenn es sich zu langsam durchsetze und letztlich von neuen\nAngeboten überrollt werde. Diese unterschiedliche Betroffenheit der\nHersteller hätte in die gesetzgeberische Abwägung mitberücksichtigt\nwerden müssen, bevor man sich zu einer weiteren Verschärfung des\nMusterabgabeverbotes bereitfand. Die besondere Betroffenheit\neinzelner Hersteller auf dem deutschen Markt für schwächere zentral\nwirksame A. werde deutlich, wenn man zudem berücksichtige, daß sich\ndas Musterabgabeverbot in der vom Landgericht ausgeführten\nAuslegung nur auf einige dieser Medikamente erstrecke, auf andere,\nwie zum Beispiel auf \"T.\", nicht. Eine Wettbewerbsverzerrung sei\ndamit unübersehbar.\n\n19\n\nDaraus ergebe sich zugleich, daß auch der Gleichheitssatz des\nArt. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Es sei eindeutig verfassungswidrig,\nwenn bei gleicher potentiell suchterzeugender Wirkung, wenn auch\ndeutlich unterhalb der in den Anlagen II und III des\nBetäubungsmittelgesetzes konzipierten Gefährdungsschwelle, die\neinen Arzneimittel - wie \"C.\" - vom Musterabgabeverbot umfaßt\nwürden, die anderen - wie \"T.\" - dagegen nicht.\n\n20\n\nDie Auslegung des § 47 Abs. 3 Satz 3 AMG, die das Landgericht\nder angefochtenen Entscheidung zugrundegelegt habe, verstoße daher\ngegen Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG und zwinge dazu, die\nVorschrift verfassungskonform dahin auszulegen, daß sogenannte\nausgenommene Zubereitungen vom Musterabgabeverbot nicht erfaßt\nwürden. Gerade von der Annahme des Landgerichts her, daß mehrere\nAuslegungsmöglichkeiten des § 47 Abs. 3 S. 3 AMG bestünden, hätte\ndas Landgericht bei verfassungskonformer Auslegung zu einer\nentsprechenden Interpretation der Vorschrift kommen müssen. Stelle\nman sich dagegen auf den Standpunkt, daß eine verfassungskonforme\nberichtigende Auslegung des § 47 Abs. 3 S. 3 AMG angesichts des\nWortlauts der Norm und der Äußerung des Gesetzgebers im\nRegierungsentwurf zur 5. AMG-Novelle nicht möglich sei, sei\nzumindest eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im\nVorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.\n\n21\n\nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im\nBerufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom\n05.06.1996 und 31.10.1996 verwiesen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\nunter Abänderung des Urteils des LG\nKöln vom 18.01.1996 - 81 O 190/95 - die Klage abzuweisen;\n\n24\n\nhilfsweise,\n\n25\n\ndas Verfahren auszusetzen und im\nVorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, daß § 47 Abs. 3 S. 3\nAMG die Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG insoweit\nverletzt, als das Musterabgabeverbot mittels der Verweisung auf die\nAnlage II des Betäubungsmittelgesetzes auch auf ausgenommene\nZubereitungen erstreckt ist.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\nDie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen.\n\n28\n\nAuch die Klägerin ergänzt und vertieft ihren erstinstanzlichen\nVortrag. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Recht § 47\nAbs. 3 S. 3 AMG einen nach Auslegung eindeutigen Regelungsgehalt\nbeigemessen und deshalb auch die sogenannten ausgenommenen\nZubereitungen der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes von dieser\nVorschrift als erfaßt angesehen. Der Gesetzgeber habe ausweislich\ndes Wortlautes des § 47 Abs. 3 S. 3 AMG diese ausgenommenen\nZubereitungen in das Verbot der Musterabgabe einbezogen und habe\ndies, wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zur 5.\nAMG-Novelle ergebe, exakt auch tun wollen. Für eine\nverfassungskonforme Auslegung, wie sie von der Beklagten geltend\ngemacht werde, bleibe danach kein Raum, denn dies setze voraus, daß\nnach Auslegung einer Norm mit den anerkannten Methoden mehrere\nVerständnismöglichkeiten gegeben seien.\n\n29\n\nIm übrigen, so meint die Klägerin, vermöchten die von der\nBeklagten angeführten Erwägungen zur verfassungsrechtlichen\nBedenklichkeit der vom Landgericht durch Auslegung ermittelten\nReichweite des § 47 Abs. 3 S. 3 AMG nicht zu überzeugen, so daß\nauch eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG entsprechend dem\nHilfsbegehren der Beklagten nicht in Betracht käme. Es könne keine\nRede davon sein, daß mit § 47 Abs. 3 S. 3 AMG keine legitimen\nZwecke des Gemeinwohls verfolgt würden. Auch der\nArzneimittelbericht 1993 (BT-Drs. 12/5226, S. 23) lasse erkennen,\ndaß es trotz der bereits 1986 eingeführten Absätze 3 und 4 des § 47\nAMG Probleme im Bereich der Musterabgabe gegeben habe. Hinzu komme,\ndaß es sich bei den Werbebeschränkungen des AMG um Regelungen\nhandele, die insbesondere dem Schutz der menschlichen Gesundheit\nverpflichtet seien. Der Schutz dieses Rechtsguts liege im\nöffentlichen Interesse und dürfe daher auch mit Mitteln angestrebt\nwerden, die in das Grundrecht der Berufsfreiheit empfindlich\neingriffen. Der Gesetzgeber sei dabei nicht auf die Mittel der\nreinen Gefahrenabwehr beschränkt, sondern könne den verschärften\nSicherheitsstandard der Risikovorsorge anlegen. Dies zwinge den\nGesetzgeber zu Prognoseentscheidungen, durch die er zu erwartende\ntatsächliche Entwicklungen abzuschätzen habe. Die dem Gesetzgeber\ninsoweit zustehende Einschätzungsprärogative hinsichtlich der\nEignung des eingesetzten Mittels und auch seiner Erforderlichkeit\nerlaubten dem Gesetzgeber jedoch auch, psychotrope Stoffe generell,\nalso unabhängig von den ausnahmsweise erlaubten Zubereitungen des\nBetäubungsmittelrechts, von der Musterabgabe auszunehmen. Die vom\ndeutschen Gesetzgeber verabschiedete Vorschrift des § 47 Abs. 3 S.\n3 AMG entspreche dabei exakt den Vorgaben von Art. 11 Abs. 1 g der\nEG-Richtlinie über die Werbung für Humanarzneimittel (92/28/EWG),\nohne daß es dabei eines Rückgriffs auf Art. 11 Abs. 2 dieser\nRichtlinie bedürfe.\n\n30\n\n§ 47 Abs. 3 S. 3 AMG werde nach alledem hinlänglich durch die\nVerfolgung legitimer Gemeinwohlbelange gerechtfertigt, so daß ein\nVerstoß der Norm gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht gegeben sei. Dieses\nErgebnis lasse sich nicht durch die Behauptung der Beklagten\nrelativieren, ein Musterabgabeverbot, das auch die sogenannten\nausgenommenen Zubereitungen umfasse, sei unter dem Gesichtspunkt\nder optimalen Krankenversorgung kontraproduktiv. Die Musterabgabe\ndiene vorrangig der Markteinführung eines Präparats und der\nanschließenden Marktpflege, nicht der besseren Erprobung. Durch die\nschnelle Verfügbarkeit der vom Hersteller überlassenen\nMusterpackungen entstehe insbesondere ein Wettbewerbsvorteil\ngegenüber verwandten Produkten anderer Hersteller oder gegenüber\nProdukten ähnlicher Wirkung, für die mangels sofortiger\nVerfügbarkeit ein Apothekenrezept ausgestellt werden müßte. Eine\nderartige Werbestrategie im Interesse eigener Produkte sei\nsicherlich legitim. Angesichts anderer Möglichkeiten der Werbung\ngefährde ihr Ausschluß in Teilbereichen des Arzneimittelmarktes\njedoch nicht die Information der Ärzte. Unter Berücksichtigung des\nhohen Ausbildungsstandes der deutschen Ärzteschaft und der anderen\nInformationsmöglichkeiten für die Ärzte könne nicht davon\nausgegangen werden, daß allein der Umstand der Verfügbarkeit von\nMusterpackungen über die medizinische Zukunft eines Medikaments\nentscheide. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber\nmit werbebeschränkenden Maßnahmen legitimerweise auch den Zweck\nverfolgen könne, außer den Gefahren des Fehlgebrauchs von\nArzneimitteln ebenfalls einem Zuvielgebrauch entgegenzuwirken. Es\nsei nicht auszuschließen, daß § 47 Abs. 3 S. 3 AMG auch diesen\nZweck hinsichtlich Arzneimittel mit psychotropen Stoffen verfolge.\nDamit gefährde aber die gesetzgeberische Maßnahme gerade nicht eine\noptimale Krankenversorgung, sondern setze umgekehrt die\ngesetzgeberischen Zielvorstellungen zur Eindämmung des Verbrauchs\nbestimmter Arzneimittel um.\n\n31\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten könne jedoch ebenfalls nicht\nvon einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, Art. 3\nAbs. 1 GG, durch § 47 Abs. 3 S. 3 AMG in der vom Landgericht\ndargelegten Auslegung ausgegangen werden. Dies gelte auch\nhinsichtlich der von der Beklagten geforderten Gleichbehandlung von\nC.haltigen \"ausgenommenen Zubereitungen\" einerseits und dem\nSchmerzmittel T. andererseits. Das sei schon deshalb der Fall, weil\npunktuelle Ungenauigkeiten nicht immer zu vermeiden seien und die\nAnlagen zum Betäubungsmittelgesetz einschließlich der Bezugnahmen\nauf diese Anlagen daher nicht bereits deshalb insgesamt\nverfassungswidrig sein könnten, weil diese Listen hinsichtlich\neinzelner Zubereitungen noch unvollständig seien. Hinsichtlich der\nvon der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Arzneimittel\nmüßte zudem davon ausgegangen werden, daß die dort enthaltenen\nZubereitungen ganz bewußt nicht von den Anlagen zum\nBetäubungsmittelgesetz erfaßt würden, weil diese Zubereitungen auch\nin höheren Konzentrationen nach der Einschätzung des\nVerordnungsgebers nicht die Gefahrenschwelle überschritten, welche\neine Einstufung als \"Betäubungsmittel\" rechtfertigen könnte. Das\nGefährdungspotential von Substanzen wie T. (in dem Schmerzmittel\n\"T.\") sei daher grundsätzlich ein anderes als dasjenige von Stoffen\nund Zubereitungen, die in den Anlagen II und III zum\nBetäubungsmittelgesetz verzeichnet seien. Hierin liege zugleich der\nDifferenzierungsgrund zwischen den genannten Gruppen von\nZubereitungen, welcher es rechtfertige, die eine Gruppe den aus der\nAufnahme in die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz für die\nMusterabgabe resultierenden Rechtsfolgen zu unterwerfen und die\nandere nicht.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen der Klägerin in\nder zweiten Instanz wird auf die Berufungserwiderungsschrift der\nKlägerin vom 16.09.1996 Bezug genommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n35\n\nDie als unmittelbar Verletzte oder jedenfalls nach § 13 Abs. 2\nZiff. 1 UWG klagebefugte und aktivlegitimierte Klägerin verlangt\nvon der Beklagten gemäß § 1 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 3 S. 3\nAMG zu Recht, daß diese es unterläßt, ihr Analgetikum \"C.\" als\nMuster an Ärzte abzugeben.\n\n36\n\nDas beanstandete Wettbewerbshandeln der Beklagten verstößt gegen\n§ 47 Abs. 3 S. 3 AMG.\n\n37\n\nDas Arzneimittel C. enthält C., damit einen der in den Anlagen\nII des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Wirkstoffe, die gemäß\n§ 47 Abs. 3 S. 3 AMG zum Eingreifen des mit dieser Vorschrift\nausgesprochenen Musterabgabeverbots führen. Daß C. das C. in einer\nZusammensetzung aufweist, die der in der Anlage II des\nBetäubungsmittelgesetzes zur Position \"C.\" genannten \"ausgenommenen\nZubereitung\" entspricht, und C. infolgedessen kein Betäubungsmittel\nim Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG darstellt, ist unerheblich. Mit dem\nLandgericht ist davon auszugehen, daß sich das Verbot des § 47 Abs.\n3 S. 3 AMG auch auf diese \"ausgenommene Zubereitung\" von C.\nerstreckt.\n\n38\n\nFür diese Interpretation des § 47 Abs. 3 S. 3 AMG spricht ganz\nmaßgeblich der Wortlaut der Vorschrift. Dieser beschränkt sich\nnicht darauf, die ihrer Zusammensetzung nach von dem\nMusterabgabeverbot umfaßten Arzneimittel durch eine bloße\nVerweisung auf die Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes\nzu beschreiben. Vielmehr signalisiert bereits der in den §§ 1 und 2\nsowie in den Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes nicht\nverwendete Einschub \"als solche\" in dem Hinweis des § 47 Abs. 3 S.\n3 AMG \"Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 2 des\nBetäubungsmittelgesetzes ... , die als solche in Anlage II oder III\ndes Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind\", daß eine\nmodifizierte Verweisung auf die in der Vorschrift genannten Anlagen\ndes Betäubungsmittelgesetzes gewollt ist. Die Wortbedeutung dieses\nEinschubs nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bestätigt dies, denn\ndanach werden die Worte \"als solche\" dazu verwendet, um kenntlich\nzu machen, daß es nur auf die so bezeichnete Sache (\"die Sache als\nsolche\") unabhängig von ihren jeweiligen konkreten Modalitäten\nankommen soll. § 47 Abs. 3 S. 3 AMG muß deshalb nach diesem\nWortlaut dahin verstanden werden, daß es für das Eingreifen des\nMusterabgabeverbots nur darauf ankommt, ob in einem Arzneimittel\nein in den Anlagen II oder III des Betäubungsmittelgesetzes\ngenannter Stoff oder eine dort genannte Zubereitung als solche\nenthalten ist ungeachtet der jeweiligen konkreten Konzentration und\nZubereitungsart, damit auch ungeachtet etwaiger in den Anlagen für\nbestimmte Zubereitungsarten genannter Ausnahmen wie die\n\"ausgenommenen Zubereitungen\".\n\n39\n\nEs ist sehr fraglich, ob der Wortlaut des § 47 Abs. 3 S. 3 AMG\nüberhaupt ein anderes Verständnis zuläßt; auch die Beklagte\nvermochte in beiden Instanzen keine Argumente anzuführen, die\ngeeignet wären, insoweit eine andere Auslegung zu begründen. Selbst\nwenn man jedoch den Wortlaut der Norm nicht als eindeutig\nerachtete, ergibt die Wortinterpretation der Vorschrift als ein\nsich auch auf die sogenannten ausgenommenen Zubereitungen im Sinne\nder Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes erstreckendes\nMusterabgabeverbot jedenfalls das Verständnis, welches vom Wortlaut\ndes § 47 Abs. 3 S. 3 AMG nachdrücklich nahegelegt wird. Tatsächlich\nwar aber eine derartige, die \"ausgenommenen Zubereitungen\"\numfassende Reichweite des Musterabgabeverbots vom Gesetzgeber auch\ngewollt, so daß ein etwaiger, nach dem Wortlaut der Norm\nmöglicherweise noch verbleibender Restzweifel zum Regelungsgehalt\ndadurch behoben wird und § 47 Abs. 3 S. 3 AMG jedenfalls unter\nEinbeziehung der sogenannten historischen Auslegungsmethode so zu\nverstehen ist, wie durch den Wortlaut nahegelegt.\n\n40\n\nIm Regierungsentwurf zur 5. AMG-Novelle, mit der die\nstreitgegenständliche Regelung des § 47 Abs. 3 S. 3 AMG am\n09.08.1994 in das Arzneimittelgesetz eingefügt worden ist, heißt es\nhierzu (vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelgesetz § 47 AMG, Stichwort\n\"5. Änderungsgesetz\"):\n\n41\n\n\"Die Änderungen in den Absätzen 3 und 4\nergeben sich aus der Richtlinie 92/28/EWG.\n\n42\n\nDanach dürfen keine Muster von\nArzneimitteln abgegeben werden, die psychotrope Substanzen oder\nSuchtstoffe im Sinne der internationalen Übereinkommen enthalten.\nDies betrifft auch sogenannte \"ausgenommene Zubereitungen\" im Sinne\ndes Betäubungsmittelrechtes.\"\n\n43\n\nGerade bei zeitlich neuen und sachlich neuartigen Regelungen\nkommt der im Gesetzgebungsverfahren deutlich werdenden\nRegelungsabsicht des Gesetzgebers bzw. der am\nGesetzgebungsverfahren Beteiligten ein erhebliches Gewicht bei der\nAuslegung zu, sofern diese Regelungsabsicht in dem Gesetz selbst\neinen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat und Wortlaut und\nSinnzusammenhang der Norm Zweifel offen lassen (vgl. BVerfGE\n11/126, 130; BVerfGE 54/277, 297 f.). Bei dem erst am 09.08.1994 in\ndas Arzneimittelgesetz eingeführten § 47 Abs. 3 S. 3 AMG handelt es\naber um eine zeitlich und sachlich neue Regelung im Sinne dieser\nGrundsätze, bei der der Wille der am Gesetzgebungsverfahren\nBeteiligten, das Musterabgabeverbot ebenfalls auf die sogenannten\nausgenommenen Zubereitungen der Anlagen II und III des\nBetäubungsmittelgesetzes zu erstrecken, aus den bereits dargelegten\nErwägungen deutlich im Wortlaut der Norm zutage tritt.\n\n44\n\nSinn und Zweck des in Rede stehenden Musterabgabeverbots und\nseine systematische Stellung im Gesetz geben keinen Anlaß zu einer\nabweichenden Interpretation seiner Reichweite.\n\n45\n\n§ 47 Abs. 3 S. 3 AMG ist eine der in § 47 Abs. 3 und Abs. 4 AMG\nniedergelegten Regulative des Musterabgabewesens. Die schon mit dem\n2. Änderungsgesetz vom 16.08.1986 (BGBl I/1286) eingeführten\nBestimmungen des § 47 Abs. 3 und Abs. 4 waren geschaffen worden, um\n\"die Menge der Arzneimittelmuster zu begrenzen und das\nMusterabgabewesen aus Gründen der Arzneimittelsicherheit\nüberschaubar zu halten\" (vgl. dazu AMG-Erfahrungsbericht 1993,\nBT-Ds 12/5226, S. 23; amtliche Begründung zum 2.\nAMG-Änderungsgesetz, zitiert bei Kloesel/Cyran, aaO., § 47 AMG) und\ndadurch der damals festgestellten Gefahr der Ausuferung des\nMusterabgabewesens zu begegnen. § 47 Abs. 3 S. 3 AMG ergänzt diese\nauf die Begrenzung des Umfangs und des Abgabeweges zielenden\nRegelungen durch eine sich an den in den Arzneimittelmustern\nenthaltenen Stoffen und Zubereitungen anknüpfende Beschränkung.\nErfaßt werden dabei alle Arzneimittelmuster, die Wirkstoffe\nenthalten, welche wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit als\nBetäubungsmittel in den Anlagen II und III des\nBetäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind und - im Grundsatz - den\nbesonderen Voraussetzungen und Kontrollen des\nBetäubungsmittelgesetzes einschließlich der dort genannten\nStrafandrohungen unterworfen sind. Daß sich § 47 Abs. 3 Satz 3 AMG\ndabei nur an der generellen potentiellen Gefährlichkeit dieser\nSubstanzen und ihrer Zubereitungen orientiert, nicht aber die\ndortigen Wertungen zur konkreten Gefährlichkeit bzw.\nUngefährlichkeit bestimmter Zubereitungsarten (wie den sogenannten\n\"ausgenommenen Zubereitungen\") übernimmt, macht die Norm nicht\nsinn- und systemwidrig. Im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes geht\nes darum, einerseits dem großen Problem der Suchtgefahr mit\ngeeigneten Verboten und Kontrollmaßnahmen (einschließlich\nStrafdrohungen) entgegenzuwirken, andererseits aber auch\nsicherzustellen, daß Arzneimitteln mit Substanzen, die wegen ihrer\npotentiellen Gefährlichkeit als Betäubungsmittel in die Anlagen zum\nBetäubungsmittelgesetz aufgenommen worden sind, in geeigneten\nZubereitungen im Einzelfall Patienten zur Behebung von\nKrankheitszuständen zur Verfügung stehen. § 47 Abs. 3 S. 3 AMG\nbeschäftigt sich demgegenüber ausschließlich mit der Bewerbung der\nArzneimittel durch Abgabe von Gratismustern an Ärzte und die\nanderen in § 47 Abs. 3 S. 1 AMG genannten Verkehrskreise, ohne daß\ndamit die Abgabe der regulären Arzneimittel an den Patienten\neingeschränkt wird. Schon deshalb stellt es keinen Widerspruch zum\nBetäubungsmittelgesetz und dessen Wertungen dar, wenn § 47 Abs. 3\nS. 3 AMG zwar an die Anlagen II und III des\nBetäubungsmittelgesetzes anknüpft, was den Vorteil hat, daß keine\neigenen Listen aufgestellt werden müssen und Änderungen der\nerwähnten Anlagen sich automatisch auch auf die Reichweite des § 47\nAbs. 3 S. 3 AMG auswirken, aber den Umfang des Werbeverbots nicht\nan der konkreten Gefährlichkeit bestimmter Zubereitungen im\nEinzelfall ausrichtet, sondern das Musterabgabeverbot weiterfaßt,\nindem die Norm nur auf die \"grundsätzliche\" Einstufung der\nSubstanzen als Betäubungsmittel abstellt.\n\n46\n\nAuch unter dem Blickwinkel des Art. 11 Abs. 1 g der\nEG-Richtlinie 92/28/EWG vom 31. März 1992 über die Werbung für\nHumanarzneimittel (ABL. Nr. L 113/13), dessen Umsetzung § 47 Abs. 3\nS. 3 AMG dient, ergibt sich kein Anlaß, das in Rede stehende\nMusterabgabeverbot in einer anderen Weise zu beurteilen, als dies\nnach den vorstehenden Erörterungen vom Wortlaut der Norm und der\nBegründung des Regierungsentwurfs zur 5. AMG-Novelle vorgegeben\nwird. Eine Diskrepanz zwischen § 47 Abs. 3 S. 3 AMG und der\nerwähnten europarechtlichen Vorschrift besteht bereits deshalb\nnicht, weil Art. 11 Abs. 2 der EG-Richtlinie 92/28/EWG den\nMitgliedsstaaten die Möglichkeit einräumt, die Abgabe von Mustern\nbestimmter Arzneimittel über Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie hinaus\neinzuschränken. Art. 11 Abs. 1 g der EG-Richtlinie läßt sich jedoch\nauch ohne Heranziehung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie dahin\nverstehen, daß nach dieser europarechtlichen Vorgabe ebenfalls die\nsogenannten \"ausgenommenen Zubereitungen\" vom Musterabgabeverbot\nerfaßt sein sollen. Nach Art. 11 Abs. 1 g der EG-Richtlinie dürfen\n\"keine Muster von Arzneimitteln abgegeben werden, die psychotrope\nSubstanzen oder Suchtstoffe im Sinne der internationalen\nÜbereinkommen enthalten\". Die Vorschrift verweist damit auf das\nEinheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30.03.1961\n(BGBl II/1211) und auf das Übereinkommen von 1971 über psychotrope\nStoffe vom 21.02.1971 (BGBl II/1239). Dem Übereinkommen von 1961\n(in dessen Anlagen II und III C. bzw. Zubereitungen von C.\naufgeführt sind) lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die\ngegen die Auslegung des Art. 11 Abs. 1 g der Richtlinien als ein\nsich auch auf \"ausgenommene Zubereitungen\" erstreckendes\nMusterabgabeverbot sprechen könnten. Auch die Beklagte macht\nderartige Anhaltspunkte nicht geltend. Das Übereinkommen von 1971\nüber psychotrope Stoffe kennt ebenfalls den Begriff der\n\"ausgenommenen Zubereitungen\", wie aus Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 des\nÜbereinkommens hervorgeht. Es handelt sich dabei um Zubereitungen\npsychotroper Stoffe, die bei Vorliegen der im Übereinkommen\ngenannten Voraussetzungen den Vertragsparteien die Möglichkeit\ngeben, diese Zubereitungen von bestimmten in dem Übereinkommen\nvorgesehenen Kontrollmaßnahmen auszunehmen, wobei das Übereinkommen\nzugleich anführt, von welchen Kontrollmaßnahmen nicht befreit\nwerden kann. In Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens von 1971 wird\nsodann geregelt, unter welchen Voraussetzungen es wieder zur\nAufhebung der Ausnahme für die Zubereitung kommen kann. Die\nsogenannte \"ausgenommene Zubereitung\" im Sinne des Übereinkommens\nvon 1971 stellt danach eine den einzelnen Vertragsparteien\neingeräumte Möglichkeit dar, eine Ausnahmeregelung zu schaffen,\nändert aber nichts daran, daß der psychotrope Stoff, der in der\nZubereitung enthalten ist, eine psychotrope Substanz bzw. ein\nSuchtstoff im Sinne des Übereinkommens von 1971 ist. Der Wortlaut\ndes Art. 11 Abs. 1 g der Richtlinie 92/28/EWG, der allein darauf\nabstellt, ob in den Arzneimittelmustern psychotrope Substanzen oder\nSuchtstoffe im Sinne der internationalen Übereinkommen enthalten\nsind, legt daher entgegen der Ansicht von W., Pharma Recht 1993/325\nf. 328, ebenso wie § 47 Abs. 3 S. 3 AMG die Auslegung nahe, daß\nauch die sogenannten \"ausgenommenen Zubereitungen\" von diesem\nMusterabgabeverbot erfaßt sein sollen. Diese Interpretation steht\nnicht im Widerspruch zu den Erwägungsgründen der EG-Richtlinie.\nDort wird zwar anerkannt, daß die Abgabe von Arzneimittelmustern an\nÄrzte \"unter Einhaltung bestimmter einschränkender Bedingungen\"\nmöglich sein soll, \"damit sich diese mit neuen Arzneimitteln\nvertraut machen und Erfahrungen bei deren Anwendung sammeln\nkönnen\". Die Erwägungsgründe der EG-Richtlinie weisen jedoch\nzugleich darauf hin, daß die Arzneimittelwerbung strengen\nVoraussetzungen und einer wirksamen Kontrolle zu unterwerfen ist,\nwobei bei den Arzneimittelmustern - wie schon erwähnt - die\n\"Einhaltung bestimmter einschränkender Bedingungen\" als notwendig\nerachtet wird.\n\n47\n\n§ 47 Abs. 3 S. 3 AMG als ein auch die sogenannten ausgenommenen\nZubereitungen umfassendes Verbot steht daher im Einklang mit den\neuroparechtlichen Vorgaben des Musterabgabeverbots.\n\n48\n\nBei Berücksichtigung aller erörterten Auslegungsmethoden ist\nsomit § 47 Abs. 3 S. 3 AMG als ein auch die sogenannten\n\"ausgenommene Zubereitungen\" im Sinne der Anlagen II und III des\nBetäubungsmittelgesetzes umfassendes Musterabgabeverbot zu\nverstehen. Hat aber diese Vorschrift danach einen eindeutigen\nRegelungsgehalt, besteht schon deshalb keine Möglichkeit, sie\njedenfalls im Wege der verfassungskonformen Auslegung in anderer\nWeise zu interpretieren. Voraussetzung für eine derartige Auslegung\nwäre nämlich, daß eine Vorschrift mehrere Verständnismöglichkeiten\nzuläßt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl.\nz.B. BVerfGE 31/119, 132; BVerfGE 32/372, 383), was jedoch bei § 47\nAbs. 3 S. 3 AMG nicht der Fall ist. Die von der Beklagten geltend\ngemachte Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 47 Abs. 3 S. 3\nAMG bei Erstreckung des Verbots auf die sogenannten \"ausgenommenen\nZubereitungen\" könnte somit allenfalls gemäß Art. 100 Abs. 1 GG\nAnlaß geben, die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur\nEntscheidung vorzulegen. Aber auch dies kommt nicht in Betracht,\ndenn § 47 Abs. 3 S. 3 AMG verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1, 2\nAbs. 1, 3 Abs. 1 GG noch sonst gegen Verfassungsrecht.\n\n49\n\n§ 47 Abs. 3 S. 3 AMG regelt das Werbeverhalten der\npharmazeutischen Unternehmen bei der Abgabe von Arzneimittelmuster\nan Ärzte und an die anderen in § 47 Abs. 3 S. 1 AMG genannten\nVerkehrskreise. Damit berührt dieses Musterabgabeverbot den\nSchutzbereich der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, zu dem auch\ndas Verhalten im Wettbewerb einschließlich der Werbung gehört\n(BVerfG NJW 1993/1969 m.w.N.).\n\n50\n\nWerbebeschränkungen betreffen jedoch regelmäßig nicht den Zugang\nzu einem Beruf, sondern nur dessen Ausübung (BVerfGE 9/213, 221;\nBVerfG NJW 1993/1969). Im Streitfall gilt - ersichtlich auch nach\ndem Verständnis der Beklagten - nichts anderes. Die Regelung des §\n47 Abs. 3 S. 3 AMG beschränkt lediglich die Möglichkeit der\nPharmaunternehmen, Gratismuster bestimmter Arzneimittel abzugeben\nund dergestalt für diese Präparate zu werben. Damit wird durch § 47\nAbs. 3 S. 3 AMG weder das Werbemittel der Musterabgabe völlig\nabgeschafft noch den Pharmaunternehmen hinsichtlich der von dieser\nNorm erfaßten Arzneimittel jegliche Möglichkeit genommen, die Ärzte\nund die anderen in § 47 Abs. 3 S. 1 AMG angeführten Verkehrskreise\nüber ihre Produkte zu informieren. Vielmehr verbleiben den\nPharmaunternehmen zahlreiche andere Werbeformen wie insbesondere\ndie Veröffentlichung in Fachpublikationen, das Übersenden von\nFachinformationen, die Durchführung von Fachveranstaltungen und die\nVorstellung der Produkte bei den einzelnen Ärzten durch die\nArzneimittelvertreter. Das Musterabgabeverbot beinhaltet damit\nkeine Beschränkung der Berufswahl und stellt auch keine\nBerufsausübungsregelung dar, die wegen ihrer einschneidenden\nWirkung wie ein Eingriff in das Recht der Berufswahl zu werten wäre\n(vgl. dazu BVerfGE 17/269, 276; BVerfGE 25/1,12). Die Zulässigkeit\nder in § 47 Abs. 3 S. 3 AMG enthaltenen Berufsausübungsregelung\nbestimmt sich deshalb im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG\ndanach, ob diese Regelung durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls\ngerechtfertigt, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten\nZwecks geeignet und erforderlich und die durch sie bewirkte\nBeschränkung den Betroffenen zumutbar ist (BVerfGE 9/213, 221;\nBVerfGE 68/193, 198; BVerfGE NJW 1993/1969, 1970 m.w.N.). § 47 Abs.\n3 S. 3 AMG genügt diesen Anforderungen.\n\n51\n\nWie bereits erörtert hatten sich die mit dem 2.\nAMG-Änderungsgesetz vom 16.08.1986 in das AMG eingefügten\nBeschränkungen der Musterabgabe als notwendig erwiesen, um aus\nGründen der Arzneimittelsicherheit den festgestellten Problemen -\ninsbesondere dem Ausufern des Musterabgabewesens - zu begegnen. Die\nerkannten Probleme waren dabei derart erheblich, daß die\nBundesregierung 1986 vom Bundestag aufgefordert worden war, \"die\nEntwicklung bei der Abgabe von Arzneimittelmuster zu beobachten, um\ngegebenenfalls bei mißbräuchlicher Anwendung entsprechende\nMaßnahmen zu veranlassen\" (Beschluß des Deutschen Bundestages zum\n2. AMG-Änderungsgesetz, abgedruckt in BT-Ds 12/5226, S. 56). Aus\ndem AMG-Erfahrungsbericht 1993 (BT-Ds 12/5226, S. 23) geht hervor,\ndaß die Neuregelung der Musterabgabe durch das 2.\nAMG-Änderungsgesetz es nicht geschafft hat, die Probleme im\nMusterabgabewesen auszuräumen. Die Bundesregierung gelangt zwar in\ndem AMG-Erfahrungsbericht 1993 zu der Feststellung, daß die\nbisherige Regelung zur Abgabe von Arzneimittelmustern sachgerecht\nsei. Ersichtlich erkennt aber auch die Bundesregierung an, daß\nimmer noch Problemebestanden haben, wenn es in dem\nAMG-Erfahrungsbericht 1993 heißt:\n\n52\n\n\"Bei verantwortungsvoller Einhaltung\nund durch wirksame Überwachung dieser Regulative können die\nerkannten Probleme zurückgedrängt werden.\"\n\n53\n\nVor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der\nZielsetzung des Betäubungsmittelgesetzes kann kein Zweifel\nbestehen, daß § 47 Abs. 3 S. 3 AMG in der streitgegenständlichen\nAuslegung hinreichenden Gründen des Gemeinwohls entspricht. Das\nMusterabgabeverbot unterstützt die Ziele des\nBetäubungsmittelgesetzes, insbesondere im Interesse der allgemeinen\nGesundheit zur Bekämpfung der Suchtgefahr durch die in den Anlagen\ndes Betäubungsmittelgesetzes angeführten Stoffe und Zubereitungen\nden Verkehr mit diesen Substanzen wirksam zu kontrollieren und\neinzugrenzen, indem z.B. eine erleichterte Abgabe derartiger\nArzneimittelmuster an den Patienten verhindert wird und darüber\nhinaus auch einem möglichen Mißbrauch bei der Entsorgung solcher\nArzneimittel mit Betäubungsmittel auf diese Weise begegnet werden\nkann. Daß dabei das Verbot auch die sogenannten \"ausgenommenen\nZubereitungen\" der Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes\numfaßt, erhöht dessen Effektivität. Kommt es nämlich nur darauf an,\nob ein Arzneimittelmuster einen Stoff oder eine Zubereitung als\nsolche im Sinne der erwähnten Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes\nenthält, und bedarf es deshalb keiner Prüfung, ob eventuell der\nStoff oder die Zubereitung eine der in den Anlagen II und III des\nBetäubungsmittelgesetzes angeführten sehr komplexen\nZusammensetzungen der sogenannten \"ausgenommenen Zubereitungen\"\naufweist, erleichtert dies den Überwachungsbehörden die Kontrolle\nder Einhaltung des Musterabgabeverbots für Arzneimittel mit\nSuchtstoffen. Das sich auch auf die \"ausgenommenen Zubereitungen\"\nerstreckende Musterabgabeverbot unterstützt schließlich auch die im\nAMG-Erfahrungsbericht 1993 ersichtlich nicht ohne Grund angeführte\nBestrebung, einem Ausufern des Muster-Abgabewesens wirksam zu\nbegegnen, hier auf dem sensiblen Bereich der Betäubungsmittel.\n\n54\n\nDaß das Musterabgabeverbot mit diesem weiten Bereich zur\nErreichung der verfolgten, durch hinreichende Gründe des\nGemeinwohls gerechtfertigten Zwecke geeignet ist, liegt auf der\nHand. § 47 Abs. 3 S. 3 AMG ist jedoch zur Erreichung der verfolgten\nZwecke auch erforderlich. Hierbei war zu beachten, daß dem\nGesetzgeber bei wirtschaftsordnenden Maßnahmen, wie bei dem in Rede\nstehenden Musterabgabeverbot, hinsichtlich der Auswahl und der\nGestaltung der Maßnahme ein weiterer Ermessungsbereich zuzugestehen\nist. Eine gesetzliche Regelung ist deshalb nicht schon dann als\nunangemessen und deshalb als verfassungswidrig anzusehen, wenn es\nLösungen gibt, die gegenüber der gesetzlichen Regelung gewisse\nVorzüge aufweisen. Vielmehr können diese Lösungen nur dann eine\nVerfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung wegen Verstoßes\ngegen das Übermaßverbot begründen, wenn sie sachlich dasselbe\nleisten und dabei die Freiheit des Einzelnen weniger einschränken\n(BVerfGE 25/1,19 f.). Die von der Beklagten angeführte\n\"schonendere\" Maßnahme gegenüber der gesetzlichen Regelung - ein\nMusterabgabeverbot, das sich vollständig an der\nGefährdungseinschätzung der Anlagen II und III des\nBetäubungsmittelgesetzes ausrichtet und damit nicht die sogenannten\n\"ausgenommenen Zubereitungen\" umfaßt - wäre aber kein Mittel, mit\ndem die von der gesetzlichen Regelung angestrebten Ziele in gleich\nwirksamer Weise gefördert würden. Hierbei kann auf die vorstehenden\nErörterungen zu Sinn und Zweck des § 47 Abs. 3 S. 3 AMG und seine\nWirkungsweise zurückgegriffen werden. Hauptziel des § 47 Abs. 3 S.\n3 AMG ist es, im Interesse des allgemeinen Gesundheitsschutzes\neinem Mißbrauch von Arzneimitteln mit Wirkstoffen, die\nSuchtgefahren auslösen können, vorzubeugen, indem mit dem\nMusterabgabeverbot der möglichen Gefahr entgegengetreten wird, daß\nderartige Arzneimittelmuster in den Arztpraxen in erleichterter\nWeise an den Patienten gelangen können, aber auch der Gefahr eines\nMißbrauchs zum Beispiel bei der Entsorgung verfallener Arztmuster\nbegegnet wird. Gerade bei Arzneimitteln mit Betäubungsmitteln ist -\nsoll das Musterabgabeverbot seine Wirkung entfalten - eine\neffektive Kontrolle des Verbots geboten, zumal sich ausweislich des\nAMG-Erfahrungsberichts 1993 (BT-Ds 12/5226, S. 23, gezeigt hat, daß\ndie bereits früher eingeführten Regulative der Musterabgabe\nzumindest einer wirksamen Überwachung bedürfen, um die immer noch\nbestehenden Probleme eines Ausuferns des Musterabgabewesens\nzurückzudrängen. § 47 Abs. 3 S. 3 AMG schafft in der jetzigen\nFassung, die unter Außerachtlassung der teilweise sehr komplexen\nAusnahmeregelungen für die sogenannten \"ausgenommenen\nZubereitungen\" nur darauf abstellt, ob Arzneimittel Wirkstoffe der\nin den Anlagen II oder III des Betäubungsmittelgesetzes genannten\nArt, in welcher Konzentration und Zubereitung auch immer aufweisen,\neine klare Grenzziehung zwischen den erlaubten und den verbotenen\nArzneimittelmustern. Dadurch kann die Überwachung des Verbots\nerleichtert und damit zugleich seine Einhaltung und Wirksamkeit\ngefördert werden. Demgegenüber stellt es eine Erschwerung der\nKontrolle mit den sich daraus ergebenden Gefahren bei einer\nunzureichenden Überwachung des Verbots dar, wenn sich die\nÜberprüfung der Arzneimittelmuster nicht nur darauf erstrecken muß,\nob Stoffe der Anlagen II oder III des Betäubungsmittelgesetzes\ndarin enthalten sind, sondern auch, in welcher Zubereitung und ob\ndie jeweilige Zubereitung den Anforderungen einer \"ausgenommenen\nZubereitung\" entspricht. Angesichts der zahlreichen Medikamente,\ndie auf dem deutschen Markt sind, und der großen Zahl der Ärzte\nkann dieser Umstand trotz der gemäß § 47 Abs. 4 AMG jährlich nur\nerlaubten zwei Muster je Arzt bei der Prüfung der Wirksamkeit der\ngesetzlichen Regelung gegenüber einem die sogenannten ausgenommenen\nZubereitungen nicht umfassenden Musterabgabeverbots nicht\nvernachlässigt werden.\n\n55\n\nSoweit die Beklagte geltend macht, § 47 Abs. 3 S. 3 AMG sei in\nder streitgegenständlichen Auslegung schon wegen der durch die\nanderen Regulative herbeigeführten Beschränkungen der Musterabgabe,\ninsbesondere wegen der in § 47 Abs. 4 AMG enthaltenen Begrenzung,\nübermäßig, steht dem bereits entgegen, daß § 47 Abs. 3 S. 3 AMG aus\nsachgemäßen Gründen des Gemeinwohls eine andere Zielsetzung als die\nübrigen Muster-Begrenzungen verfolgt, nämlich die Beschränkung der\nAbgabe von Arzneimittelmuster mit Stoffen und Zubereitungen, die\ngrundsätzlich als gefährlich einzuschätzen sind. Im übrigen gilt\nauch hier, daß die Regelung des § 47 Abs. 4 AMG zwar die\nMusterabgabe gegenüber dem einzelnen Arzt (und den anderen in § 47\nAbs. 3 S. 3 AMG genannten Verkehrskreise) einschränkt, angesichts\nder großen Zahl der auf dem Markt befindlichen Medikamente und der\ngroßen Zahl der Ärzte dieser Umstand aber nichts daran ändert, daß\nentsprechende Mengen mit der sich daraus ergebenden\nMißbrauchsgefahr in den Verkehr gelangen.\n\n56\n\nDie gesetzliche Regelung des § 47 Abs. 3 S. 2 AMG ist daher\nentsprechend den dargelegten Grundsätzen erforderlich und verstößt\nnicht gegen das Übermaßverbot.\n\n57\n\nSchließlich kann keine Rede davon sein, daß das\nMusterabgabeverbot die Berufsausübung unzumutbar einschränkt. Die\nBeklagte weist zwar zu Recht darauf hin, daß die Abgabe von\nArzneimittelmuster sowohl im AMG-Erfahrungsbericht 1993 als auch in\nden Erwägungsgründen der EG-Richtlinie 92/28/EWG als\nInformationsmöglichkeit der Ärzte anerkannt wird. § 47 Abs. 3 S. 3\nAMG führt aber nicht zu einer vollständigen Abschaffung der\nMusterabgabe, sondern untersagt eine derartige Abgabe nur\nhinsichtlich bestimmter Arzneimittel. Dieses Verbot hat zudem nicht\nzur Folge, daß damit eine Information des Arztes über diese\nProdukte nicht mehr möglich ist. Vielmehr bleiben, wie bereits\nerörtert, den Pharmaunternehmen zahlreiche, von ihnen unstreitig\nauch seit langem genutzte Werbemöglichkeiten wie zum Beispiel die\nVorstellung des Produkts im persönlichen Gespräch durch den\nArzneimittelvertreter, die Übersendung von ausführlichen\nFachinformationen, die Publikation entsprechender Informationen in\nden Fachzeitschriften oder auch die Information im Rahmen von\nFachveranstaltungen. Es ist nicht ersichtlich, daß diese\nWerbemöglichkeiten zur Information der Ärzte nicht ausreichend\nsind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Abgabe von\nGratismuster an Ärzte, wie die Beklagte meint, für die Erprobung\nder Produkte durch die Ärzte unabdingbar sei. Jedem Arzneimittel\ngeht, bevor es auf den Markt gelangt, unstreitig eine umfangreiche\nErprobung voraus, deren Ergebnisse sich in den ausführlichen\nFachinformationen zum Medikament niederschlagen. Bei dem einzelnen\nArzt kann es daher nur darum gehen, zu testen, ob ein bestimmtes\nMedikament auch bei dem konkreten Patienten die in den\nFachinformationen genannten Wirkungen entfaltet und für diesen\nPatienten verträglich ist. Der Arzt, der eines der beiden ihm pro\nJahr abgegebenen Arzneimittelmuster einem Patienten zur Verfügung\nstellt, erprobt damit dieses Arzneimittelmuster nicht anders als\nderjenige Arzt, der einem Patienten das ihm zum Beispiel durch\nPublikationen in der Fachliteratur bekannt gewordene Arzneimittel\nverschreibt. Nach alledem überschreitet § 47 Abs. 3 S. 3 AMG bei\nGesamtabwägung zwischen der Schwere des mit dieser Regelung\nverbundenen Eingriffs in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG und\nden Gründen, die zu diesem Eingriff geführt haben, nicht die Grenze\nder Zumutbarkeit. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, daß\nes bei § 47 Abs. 3 S. 3 AMG um den Schutz der menschlichen\nGesundheit geht, damit um ein besonders hohes Schutzgut, dessen\nSchutz auch mit Mitteln angestrebt werden darf, die in das\nGrundrecht der Berufsfreiheit empfindlich eingreifen (BVerfGE\n17/268, 276).\n\n58\n\nLiegt danach ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor,\nvermag Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls keine Verfassungswidrigkeit des\nstreitgegenständlichen Musterabgabeverbots zu begründen. Auch\ninsoweit geht es nur um die Beschränkung der allgemeinen\nHandlungsfreiheit in der Form der Werbefreiheit, also um den schon\nbei Art. 12 Abs. 1 GG geprüften Aspekt. Art. 2 Abs. 1 GG wird daher\ndurch das spezielle Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt\n(vgl. BVerfG NJW 1993/1969, 1971).\n\n59\n\nEs fehlt jedoch ebenfalls an einem Verstoß des § 47 Abs. 3 S. 3\nGG gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n60\n\nDie Beklagte sieht die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des\nArt. 3 Abs. 1 GG darin, daß als Folge der nur eingeschränkten\nVerweisung des § 47 Abs. 3 S. 3 AMG auf die Anlagen II und III des\nBetäubungsmittelgesetzes das Arzneimittel C., dessen C.gehalt\nunterhalb der betäubungsmittelrechtlich vorgegebenen\nRelevanzschwelle liege, von dem Musterabgabeverbot erfaßt werde,\nnicht jedoch das mit diesem Arzneimittel konkurrierende\nSchmerzmittel T., weil die in T. enthaltene psychotrope Substanz T.\nweder von der EG-Richtlinie 92/28/EWG noch von den Anlagen II oder\nIII des Betäubungsmittelgesetzes erfaßt werde. Es fehlt jedoch an\neinem ausreichenden Sachvortrag der Beklagten, um - gegenbenenfalls\nmit Hilfe eines Sachverständigen - beurteilen zu können, ob T.\ntatsächlich in vergleichbarer Weise gefährlich ist wie C. und die\nArzneimittel C. und T. infolgedessen ohne sachlichen Grund\nunterschiedlich behandelt werden. Zu einem derartigen Vortrag der\nBeklagten bestand Anlaß, nachdem die Klägerin die Vergleichbarkeit\nder sich gegenüberstehenden Substanzen bestritten hat und die\nBeklagte selbst in ihrer Berufungsbegründung vom 05.06.1996 (Bl. 10\n= Bl. 149 d.A.) Zweifel gegenüber einer Vergleichbarkeit von C. und\nT. vorträgt, wenn es dort heißt, daß C. eine zweifache, wenn auch\njeweils ganz geringe suchterzeugende Wirkung aufweise, die gerade\ndem C. zueigen sei und möglicherweise dazu geführt habe, warum T.\nnicht in die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen worden\nist. Die Beklagte war bereits in der angefochtenen Entscheidung des\nLandgerichts auf die Notwendigkeit weiterer Darlegungen zu T. bzw.\nT. hingewiesen worden. Der Senat hat die Beklagte im\nBerufungstermin ebenfalls darauf hingewiesen, worauf die Beklagte\nerklärt hat, ein weiterer Vortrag zu T. bzw. T. erfolge nicht.\n\n61\n\nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist zudem auch aus folgenden\nErwägungen zu verneinen: Die Bewertung, welche Wirkstoffe allein\noder in bestimmten Zubereitungen wegen ihrer Gefährlichkeit als\nBetäubungsmittel anzusehen und den besonderen Anforderungen des\nBetäubungsmittelgesetzes zu unterwerfen sind, unterliegt einer\nständigen Diskussion. Wirkstoffe oder Zubereitungen, die zunächst\nals unbedenklich oder wenig gefährlich eingeschätzt werden, können\nsich später als gefährlich herausstellen oder zumindest Anlaß zu\neiner verschärften Beobachtung geben; neue Substanzen, die\nSuchtgefahr auslösen können, werden entdeckt. Die mehrfachen\nÄnderungen, die die Anlagen I, II und III des\nBetäubungsmittelgesetzes bis zu ihrer vorerst letzten Änderung\ndurch die 5. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher\nVorschriften vom 18.01.1994 (BGBL I, 99) erfahren haben, spiegeln\ndiese Entwicklung deutlich wieder (vgl. dazu z.B. den Überblick bei\nKörner, Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl., 1996, § 1 BtmG Rdnr. 8\nbis 22). Schon vor diesem Hintergrund kann der Umstand, daß eine\neinzelne Substanz, wie eventuell T. (das ausweislich Körner,\na.a.O., Anhang AMG Rdnr. 51 darauf beobachtet wird, ob es als\nOpiatersatzstoff mißbraucht wird), - noch - nicht in den Anlagen\ndes Betäubungsmittelgesetzes verzeichnet ist, nicht dazu führen,\ndiese Listen mit den auf sie verweisenden Gesetzesvorschriften, wie\nhier § 47 Abs. 3 S. 3 AMG, gemäß Art. 3 Abs. 1 GG als\nverfassungswidrig anzusehen, auch wenn diese Substanz\nmöglicherweise das gleiche suchtgefährdende Potential wie die\nanderen in den Anlagen genannten Substanzen aufweist. Derartige\npunktuelle Ungenauigkeiten hängen mit der Besonderheit der hier zu\nregelnden Materie zusammen, bei der sich oftmals erst nach längerer\nBeobachtung die Sucht- bzw. Mißbrauchsgefahr bestimmter Substanzen\nund Zubereitungen ausreichend sicher beurteilen läßt und wo es\ndeshalb schon fast zwangsläufig ist, daß eine Erfassung aller hier\nin Rede stehenden Substanzen in den Anlagen zum\nBetäubungsmittelgesetz nie vollständig sein wird.\n\n62\n\nDas Musterabgabeverbot des § 47 Abs. 3 S. 3 AMG steht daher,\nauch soweit es die sogenannten \"ausgenommenen Zubereitungen\" der\nAnlagen II oder III des Betäubungsmittelgesetzes erfaßt, im\nEinklang mit den Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG. Daß die\nin Rede stehende Norm unter anderen Aspekten gegen Verfassungsrecht\nverstoßen könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten\nauch nicht geltend gemacht.\n\n63\n\nDie damit vorliegende Zuwiderhandlung der Beklagten gegen § 47\nAbs. 3 S. 3 AMG erfüllt zugleich den Tatbestand des § 1 UWG. Dies\ngilt schon deshalb, weil das Musterabgabeverbot aus den oben\nangeführten Erwägungen dem Schutzgut der Gesundheitsvorsorge dient\nund damit eine sogenannte wertbezogene Vorschrift darstellt, deren\nVerletzung ohne Hinzutreten weiterer Umstände den\nUnterlassungsanspruch aus § 1 UWG begründet. Im übrigen setzt sich\ndie Beklagte bewußt über das Verbot des § 47 Abs. 3 S. 3 AMG\nhinweg, um auf diese Weise einen sachlich nicht gerechtfertigten\nVorsprung vor ihren Mitbewerbern zu gewinnen, die - wie die\nKlägerin - ersichtlich dieses Verbot respektieren, so daß das\nVorgehen der Beklagten auch unter diesem Aspekt einen Verstoß gegen\n§ 1 UWG darstellt (vgl. zu diesen Grundsätzen Baumbach-Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 646 m.w.N.).\n\n64\n\nDie Klägerin ist aktivlegitimiert, den sich somit aus § 1 UWG in\nVerbindung mit § 47 Abs. 3 S. 3 AMG ergebenden\nUnterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen.\nUnabhängig davon, ob die Klägerin als unmittelbar Verletzte der in\nRede stehenden Wettbewerbshandlung der Beklagten anzusehen ist, ist\nsie jedenfalls gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG aktivlegitimiert, wie\nauch die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Wie die Beklagte stellt\ndie Klägerin A. her und vertreibt diese bundesweit. Daß die\nWettbewerbshandlung der Beklagten im Sinne von § 13 Abs. 1 Ziff. 1\nUWG geeignet ist, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt\nwesentlich zu beeinträchtigen, ist schon angesichts der Marktstärke\nder Beklagten im Hinblick auf die von ihrer Handlung ausgehenden\nerhebliche Nachahmungsgefahr entsprechender Wettbewerbsverletzungen\ndurch andere Pharmaunternehmen zu bejahen.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\ngemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n67\n\nDie Beschwer der Beklagten war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten\nim Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-14/6-u-43-96","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":88},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-14/6-u-43-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311567","retrieved":"2026-07-09 03:42:09.906113+00:00"}}