{"status":"available","doknr":"OLD311576","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0213.7U173.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-13","aktenzeichen":"7 U 173/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In\nder Sache selbst hat sie teilweise Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDas angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Der Klägerin\nsteht gegenüber der beklagten Stadt aus übergeleitetem Recht ein\nSchadensersatzanspruch gemäß §§ 839, 249, 412 BGB i.V.m. Art. 34\nGG, § 4 LFZG zu. Die Klägerin muß sich jedoch das mitwirkende\nVerschulden ihres geschädigten Arbeitnehmers an dem Unfallereignis\nvom 07.10.1994 entgegenhalten lassen (§ 254 BGB), was zu einer\nhälftigen Mithaftung und damit (nur) zu einer Verurteilung in der\naus der Urteilsformel ersichtlichen Höhe führt.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nHaftungsgrundlage bildet § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die\nMüllabladestation wird von der Beklagten, wie sie selbst\nhervorhebt, als öffentliche Einrichtung aufgrund der ihr nach § 3\nAbs. 2 AbfG übertragenen Aufgabe betrieben, die in ihrem Gebiet\nangefallenen Abfälle zu entsorgen. Die entsorgungspflichtige\nKörperschaft handelt bei der Entsorgung hoheitlich (vgl. z.B.\nKunig, AbfG, 2. Aufl., § 3, Rdnr. 31). Den Benutzern steht die\nBeklagte deshalb öffentlich-rechtlich handelnd gegenüber. Wenn\ndaher bei der Benutzung der Einrichtung besondere Gefahrenquellen\ngeschaffen werden, dann besteht eine Amtspflicht ihrer\nBediensteten, für die Sicherheit und gefahrlose\nBenutzungsmöglichkeit aller derjenigen Einrichtungen Sorge zu\ntragen, die den besonderen Zwecken der jeweiligen Einrichtung\ndienen (BGH NJW 1974, 1816).\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDiese Amtspflicht hat die beklagte Stadt verletzt, indem\nmögliche und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterblieben sind.\n\n9\n\nDie sogenannte Rampe auf der Müllabladestation stellt eine\nsolche Gefahrenquelle dar. Auf ihrer - von den Containern aus\ngesehen - rechten Seite, also dort, wo sich der Unfall ereignet hat\n(vgl. Skizze Bl. 4 . GA), fällt sie (mindestens) zwei Meter\nsenkrecht ab. Richtig ist zwar, daß jedem aufmerksamen Benutzer die\nGefährlichkeit eines solchen Zustandes bewußt ist, er insbesondere\nerkennen kann, daß er dann, wenn eine Sicherung des Rampenendes\nfehlt, darauf zu achten hat, nicht ins Leere zu treten.\n\n10\n\nJedoch umfassen die Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht,\ndie sich inhaltlich mit denen der Amtspflicht decken, auch die\nAbwendung von Gefahren, die einem Fehlverhalten von Benutzern der\nAnlage entspringen, mit denen nach der Erfahrung des täglichen\nLebens zu rechnen ist (ähnlich BGH NJW 1980, 2196; VersR 1982,\n855). Mit solch einem Fehlverhalten war hier - anders als zu der\nnach vorn gerichteten Seite, wo die Container stehen - zu rechnen,\nwenn sich Personen in diesem Bereich aufhalten. Denn sie sind, wie\nder vorliegende Fall zeigt, auf das Entladen zur Containerseite hin\nfixiert, und es besteht deshalb die Gefahr, daß sie das Ende der\nRampe aus den Augen verlieren.\n\n11\n\nDieser Gesichtspunkt hat sich auch in den\nUnfallverhütungsvorschriften niedergeschlagen, wonach Laderampen\nvon mehr als 1 m Höhe im Rahmen des betriebstechnisch möglichen mit\nEinrichtungen zum Schutze gegen Absturz ausgerüstet sein sollen.\nDie Unfallverhütungsvorschriften sind zwar keine Schutzgesetze im\nSinne des § 823 Abs. 2 BGB, weil sie vornehmlich im Interesse der\nBerufsgenossenschaft ergangen sind. Sie sind aber als\nKonkretisierung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gegenüber\ndritten Personen, denen Gefahren drohen, heranzuziehen (BGH VersR\n1978, 18; NJW 1978, 2033; OLG Hamburg, VersR 1982, 561).\n\n12\n\nAuch § 41 Abs. 1 BauO NW liegt dieser Schutzzweck zugrunde.\nDanach sind an und auf baulichen Anlagen Flächen, die im\nallgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1\nm tiefer liegenden Flächen angrenzen, zu umwehren. Das gilt zwar\nnicht, wenn eine Umwehrung dem Zwecke der Fläche widerspricht.\nDiese Einschränkung ist aber für den Streitfall ohne Belang. Mit\nder Müllentsorgung im Zusammenhang stehen der Arbeitsvorgänge\nwerden an der hier in Rede stehenden Rampe nur nach vorn, nämlich\ndort, wo die Container stehen, nicht aber an der rechten Seite\nausgeführt. Dort befindet sich lediglich der Zufahrtsweg für die\nContainer. Anders als in der von der Beklagten zitierten\nEntscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.02.1994 - 18 U\n182/93 -), bei der die oben genannte Einschränkung zum Zuge kam,\nwar in dem hier in Rede stehenden Bereich eine Umwehrung\nerforderlich. Fehlt eine Umwehrung und stürzt der Benutzer deshalb\nhinunter, so führt dies deshalb, weil die Gefahrenquelle sich\naugenscheinlich jedem aufmerksamen Benutzer darbietet, nicht etwa\nzum Ausschluß der Haftung. Unaufmerksamkeiten des Benutzers können\nallenfalls den Mitverschuldenseinwand begründen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat notwendige und ihr zumutbare Schutzvorkehrungen\nunterlassen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten\nBeweisaufnahme war zum Zeitpunkt des Unfalls die von der Beklagten\ninstallierte und an sich ausreichende, aus rot-weißen Brettern\nbestehende Absicherung (vgl. die Lichtbilder Bl. 114 d. GA) nicht\nvorhanden. Die Beklagte bestreitet dies auch nicht. Ihrem\nVorbringen zufolge waren die Bretter \"kurz vor dem Unfalldatum\" von\neinem rückwärts fahrenden Fahrzeug beschädigt und zur Reparatur\nentfernt worden. Nach den Bekundungen des Zeugen S., die sich die\nBeklagte zu eigen gemacht hat, sollen bei der Kontrolle am Morgen\ndes Unfalltages die Bretter noch vorhanden gewesen sein. Sie werden\njedoch, wie der Zeuge weiter bekundet hat, häufig umgefahren.\nSobald das bemerkt wird, wird der betreffende Teil der Rampe mit\nroten Bändern oder Verkehrshütchen abgesichert. Ob zur Zeit des\nUnfalls irgendeine Sicherung bestand, wußte der Zeuge S. jedoch\nnicht. Da unstreitig die rot-weißen Bretter zur Unfallzeit nicht\nvorhanden waren, müssen sie, wenn die Bekundung des Zeugen S. von\nder morgendlichen Kontrolle stimmt, im Laufe des Unfalltages von\nirgend jemand umgefahren worden sein. Daß dies von dem Bediensteten\nder Beklagten bemerkt worden ist und deshalb Flatterband angebracht\nworden ist, kann nicht angenommen werden, zumal die Klägerin\nunwidersprochen vorgetragen hat, die Aussage des Zeugen S. habe\nergeben, daß er der einzige Angestellte der Beklagten gewesen sei,\nder die Müllabladestation mit einer Frequentierung von täglich 400\nbis 600 Fahrzeugen beaufsichtigt und betreut habe. Die Beklagte\nmacht auch selbst nicht - jedenfalls nicht hinreichend konkret -\ngeltend, daß die Verkehrshütchen bzw. das Flatterband zur\nUnfallzeit vorhanden gewesen seien.\n\n14\n\nEine Sicherung mit rot-weiß lackierten Brettern, wie sie aus den\nüberreichten Lichtbildern zu entnehmen ist, die zwar ausreicht,\nwenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt vorhanden ist, die aber häufig\numgefahren wird und dann nichts mehr bewirkt, ist allenfalls dann\ngenügend, wenn das Vorhandensein regelmäßig - und nicht nur morgens\nbei Betriebsbeginn - überprüft wird. Dafür trägt die Beklagte\nnichts vor. Offenbar war es dem Zufall überlassen, ob der Zeuge S.\nein Überfahren der Bretter bemerkte und dann, wie er angibt, eine\nprovisorische Sicherung schuf, wobei allerdings zweifelhaft ist, ob\nein solches Provisorium den Anforderungen der\nUnfallverhütungsvorschrift und der Bauordnung genügt.\n\n15\n\n3.\n\n16\n\nDie Haftung für das Unfallereignis und dessen Folgen ist nicht\nwirksam abbedungen. Für Amtspflichtverletzungen kann die Haftung\nnicht durch Ortssatzung oder wie hier durch eine Betriebsanordnung\neingeschränkt werden, sondern nur auf Grund einer ausrücklichen\ngesetzlichen Ermächtigung. Die den Kommunen erteilte Ermächtigung,\nfür kommunale Einrichtungen den Anschluß- und Benutzungszwang durch\nSatzung zu regeln, enthält nicht zugleich die Ermächtigung, über\ndie Regelungen der Anstaltsordnung oder die sich daran anknüpfenden\nbesonderen schuldrechtlichen Bindungen zu den Benutzern hinaus die\nhaftungsrechtlichen Folgen einer Verletzung allgemeiner\nAnstaltspflichten von der Gemeinde fernzuhalten (BGHZ 61, 7 = NJW\n1973, 1741).\n\n17\n\n4.\n\n18\n\nDen geschädigten Arbeitnehmer trifft ein nicht unerhebliches\nMitverschulden an dem Unfall, das sich die Klägerin entgegenhalten\nlassen muß.\n\n19\n\nEr hat diejenige Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht\ngelassen, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt,\num sich vor Schäden zu bewahren (vgl. dazu BGHZ 9, 318). Für ihn\nwar ohne weiteres erkennbar, daß wegen der fehlenden Sicherung die\nnaheliegende Möglichkeit bestand, von der Rampe zu stürzen und sich\ndabei erheblich zu verletzen, wenn er sich in dem gefährlichen\nBereich bewegte. Er mußte deshalb darauf bedacht sein, sich beim\nEntladen des Lkw erst gar nicht in den gefährlichen Bereich an der\nrechten Seite zu begeben oder aber, wenn sich dies nicht vermeiden\nließ, beim Öffnen der Flügeltüren und dem Herausziehen der Bohle\nden Rand der Rampe zur Vermeidung eines Sturzes stets im Auge zu\nbehalten. Dies hat der Geschädigte jedoch nicht getan, so daß ihn\nein als fahrlässig einzustufendes Mitverschulden trifft.\n\n20\n\nDemgegenüber trifft auch die Beklagte ein erhebliches\nVerschulden. Auch für sie lag die Gefährlichkeit des ungesicherten\nRandbereiches der Anlage auf der Hand. Sie hätte daher bereits mit\nder Verkehrseröffnung der Müllstation dafür Sorge tragen müssen,\ndaß eine den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften und der\nBauordnung genügende Sicherung vorhanden war. Es kann unterstellt\nwerden, daß ihr diese Vorschriften bekannt sind. Um so\nunerklärlicher ist, warum sie nicht beachtet worden sind.\n\n21\n\nSoweit eine Sicherung mit rot-weiß lackierten Brettern erfolgt\nist, stellte sich heraus, daß diese häufig beschädigt wurden und\ndeshalb nur zeitweilig Schutz boten. Dies hätte die Beklagte\nveranlassen müssen, nach einer dauerhaften Lösung zu suchen, bei\nder ein zeitweiliger Ausfall durch Beschädigung der Bretter -\njedenfalls weitgehend - vermieden wurde. Sie hätte außerdem bei der\nzum Zeitpunkt des Unfallgeschehens vorhandenen Sicherung mit\nrot-weißen Brettern bei deren Ausfall sicherstellen und überwachen\nmüssen, daß die Benutzer auf andere Weise vor der Gefahrenquelle in\nhinreichendem Maße gewarnt wurden. Dies hätte etwa dadurch erreicht\nwerden können, daß der hier kritische Bereich gänzlich für\nEntladevorgänge gesperrt wurde. An der möglichen und zumutbaren\nSicherung hat es jedoch die Beklagte fehlen lassen, obschon es für\nsie vorhersehbar war, daß es aufgrund der damals geübten Handhabung\nund ferner des Umstandes, daß die Aufsicht für die betrieblichen\nAbläufe auf der stark frequentierten Müllabladestation durch eine\nPerson kaum zu bewältigen war, zu Unfälleb kommen werde. Die\nBeklagte hat deshalb nunmehr auch die Konsequenzen hieraus gezogen\nund zwischenzeitlich den rechten Randbereich mit einer Umwehrung\nversehen.\n\n22\n\nBei Abwägung der danach beiderseits gegebenen Verursachungs- und\nVerschuldensanteile hält der Senat eine hälftige Haftungsquotierung\nfür gerechtfertigt. Der eingetretene Schaden ist der Höhe nach\nunstreitig, so daß danach die Klägerin Schadensersatz nur in der\naus der Urteilsformel ersichtlichen Höhe beanspruchen kann.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Zinsanspruch ist für die Zeit ab Rechtshängigkeit\ngerechtfertigt, §§ 284, 286, 291 BGB. Für einen Verzugseintritt vor\ndiesem Zeitpunkt fehlt es an einem schlüssigen Vortrag.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n26\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 11.524,48 DM.\nDie Beschwer beträgt für beide Parteien jeweils 5.762,24 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-13/7-u-173-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-13/7-u-173-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311576","retrieved":"2026-07-09 03:42:10.741319+00:00"}}