{"status":"available","doknr":"OLD311582","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0212.27UF96.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-12","aktenzeichen":"27 UF 96/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Oberlandesgericht ist zur Entscheidung über den Rechtsbehelf\nder Berufungsklägerin nicht sachlich zuständig, da es sich bei dem\nUrteil des Amtsgerichts vom 16. September 1996 der Sache nach um\nein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch nach § 338\nZPO statthaft ist. Aufgrund der Bezeichnung als \"Urteil\" wird\njedoch der Eindruck einer kontradiktorischen Entscheidung erweckt,\nso daß aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes neben dem\nRechtsbehelf des Einspruchs wahlweise das Rechtsmittel der Berufung\nstatthaft ist (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 20. Aufl., Rz. 29 vor § 511\nZPO).\n\n3\n\nIn der Sache liegt hier ein Versäumnisurteil im schriftlichen\nVerfahren gem. § 331 Abs. 3 ZPO vor. Entscheidend für die\nEinordnung einer Entscheidung ist nicht ihre Bezeichnung, sondern\nder Inhalt (vgl. etwa BGH FamRZ 88, 945 m.w.N.). Mit Verfügung vom\n01.08.1996 ist in erster Instanz das schriftliche Vorverfahren nach\n§ 276 ZPO angeordnet worden, zugleich erfolgte ein Hinweis an die\nBeklagte auf die Folgen der Versäumung der Notfrist gem. § 276 Abs.\n1 Satz 1 ZPO. Der Kläger hatte bereits mit Klageerhebung den Antrag\nauf Erlaß eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren\ngestellt. Da die Beklagte innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keine\nVerteidigungsbereitschaft angezeigt und in der Folgezeit bis zum\nErlaß des Urteils vom 16.09.1996 auf die Klageschrift nicht\nreagiert hat, hat das Amtsgericht nach Ablauf der Gerichtsferien am\n16. September 1996 im schriftlichen Verfahren das \"Urteil\" in\nabgekürzter Form erlassen. Dem ist eine richterliche Verfügung an\ndie Geschäftsstelle vorangegangen, worin um Fertigung eines\n\"Ver-säumnisurteils\" gebeten wird. Dieser Verfahrensablauf sowie\ndie Verfügung vom 22.08.1996 lassen zweifelsfrei erkennen, daß das\nGericht ein Versäumnisurteil erlassen wollte und in der Sache\ntatsächlich auch erlassen hat, das versehentlich entgegen § 313 b\nAbs. 1 Satz 2 ZPO nicht als solches bezeichnet worden ist.\n\n4\n\nNach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (dazu etwa BGHZ 40,\n265, 267; Zöller/Gummer, ZPO, a.a.O.; MünchKomm/Rim-melspacher,\nZPO, Rn. 49 vor § 511) kann die betroffene Partei bei\nformfehlerhaften Entscheidungen sowohl das von der Sache her\nstatthafte Rechtsmittel bzw. den statthaften Rechtsbehelf wie auch\ndas der gewählten Form entsprechende Rechtsmittel einlegen. Somit\nist im vorliegenden Fall die eingelegte Berufung (neben einem\nEinspruch) statthaft; sie ist, da ihre übrigen Voraussetzungen\ngegeben sind, zulässig. Daneben steht der Partei der Rechtsbehelf\ndes Einspruchs zu, §§ 338, 339 ZPO. Der Ablauf der Einspruchsfrist\nist unschädlich, da aufgrund der gegebenen Umstände\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Die\nAnwendung des Meistbegünstigungsprinzips kann gleichwohl nicht zu\neiner Perpetuierung des Formfehlers durch Fortsetzung des\nBerufungsverfahrens in der Sache führen. In der Sache selbst hat\nvielmehr das nach dem Verfahrensgegenstand zuständige\nRechtsmittel-/Rechtsbehelfsgericht die Entscheidung zu treffen (BGH\nNJW 80, 1282, 1283; OLG München FamRZ 89, 1204; OLG Köln OLGZ 72,\n42; MünchKomm/Rimmelspacher, a.a.O., Rz. 50; Zöller-Gummer a.a.O.,\nRz. 31 vor § 511). Der Rechtsstreit ist deshalb in entsprechender\nAnwendung des § 281 ZPO auf Antrag des Rechtsmittelführers an das\nfür den Rechtsbehelf zuständige Gericht, das ist hier das\nAmtsgericht - Familiengericht - Schleiden zu verweisen (so BGH NJW\n90, 1283; OLG München a.a.O.; MünchKomm/Rimmelspacher, a.a.O.).\n\n5\n\nDie Stellungnahme der Beklagten vom 03.02.1997 enthält zumindest\neinen konkludenten Verweisungsantrag. Mit einer Entscheidung im\nschriftlichen Verfahren sind beide Parteien einverstanden, § 281\nAbs. 2 Satz 2 ZPO.\n\n6\n\nWar das Rechtsmittel bei dem angerufenen Rechtsmittelgericht\nbereits zulässig, so bleibt es dies auch nach Verweisung an das\nzuständige Rechtsbehelfsgericht (MünchKomm/Rim-melspacher, a.a.O.,\nRz. 50, 51). Die zulässige Berufung ist somit als zulässiger\nEinspruch weiter zu behandeln.\n\n7\n\nEiner Entscheidung durch Urteil bedarf es seitens des Senates,\nobwohl er Berufungsspruchkörper ist, nicht, denn die angegriffene\nEntscheidung wird vom Senat nicht aufgehoben - was ein Urteil\nerforderte (vgl. Thomas-Putzo, R 10 zu § 281 ZPO unter Verweis auf\nBGH NJW 86, 1995) -. Das angegriffene Urteil als Versäumnisurteil\nbleibt nach den Vorschriften der §§ 342, 343 ZPO derzeit vielmehr\nin Bestand. Die Verweisung kann daher durch Beschluß erfolgen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-12/27-uf-96-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313b","ref_norm":"313b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-12/27-uf-96-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311582","retrieved":"2026-07-09 03:42:11.163957+00:00"}}