{"status":"available","doknr":"OLD311564","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0214.19U164.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-14","aktenzeichen":"19 U 164/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz für den\nSchaden, der durch das Auseinanderfallen des am Kippsattelanhänger\nvorhandenen Kippzylinders an Anhänger und Zugmaschine entstanden\nist. Der Kippsattelanhänger ist am 21.2.1995 von der Beklagten\ngeliefert worden, der Unfall ereignete sich am 22.4.1995. Der\nKläger behauptet, der Schaden sei durch einen Defekt des\nKippzylinders verursacht worden; falls dies nicht der Fall sei,\nkönne er nur darauf beruhen, daß der Kippanhänger nicht kompatibel\nzu der Zugmaschine gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage mit\nder Begründung abgewiesen, ein Mangel des Kippzylinders sei nicht\nnachgewiesen; die Beklagte habe den Kläger auch nicht auf die\nFolgen eines Überdrucks hinweisen müssen.\n\n4\n\nVertragliche Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.\nAnspruchsgrundlage könnten insoweit die §§ 459, 463 BGB sein. Bei\ndem geltend gemachten Schaden handelt es sich zwar um einen\nMangelfolgeschaden (Begleitschaden), der grundsätzlich vom\nRegelungsgehalt des § 463 BGB erfaßt wäre; weitere Voraussetzung\nwäre jedoch, daß der Schaden durch das Fehlen einer zugesicherten\nEigenschaft oder das arglistige Verschweigen eines Fehlers\nverursacht worden ist; das ist nicht der Fall.\n\n5\n\nOb eine Angabe zur Kaufsache lediglich deren Beschreibung\ndient (§ 459 Abs. 1 BGB) oder ob mit ihr eine Eigenschaft\nzugesichert wird (§ 459 Abs. 2 BGB), ist in erster Linie danach zu\nbeurteilen, in welchem Sinn sie der Geschäftsgegner als\nErklärungsempfänger verstehen durfte. Entscheidend für die Annahme\neiner Zusicherung ist, daß aus der Sicht des Käufers der Wille des\nVerkäufers erkennbar wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer\nbestimmten Eigenschaft zu übernehmen, wobei dies auch\nstillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten geschehen kann\n(st. Rspr. des Senats zuletzt BGHZ 122, 256 , 259). Bei der Annahme\neiner stillschweigenden Zusicherung ist allerdings Zurückhaltung\ngeboten, wenn die Erklärung des Verkäufers, aus der eine\nZusicherung hergeleitet werden soll, zugleich der Bezeichnung der\nKaufsache dient (BGH, Urteil vom 28. Juni 1978 - VIII ZR 112/77 =\nWM 1978, 1175 unter I 1). Insbesondere beim Verkauf neu\nhergestellter beweglicher Sachen ist die Annahme einer\nstillschweigenden Zusicherung grundsätzlich die Ausnahme, die der\nbesonderen Begründung anhand der Umstände des Einzelfalls\nbedarf (BGH - VIII ZR 53/94 - 28.11.94; DRsp-ROM Nr. 1995/2770=\nBB 1995, 118 = BGHZ 128, 111 = DAR 1995, 106 = DB 1995, 723 = DRsp\nI (130) 391 c-d = MDR 1995, 258 = NJW 1995, 518 = NZV 1995, 105 =\nVRS 88, 331 = ZfS 1995, 97).\n\n6\n\nVertragsgrundlage war die Lieferung einer Hochdruckpresse mit\neinem Druck bis zu 250 bar, die der Kläger mit der Begründung\nverlangt hat, seine Zugmaschine verfüge über eine Hochdruckpumpe\nbis 250 bar. Deshalb kann auch davon ausgegangen werden, daß die\nBeklagte zugesichert hat, daß die von ihr gelieferte Presse diese\nVoraussetzungen erfülle und zusammen mit der Zugmaschine des\nKlägers betrieben werden könne. Eine solche Presse ist aber auch\neingebaut worden, wie von der Beklagten vorgetragen und vom Kläger\nnicht bestritten worden ist. Der Kläger hat darüber hinaus selbst\nvorgetragen, daß er bis zum Unfallereignis regelmäßig Quarzsand\nabgekippte habe. Daraus ergibt sich, daß die Presse grundsätzlich\nfür den vertraglich bestimmte Verwendungszweck geeignet war und die\nzugesicherten Eigenschaften aufwies. Weshalb sie gleichwohl nicht\nkompatibel gewesen sein könnte, hat der Kläger mit keinem Wort\nerläutert, das ist auch sonst nicht ersichtlich. Daß die Beklagte\nirgend etwas arglistig verschwiegen haben könnte, hat der Kläger\nnicht einmal behaupten können.\n\n7\n\nSelbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, daß der\nSchaden durch einen (z.B. Material-) Fehler der Presse verursacht\nworden ist, wofür die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme\nkeine Anhaltspunkte geliefert hat, könnte dies keinen\nSchadensersatzanspruch des Klägers aus § 463 BGB begründen;\nvielmehr rechtfertigte dies nur einen Anspruch auf Minderung oder\nWandlung nach §§ 459, 462 BGB. Denn dann handelte es sich nicht um\ndas Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, weil nicht generell\ndavon ausgegangen werden kann, daß der Verkäufer einer neuen Sache\n- stillschweigend - die Abwesenheit jeglicher Fehler zusichert; das\nist die Ausnahme, die stets einer besonderen Begründung bedarf. Aus\nder stillschweigenden Käufererwartung des Klägers, der als\nselbstverständlich davon ausgegangen sein dürfte, daß der neue\nZylinder technisch einwandfrei war, kann lediglich eine\nstillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung dieses Inhalts\nhergeleitet werden; für eine stillschweigende Zusicherung dieses\nInhalts reicht das Schweigen des Verkäufers im allgemeinen auch\ndann nicht aus, wenn ihm diese Käufererwartung bekannt war (so BGH\nNJW 1996, 1465 [1466]).\n\n8\n\nEs liegen selbst nach dem Vortrag des Klägers auch keine\nAnhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte bei Auswahl oder Einbau\nder Presse Sorgfaltspflichten verletzt und hierdurch schuldhaft zum\nSchaden beigetragen hat, so daß eine deliktische Haftung (§ 823\nBGB) ebenfalls ausscheidet. Insbesondere kann dergleichen nicht aus\nder in der Berufungsbegründung erstmals aufgestellten Behauptung\ndes Klägers hergeleitet werden, ihm sei bekannt, \"daß bei\nMitbewerbern der Beklagten ... zusätzliche Sicherheitsventile am\nHydraulikzylinder zum Standard gehören\". Der Kläger hätte schon\nbehaupten können müssen, daß der Einbau ohne ein derartiges Ventil\ngegen anerkannte Regeln der Technik verstieße und daß die Beklagte\ndies habe erkennen müssen, was er nicht getan hat und\noffensichtlich auch nicht kann; der Zylinder ist nachweislich von\neiner Spezialfirma, der Fa. G., hergestellt und eingebaut worden;\nauch benutzt der Kläger den Zylinder nach seiner Reparatur weiter,\nwie die Beklagte bisher unwidersprochen vorgetragen hat.\n\n9\n\nAuch wenn es hiernach nicht mehr entscheidend darauf ankommt, so\nsprechen doch gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die Pumpe in der\nZugmaschine des Klägers, die dieser samt Hydraulik selbst eingebaut\nhat, einen unzulässigen Überdruck erzeugt hat; denn ausweislich des\nSchreibens der Fa. G. vom 27.2.1996 wurde bei einer Überprüfung am\n2.6.1995 in Anwesenheit des Klägers ein hydraulischer Druck bei\nVollgas von wenigstens 400 bar festgestellt; das ist in dem\nArbeitsbericht, auch festgehalten worden; der Kläger hat diese\nFeststellungen persönlich unterzeichnet. Die Behauptung des\nKlägers, die Maschine sei im Leerlauf gelaufen, ist senatsbekannt\npraxisfremd, wie bereits in der mündlichen Verhandlung den\nProzeßbevollmächtigten der Parteien erläutert worden ist. Der LKW\nwurde laut Tatbestand des landgerichtlichen Urteils 25 -35 cm\nvorgefahren, um die Ladung vollständig abrutschen zu lassen; hierzu\nmuß man ruckartig vorfahren, weil ein Rucken des Aufliegers erzeugt\nwerden soll, damit die restliche Ladung abrutscht; das ist im\nLeerlauf nicht möglich, weil sonst der Motor \"abgewürgt\" würde.\n\n10\n\nDenkbare Ansprüche nach § 1 ProdHaftG scheiden schon deshalb\naus, weil die beschädigte Sache (Zugmaschine u. Anhänger) nicht für\nden privaten Gebrauch, sondern für den gewerblichen bestimmt\nwar.\n\n11\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.\n1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil\nnach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n12\n\nBeschwer für den Kläger: 42.871,30 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-14/19-u-164-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-14/19-u-164-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311564","retrieved":"2026-07-09 03:42:09.626848+00:00"}}