{"status":"available","doknr":"OLD311563","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0214.19U140.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-14","aktenzeichen":"19 U 140/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Eigenhaftung des\nBeklagten, der als Verkäufer für die Firma Tapeten-W. GmbH dem\nBeklagten Teppiche verkauft hat, abgelehnt. Den Beklagten trifft\nweder eine Eigenhaftung wegen Verschuldens bei den\nVertragsverhandlungen (§§ 276, 278 BGB), noch haftet er dem Kläger\ndeliktisch wegen arglistiger Täuschung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.\n§ 263 StGB.\n\n4\n\nSoweit der Kläger seinen Anspruch u.a. damit begründet, der\nBeklagte habe bei den Verkaufsgesprächen auf seine besondere\nSachkunde verwiesen, reicht das nach der vom Senat geteilten\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, seine Eigenhaftung\nzu begründen. Der BGH (DRsp-ROM Nr. 1993/218 = DB 1993, 375 = DRsp\nI (125) 395 d = MDR 1993, 620 = NJW-RR 1993, 342 = WM 1993, 295 =\nZIP 1993, 363 [BGH - II ZR 179/91 - 07.12.92; DRsp-ROM Nr.\n1993/218) hat hierzu u.a. ausgeführt (Hervorhebungen\ndiesseits):\n\n5\n\n\"Grundsätzlich treffen die Verpflichtungen aus dem durch die\nAnbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten\ngesetzlichen Schuldverhältnis den Vertretenen. Für die Verletzung\ndieser Pflichten hat der Vertreter nur ausnahmsweise einzustehen.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das\ninsbesondere der Fall sein, wenn er gegenüber dem\nVerhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in\nAnspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt\nhat (Sen.Urt. v. 1. Juli 1991 - II ZR 180/90, WM 1991, 1548 , 1549\n= ZIP 1991, 1140 m.w.N.; Urt. v. 17. Juni 1991 - II ZR 171/90 , WM\n1991, 1730 , 1731; Urt. v. 29. Januar 1992 - VIII ZR 80/91, LM §\n276 (Fa) BGB Nr. 122; vgl. zusammenfassend Brandes S.Beil. 3 WM\n1992, 20). Für die unter diesem Gesichtspunkt eingreifende\nEigenhaftung des Vertreters reicht es nicht aus, daß der\nVertragspartner dem Verhandelnden besonderes Vertrauen\nentgegenbringt. Nicht umsonst verlangt die höchstrichterliche\nRechtsprechung, daß das Vertrauen seitens des Verhandelnden in\nAnspruch genommen wird (BGHZ 56, 81, 84; BGHZ 87, 27, 33; BGHZ 88,\n67, 69). Der Verhandelnde muß durch sein Verhalten Einfluß auf die\nEntscheidung des anderen nehmen. Dabei reicht der allgemeine\nHinweis auf die bei ihm vorhandene Sachkunde nicht aus (BGHZ 88,\n67, 69), vielmehr muß der Vertreter über das allgemeine\nVerhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich\nausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des\nGeschäfts bieten (BGHZ aaO.; Brandes aaO.).\"\n\n6\n\nIn einer weiteren Entscheidung [BGH - II ZR 220/82 - 04.07.83;\nDRsp-ROM Nr. 1995/541] heißt es:\n\n7\n\n\"Der Angestellte eines Handelsgeschäfts kann wegen der\nVerletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen in aller Regel\npersönlich nicht in Anspruch genommen werden. Eine Eigenhaftung des\nVerhandlungsvertreters kommt nur in Betracht, wenn er dem\nGeschäftspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende\nGewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts bietet, die\nfür den Willensentschluß des anderen Teiles bedeutsam ist. Dafür\ngenügt es nicht, daß ein Angestellter, der über die für seine\nTätigkeit erforderliche und mehr oder weniger zu erwartende\nSachkunde verfügt und, wie der Beklagte, auf diese hinweist oder\nsie mit seinem persönlichen Werdegang und eigenen Erfahrungen\nbelegt. Hiermit erweckt er kein weiteres Vertrauen, als daß sein\nGeschäftsherr - was der Geschäftspartner ohnedies erwarten kann -\neinen sachkundigen Vertreter einsetze. In diesem Rahmen haftet aber\nnur der Vertretene für Pflichtverletzungen seines Vertreters. Würde\nman entgegen dieser Auffassung dem Standpunkt des Berufungsgerichts\nfolgen, würde das zu einer Erweiterung der Eigenhaftung der\nVertreter und Erfüllungsgehilfen im gesamten kaufmännischen Bereich\nführen, die wegen des damit verbundenen großen finanziellen Risikos\nnicht mehr vertretbar wäre. Soweit das Berufungsgericht die Haftung\ndes Beklagten bejaht hat, weil er ein eigenes wirtschaftliches\nInteresse am Abschluß des Optionsgeschäfts gehabt habe, hat es\nverkannt, daß es für die Eigenhaftung des Vertreters nicht\nausreicht, wenn dieser, wie der Beklagte, lediglich wegen seines\nProvisionsanspruchs und ganz allgemein als Angestellter\nwirtschaftlich daran interessiert ist, daß die von ihm für sein\nUnternehmen getätigten Geschäfte zustande kommen (BGH Urt. v.\n15.11.1967 - VIII ZR 100/65, LM BGB § 278 Nr. 49; BGHZ 56, 81, 84;\nRGRK - Steffen § 164 Rdz. 4; Soergel-Schultze-v. Lasaulx § 164 Rdz.\n4).\"\n\n8\n\nAußer dem behaupteten Hinweis auf seine besondere Sachkunde und\nder weiteren Bemerkung des Beklagten, er hätte den Teppich zu\ndiesem Preis selbst gekauft, hat der Kläger aber nichts vortragen\nkönnen, was über die normale, die Ware seines Geschäftsherrn\nanpreisende Tätigkeit hinausgeht; der Hinweis des Klägers auf das\nProvisionsinteresse reicht gerade nicht aus, eine Eigenhaftung zu\nbegründen; auch ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte die\npersönliche Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben habe\nübernehmen wollen. Das gilt umsomehr, als er nur zu Zwecken des\nRäumungsverkaufs als Aushilfsverkäufer eingestellt war und\nErfahrungen nur auf dem Gebiet des Möbelverkaufs aufzuweisen hatte,\nwie er dem Senat in der mündlichen Verhandlung noch einmal\nerläutert hat.\n\n9\n\nDer Beklagte haftet dem Kläger auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB\ni.V.m. § 263 StGB wegen betrügerischer Angaben zum Wert des\nTeppichs. Eine derartige Haftung käme allerdings in Betracht, wenn\ner die in den Garantiescheinen enthaltenen Angaben ohne\nentsprechende Angaben der Fa. W. eigenmächtig eingesetzt hätte, wie\nder Kläger unter Beweisantritt (Zeuge S.) behauptet. Dieser\nBeweisantritt ist allerdings \"ins Blaue hinein\" gemacht worden.\nDenn der Zeuge S. ist bereits erstinstanzlich gehört worden; er\nhatte mit dem vom Beklagten getätigten Teppichverkauf nichts zu tun\nund hat ihn erst registriert, als das Geld in der Tageskasse lag;\nauch hat er ausgesagt, er wisse nicht, wie die Angaben auf dem\nGarantieschein zustande gekommen seien, Unterlagen darüber habe er\nnicht mehr. Aufgrund dieser Bekundungen des Zeugen S. steht zur\nÜberzeugung des Senats fest, daß der Zeuge über die in sein Wissen\ngestellten Behauptungen bei einer neuerlichen Vernehmung nichts\nbekunden kann; warum dies entgegen den bisherigen Bekundungen des\nZeugen gleichwohl anders sein soll, hat der Kläger weder in seinen\nSchriftsätzen noch persönlich vor dem Senat darlegen können. Der\nbloße Hinweis, der Zeuge sei zu diesem Punkt konkret noch nicht\ngehört worden, reicht deshalb nicht aus, weil die bisherige\nVernehmung des Zeugen verdeutlicht hat, daß er zu dem fraglichen\nGeschäft überhaupt keine konkreten Angaben machen kann. Auch die\nTatsache, daß die Teppich-Zertifikate handschriftlich ausgefüllt\nworden sind, beweist keine Arglist des Beklagten; der Zeuge S. hat\nnämlich bekundet, daß es auch vorgekommen sei, daß Expertisen auf\nWunsch des Kunden direkt im Laden ausgestellt worden seien. Soweit\nder Sachverständige ten Eikelder schließlich ausgeführt hat, die\nAbweichung u.a. der Knotendichte sei für einen Fachverkäufer\nerkennbar gewesen, läßt sich hieraus ebenfalls nicht auf Arglist\ndes Beklagten schließen; der Beklagte hat sich unwiderlegt dahin\neingelassen, er habe nur über Erfahrungen auf dem Gebiet des\nMöbelverkaufs verfügt; er war unstreitig auch nur als\nAushilfsverkäufer für den Räumungsverkauf eingestellt; lagen ihm\nAngaben vor, hatte er keine Veranlassung, diese auf ihre\nRichtigkeit zu überprüfen. Daß der Beklagte sich bei der Ausfüllung\nder Zertifikate zumindest teilweise auf bereits vorhandene Angaben\nstützen konnte, hat der Kläger jedenfalls hinsichtlich des Preises\nbei seiner Anhörung vor dem Senat einräumen müssen; danach soll\n\"irgendwo am Teppich\" ein Zettel mit dem entsprechenden Eintrag\nangebracht gewesen sein. Der Kläger konnte sich an diesen Zettel\nnur noch vage erinnern, er konnte weder angeben, wie der Zettel\naussah noch wo genau er angebracht war; dann können seine\nErinnerungen daran, ob noch weitere Angaben auf dem Zettel waren,\naber entgegen seinen Behauptungen ebenfalls nur vage sein.\nSchließlich hat auch der Kläger offensichtlich den Angaben auf den\nZertifikaten keine entscheidende Bedeutung beigemessen, was sich\ndaraus erschließt, daß unstreitig auf seinen Wunsch ein\nVerkaufspreis von 48.000,-- DM eingetragen worden ist, obwohl er\nden Teppich für 16.000,-- DM erstanden hat.\n\n10\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.\n1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil\nnach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n11\n\nBeschwer für den Kläger: 18.500,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-14/19-u-140-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-14/19-u-140-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311563","retrieved":"2026-07-09 03:42:09.543958+00:00"}}