{"status":"available","doknr":"OLD311583","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0212.14WF14.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-12","aktenzeichen":"14 WF 14/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1963 geborene Kläger beantragt Prozeßkostenhilfe für eine\nAbänderungsklage gegen einen Prozeßvergleich vom 24.5.1991 vor dem\nAmtsgericht Siegburg (30 F 457/89), durch den er sich zur Zahlung\neines monatlichen Betrages von 270,- DM für den aus seiner am\ngleichen Tage geschiedenen Ehe stammenden Sohn verpflichtet hat.\nZwischenzeitlich war der Antragsteller für ein Jahr inhaftiert;\nwährend dieser Zeit hat sein Vater den Kindesunterhalt\nfortgezahlt.\n\n4\n\nDer Antragsteller erstrebt nunmehr eine Abänderung des\nVergleichs ab April 1996 auf 0,- DM und trägt dazu vor, sich nach\nHaft und anschließender Beendigung einer Umschulung zum\nProzeßleitelektroniker seit Ende 1995 vergeblich um Arbeit bemüht\nzu haben. Er erhalte nur Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 1230,- DM\nmonatlich.\n\n5\n\nDas Amtsgericht hat die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe damit\nbegründet, daß der gesteigert unterhaltspflichtige Antragsteller\nkeine hinreichenden Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe.\n\n6\n\nDie Beschwerde bringt dagegen vor, der Antragsteller habe mit\nHilfe des Arbeitsamts keine Stellen finden können. Das Gericht möge\neine Auskunft des Arbeitsamts einholen. Außerdem habe der\nAntragsteller ständig auf Annoncen geantwortet, dem Gericht müsse\njedoch bekannt sein, daß aufgrund der heutigen Arbeitsmarktlage\nArbeitsstellen im für den Antragsteller in Betracht kommenden\nBereich nicht zu finden seien. Der Antragsteller hat insgesamt drei\nBewerbungsschreiben vom 5.3.1996 (auf Vermittlung des Arbeitsamts),\nvom 4.7. 1996 und 3.10.1996 vorgelegt.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache\nunbegründet.\n\n10\n\nDas Amtsgericht hat eine Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) der\nAbänderungsklage mit Recht verneint.\n\n11\n\nDie Höhe des titulierten Kindesunterhalts liegt auch unter\nBerücksichtigung des Kindergeldes noch unter dem Betrag der Gruppe\n1, Altersstufe 2, der Düsseldorfer Tabelle. Zur Leistung des\nMindestbedarfs trifft den Antragsteller gegenüber seinem\nminderjährigen Kind eine verschärfte Unterhaltspflicht (§ 1603 II\nBGB), daß heißt, er muß alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen,\num soviel zu verdienen, daß er den Mindestunterhalt auch unter\nWahrung seines eigenen Mindestselbstbehalts leisten kann.\n\n12\n\nDas Amtsgericht ist mit Recht von einer fiktiven\nLeistungsfähigkeit des Antragstellers ausgegangen, da er nicht\nhinreichend dargetan und glaubhaft gemacht hat, trotz aller\nzumutbaren Anstrengungen keinen Arbeitsplatz gefunden zu haben. Die\nDarlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit trifft\nden Antragsteller als Unterhaltsverpflichteten (vgl. BGH FamRZ\n1996, 345 (346); OLG Hamm FamRZ 1996, 1216; Born FamRZ 1995, 523\nm.w.N.).\n\n13\n\nFür die erforderlichen Arbeitsbemühungen geht der Senat von\nfolgenden Grundsätzen aus:\n\n14\n\n1) Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger ohne anerkennenswerte\nBindungen an seinen Wohnort muß bei verschärfter Unterhaltspflicht\nin ganz Deutschland zumutbare Arbeit übernehmen und insoweit einen\nWohnortwechsel auf sich nehmen. Er muß demzufolge auch außerhalb\ndes Bereichs seines Wohnorts nach Arbeit suchen, wenn er nach\neiniger Zeit (etwa drei Monate) in seinem Umkreis keine Arbeit\ngefunden hat. Die Umzugsobliegenheit trifft aber nur solche\nArbeitnehmer, die, z.B. aufgrund der Industriestandorte, in einem\nanderen Teil Deutschlands bessere Arbeitsplatzchancen hätten und\nfür die die Umzugskosten infolge des erzielbaren Arbeitsverdienstes\ntragbar wären.\n\n15\n\n2) Bei verschärfter Unterhaltspflicht müssen auch Arbeiten\nunterhalb des Ausbildungsniveaus übernommen werden. Ebenso müssen\nübergangsweise Aushilfstätigkeiten übernommen werden\n(Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5.\nAufl. (1993), Rn. 627).\n\n16\n\n3) Für die Arbeitssuche muß der Arbeitslose die Zeit aufwenden,\ndie erforderlich ist, alle für ihn in Betracht kommenden Stellen zu\nerfassen, sich darauf zu bewerben und Vorstellungsgespräche\nwahrzunehmen. Das kann, muß aber nicht immer dem Zeitaufwand eines\nvollschichtig Erwerbstätigen (so OLG Hamm FamRZ 1994, 1115)\nentsprechen.\n\n17\n\n4) Inhaltlich ist für Bemühungen um einen Arbeitsplatz\nerforderlich:\n\n18\n\na) Meldung beim Arbeitsamt und Wahrnehmung aller von dort\nangebotenen Vermittlungen. Die Meldung beim Arbeitsamt ist\nnotwendig, reicht aber für sich allein nicht aus (BGH FamRZ 1990,\n499).\n\n19\n\nb) Auch bei einfachen Arbeitsplätzen ist regelmäßige\nwöchentliche Lektüre der einschlägigen örtlichen Tageszeitungen und\nBewerbung auf alle dort angebotenen für den Arbeitslosen in\nBetracht kommenden Stellen erforderlich. Insbesondere wird der\nArbeitslose seiner Verpflichtung, sich um Arbeit zu bemühen, nicht\ngerecht, wenn er sich nur zu bestimmten Zeiten (z.B. unmittelbar\nvor Gerichtsterminen) um Arbeitsstellen bewirbt.\n\n20\n\nc) Einreichung schriftlicher Bewerbungen, wenn die auch bei\neinfachen Arbeitsplätzen in einfacher Form gehalten sein können.\nBloß telefonische Bewerbungen sind auch bei einfachen\nArbeitsplätzen nicht ausreichend, weil bei der heutigen\nArbeitsmarktlage davon auszugehen ist, daß ein gewerblicher\nArbeitgeber nur schriftliche Arbeitsgesuche in die Auswahl\neinbezieht. Lediglich bei Arbeitsplätzen in Privathaushalten können\ntelefonische Bewerbungen genügen. Der Arbeitslose muß dann aber\ndurch Einzelaufstellung festhalten, um welche angebotenen Stellen\ner sich bemüht hat und bei Vorstellungsgesprächen vom Arbeitgeber\neine Bescheinigung über die erfolglose Bewerbung erbitten.\n\n21\n\n5) Der Unterhaltspflichtige kann auch bei fehlenden\nhinreichenden Arbeitsbemühungen im Prozeß dartun und beweisen, daß\ner auch bei hinreichender Bemühung keinen Arbeitsplatz gefunden\nhätte (Fehlen einer realen Beschäftigungschance - BGH FamRZ 1994,\n372; FamRZ 1996, 345 = NJW 1996, 517 (518); OLG Braunschweig NJW-RR\n1996, 454).\n\n22\n\nInsoweit trifft jedoch ihn die Beweislast und jeder ernsthafte\nZweifel geht zu seinen Lasten.\n\n23\n\nDas Gericht muß nur feststellen, daß bei dem Verpflichteten nach\nArt, Ausbildung, Berufserfahrung und Gesundheitszustand überhaupt\neine Arbeitsplatzchance gegeben war (BGH FamRZ 1996, 345 = NJW\n1996, 517). An diese Feststellung sind auch in Zeiten hoher\nArbeitslosigkeit bei gesunden Arbeitnehmern mitten im Erwerbsalter\nkeine hohen Anforderungen zu stellen, da sich regelmäßig erst nach\nerfolglosen intensiven Bemühungen sagen läßt, ob im Einzelfall eine\nChance auf dem Arbeitsmarkt bestand oder nicht. Wollte man in\nZeiten und Regionen hoher Arbeitslosigkeit die Anforderungen an\nintensive Arbeitssuche für erwerbsfähige Arbeitnehmer aufgeben,\nbestünde keine Möglichkeit mehr, zwischen wirklicher und nur\nvorgetäuschter Chancenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu\nunterscheiden. Es würde dem arbeitsunwilligen\nUnterhaltsverpflichteten leicht gemacht, sich gerade während der\nZeit seiner Unterhaltsverpflichtung, dieser Last zu entziehen,\nzumal ihm bei Leistung des Unterhalts auch nach Arbeitsaufnahme oft\nkaum mehr bleibt als einem Arbeitslosen. Der Ansatz fiktiven\nEinkommens bei unzureichender Arbeitssuche schafft erst die\nMöglichkeit, auf nachträgliches höheres Einkommen oder Vermögen\nzuzugreifen.\n\n24\n\nIm Streitfall hat der Antragsteller die Anforderungen an eine\nintensive Arbeitsplatzsuche eindeutig nicht erfüllt. Angesichts\nseines Alters (33 Jahre) und fehlender zwingender örtlicher\nBindungen durfte er seine Arbeitssplatzsuche nicht auf den Umkreis\nvon Köln beschränken, sondern mußte sich als Prozeßleitelektroniker\nbei Firmen der einschlägigen Branche auch außerhalb des K.er Raumes\nbewerben. Ebenso war ihm die Suche nach Hilfsarbeitertätigkeit und\nAushilfstätigkeiten zumutbar.\n\n25\n\nFerner hat der Antragsteller eine hinreichend intensive Suche\nnicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Bewerbungen sind schon der\nZahl nach (3) völlig unzureichend. Nach seinem Alter,\nAusbildungsstand und Gesundheitszustand ist es nicht unmöglich,\neinen Arbeitsplatz zu finden.\n\n26\n\nEntgegen seiner Auffassung genügt er im\nProzeßkostenhilfeverfahren seiner Glaubhaftmachungslast nicht\ndadurch, daß er auf erfolglose Bemühungen mit Hilfe des Arbeitsamts\nverweist und die Einholung einer Arbeitsamtsauskunft anbietet. Dem\nsteht schon entgegen, daß die Meldung beim Arbeitsamt zwar\nerforderlich, aber nicht ausreichend ist, sondern der Verpflichtete\ndaneben Stellensuche durch private Initiative betreiben muß (BGH\nFamRZ 1990, 499).\n\n27\n\nIm Prozeßkostenhilfeverfahren kann der Antragsteller die\nGlaubhaftmachung erfolgloser Arbeitssuche ferner nicht durch den\nBeweisantritt auf Einholung einer Arbeitsamtsauskunft ersetzen.\nZwar kann das Gericht gemäß § 118 II S.2 ZPO Erhebungen anstellen\nund Auskünfte einholen. Dies ist aber nur das letzte Mittel, wenn\nder Antragsteller alles ihm Mögliche zur Glaubhaftmachung seiner\nAngeben getan hat (vgl. Zöller/Philippi, 20. Aufl.(1997), § 118\nZPO, Rn. 18). Die erforderliche und mögliche Glaubhaftmachung kann\nnicht durch Beweisantritte ersetzt werden. Im Streitfall ist weder\nglaubhaft, daß das Arbeitsamt dem Abeitssuchenden keine\nBescheinigungen ausstellt, noch ist ersichtlich, daß sich aus einer\nArbeitsamtsauskunft ergeben könnte, daß der Antragsteller auch bei\nintensiver privater Arbeitssuche keine Arbeit hätte finden\nkönnen.\n\n28\n\nDie Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-12/14-wf-14-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-12/14-wf-14-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311583","retrieved":"2026-07-09 03:42:11.245412+00:00"}}