{"status":"available","doknr":"OLD311598","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0207.SS11.97Z7Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-07","aktenzeichen":"Ss 11/97 (Z) -7 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen \"fahrlässiger\nZuwiderhandlung gegen §§ 18 Abs. 1, 69 a StVZO i. V. m. § 24 StVG\"\nzur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 150,00 DM verurteilt.\n\n3\n\nNach den Feststellungen befuhr der Betroffene am Abend des\n25.3.1996 mit seinem Pkw öffentliche Straßen in B.. Bei einer\nKontrolle wurde festgestellt, daß an diesem Fahrzeug Reifen der\nGröße 235/45 ZR 17 montiert waren. Diese Reifengröße war nicht im\nKraftfahrzeugschein eingetragen; dort waren lediglich Reifen der\nGrößen 250/60 R 15, 185/65 R 15 und 215/45 ZR 17 zugelassen.\n\n4\n\nDer Betroffene hat geltend gemacht, er habe sich zur Tatzeit mit\nden frisch montierten Reifen auf der Rückfahrt aus der Werkstatt\nbefunden. Die fehlende Eintragung im Kraftfahrzeugschein, bei der\nes sich um eine reine Formalität handele, habe anläßlich eines\nextra für diesen Zweck für den nächsten vorgesehenen TÜV-Termins\nnachgeholt werden sollen.\n\n5\n\nHierzu hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, diese\nEinlassung vermöge den Betroffenen nicht zu entlasten. Das von ihm\ngefahrene Fahrzeug dürfe \"nur mit den Reifengrößen, die im\nFahrzeugschein aufgeführt sind, betrieben werden\". Für eine andere\nReifengröße besitze \"dieses Fahrzeug keine Zulassung\".\nDementsprechend sei für dieses Kfz, was der Betroffene bei\nausreichender Überlegung auch hätte erkennen können, die\nBetriebserlaubnis erloschen gewesen, \"weil das Fahrzeug an\nwesentlichen, der Verkehrssicherheit dienenden Teilen entscheiden\nverändert\" worden war.\n\n6\n\nGegen dieses Urteil richtet sich der Zulassungsantrag des\nBetroffen, mit dem die Verletzung materiellen Rechts gerügt\nwird.\n\n7\n\nDie gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung zuzulassende Rechtsbeschwerde hat mit\nder Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.\n\n8\n\nDas angefochtene Urteil ist materiell-rechtlich unvollständig\nund deshalb rechtsfehlerhaft. Dieser Rechtsfehler beruht - wie sich\naus der Begründung des Amtsgerichts ergibt - offenkundig darauf,\ndaß das Gericht die Neuregelung des § 19 Abs. 2 StVZO noch nicht\nhinreichend beachtet hat, so daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde\ngemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG geboten ist, um eine einheitliche\nRechtsprechung zur Frage des Erlöschens der Betriebserlaubnis\nsicherzustellen.\n\n9\n\nDas Amtsgericht hat darauf abgestellt, durch die Benutzung einer\nnicht eingetragenen Reifengröße seien Teile des Fahrzeugs verändert\nworden, was zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt habe. Diese\nArgumentation stützt sich erkennbar auf § 19 Abs. 2 StVZO a. F.\nwonach eine gemäß § 18 StVZO grundsätzlich erforderliche\nBetriebserlaubnis regelmäßig dann erlosch, wenn Fahrzeugteile\nwillentlich verändert wurden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben\nwar, oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer\nverursachen konnte (vgl. zur früheren Rechtslage: Jagusch/Hentschel\nStraßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 19 StVZO Rdnr. 6 u. 12 ff.).\nDiese Regelung ist jedoch durch die 16. VO zur Änderung\nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 1993 (BGBl\nI, S. 2106) neu gefaßt worden (vgl. dazu schon Hentschel, Die\nEntwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahr 1993, NJW 1994, 696\nff. (697/698)). In der seit dem 1.1.1994 gültigen Fassung bestimmt\n§ 19 Abs. 2 StVZO n. F. nunmehr, daß die Betriebserlaubnis nur\nerlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die\n\n10\n\n1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert\nwird,\n\n11\n\n2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist,\noder\n\n12\n\n3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.\n\n13\n\nDer Gesetzgeber hat durch diese Neuregelung einerseits in\nZiffern 1 und 3 die Gründe für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis\nergänzt, andererseits jedoch durch Ziffer 2 die frühere\nweiterreichende Regelung bewußt eingeschränkt (vgl. Hentschel a. a.\nO.). Die amtliche Begründung (vgl. BR-Dr. 629/93, S. 17) führt zu\nletzterem aus, es erscheine auch unter dem rechtlichen\nGesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel bedenklich, eine\nso einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der\nBetriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen,\nwenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der\nStVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung\nder Verkehrssicherheit zu erwarten sei. Nach der Neufassung reicht\ndaher weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren\nBeschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer\nGefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Umbaumaßnahmen aus, um die\nBetriebserlaubnis erlöschen zu lassen. Erforderlich ist vielmehr,\ndaß durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an\nWahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer\ngeschaffen wird (std. Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluß vom\n28.3.1995 -Ss 77/95 (Z) =NStZ 1995, 587 (bei Janiszewski); siehe\nauch Beschlüsse vom 25.7.95 -Ss 365/95 (Z)- und vom 12.12.95 -Ss\n652/95 (Z)-; OLG Düsseldorf NZV 1995, 329 f.; NZV 96, 40 f.; NZV\n96, 249; siehe auch Hentschel, a. a. O.; Jagusch/Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 19 StVZO Rdnr. 8 u. 13). Auch\nwenn dies keineswegs die Feststellung einer konkreten Gefährdung\nvoraussetzt (vgl. dazu zutreffend OLG Düsseldorf NZV 96, 249 im\nAnschluß an die (unberechtigte) Kritik von Kreutel/Schmitt (NZV 96,\n41 f.) gegenüber dem Beschluß des OLG Düsseldorf vom 25.7.1995 (NZV\n1996, 40 f.)), so ist es nach der gesetzliche Neuregelung doch\nnotwendig, daß Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten\nEinzelfall ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine\nGefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen,\nsondern erwarten läßt (vgl. SenE, a. a. O., siehe auch Hentschel,\nDie Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 1994, NJW 1995,\n627 f.). Entgegen der hiergegen in der Literatur geäußerten Kritik\n(vgl. Kreutel/Schmitt a. a. O.)bedeutet eine solche am Willen des\nVerordnungsgebers, der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer\nEinschränkung der früheren Regelung für geboten gehalten hat (vgl.\namtl. Begründung a. a. O.), orientierte Interpretation der\nNeufassung des § 19 Abs. 2 StVZO auch nicht \"weitgehend das \"Aus\"\nfür die polizeiliche Überwachung dieser Vorschrift\" (vgl.\nKreutel/Schmitt, a. a. O., S. 42). Richtig ist, daß dadurch eine\nschematische Anwendung von Übersichtstabellen ausgeschlossen wird\n(vgl. SenE, a. a. O.). Nicht verkannt werden darf allerdings, daß\nsolche Übersichten (vgl. Beispielkatalog des Bundesministers für\nVerkehr, VkBl 1994, 159 ff.; abgedruckt auch bei Jagusch/Hentschel,\na. a. O., § 19 StVZO Rdnr. 12) ohnehin nicht den Charakter einer\nRechtsverordnung haben und deshalb auch unter der früheren\nGesetzesfassung für die Gerichte weder verbindlich noch erschöpfend\nwaren (vgl. BGHSt 32, 16 ff.). Ebenso wie die Bedeutung solcher\nAuslegungshilfen (vgl. zum Begriff BGH, a. a. O.) für die frühere\nGesetzeslage daher nicht überbewertet werden darf, dürfen die den\nBehörden nach der Neufassung der Verordnung verbleibenden\nRegularien nicht unterschätzt werden. Hinzuweisen ist dabei schon\nauf § 19 Abs. 2 Satz 4 StVZO in dem ausdrücklich auf die Regelung\ndes § 17 Abs. 3 StVZO verwiesen wird. Danach kann die\nVerwaltungsbehörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens\noder die Vorführung des Fahrzeuges auf Kosten des Fahrzeughalters\nanordnen, wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß infolge von\nVeränderungen die Betriebserlaubnis erloschen ist (vgl.\nJagusch/Hentschel, a. a. O., § 19 StVZO Rdnr. 6;\nLütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr, Bd. I 3, § 19 StVZO\nRdnr. 1 (zu § 19 Abs. 2 a. E.)). Außerdem kommt bei der Veränderung\nvon Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, ein Verstoß\ngegen die betreffende Beschaffenheitsvorschrift oder gegen § 31\nAbs. 2 StVZO in Betracht (vgl. Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 19\nStVZO Rdnr. 8). Für die Praxis ist die Ahndung von\n\n14\n\nVerstößen gegen §§ 18 ff. StVZO somit zwar schwieriger geworden,\nweil jeweils eine konkrete Einzelüberprüfung vorzunehmen ist.\nHäufig werden die erforderlichen Feststellungen auch die Mithilfe\neines technischen Sachverständigen erfordern (vgl. SenE, a. a. O.;\nOLG Düsseldorf NZV 96, 249; Hentschel, a.a.O., NJW 95, 627).\nKeineswegs bedeutet dies jedoch, daß deswegen zukünftig die\npolizeiliche Überwachung dieser Rechtsnorm nicht mehr zu\ngewährleisten ist. Vielmehr gilt es im Interesse der Erhaltung\neines möglichst hohen Sicherheitsstandards für eine strikte\nEinhaltung der Vorschrift Sorge zu tragen. Den durch die\nNeuregelung aufgeworfenen Erschwernissen hat der Verordnungsgeber\ndurch Zurverfügungstellung von neuen Kontrollmöglichkeiten\nteilweise bereits Rechnung getragen; teilweise ist auf bereits\nfrüher geltende weniger einschneidende Regelungen zurückzugreifen\n(s. o.). Die verbleibenden Schwierigkeiten sind zwangsläufige Folge\nder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gewollten Einschränkung der\nfrüheren Gesetzesfassung. Dieser Wille des Verordnungsgebers ist\nvon Verwaltungsbehörden und Gerichten gleichermaßen zu\nakzeptieren.\n\n15\n\nDie Feststellungen des Amtsgerichts zum Erlöschen der\nBetriebserlaubnis entsprechen den dargelegten Grundsätzen nicht.\nDas Gericht hat Tatsachen, die die Erwartung einer Gefährdung von\nVerkehrsteilnehmern rechtfertigen könnten, weder ausdrücklich\nmitgeteilt noch lassen sich solche aus dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe entnehmen. Dabei hätten entsprechende Ausführungen\nvorliegend auch schon deswegen nahe gelegen, weil die Benutzung\nnicht eingetragener Reifen anderer Größen nach dem oben erwähnten\nBeispielkatalog des Bundesverkehrsministers (a. a. O.) im Regelfall\nnicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen soll.\n\n16\n\nGemäß § 79 Abs. 6 OWiG war die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an die Abteilung des Amtsgerichts, die das\nangefochtene Urteil erlassen hat, zurückzuverweisen. Es war dem\nSenat nicht möglich, in der Sache selbst zu entscheiden. Für\neine\n\n17\n\nVerurteilung fehlt es bislang an jedweder Tatsachengrundlage.\nEin Freispruch kommt derzeit ebenfalls nicht in Betracht, weil\nnicht auszuschließen ist, daß in diesem Punkt -gegebenenfalls mit\nHilfe eines Sachverständigen- noch ausreichende Feststellungen\ngetroffen werden können.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-07/ss-11-97-z-7-z","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":11},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-07/ss-11-97-z-7-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311598","retrieved":"2026-07-09 03:42:12.568092+00:00"}}