{"status":"available","doknr":"OLD311565","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0214.19U205.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-14","aktenzeichen":"19 U 205/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\nDie Klägerin fertigt Geräte, die im Rahmen des grafischen\nGewerbes Verwendung finden und dazu dienen, Zeichnungen in\nverwendbarer Litho-Fotografie-Qualität herzustellen. Dabei handelt\nes sich um hochauflösliche Bilder für repro klare Filme, die mit\nHilfe dieser Geräte geschaffen werden. Die Geräte werden bezeichnet\nals DanRip-System, das aus einer Steuer-Software und einer\nSteuer-Hardware in Form einer Einsteckkarte besteht.\n\n3\n\nAm 26. 7. 1995 führte der Handelsvertreter der Klägerin dem\nGeschäftsführer der Beklagten in den Räumen der Beklagten eines der\nGeräte vor. Am selben Tage bestellte die Beklagte bei der Klägerin\ndrei Geräte des Typs DanRip plus Queuing System plus OPI zur einem\nStückpreis von (netto) 24.48O,OO DM; außerdem sollte die Beklagte\nals Händler ein viertes System zu Demonstrationszwecken kostenlos\nzur Verfügung gestellt erhalten. Das der Beklagten vorgeführte\nGerät sollte von der Beklagten bereits als erstes Gerät übernommen\nwerden. Die Klägerin beließ das von ihr installierte Gerät bei der\nBeklagten und berechnete es unter dem 28. 7. 1995 (die Rechnung\nselbst spricht irrtümlich vom 28. 5. 1995).\n\n4\n\nDie Klägerin, die ständig Bankkredit in einer Klageforderung\nübersteigenden Höhe zu einem durchschnittlichen Zinssatz von 11 %\nin Anspruch nimmt, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.9. und\n22.10.1995 sowie mit Anwaltsschreiben vom 28.11.1995 vergeblich zur\nZahlung.\n\n5\n\nMit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des\nKaufpreises für das am 26. 7. 1995 gelieferte Gerät DanRip plus\nQueuing System plus OPI in Höhe von 24.48O,OO DM in Anspruch;\ndarüber hinaus verlangt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten\nzur Zahlung weiterer 48.96O,OO DM Zug um Zug gegen die Lieferung\nvon zwei weiteren Systemen DanRip einschließlich Queuing System und\nOPI sowie einem dritten System DanRip plus Queuing System und OPI\nals Demonstrationssystem.\n\n6\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 13.\n2. 1996 ist die Beklagte anwaltlich nicht vertreten gewesen und die\nKlage durch das am 13. 2. 1996 verkündete Versämnisurteil - 85 O\n1/96 - antragsgemäß zugesprochen worden.\n\n7\n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Einspruch\neingelegt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndas Versäumnisurteil vom 13. 2. 1996 aufrechtzuerhalten.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\nunter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13. 2. 1996 die Klage\nabzuweisen.\n\n12\n\nSie hat die Einrede der fehlenden Ausländer-Prozeßkosten\nSicherheit erhoben. Sie hat vorgetragen, daß am 26. 7. 1995\ngelieferte Gerät sei nicht funktionstüchtig. Das Rip stürze häufig\nund ohne erkennbaren Grund ab, und zwar während des\nRip.-Belichtungsvorganges. Bestimmte Befehle, z.B.Schriften, würden\nüberhaupt nicht oder nur sehr fehlerhaft belichtet. Die Schriften\nkämen nicht wie durch die Befehle vorgegeben. Außerdem sei das Rip\ninstabil; d. h. es könne keinerlei Befehle durchgängig speichern\nund sei so für einen Produktionsbetrieb nicht einsetzbar. Die\nMängelrügen seien unmittelbar nach Anlieferung telefonisch\ngegenüber der Klägerin erfolgt. Angesichts der Mängel des\nausgelieferten Gerätes sei die Beklagte nach Treu und Glauben zur\nAbnahme der beiden anderen bestellten Geräte nicht\nverpflichtet.\n\n13\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen\nPegert und hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug\ngenommen wird, das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur\nBegründung hat es angeführt, daß die Beklagte nicht bewiesen habe,\ndaß sie ihrer Rügeobliegenheit aus § 377 HGB rechtzeitig\nnachgekommen sei und deshalb etwaige Mängel des gelieferten Gerätes\nnicht mit Erfolg geltend gemacht werden könnten. Die Annahme der\nBeklagten, die noch nicht ausgelieferten Systeme könnten\nmängelbehaftet sein, begründe keine Berechtigung der Beklagten, die\nLieferung der beiden weiteren Systeme abzulehnen.\n\n14\n\nGegen dieses, ihr am 4. 7. 1996 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 26. 7. 1996 Berufung eingelegt und diese nach\nFristverlängerung bis Mitte November 1996 am 11. 11. 1996\nbegründet.\n\n15\n\nDie Beklagte macht geltend, sie habe mit Schreiben vom 2. 9.\n1996 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, so daß kaufvertragliche\nAnsprüche der Klägerin entfielen. Zum Rücktritt sei sie berechtigt\ngewesen, weil die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen\nnicht vollständig nachgekommen sei; im Lieferumfang des im Sommer\n1995 überlassenen DanRips sei weder ein Handbuch enthalten, noch\neine sonstige ausreichende Dokumentation der Funktionsweise des\nGerätes. Die Lieferung einer Anleitung stelle beim Verkauf eines\nComputersystems eine Hauptleistungspflicht dar, auch wenn sie im\nVertragstext nicht als geschuldeter Gegenstand erwähnt sei. Trotz\nentsprechender Aufforderung habe die Klägerin kein Handbuch zur\nVerfügung gestellt. Zur Erfüllung ihrer kaufvertraglichen\nVerpflichtung sei der Klägerin weiterhin eine Frist bis 1. 8. 1996\neingeräumt worden. Die Frist sei fruchtlos verstrichen. Die\nProbleme mit dem DanRip-System seien in vollem Umfang erst etwa ab\nEnde November 1995 sichtbar geworden. Sie verkaufe ihren Kunden\nregelmäßig Komplettlösungen, die sie in ihrem eigenen\nGeschäftsräumen vorführe. Zu diesem Zweck werde dann von der\nBeklagten eine komplette Anlage in den Betriebsräumen installiert,\num der Kundschaft einen Echtbetrieb vorstellen zu können. Umgekehrt\nsei es dann so, daß sie ein ihr geliefertes Gerät bei Empfang\nlediglich auf seine grundsätzliche Funktionstauglichkeit und\nMangelfreiheit überprüfe. Eine solche Prüfung habe bei dem ihr\nüberlassenen Gerät zunächst keine Mängel ergeben. Nach ersten\nAnfragen von Kunden der Beklagten und einer Installation des\nGerätes für Demonstrationszwecke im Echtbetrieb hätten sich die\nbereits erstinstanzlich gerügten Fehler eingestellt. Die Beklagte\nwiederholt im übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie macht geltend, bereits bei Übergabe des ersten DanRip\n-Systems habe sie der Beklagten ein englischsprachiges\nAnwendungshandbuch überlassen. Hiermit sei die Beklagte\neinverstanden gewesen. Das Angebot der Klägerin, eine noch\numfangreichere Dokumentation vorzulegen, habe der Geschäftsführer\nder Beklagten dahin in englischer Sprache beantwortet, daß das\nDanRip System \"so leicht zu verstehen sei, daß er keine weitere\nDokumentation benötige\". Tatsächlich habe sich die Beklagte - wie\nunstreitig ist - erst 11 Monate nach Übergabe des DanRip-Systems an\ndie Klägerin gewandt, mit der Bitte um Information über den\nneuestens Software Level und die dazu gehörige deutschsprachige\nDokumentation. Auf ein weiteres Aufforderungsschreiben vom 16. 7.\n1996 hin habe die Klägerin der Beklagten das gewünschte\ndeutschsprachige Handbuch übersandt; den Empfang habe die Beklagte\nmit e-mail-Schreiben vom 7. 7. 1996 bestätigt. Das deutschsprachige\nHandbuch enthalte sämtliche für die Anwendung der gelieferten Ware\nerforderlichen Informationen. Ein Grund zum Rücktritt vom\nabgeschlossenen Kaufvertrag stehe der Beklagten nicht zu. Die von\nder Beklagten behaupteten Mängel lägen nicht vor. Die\nmitgelieferten OPI - Funktionen arbeiteten korrekt. Soweit in\nAusnahmefällen Fehlerfunktionen aufgetreten sein sollten, hätten\ndiese Ursache nicht im Zustand der Ware, sondern seien\nausschließlich auf von der Klägerin nicht zu vertretende\nAnwendungsfehler zurückzuführen. In jedem Falle liege eine\nrechtzeitige Mängelanzeige im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB nicht\nvor.\n\n21\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im\nübrigen wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.\n\n22\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n23\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung\n\n24\n\nhat in der Sache keinen Erfolg.\n\n25\n\n1.\n\n26\n\nDie Klägerin kann gemäß § 433 Abs. 2 BGB von der Beklagten die\nZahlung von 24.480,-- DM für das am 26.7.1995 gelieferte und\ninstallierte - erste - DanRip-System verlangen.\n\n27\n\na)\n\n28\n\nDeutsches materielles Recht ist im Streitfall anwendbar. Die\nBestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den\ninternationalen Warenkauf sind im Streitfall nicht anwendbar;\nGroßbritannien ist kein Vertragsstaat dieses Übereinkommens. Die\nParteien haben im vorliegenden Falle deutsches Recht als\nanzuwendendes materielles Recht nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB\nvereinbart. Zwar braucht die Rechtswahl der Parteien nicht\nausdrücklich getroffen zu werden; sie kann vielmehr auch konkludent\nerklärt werden. Indizien für eine konkludente Rechtswahl, die auch\nnachträglich erfolgen kann (Art. 27 Abs. 2 EGBGB), ist u. a. das\nVerhalten der Parteien im Prozeß, namentlich die beiderseitige\nBehandlung der Sache nach deutschem Recht (Palandt-Heldrich, BGB,\n56. Auflage, Art. 27 EGBGB Rdnr. 7 unter Hinweis auf BGH NJW-RR\n1986, 456 und auf weitere Entscheidungen). Es genügt insoweit auch,\ndaß die Parteien die vom Landgericht bejahte Vereinbarung deutschen\nRechts im Berufungsrechtszug übereinstimmend und rügelos\nhingenommen haben (BGH NJW 1991, 1292, 1293 m. w. N.).\n\n29\n\nb)\n\n30\n\nDer Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist mit Abschluß des\nKaufvertrages vom 26. 7. 1995 entstanden und die Beklagte zur\nZahlung des Kaufpreises für das bereits gelieferte DanRip - System\nverpflichtet.\n\n31\n\nDer Kaufvertrag ist nicht durch den mit Schreiben vom 2. 9. 1996\nerklärten Rücktritt der Beklagten weggefallen bzw. in ein\nRückgewährschuldverhältnis übergegangen mit der Folge, daß\nkaufvertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nicht\nmehr bestehen würden.\n\n32\n\nDer Beklagten steht nämlich kein Rücktrittsgrund nach\nVerzugsgrundsätzen (§§ 326 Abs.1, 327, 346 BGB) und auch nicht die\nEinrede des nichterfüllten Vertrages (§§ 320, 322 BGB) zur Seite.\nSie kann sich nicht auf eine fehlende Lieferung des Handbuchs zum\nDanRip-System berufen. Gegenstand des zwischen den Parteien\nabgeschlossenen Vertrages war die Lieferung eines von der Klägerin\nentwickelten Standard-Hardware- und Software-Programms. Die\nInstallation des DanRip-Systems durch die Klägerin bei der\nBeklagten erfolgte zur Demonstration und Vorführung der Anlage zu\nVerkaufszwecken, war also nicht bereits Gegenstand einer\nrechtlichen Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten. Die\nHauptpflichten der Klägerin bestanden demgemäß in der Überlassung\nund Übereignung des Liefergegenstandes, nämlich des DanRip-Systems\nplus Queuing System plus OPI. Zu den der Klägerin als Verkäuferin\nvon standardisierter Hard- und Software obliegenden Hauptpflichten\ngehört indes auch die Lieferung einer schriftlichen\nBedienungsanleitung(Hard- und Softwarehandbücher), selbst wenn sie\nnicht im Vertragstext als geschuldeter Vertragsgegenstand erwähnt\nwird, worauf die Beklagte zutreffend hinweist. Die Zurückhaltung\neines solchen Handbuches ist demgemäß nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes (Urt.vom 4.11.1992 - VIII ZR 165/91 - in: NJW\n1993, 461, 462; Urt. vom 3.11.1992 - X ZR 83/90 - in: NJW 1993,\n1063, 1064 f.) und des Senats (Urt. vom 3.12.1993 - 19 U 157/93 -\nin: OLGR 1994, 13) als teilweise Nichterfüllung zu werten.\n\n33\n\nGleichwohl ist es der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242\nBGB) verwehrt, sich erstmals in zweiter Instanz auf die fehlende\nAushändigung eines Benutzerhandbuchs zu berufen. Der Geltendmachung\neines auf die unterbliebene Lieferung des Handbuchs gestützten\nVertragsrücktritts wie auch der Einrede des nichterfüllten\nVertrages (§§ 320, 322 BGB) steht der - von der Klägerin sinngemäß\nerhobene - Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Zwar läßt\ndie Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu,\nweshalb es einer Partei regelmäßig nicht verwehrt ist, ihre\nRechtsansichten und ihre Rechtsverteidigung zu ändern oder sich gar\nauf die Nichtigkeit von ihr abgegebener Erklärungen zu berufen\n(BGHZ 87,169,177 = NJW 1983,2073,2075). Widersprüchliches Verhalten\nist aber mißbräuchlich und damit nicht hinzunehmen, wenn für den\nanderen (Vertrags-)Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden\nist (BGH NJW 1986,2104,2107 = LM Nr. 6 zu § 808 BGB) oder wenn\nbesondere andere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig\nerscheinen lassen (BGH NJW 1992,834 m.w.N.). Einen solchen\nVertrauenstatbestand hatte die Beklagte im Streitfall\ngeschaffen:\n\n34\n\nDie Beklagte war zwar mit Abschluß des Kaufvertrages vom\n26.7.1995 berechtigt, die Lieferung eines deutschsprachigen\nHandbuches von der Klägerin zu verlangen. Eine solche Anforderung\neines Benutzerhandbuches erfolgte durch die Beklagte erstmals -\nnach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 25.6.1996 - mit\nSchreiben vom 26.6.1996 (Anl. K 7 - Bl. 146 d.A.). Bis dahin hatte\ndie Beklagte das Fehlen des Handbuches nicht beanstandet. Sie hatte\nvielmehr nach dem Aufbau des DanRip-Systems durch die Klägerin am\n26.7.1995 dieses System nach eigenem Vorbringen im November 1995\nKunden vorgeführt. Trotz - angeblicher - Probleme bei der\nHandhabung des DanRip-Systems forderte die Beklagte das\nBenutzerhandbuch bei der Klägerin nicht an. Auch auf die Mahnungen\nder Klägerin vom 14.9., 22.10. und 28.11.1995 zur Zahlung des\nKaufpreises erfolgte keine Reaktion der Beklagten. Selbst nach\nZustellung der auf Zahlung des Kaufpreises für das gelieferte und\ndie noch zu liefernden DanRip-Systeme gerichteten Klage hatte die\nBeklagte - die von der Klägerin am 26.7.1995 in die Handhabung des\nSystems eingeführt worden war - keinen Anlaß gesehen, auf das\nFehlen des Benutzerhandbuchs hinzuweisen und die Lieferung dieses\nHandbuchs zu verlangen. Die Beklagte verteidigte sich\nerstinstanzlich vielmehr mit angeblichen Funktionsmängeln des\nSystems. Die Anforderung des Handbuchs - das nach dem von der\nBeklagten vorgelegten Gutachten Schneider vom 9.8.1996 (dort Seite\n10 - Bl. 98 d.A.) zur Installation des Systems erforderlich war -\nerfolgte erst, nachdem diese Verteidigung aufgrund der zur Frage\neiner rechtzeitigen Rüge solcher Funktionsmängel durchgeführten\nBeweisaufnahme keinen Erfolg hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die\nInstallation des DanRip-System durch die Klägerin aber bereits\nvorgenommen worden. Angesichts der bei dem Aufbau des\nDanRip-Systems erfolgten Einführung in die Handhabung des Systems,\ndessen Vorläufer dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt waren\nund mit denen er schlechte Erfahrungen gemacht hatte, und der\nNichtbeachtung von drei Anmahnungen des Kaufpreises konnte und\ndurfte die Klägerin ohne weiteres den Schluß ziehen, daß die\nBeklagte die Zahlung des Kaufpreises nicht von der Lieferung des\nBenutzerhandbuchs abhängig machen und aus dem Unterbleiben der\nHandbuchlieferung keine Erfüllungsansprüche - sei es im Wege des\nVertragsrücktritts, sei es als Zurückbehaltungsrecht wegen\nNichterfüllung des Kaufvertrages - mehr herleiten werde. Davon\nunberührt bliebe allerdings die sich dann als Nebenpflicht\nergebende Verpflichtung der Klägerin zur Aushändigung eines\nBenutzerhandbuchs für das im Juli 1995 gelieferte DanRip-System.\nEin hierauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB\nist aber vorliegend ebenfalls ausgeschlossen, weil die Beklagte die\nZahlung des Kaufpreises von 24.480,-- DM wegen einer\nunverhältnismäßig geringen Forderung (im Werte des Handbuchs)\nzurückhalten würde, was von der Klägerin nach Treu und Glauben\nnicht hinzunehmen ist (arg. § 320 II i.V.m. § 242 BGB).\n\n35\n\nc)\n\n36\n\nDie Beklagte kann die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nach\n§§ 346, 459 Abs. 1, 462, 465, 467 BGB auch nicht wegen Sachmängeln\ndes bereits gelieferten Systems geltend machen.\n\n37\n\nZwar hat die Beklagte erstinstanzlich und auch im\nBerufungsverfahren eine Reihe von angeblichen Mängeln des gekauften\nSystems behauptet; dazu zählen insbesondere das Abstürzen des\nSystems während des Belichtungsvorganges, die unzureichende oder\nnicht erfolgende Belichtung Befehle und das häufige nicht korrekte\nArbeiten der mitgelieferten OPI-Funktion. Das tatsächliche\nVorliegen dieser Mängel hat die Beklagte zwar durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, der Einholung\neines solchen Sachverständigengutachtens bedarf es jedoch nicht,\nweil die Beklagte nach § 377 Abs. 2 HGB mit der Geltendmachung von\nMängeln des gelieferten Systems ausgeschlossen ist.\n\n38\n\nDer Kaufvertrag über die Lieferung des DanRip-Systems ist für\nbeide Teile ein Handelsgeschäft. Beide Parteien sind Vollkaufleute.\nDie Veräußerung bzw. der Erwerb eines Computersystems der\nvorliegenden Art gehört zu den jeweiligen Geschäftsbetrieben beider\nParteien.\n\n39\n\nDies bedingt für die Beklagte als Käuferin die Pflicht, die\ngekaufte Ware unverzüglich nach der Ablieferung - soweit nach\nordnungsgemäßigen Geschäftsgang tunlich - zu untersuchen und\netwaige Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Dieser\nVerpflichtung aus § 377 Abs. 2 HGB ist die Beklagte nicht\nnachgekommen.\n\n40\n\nDie Obliegenheit des Käufers zur unverzüglichen Untersuchung der\nKaufsache und Rüge entdeckter Fehler setzt erst mit der Ablieferung\ndes Kaufgegenstandes ein (BGHZ 93,338,347; NJW 1993,461,462).\nHierzu gehört beim Kauf von Computer-Hard- und -Software\ngrundsätzlich auch die Auslieferung einer schriftlichen\nBedienungsanleitung (BGH NJW 1993, a.a.O.). Vorliegend war der\nAnspruch der Beklagten auf Auslieferung eines solchen\nBenutzerhandbuchs jedenfalls nach Erhalt der - zweiten -\nschriftlichen Anmahnung des Kaufpreises vom 22.10.1995, die etwa\ndrei Monate nach dem Kauf des DanRip-Systems erfolgte, spätestens\naber bei Vorführung des von der Klägerin gelieferten Systems vor\ninteressierten Kunden der Beklagten im November 1995, verwirkt. Die\nVorführung des Systems ohne Kenntnis des deutschsprachigen\nBenutzerhandbuchs durch die Beklagte gegenüber Kunden zeigt, daß\ndie Beklagte auf ein solches Handbuch nach der Installation des\nSystems nicht angewiesen war und hierauf keinen Wert legte. War\naber danach jedenfalls bei der Demonstration des DanRip-Systems im\nNovember 1995 vor Kunden der Beklagten die Lieferung des\nBenutzerhandbuchs nicht mehr erforderlich, begann spätestens mit\nDurchführung dieser System-Demonstration zu Verkaufszwecken die\n(kurze) Frist zur Untersuchung und Rüge aus § 377 HGB zu\nlaufen.\n\n41\n\nDie Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, erstmals bei\nder Verkaufsdemonstration im November 1995 seien die von ihr\ngerügten Funktionsmängel aufgetreten. Unterstellt man dies als\nzutreffend, so wäre eine Ende Januar 1996 erstmals erhobene\nMängelrüge nicht mehr \"unverzüglich\" im Sinne von § 377 HGB.\nUnverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121\nBGB. Der vom Landgericht vernommene Zeuge Pegert hat hierzu\nbekundet, daß in seiner Anwesenheit Gespräche zwischen den Parteien\nüber Mängel des gelieferten DanRip-Systems nicht vor Ende\nJanuar/Anfang Februar 1996 geführt worden seien. Eine etwa zwei\nMonate nach der Entdeckung von Mängeln der gelieferten Anlage\nerfolgende Mängelanzeige widerspricht dem Gebot der Rüge\nmangelhafter Ware ohne schuldhaftes Zögern.\n\n42\n\nGilt aber danach das erste an die Beklagte ausgelieferte\nDanRip-System mangels rechtzeitiger Rüge von Mängeln als genehmigt\nim Sinne von § 377 Abs. 2 HGB, ist die Beklagte zur Zahlung des für\ndieses System vereinbarten Kaufpreises von 24.480,-- DM\nverpflichtet.\n\n43\n\n2.\n\n44\n\nDie Klägerin kann darüberhinaus gemäß § 433 Abs. 2 BGB von der\nBeklagten Zug um Zug gegen Lieferung der beiden weiteren bestellten\nDanRip-Systeme und des weiteren zugesagten\nDanRip-Demonstrationssystems die Zahlung des hierfür festgelegten\nKaufpreises von 48.960,-- DM verlangen.\n\n45\n\nAuf ein Leistungsverweigerungsrecht könnte sich die Beklagte\ninsoweit nur berufen, wenn die Mangelhaftigkeit des bereits\ngelieferten DanRip-Systems feststünde. Das ist aber nicht der Fall.\nDas von der Beklagten vorgelegte Gutachten Schneider vom 9.8.1996\nbemängelt in erster Linie eine unzureichende Dokumentation des\ngelieferten Systems. Daraus können aber keine Rückschlüsse auf\nmögliche Mängel der beiden noch zu liefernden DanRip-Systeme\ngezogen werden.\n\n46\n\n3.\n\n47\n\nDer Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 284, 288 BGB gerechtfertigt.\nVerzug der Beklagten mit der Zahlung des Kaufpreises für das erste\nDanRip-System war mit dem Zugang der Mahnung der Klägerin vom\n14.9.1995 eingetreten. Dieser Zugang ist mit dem 15.9.1995\nanzunehmen. Die Höhe des der Klägerin entstandenen\nVerzugszinsschadens ist mit 11 % Kreditzinsen p.a. unwidersprochen\ngeblieben.\n\n48\n\n4.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10; 711 ZPO.\n\n50\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nBeklagten: 73.440,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-14/19-u-205-96","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-14/19-u-205-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311565","retrieved":"2026-07-09 03:42:09.730532+00:00"}}