{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0213.7U19.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"7. Zivilsenat","decided":"1997-02-13","aktenzeichen":"7 U 19/96","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":"Ein Anlagevermittler, der dem Steuerberater des Anlagers dafür Geld (Provision) verspricht, daß er die vermittelte Anlage dem Anleger empfiehlt, verstößt gegen das Gebot der Loyalität und begeht einen zur Nichtigkeit des Anlagevertrages führenden Treubruch.","text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Juni 1995 - 27 O 276/93 - wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger 292.260,26 DM nebst 4 % Zinsen aus 41.912,10 DM seit dem 15. April 1993 sowie von weiteren Zinsen in Höhe von 10 % aus 219.262,10 DM seit dem 16.8.1994 bis zum 30.11.1994 sowie 9 % Zinsen aus 219.262,10 DM seit dem 1.12.1994 und 5.234,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.4.1995 zu zahlen.\n\nDie Entscheidung über die Berufung im übrigen und über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 370.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nBeiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Beklagte wirkte als Vertriebsgesellschaft an\nImmobilien-Anlageprojekten mit, in deren Folge sie selbst, ihr\nVorstand und Alleinaktionär O. und weitere Beteiligte, namentlich\nBanken und Treuhandgesellschaften, von zahlreichen Anlegern auf\nSchadensersatz in Anspruch genommen wurden.\n\nDie Anlagenobjekte waren große, meist in den sechziger und\nsiebziger Jahren errichtete Wohnanlagen, die jeweils von einem\nZwischenerwerber angekauft und nach Aufteilung in\nEigentumswohnungen an die einzelnen Anleger veräußert wurden. Dabei\nwurden die Wohnungen in Verbindung mit einer Reihe von\nDienstleistungen angeboten, für die Gebühren in Höhe bestimmter\nProzentsätze des Kaufpreises zu entrichten waren (sogenanntes\nErwerbermodell). Eigenkapital brauchten die Erwerber nicht\naufzubringen. Für jedes Projekt wurde ein Kreditinstitut -\nvorliegend die D. in W. - gewonnen, das den Erwerbspreis\neinschließlich Kosten und Gebühren (sogenannter Gesamtaufwand)\nregelmäßig zu 111 % - bei einem Disagio von 10 % - finanzierte. Der\nZinssatz war dabei für mehrere Jahre festgeschrieben. Außerdem\nwurden für mehrere Jahre Mieteinnahmen in bestimmter Höhe\ngarantiert.\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Erwerbermodell\nL.. Tranche, T. und E.-Straße 1. Es umfaßt 88 Wohneinheiten\nzwischen 55 und 83 m2 Wohnfläche. Nach dem von der Beklagten\nherausgegebenen Prospekt betrug der Gesamtaufwand für alle\nWohnungen 1.995,-- DM je m2 Wohnfläche. Der Anteil des Kaufpreises\nan dem Gesamtaufwand belief sich auf 84,33 %. Der Zinssatz war für\nvier Jahre auf 6,25 % bei einer Auszahlung von 90 %\nfestgeschrieben.\n\nDie Kläger ließen sich im Dezember 1983 durch den als\nAnlageberater für die Beklagte tätigen Zeugen Oe. anwerben. Zum\ndamaligen Zeitpunkt wurden sie von Frau N. steuerlich beraten.\n\nDie Kläger zeichneten die Wohnungen Nr. 121 und 122. Für die\n83,14 m2 große Wohnung Nr. 121 betrug der Gesamtaufwand 165.864,30\nDM bei einer Bruttofinanzierung von rd. 184.300,-- DM. Für die\n74,81 m2 große Wohnung Nr. 122 lag der Gesamtaufwand bei 149.245,95\nDM, die Bruttofinanzierung bei rd. 165.800,-- DM. Wegen einer\nverzögerten Finanzierung erwarben die Kläger die Wohnungen erst\nEnde 1984.\n\nDie auf (mindestens) fünf Jahre garantierte Miete von 7,60 DM\npro m2 Wohnfläche wurde ab 1987 nicht mehr gezahlt. Die Kläger\nerhielten ihren Angaben zufolge nur eine weit geringere Miete. Ab\n1988 konnten sie nach ihren Angaben die Darlehen nicht mehr\nbedienen, so daß sie von der D. fällig gestellt wurden. Zur\nRückführung der Darlehensverbindlichkeiten wurden im August bzw.\nSeptember 1992 beide Wohnungen verkauft und dabei\nVeräußerungserlöse von 135.000,-- DM (Wohnung Nr. 121) und\n116.200,-- DM (Wohnung Nr. 122) erzielt.\n\nDie Kläger haben behauptet, der Anlageberater Oe., dessen\nHandeln sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, habe im\nZusammenhang mit dem Erwerb der beiden Wohnungen ihnen gegenüber\nobliegende Beratungs- und Fürsorgepflichten verletzt. Die Beklagte\nsei deshalb verpflichtet, den ihnen dadurch entstandenen Schaden zu\nersetzen.\n\nDie zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung habe darin\nbestanden, daß der Zeuge Oe. sie über die steuerlichen Auswirkungen\nbei einem Erwerb der Eigentumswohnungen falsch beraten habe, indem\ner, ausgehend von einem Spitzensteuersatz von 48 %, die zu\nerwartende Steuerersparnis sowohl in der Liquiditätsberechnung für\ndie Investitionsphase als auch in der Wirtschaftlichkeitsberechnung\nfür das erste volle Vermietungsjahr zu hoch angesetzt habe. Darüber\nhinaus habe der Anlageberater Oe. mit ihrer Steuerberaterin N.\nkollusiv zusammengewirkt, indem er ihr für jede vermittelte Wohnung\neine Provision von 4 % des Gesamtaufwandes versprochen habe. Auf\nder Grundlage dieser hinter ihrem Rücken getroffenen Absprache habe\ndie Steuerberaterin dem Zeugen Oe. einen Hinweis auf die Kläger\ngegeben. Ohne diesen Tip und die (später) von Frau N.\nausgesprochene Empfehlung, daß das auf eine volle Finanzierung\nangelegte Vertriebsmodell nicht zu beanstanden sei, wäre es zu\neiner Zeichnung der beiden Wohnungen, deren Verkehrswert erheblich\nunter dem Verkaufswert gelegen habe, nicht gekommen.\n\nDer Abschluß der Verträge sei überdies von der Steuerberaterin\nin einer ihren Interessen zuwider-laufenden Weise dadurch\nherbeigeführt worden, daß der D. wissentlich falsche Auskünfte über\nihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht worden seien.\nDie D. hätte jedoch von einer Kreditvergabe abgesehen, wenn die\nBonitätsangaben richtig gewesen wären.\n\nDen ihnen erwachsenen Schaden haben die Kläger unter\nBerücksichtigung der von ihnen erzielten Mietzinserträge, der von\nihnen vorgenommenen Zuzahlungen und der ihnen zugutegekommenen\nAfA-Vorteile wie folgt beziffert:\n\n- Hauptforderung per 20. Juni 1994:\n219.262,10 DM\n\n- rückständige Zinsen:\n31.086,06 DM\n\n- Zuzahlungen der Kläger (korrigiert):\n33.789,65 DM\n\n- Zuzahlungen der Kläger:\n32.266,45 DM\n\n- abzüglich AfA-Vorteil (korrigiert):\n8.624,00 DM\n\n- zusammen:\n307.780,26 DM\n\n- weitere Zuzahlungen unter Berücksichti- gung der\nAfA-Vorteile:\n5.234,00 DM\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie als\nGesamtgläubiger 307.780,26 DM nebst 4 % Zinsen aus 57.432,10 DM\nseit dem 15. April 1993 sowie von weiteren Zinsen in Höhe von 10 %\naus 219.262,10 DM seit dem 16. August 1994 bis zum 30. November\n1994 sowie 9 % Zinsen aus 219.262,10 DM seit dem 1. Dezember 1994\nund\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nweitere 5.234,-- DM nebst 4 % Zinsen\nseit dem 5. April 1995 zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat bestritten, daß die handschriftlichen Ausrechnungen über\neine Steuerersparnis überhaupt von dem Zeugen Oe. stammen. Selbst\nwenn dies der Fall sein sollte, wäre dieser Umstand nicht kausal\nfür die Kaufentscheidung der Kläger gewesen.\n\nEbenso ist die Beklagte dem Vorbringen der Kläger\nentgegengetreten, der Zeuge Oe. habe mit der Steuerberaterin der\nKläger zu deren Nachteil eine Provisionsabsprache getroffen.\nSollten die behaupteten Provisionszahlungen dennoch erfolgt sein,\nso sei dies ohne ihr Wissen geschehen, so daß sie dafür nicht\nverantwortlich gemacht werden könne. Ebensowenig könnten ihr\ngegenüber der D. abgegebene Bonitätsangaben, falls dies unrichtig\ngewesen sein sollten, angelastet werden.\n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme zum Grund und zur Höhe\ndes Anspruchs die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es sei davon\nauszugehen, daß der Zeuge Oe. die Kläger unzureichend und falsch\nüber die steuerlichen Auswirkungen bei einem Erwerb der\nEigentumswohnungen beraten habe und daß deshalb die Beklagte, die\nfür das Handeln ihres Vertriebsbeauftragten einzustehen habe, aus\nVerschulden bei Vertragsschluß hafte. Dies führe dazu, daß sie die\nKläger so zu stellen habe, als wenn die Wohnungen von ihnen nicht\ngezeichnet worden wären.\n\nGegen das ihr am 14. August 1995 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte mit einem am 28. August 1995 bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach entsprechenden\nFristverlängerungen mit bei Gericht am 9. November 1995\neingegangenem Schriftsatz begründet hat. Mit der Berufung will die\nBeklagte die Abweisung der Klage erreichen. Dazu macht sie im\nwesentlichen geltend:\n\nDie vom Landgericht getroffene Feststellung, daß die von dem\nZeugen Oe. erstellte Berechnung unrichtig gewesen sei, sei\nfehlerhaft, weil der Entscheidung nicht zu entnehmen sei, von\nwelchen Einkommensverhältnissen der Zeuge ausgegangen sei. Auch sei\ndie Beweiswürdigung dazu widersprüchlich.\n\nFehlsam sei auch die Annahme, daß die von dem Zeugen Oe.\nerfolgte Berechnung ursächlich für den Erwerb der Wohnung gewesen\nsei. Dies stehe im Widerspruch zu dem Vorbringen der Kläger, daß\nsie von ihrer Steuerberaterin, der Zeugin N., zur Zeichnung der\nAnlage veranlaßt worden seien. Deren Placet sei für ihren\nEntschluß, die Anlage zu zeichnen, entscheidend gewesen.\n\nNicht hinreichend berücksichtigt worden sei auch ihr Vorbringen,\ndaß die D. die Rückführung des Darlehens gar nicht mehr verlange\nund es deshalb an einem Schaden fehle. Im übrigen habe nach ihrer\nKenntnis die Initiatorin, die D., auch Zusatzsicherheiten in Form\nvon Bürgschaften bzw. Mithafterklärungen für die Anleger-\nFinanzierungen gegeben; üblicherweise habe die D. bei notleidenden\nFinanzierungen diese Zusatzsicherheiten jeweils in Anspruch\ngenommen. Man müsse davon ausgehen, daß dies auch im vorliegenden\nFall geschehen sei.\n\nSchließlich sei sie auch nicht für den Teil des Schadens\nverantwortlich, der sich ausschließlich aus der finanziellen\nLeistungsunfähigkeit der Kläger ergebe. Daß die Darlehen nicht mehr\nhätten bedient werden können, beruhe auf der Verschlechterung der\nVermögensverhältnisse der Kläger und könne deshalb ihr nicht\nangelastet werden.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\ndas erstinstanzliche Urteil abzuändern\nund die Klage abzuweisen.\n\nDie Kläger beantragen,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nDie Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches\nVorbringen und verteidigen die tatsächlichen Feststellungen des\nangefochtenen Urteils. Sie verweisen insbesondere darauf, daß die\nBeklagte unabhängig vom Vorliegen eines Beratungsfehlers wegen des\nkollusiven Zusammenwirkens ihres Vertriebsbeauftragten mit der\nSteuerberaterin N. hafte. Von einer Zeichnung der Eigentumswohnung\nhätten sie abgesehen, wenn sie gewußt oder auch nur geahnt hätten,\ndaß die Anlageempfehlung ihrer Steuerberaterin von unredlichen\nMotiven bestimmt gewesen sei.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten\nSchriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die beigezogenen Akten\n22 0 41/88 und 22 0 384/89, beide LG Köln, die Gegenstand der\nVerhandlung waren, verwiesen.\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Oe..\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift vom 5. Dezember 1996 (Bl. 429 bis 433 d. GA)\nBezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In\nder Sache selbst ist sie (jedenfalls) in dem aus der Urteilsformel\nersichtlich Umfang unbegründet. Der Senat hat es für sachdienlich\ngehalten, insoweit vorab durch Teilurteil (§§ 523, 301 ZPO) zu\nentscheiden. Hinsichtlich des danach noch offenen Streitteils hängt\nder Erfolg der Berufung im wesentlichen davon ab, ob (weitere)\nZahlungen im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind und zur\nVerminderung der Klageforderung führen. Insofern bedarf es einer\nweiteren Sachaufklärung. Sie erfolgt durch gesonderten Beschluß vom\nheutigen Tage.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis mit Recht darauf erkannt, daß\ndie Beklagte den Klägern gegenüber zur Leistung von Schadensersatz\nverpflichtet ist.\n\n1.\n\nDabei kann allerdings dahinstehen, ob die Beklagte, wie das\nLandgericht meint, ihr aus einem Beratungsvertrag den Klägern\ngegenüber obliegende Pflichten zu richtiger und vollständiger\nInformation über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den\nAnlageentschluß von besonderer Bedeutung sind, verletzt hat (vgl.\ndazu: BGH NJW 1982, 1096; 1990, 507), indem der für sie tätige\nVertriebsbeauftragte Oe. die Höhe der Steuerersparnis falsch\nangegeben hat.\n\n2.\n\nDenn jedenfalls haftet die Beklagte aus Verschulden bei\nVertragsverhandlungen, weil ihr Vertriebsbeauftragter, für dessen\n(Fehl-) Verhalten sie einzustehen hat (§ 278 BGB), durch\nProvisionszahlungen an die Steuerberaterin der Kläger auf deren\nAnlageentscheidung in unlauterer Weise Einfluß genommen hat und\ndiese die - für sie wirtschaftlich nachteilige - Anlage nicht\ngezeichnet hätten, wenn sie davon Kenntnis gehabt hätten. Dieser\nAnspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß §\n195 BGB dreißig Jahre.\n\na)\n\nAufgrund des Beweisergebnisses steht zur Überzeugung des Senates\nfest, daß der Zeuge Oe. als Vertriebsbeauftragter der Beklagten der\nSteuerberaterin der Kläger für den Fall einer erfolgreichen\nAnlagevermittlung ein Provisionsversprechen von 4 % des\nGesamtaufwandes gegeben und nach Zeichnung der Anlage auch durch\nVerrechnung mit einem ihm zustehenen Darlehensrückzahlungsanspruch\ngezahlt hat.\n\nDer Zeuge Oe. stellt nicht in Abrede, der Steuerberaterin N. im\nJahre 1983 ein zinsloses Darlehen über 30.000,-- DM gewährt zu\nhaben. Hierüber verhält sich die Darlehensurkunde vom 6. September\n1983 (Bl. 406 d. GA). In seinen Vernehmungen vom 16. Mai 1989 und\n21. Dezember 1989 vor dem Landgericht Köln (in 22 0 384/88, dort\nBl. 207 ff. und 302 ff. d. BA) wie auch in seiner Vernehmung vor\ndem Senat (Bl. 430 d. GA) hat er diesen Vorgang auch ausdrücklich\nbestätigt. Der Zeuge hat ferner unumwunden eingeräumt, daß die\nSteuerberaterin N. für jeden von ihm zugeführten Kunden einen\nBetrag von 4 % des Objektwertes erhalten und sie berechtigt sein\nsollte, diese Forderung gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch zu\nverrechnen. Entgegengetreten ist er lediglich der Wertung dieser\nZahlung als Provision. Vielmehr hat er darauf verwiesen und ist auf\nVorhalt auch dabei geblieben, daß es sich hierbei um ein \"Honorar\"\nbzw. um eine \"Aufwandsentschädigung\" für die Steuerberaterin\nhandele, die sie für \"die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Anlage\" an\nsich von den Mandanten verlangen könne, jedoch regelmäßig von\ndiesen nicht erhalte. Hiermit will jedoch der Zeuge seine wahren\nAbsichten nur kaschieren. Die Steuerberaterin sollte für jeden\nzugeführten Kunden ein Entgelt erhalten. Nach landläufigem\nVerständnis handelt es sich dabei um eine Provision. Folgte man\nnämlich der Version des Zeugen Oe., so hätte nichts näher gelegen,\nals die Vereinbarung gegenüber den Kunden offenzulegen. Dies ist\njedoch nicht geschehen und sollte offensichtlich auch nicht\ngeschehen, da die Offenbarung den Klägern Anlaß geben mußte, ihrer\nSteuerberaterin mit Mißtrauen zu begegnen. Das hätte das gemeinsame\nZiel der Steuerberaterin und des Zeugen gefährdet. Die Provision\nist auch aufgrund der von der Steuerberaterin ausgesprochenen\nEmpfehlung, die Anlage zu zeichnen, durch Verrechnung mit dem\nDarlehensrückzahlungsanspruch gezahlt worden.\n\nSoweit der Zeuge Oe., wie er vor dem Senat erklärt hat, es für\nmöglich hält, daß die Kläger sich nicht aufgrund einer Empfehlung\nder Steuerberaterin, sondern aufgrund einer Anzeige der D. an ihn\ngewandt haben könnten, steht dem schon entgegen, daß in diesem Fall\nfür ihn kein Anlaß bestanden hätte, der Steuerberaterin eine\nProvision in nicht unerheblicher Höhe zu zahlen.\n\nb)\n\nSteht sonach aber fest, daß der Vertriebsbeauftragte der\nBeklagten und die Steuerberaterin der Klägerin eine\nProvisionsabsprache mit der von beiden getragenen Absicht getroffen\nhaben, dies dem Kunden gegenüber nicht zu offenbaren, so liegt\ndarin ein zur Nichtigkeit des Vertrages führender Treubruch (BGHZ\n78, 263 = NJW 1981, 399 = LM § 138 (Cf) BGB Nr. 10; BGHZ 95, 130 =\nNJW 1985, 2523; ferner: BGH NJW-RR 1990, 443).\n\nIm Verhältnis zu dem Anleger stellt dies ein die Haftung des\nAnlagevermittlers begründendes Verschulden bei\nVertragsverhandlungen dar.\n\nDer Anlagevermittler ist bei Anbahnung des Geschäfts dem\nAnlieger gegenüber zur Rücksichtnahme, Fürsorge und Loyalität\nverpflichtet. Der Anleger kann deshalb schon im Hinblick auf die\nweitreichenden Vermögensdispositionen, die er mit der Zeichnung der\nAnlage trifft, erwarten, daß er über die Vor- und Nachteile der\nAnlage zutreffend unterrichtet wird. Insbesondere vertraut er\nregelmäßig darauf, daß sich der Anlagevermittler ihm gegenüber\nloyal verhält. Bestehen für den Anleger Zweifel, ob dieses\nVertrauen gerechtfertigt ist, so wird er normalerweise von dem\nAbschluß des Geschäfts Abstand nehmen.\n\nEinen Verstoß gegen das Loyalitätsgebot stellt es aber dar, wenn\nder Anlagevermittler es unternimmt, auf die Entschließung des\nAnlegers, die Anlage zu zeichnen, in unlauterer Weise Einfluß zu\nnehmen. Ein unlauteres, auf die Manipulation der Anlageentscheidung\ngerichtetes Verhalten liegt auch darin, wenn der Anlagevermittler\neinem Dritten, wie etwa hier einer Steuerberaterin, dem der Anleger\nein besonderes Vertrauen entgegenbringt, Gelder dafür verspricht,\ndaß dieser die Anlage empfiehlt. Denn bei einer solchen Sachlage\nbesteht die Gefahr, daß sich die Anlageempfehlung nicht mehr allein\nan dem Interesse des Anlegers orientiert, eine sachgerechte\nEntscheidung zu treffen, sondern an dem Interesse des\nSteuerberaters, für sich persönliche Vorteile aus der\nAnlageempfehlung zu ziehen.\n\nSo liegt der Fall hier. Der Zeuge Oe. hat sich die\nDarlehenshingabe an die Steuerberaterin der Kläger zunutze gemacht\nund ihr die Verrechnung mit Provisionen gestattet, die sie für den\nFall einer (erfolgreichen) Anlageempfehlung erhalten sollte. Es\nentsprach mithin seinen Absichten, die Anlageentscheidung der\nKläger im Zusammenwirken mit der Steuerberaterin N. in einer für\nihn günstigen Weise zu beeinflussen, indem er sich den Umstand\nzunutze machte, daß die Kläger darauf vertrauten, über die Vor- und\nNachteile der Zeichnung der Anlage durch ihre Steuerberaterin\nobjektiv und zuverlässig unterrichtet zu werden. Ein solches\nVerhalten zielt auf eine Manipulation der Anlageentscheidung ab und\nist daher in höchstem Maße illoyal.\n\nDer Senat ist auch davon überzeugt, daß die Steuerberaterin N.\nauf die Anlageentscheidung der Kläger Einfluß genommen hat. Zwar\nkonnte der Zeuge Oe. dies nicht unmittelbar bestätigen. Er hat aber\nbekundet, daß ihm die Steuerberaterin das zu versteuernde Einkommen\nmitgeteilt und sie ihm ferner die für die Bank bestimmten\nBonitätsunterlagen übermittelt habe. Dies weist aber darauf hin,\ndaß Frau N. von vornherein die Anlageentscheidung begleitet und auf\neine Zeichnung der Anlage hingewirkt hat. Hierfür sollte sie\ngerade, wie oben ausgeführt, die - von ihr vereinnahmte - Provision\nerhalten. Die Kläger haben behauptet, Frau N. habe ihnen die\nbetreffende Anlage empfohlen. Die Beklagte hat das nicht in Abrede\ngestellt, sondern geltend gemacht, nach dem Klagevortrag sei diese\nEmpfehlung entscheidend für den Erwerb der Wohnungen gewesen (S. 5\ndes Schriftsatzes vom 1.3.1994, Bl. 139 GA; S. 7 der\nBerufungsbegründung, Bl. 309 GA). Sie hat hieraus den Schluß\ngezogen, die Beratung durch den Zeugen Oe. sei für den Erwerb nicht\nkausal geworden - zu Unrecht, denn die Empfehlung war gerade Folge\ndes Schmiergeldversprechens. Daß die Beklagte bezüglich der\nEmpfehlung nur Schlußfolgerungen aus dem Klagevortrag gezogen hat,\nläßt nicht erkennen, daß sie die Empfehlung als solche bestreiten\nwill. Das ergibt sich auch nicht aus S. 1 des Schriftsatzes vom\n5.11.1996 (Bl. 411 GA), wo sie die von den Klägern in deren\nSchriftsatz vom 8.7.1996 (Bl. 393 ff. GA) geschilderte\n\"Vorgeschichte\" - so die Bezeichnung seitens der Beklagten - mit\nNichtwissen bestritten hat.\n\nSchließlich drängt es sich nach der Lebenserfahrung auch\ngeradezu auf, daß ein Anlageinteressent vor Beteiligung an einem\nSteuersparmodell seinen Steuerberater um Rat fragt.\n\nVernünftige Zweifel daran, daß Frau N. in die Anlageentscheidung\neingebunden war und diese befürwortet hat, bestehen nach alledem\nnicht.\n\nc)\n\nDie Beklagte muß sich dieses Verhalten ihres\nVertriebsbeauftragten auch zurechnen lassen (§ 278 BGB). Entgegen\nder Auffassung der Beklagten handelte ihr Vertriebsbeauftragter Oe.\nnicht nur bei Gelegenheit der Erfüllung einer Verbindlichkeit der\nSchuldner, sondern in Ausübung des ihm übertragenen Vertriebs der\nAnlage.\n\nOb der Erfüllungsgehilfe in Ausübung oder nur bei Gelegenheit\nder Erfüllung gehandelt hat, richtet sich danach, wie weit die\nSchutz- und Obhutspflichten des Schuldners im konkreten Fall gehen\nund in wie weit deshalb im Verhalten des Gehilfen ein Verstoß gegen\ndie dem Schuldner obliegenden vertragsspezifischen Pflichten zu\nsehen ist. Nur wenn das Verhalten des Gehilfen, das den Vorwurf der\nPflichtwidrigkeit begründen soll, aus dem allgemeinen Umkreis jenes\nAufgabenbereichs herausfällt, den der Erfüllungsgehilfe für den\nSchuldner wahrzunehmen hat, entfällt die Haftung aus § 278 BGB (so\nStaudinger-Löwisch, 13. Bearbeitung, § 278, Rdn. 44 m.w.N.). In\ndiesem (Zurechnungs-)Zusammenhang muß der Schuldner für jedes,\nselbst strafbares Verhalten der Erfüllungsgehilfen einstehen. Ob\nder Erfüllungsgehilfe dabei Weisungen oder Interessen des\nSchuldners zuwiderhandelt, um eigene Vorteile zu ziehen, spielt\ninsoweit keine Rolle (BGH NJW 1977, 2259 = LM § 31 BGB Nr. 21;\nNJW-RR 1990, 484; NJW 1991, 3208).\n\nNach diesen Maßstäben steht der Umstand, daß der Zeuge Oe. ohne\nWissen der Beklagten, was zu ihren Gunsten unterstellt werden soll,\neine als Treubruch zu bewertende Provisionsabsprache mit der\nSteuerberaterin der Kläger getroffen hat, einer Anwendung des § 278\nBGB nicht entgegen. Wie oben bereits ausgeführt, gehört es zu den\ndie Anlagevermittlung begleitenden Pflichten, daß sich der\nAnlagevermittler nicht illoyal verhält und sich deshalb jeder\nManipulation auf die Entschließungsfreiheit des Anlegers enthält.\nDies zählt zweifellos zu dem engeren Umkreis des Aufgabenbereichs\ndes Anlagevermittlers und damit zu den vertragstypischen Pflichten,\nderen Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann.\n\nSoweit sich der Schuldner, wie im vorliegenden Fall, zu der\nErfüllung seiner vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter bedient,\nhat er damit seinem Erfüllungsgehilfen ermöglicht, auf die\nRechtsgüter des Gläubigers einzuwirken. Danach entspricht es aber\ndem Grundgedanken des § 278 BGB, den Schuldner für die\nPersonalrisiken, deren Steuerung nur er in der Hand hat, einstehen\nzu lassen (vgl. dazu BGH NJW 1977, 2259).\n\nd)\n\nDie Kläger haben aufgrund der manipulierten Empfehlung eine für\nsie nachteilige Vermögensdisposition getroffen, indem sie die\nstreitbefangenen Eigentumswohnungen zeichneten, deren Verkehrswert\ndeutlich hinter dem gezahlten (Modell-)Kaufpreis zurückblieb.\nHierauf haben sich die Kläger bereits in der ersten Instanz\nausdrücklich berufen.\n\nDem Senat ist für das hier in Rede stehende Erwerbermodell in\nLeverkusen aus verschiedenen vorangegangenen Verfahren bekannt, daß\nder Verkehrswert deutlich unter dem Kaufpreis lag. So hat die\nBeweisaufnahme im Verfahren 7 U 53/90 (Eheleute G. ./. D.) auf der\nGrundlage des dort von dem Sachverständigen P. erstatteten\nGutachtens ergeben, daß der Wert für die 64,68 m2 große Wohnung im\nersten Halbjahr 1984 bei 96.000,-- DM lag. Das entspricht für die\n83,14 m2 bzw. 74,81 m2 großen Wohnungen der Kläger einem Wert von\n123.398,88 DM bzw. 111.035,24 DM. Daß die Wohnungen der Kläger in\nnennenswertem Umfang andere wertbildende Merkmale aufweisen als die\nvom Sachverständigen P. begutachtete Wohnung, ist nicht\nersichtlich. Der von den Klägern gezahlte Kaufpreis betrug\n139.873,36 DM bzw. 125.859,10 DM. Zwischen dem mutmaßlichen\nVerkehrswert und dem Kaufpreis besteht sonach eine Differenz von\nca. 16.500,-- DM bzw. von 15.000,-- DM. Danach führte aber die\nZeichnung der Anlage für die Kläger zu Vermögenseinbußen in nicht\nganz unerheblichem Umfang.\n\n3.\n\na)\n\nFolge der von dem Vertriebsbeauftragten begangenen, der\nBeklagten nach § 278 BGB zuzurechnenden Pfichtverletzung ist, daß\nden Klägern die mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüche\nzustehen. Nach § 249 BGB sind sie so zu stellen, wie sie ohne\nZeichnung der beiden Wohnungen gestanden hätten. Demgemäß können\nsie Ersatz ihrer im Zusammenhang mit dem Erwerb der beiden\nWohnungen stehenden Aufwendungen verlangen unter Abzug der ihnen\nverbliebenen Vorteile, nämlich der von ihnen vereinnahmten Mieten\nund der ihnen zugute gekommenen Steuervorteile. Dies ergibt den im\nUrteil des Landgerichts näher dargelegten und von der Beklagten im\neinzelnen auch nicht mehr angegriffenen Betrag von 307.780,26\nDM.\n\nb)\n\nAus den beigezogenen Prozeßakten Sch. ./. N. (22 0 41/89 LG\nKöln) ergibt sich allerdings (Schriftsatz der dortigen Beklagten\nvom 8. September 1989 - Bl. 54 (70) d. BA - mit Bezugnahme auf ein\nSchreiben vom 16. April 1984 an die m.p.o. W. GmbH - Bl. 81 d. BA\n-), daß die Kläger für eine Falschberatung im Zusammenhang mit der\nsteuerlichen Behandlung der hier in Rede stehenden Anlage\nSchadensersatz verlangt und wohl auch einen Betrag von 15.520,-- DM\nerhalten haben. Diesen Schadensersatzanspruch, der sich auf nicht\ngeltend gemachte Steuervorteile bezieht, müßten die Kläger sich\nggf. im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Insofern\nbedarf der Rechtsstreit jedoch noch einer weiteren Sachaufklärung,\nso daß der Senat das landgerichtliche Urteil nur in dem\neingeschränkten Umfang bestätigt hat.\n\nEine Anrechnung hat hingegen nicht zu erfolgen, soweit sich die\nParteien in dem oben genannten Verfahren im Wege des Vergleichs\ndarauf verständigt haben, daß die Beklagte (N.) einen Betrag von\n5.074,70 DM an die Kläger (Eheleute Sch.) zahlt. Denn diese Zahlung\nbezog sich auf Ansprüche aus einem anderen von den Klägern\ngezeichneteten Objekt in Saarbrücken.\n\nc)\n\nSoweit die Beklagte in Abrede stellt, daß die D. als\nKreditgeberin ihre Forderung gegen die Kläger geltend macht, stellt\nsie bloße Vermutungen auf. Auch ihr Vortrag zu angeblich von der\nInitiatorin geleisteten Zusatzsicherheiten und zu deren\nInanspruchnahme durch die D. stellen reine Mutmaßungen dar, die\neine substantiierte Darlegung nicht ersetzen. Im übrigen hat auch\nder in erster Instanz vernommene Zeuge Sc., der für die Führung des\nMiet- und Darlehenskonto der Kläger zuständig ist, das Bestehen der\nForderungssalden gegenüber den Klägern bestätigt und durch Vorlage\neiner aktuelllen Forderungsaufstellung auch belegt.\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten erstreckt sich die\nErsatzverpflichtung auch auf denjenigen Zinsschaden, der als Folge\nder Einkommenseinbußen bei den Klägern entstanden ist. Sämtliche\nmit dem Erwerb der Eigentumswohnungen und seiner Finanzierung im\nZusammenhang stehenden Aufwendungen sind adäquate Schadensfolgen\nder der Beklagten zuzurechnenden Pfichtverletzung ihres\nVertriebsbeauftragten und der darauf beruhenden Entschließung der\nKläger, in die Eigentumswohnungen zu investieren.\n\nd)\n\nSoweit danach den Klägern ein Schaden entstanden ist, besteht\ndieser (jedenfalls teilweise) in der Belastung mit einer\nVerbindlichkeit gegenüber der D.. In einem solchen Fall geht der\nErsatzanspruch des Geschädigten nach § 249 Satz 1 BGB zwar\ngrundsätzlich nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung von der\nVerbindlichkeit (BGHZ 57, 78). Nach § 250 Satz 2 erster Halbsatz\nBGB geht der Freistellungsanspruch jedoch in einen Geldanspruch\nüber, wenn der Geschädigte erfolglos ein Frist zur Herstellung\n(Freistellungserklärung bzw. Übernahmen der Verbindlichkeit) mit\nAblehnungsandrohung gesetzt hat (BGH WM 1965, 287). Ebenso wie beim\nVerzug sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung entbehrlich, wenn\nder Schuldner die Herstellung oder überhaupt jede\nSchadensersatzleistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BGHZ\n40, 445). Dies ist hier der Fall, da die Beklagte bestreitet, zum\nErsatz des Schadens verpflichtet zu sein.\n\nII.\n\nDer Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des\nZahlungsverzuges gerechtfertigt (§§ 284, 286, 288 Abs. 2, 291, 292\nBGB).\n\nEine Kostenentscheidung kann noch nicht ergehen, da bisher über\nden Erfolg der Berufung nur teilweise entschieden worden ist. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 313.014,26 DM.\nDer Wert der Beschwer durch das Teilurteil liegt über 60.000,--\nDM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-13/7-u-19-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-13/7-u-19-96","retrieved":"2026-10-25 20:21:16.998281+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1997-02-13/7-u-19-96","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"7. 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