{"status":"available","doknr":"OLD311597","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0207.19U147.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-07","aktenzeichen":"19 U 147/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der\nBeklagten hat in vollem Umfang Erfolg (der unter Ziffer 1a) des\nlandgerichtlichen Urteils tenorierte Anspruch der Klägerin ist mit\nder Berufung nicht angegriffen worden). Entgegen der Ansicht des\nLandgerichts kann die Klägerin nach §§ 985, 987 BGB weder die\nHerausgabe der im 4. OG gelegenen Wohnung noch die\nBruttomieteinnahmen für die im 3. OG gelegene Wohnung von der\nBeklagten verlangen. Denn der Beklagten stehen das Nutzungsrecht an\nder Wohnung und die Mieteinnahmen nach §§ 1939, 2147, 2174 BGB\naufgrund des ihr in Ziffer 8 b des Erbvertrages vom 12.3.1975\n(Anlagenhefter Bl. 5, 9 f.) zugewandten Vermächtnisses zu. 1.\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist das Vermächtnis mit dem Tod\nvon Prof. Dr. med. K. D. (Erblasser) angefallen (§ 2176 BGB); es\nhandelte sich um kein aufschiebend durch den Anfall des Vorerbes\nbedingtes Vermächtnis. Eine derartige Abhängigkeit läßt sich aus\nder vertraglichen Regelung nicht herleiten. Die Parteien des\nErbvertrages haben in Ziffer 4 geregelt, wer Erbe des Überlebenden\nsein sollte für den Fall, daß der Überlebende eine letztwillige\nVerfügung nicht treffen sollte; für diesen Fall, der durch die von\nH. D. getroffene letztwillige Verfügung vom 3.3.1993 nicht\neingetreten ist, sollte die Beklagte befreite Vorerbin zu ¼ werden.\nDagegen steht die in Ziffer 8 getroffene Anordnung des\nVorausvermächtnisses unter keiner derartigen Einschränkung; auch\nbelegt das von der Beklagten vorgelegte Schreiben des Erblassers\nvom 10.2.1975 eindeutig, daß es ihm darum ging, die Beklagte wegen\nihrer Verdienste um die Familie ,sorgenlos versorgt\" bzw. ,im Alter\nsorgenlos zu wissen\" (Bl. 128 d.A.), weshalb sie auch ,über das\nVermächtnis hinausgehend\" am Erbe beteiligt werden sollte.\nDesweiteren vermag auch der im Vertrag verwandte Begriff\n,Vorausvermächtnis\" die Ansicht der Klägerin nicht zu stützen. Ein\nVorausvermächtnis liegt vor, wenn dem Vermächtnisnehmer zusätzlich\nzu seinem Erbteil ein Vermögensvorteil zugewendet wird, den er sich\nnicht auf sein Erbteil anrechnen lassen muß; durch die rechtliche\nSelbständigkeit ist das Vorausvermächtnis von der Erbenstellung\nunabhängig (vgl. Palandt - Edenhofer, BGB, 54. Aufl., § 2150 Rn 3).\nSchließlich läßt sich auch aus Ziffer 8 c des Vertrages nichts\nzugunsten der Klägerin herleiten. Diese Regelung räumte\nentsprechend der Regelung des § 2299 BGB den Vertragsparteien\nlediglich das Recht ein, beliebige zusätzliche Vermächtnisse\nauszusetzen, berührte also nicht den Bestand bereits gemeinsam\ngetroffener. Andererseits ergibt sich aber aus Ziffer 8 c, daß der\nÜberlebende an die getroffenen Vermächtnisse gebunden sein sollte,\ndenn das Recht sollte mit der Maßgabe ausgeübt werden, daß solche\nVermächtnisse nach seinem (des Erstversterbenden) oder nach dem Tod\ndes Überlebenden zu erfüllen sind. Diese Regelung wie auch die\nbereits zitierte, dem Vertragsschluß unmittelbar vorausgehende\nKorrespondenz belegen, daß es dem Überlebenden gerade nicht\nfreistehen sollte, Vermächtnisse des Erstversterbenden zu\nwiderrufen. 2. Der Erbvertrag oder einzelne vertragsmäßige\nVerfügungen, wie hier die Vermächtnisanordnung zugunsten der\nBeklagten, konnten nur durch einen neuen Vertrag zwischen den\nVertragsparteien aufgehoben werden (§ 2290 BGB) bzw. von dem\nErblasser durch Testament, wobei dann aber zur Wirksamkeit\nebenfalls die Zustimmung des anderen Vertragschließenden\nerforderlich gewesen wäre (§ 2291 Abs. 1 BGB). Beides ist nicht\ngeschehen, auch hat der überlebende Bruder H. die Erbschaft nicht\nausgeschlagen. Deshalb hatte er als Beschwerter (§ 2147 BGB) das\nder Beklagten ausgesetzte Vermächtnis bis zur völligen Erschöpfung\ndes Nachlasses zu erfüllen. Hierzu hat der BGH (DRsp-ROM Nr.\n1993/249 = BB 1993, 612 = DB 1993, 1517 = FamRZ 1993, 422 = MDR\n1993, 245 = NJW 1993, 850 = WM 1993, 565) ausgeführt: Der Grund\ndafür besteht darin, daß der Erbe, wenn er die Erbschaft annimmt,\ndamit dem Willen des Erblassers unterliegt und dessen rechtlich\nverbindliche Anordnungen daher zu erfüllen hat. Das ist bei einem\nErbvertrag zwischen dem Erblasser und seinem künftigen Alleinerben\nnicht anders. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (BU 14\nIII) beruht die Verpflichtung des Erben zur Erfüllung eines\nVermächtnisses auch hier nicht auf seiner Zustimmung zu dem\nErbvertrag, sondern auf den erbrechtlichen Verfügungen des\nErblassers in diesem Erbvertrag und auf dem Umstand, daß der Erbe\ndie Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Der im Testament vom\n3.3.1993 durch H. D. erfolgte Widerruf des Vermächtnisses ist\ndeshalb unbeachtlich. 3. Durch das Vermächtnis wurde für die\nBeklagte das Recht begründet, von dem Bruder H. die Leistung des\nvermachten Gegenstandes zu fordern (§ 2274 BGB). Das Landgericht\nhat gemeint, damit sei die Eintragung eines entsprechenden\nNießbrauch und Wohnungsrechts im Grundbuch gemeint; der Beschwerte\nsei zur Erfüllung des Vermächtnisses unvermögend geworden, weil er\nes an die Streitverkündete, seine spätere Erbin, übereignet gehabt\nhätte; zum Zeitpunkt des Erbfalls sei H. nicht mehr Eigentümer\ngewesen. Das ist unzutreffend und wird dem Wesen des Vermächtnisses\nund seiner gesetzlichen Regelung nicht gerecht. Das Vermächtnis\nbegründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch des\nVermächtnisnehmers gegen den Beschwerten. Das durch das Vermächtnis\nbegründete Forderungsrecht der Beklagten konnte der Beschwerte\nnicht dadurch zum Erlöschen bringen, daß er das Haus mit Vertrag\nvom 21. Dezember 1994 (AH Bl. 57) unentgeltlich auf die\nStreitverkündete übertrug; es bestand als Forderung gegen den\nNachlaß bis zu dessen völliger Erschöpfung fort (s.o.). Da die\nStreitverkündete nach dem Tod von H. D. im Jahr 1995 dessen\nAlleinerbin geworden ist, haftete sie nach § 1967 BGB auch für\ndiese Nachlaßverbindlichkeit; sie hatte der Beklagten die\nentsprechenden Nutzungsrechte zu gewähren. Diese Verpflichtung\nleitet sich aus §§ 2288 Abs. 2, 2170 Abs. 2 BGB her. Nach diesen\nVorschriften ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den\nGegenstand zu verschaffen, wenn der Erblasser ihn in der Absicht,\nden Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert hat. Der Anschein\nspricht hier für eine derartige Absicht; die Streitverkündete\nkannte das Vermächtnis, das Haus wurde kurz vor dem Tod des H. D.\nauf die Streitverkündete übertragen, die sofort alles in die Wege\ngeleitet hat, die Beklagte aus dem Vermächtnis zu drängen; andere\nGründe, die diesen Anschein entkräften könnten, hat die Klägerin\nnicht genannt, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Nur wenn ihr\ndie Verschaffung unmöglich war, konnte die Streitverkündete sich\ndurch Entrichtung des Wertes befreien (§ 2170 Abs. 2 BGB).\nUnmöglich war der Streitverkündeten die Verschaffung des\nNutzungsrechts aber deshalb nicht, weil sie selbst das\nHausgrundstück, auf das es sich bezog, vom Erblasser übertragen\nbekommen hatte und noch besaß; sie konnte dieser Verpflichtung also\nohne weiteres nachkommen, die Beklagte sie andererseits von ihr\neinfordern. Aber selbst wenn man eine entsprechende\nBenachteiligungsabsicht des Erblassers H. D. verneinte, führte dies\nzu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hatte bei Anfall des Erbes\nbei der Streitverkündeten gem. § 2174 BGB einen Forderungsanspruch\nauf Fortsetzung der Ausübung der Nutzungsrechte. Da das Vermächtnis\nmit dem Tod des Prof. K. D. bereits angefallen war und von der\nBeklagten wahrgenommen wurde, liegt auch kein Fall der anfänglichen\nobjektiven Unmöglichkeit vor, bei deren Vorliegen das Vermächtnis\nunwirksam gewesen wäre (§ 2271 BGB). Diesen Anspruch konnte und\nmußte die Streitverkündete, als sie Erbin und damit Beschwerte\nwurde, erfüllen, da sie zugleich Eigentümerin des Hauses war, auf\ndas sich das Vermächtnis bezog; denn insoweit ist, als sie Erbin\nwurde, Konvaleszenz i.S. des § 185 Abs. 2 BGB eingetreten. Deshalb\nkann dahingestellt bleiben, ob H. D. noch geschäftsfähig war oder\nnur von der Streitverkündeten ,gesteuert\" wurde, wie es entgegen\nder Ansicht des Landgerichts auch nicht darauf ankommt, ob H. D.\nbeim Erbfall noch Eigentümer des Hauses war. Ohnehin ist die\nAnsicht des Landgerichts, dem Erblasser H. D. sei die Erfüllung des\nVermächtnisses aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich\ngewesen, nicht nachvollziehbar; H. D. hat sich des Hauses in\nKenntnis des Vermächtnisses entäußert, ohne die im Vermächtnis\naufgeführten Nutzungsrechte der Beklagten an Teilen dieses Hauses\nsicherzustellen; er hat damit willentlich die Erfüllung des\nVermächtnisses gefährdet und dies somit auch zu vertreten. Deshalb\nhätte der Beklagten wegen der Veräußerung jedenfalls gem. § 280\nAbs. 1 BGB gegenüber H. D. ein Anspruch auf Schadensersatz\nzugestanden, der dem Wert des Vermächtnisses entspricht, und den\ndie Streitverkündete als gegen den Nachlaß gerichtete Forderung\ngeerbt hat. 4. Die Klägerin hat durch Vertrag vom 5.7.1995 das\nHausgrundstück, auf das sich das Vermächtnis bezieht, von der\nBeklagten erworben. Sie hat unter Ziffer IV 3 in Kenntnis des\nVermächtnisses die Verpflichtung übernommen, etwaige Ansprüche der\nBeklagten aus dem Erbvertrag zu erfüllen und insoweit die\nStreitverkündete freizustellen. Insoweit handelt es sich um einen\nVertrag zugunsten Dritter, der der Beklagten ein eigenes\nForderungsrecht gegen die Klägerin einräumt. Die Klägerin muß\ndeshalb die der Beklagten durch das Vermächtnis eingeräumten\nNutzungsrechte am Haus gegen sich gelten lassen. Ihre auf Räumung\nder im 4. OG gelegenen Wohnung, Zahlung von Mietzins für sie und\nAuskehrung der Mieteinnahmen für die im 3. OG gelegene Wohnung\ngerichtete Klage ist deshalb unbegründet, die Anträge aus\nWiderklage ( B 1 - 3) sind in vollem Umfang begründet. 5. Die\nBerufung wendet sich zu Recht auch gegen die Verurteilung zur\nZahlung einer Nutzungsentschädigung von 1.548,-- DM für die Monate\n10 u. 11/1995; sie bezieht sich auf die ehemaligen Arztpraxisräume\nim Souterrain. Der Betrag ist enthalten in den unter Ziffer 3)\ntenorierten 3.548,-- DM. Die Beklagte hat hierzu behauptet, diese\nRäume nie persönlich genutzt zu haben; sie hätten nur der\nAufbewahrung von Nachlaßgegenständen, u.a. Patientenkarteien, des\nKurt D. gedient. Daß ein derartiges ,Archiv\" bestand, ergibt sich\naus dem Schreiben der Rechtsanwälte L. pp. vom 10.8.1989 (Bl. 147\nd.A.); die Klägerin hat diesem Vortrag auch nicht widersprochen, so\ndaß seine Richtigkeit unterstellt werden kann (§ 138 Abs. 3 ZPO).\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs.\n1, 101 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Beschwer für die\nKlägerin: 50.948,-- DM Berufungsstreitwert: 1. Antrag zu A:\n12.000,-- DM und 3548,-- DM 2. Antrag zu B 1a 12.000,-- DM 3.\nAntrag zu B 1 b 19.200,-- DM 4. Antrag zu 2) 1.000,-- DM 5. Antrag\nzu 3) 3.200,-- DM Summe: 50.948,-- DM\n\n2\n\n2 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-07/19-u-147-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2174","ref_norm":"2174","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2147","ref_norm":"2147","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2170","ref_norm":"2170","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1939","ref_norm":"1939","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2176","ref_norm":"2176","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2271","ref_norm":"2271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2274","ref_norm":"2274","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2288","ref_norm":"2288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2299","ref_norm":"2299","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2290","ref_norm":"2290","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2291","ref_norm":"2291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-07/19-u-147-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311597","retrieved":"2026-07-09 03:42:12.487490+00:00"}}