{"status":"available","doknr":"OLD311566","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0214.25WF6.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-14","aktenzeichen":"25 WF 6/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gem. § 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat\nteilweise Erfolg.\n\n3\n\nDas AG hat der Antragstellerin die beantragte Prozeßkostenhilfe\nnur in eingeschränktem Maße bewilligt und dazu ausgeführt, nach dem\ngem. Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB hier maßgeblichen türkischen Recht\nsichere der Unterhaltsanspruch gem. Art. 144 türk. ZGB nur das\nExistenzminimum. Dieses Existenzminimum hat das AG sodann mit 1.300\nDM bzw. 1.500,- DM angesetzt.\n\n4\n\nDer maßgebliche Gesetzestext des Art. 144 türk. ZGB lautet:\n\n5\n\n\"Der Ehegatte, der durch die Scheidung\nin Bedürftigkeit geraten würde, kann für seinen Lebensunterhalt\nunter der Voraussetzung, daß sein Verschulden nicht überwiegt, vom\nanderen Ehegatten auf unbegrenzte Dauer Unterhalt entsprechend\ndessen finanziellen Fähigkeiten verlangen.\"\n\n6\n\nVom Wortlaut der Vorschrift her ließe sich allenfalls aus dem\nWort \"Bedürftigkeit\" auf eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs\nauf einen Mindestbedarf schließen, wobei dies jedoch keineswegs\nzwingend ist. Die vom AG zur Bestätigung seiner Auffassung\nangeführten Zitate tragen seine Rechtsauffassung weitgehend nicht.\nSo hat das OLG Köln (21. Senat) in FamRZ 1992, 948 nach Einholung\neines Rechtsgutachtens ausgeführt, daß der Unterhaltsanpruch zwar\nnicht den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechen müsse, aber\ndoch auf die angemessene Bedarfsdeckung hinziele, also über den\nAnspruch auf Notunterhalt hinausgehe. In dem entschiedenen Fall hat\nes sodann den Unterhaltsanspruch mit 3/7 der Einkommensdifferenz\nder Parteien angesetzt. Der 21. Senat des OLG Köln ging in IPrax\n1989, 53 davon aus, daß türkische Gerichte der Ehefrau etwa 1/5 -\n1/6 des Einkommens des Ehemannes als Unterhalt zusprechen; diese\nEntscheidung dürfte allerdings noch unter dem alten, nur bis zum\n4.5.1988 gültigen türkischen Recht ergangen sein. Auch das OLG Hamm\n- FamRZ 1994, 580 (13. Senat) und 1994, 582 (3. Senat) - haben eine\n3/7-Quote in den von ihnen entschiedenen Fällen angesetzt. Der 4.\nSenat des OLG Hamm - FamRZ 1993, 75 - hat im Hinblick auf Art. 18\nAbs. 7 EGBGB die Verhältnisse am deutschen Lebensmittelpunkt der\nUnterhaltsberechtigten mitberücksichtigt. Das OLG Stuttgart - FamRZ\n1993, 975 - hat auf die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und\ndie Bedürfnisse der Berechtigten abgestellt. Gegen eine Begrenzung\nauf einen Mindestunterhalt haben sich auch Wendl/Staudigl, Das\nUnterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis, 3. Aufl.\n1995, § 7 Rn. 55 ausgesprochen.\n\n7\n\nFür eine Begrenzung auf das Existenzminimum haben sich\nandererseits ausgesprochen: OLG Hamm (12. Senat) FamRZ 1995, 881\nunter Bezugnahme auf OLG Saarbrücken FamRZ 1994, 579, das\nseinerseits auf Jayme IPrax 1989, 30 Bezug nimmt, der aaO aber\nlediglich über ein Referat von Prof. Z. (Izmir) referiert, ohne daß\ndazu näheres mitgeteilt wird; KG FamRZ 1993, 976, 979;\n\n8\n\nDer Senat kann offen lassen, welcher der aufgeführten\nAuffassungen letztlich der Vorzug gebührt. Jedenfalls dient das\nProzeßkostenhilfeverfahren nicht dem Zweck, über zweifelhafte\nRechtsfragen abschließend zu entscheiden. Von daher ist für die\nBewilligung der Prozeß-kostenhilfe davon auszugehen, daß die\nAntragstellerin einen nachehelichen Unterhaltsanspruch in Höhe von\n3/7 der Differenz der beiderseitigen bereinigten Nettoeinkommen\nzusteht. Die Rechtsfrage wird daher im Hauptverfahren, ggfs. nach\nEinholung eines Gutachtens, zu klären sein.\n\n9\n\nDie Antragstellerin geht hier selber davon aus, daß der\nAntragsgegner über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von\n2.147, 20 DM verfügt (GA 23). Ihr eigenes monatliches\nNettoeinkommen hat das AG unangegriffen bis zum 15.9.1996 mit 969,\n80 DM, für die Zeit danach mit 790,- DM angesetzt. Daraus ergibt\nsich für die Zeit bis zum 15.9.1996 ein Unterhaltsanspruch von 504,\n60 DM (2.147, 20 - 969, 80 = 1.177, 40 : 7 x 3), für die Zeit\ndanach von 581, 65 DM (2.147, 20 - 790 = 1.357, 20 : 7 x 3). Da das\nAG der Antragstellerin für die Zeit bis zum 15.9.1996 bereits in\nhöherem Maße Prozeßkostenhilfe bewilligt hat, mußte es wegen des\nVerbots der Verschlechterung dabei bleiben. Soweit die\nAntragstellerin Sozial-hilfe bezogen haben sollte, wird sie dies im\nHinblick auf § 91 BSHG bei der Klageerhebung bzw. Antragstellung\nberücksichtigen müssen.\n\n10\n\nVon der Auferlegung einer Gebühr wird abgesehen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-14/25-wf-6-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-14/25-wf-6-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311566","retrieved":"2026-07-09 03:42:09.814102+00:00"}}