{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0207.19U133.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"19. Zivilsenat","decided":"1997-02-07","aktenzeichen":"19 U 133/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verlust der Eigenschaft eines Fahrzeugs als Neufahrzeug BGB § 459, 462 Erleidet ein Kraftfahrzeug im Bereich des Kraftfahrzeughändlers oder des Herstellers vor Übergabe an den Käufer nicht ganz unerhebliche Beschädigungen, deren Ursache ungeklärt ist, dann ist es nicht mehr fabrikneu, also kein Neuwagen. Auf Neuwagen zugeschnittene AGB gelten nicht.","text_plain":"E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet,\nals sich der Kläger infolge Zeitablaufs höhere Nutzungen seines\nPkws anrechnen lassen muß als zum Zeitpunkt des landgerichtlichen\nUrteils.\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Kläger für\nberechtigt gehalten, den Kaufvertrag mit der Beklagten aufgrund der\nAbtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche durch den\nLeasinggeber (Ziff. XIII. 1. der Leasingbedingungen) zu wandeln (§§\n459, 462 BGB). An die von ihm behauptete Vereinbarung mit der\nBeklagten, anstelle des beanstandeten Fahrzeuges ein anderes treten\nzu lassen, ist er nicht (mehr) gebunden, weil die Beklagte eine\nsolche Vereinbarung bestreitet und demzufolge auch ihre Erfüllung\nverweigert. Mit der in Ziff. IX. der AGB der Beklagten vorrangig\nvorgesehenen Nachbesserung braucht der Kläger sich nicht zufrieden\nzu geben. Diese AGB setzen voraus, daß es sich bei dem verkauften\nFahrzeug um einen Neuwagen gehandelt hat; für Fahrzeuge, die keine\nNeuwagen sind, gelten sie nicht. Das Fahrzeug des Klägers war im\nZeitpunkt der Übergabe nicht fabrikneu, also kein Neuwagen. Der\nSachverständige Faust hat im Beweissicherungsverfahren folgende\nunstreitigen Mängel festgestellt: Die Lackschicht des\nKofferraumdeckels ist dünner als auf dem Rest der Karosserie; zudem\nist der Lackoberflächenverlauf (Glanzgrad) nicht zufriedenstellend,\nes liegt stellenweise Mattigkeit vor. Die Haubenkante links wurde\nnicht deckend überlackiert, hier schimmert der helle\nFülleruntergrund durch. An den Schraubenköpfen der\nKofferraumhaubenscharniere liegen Lackabsplitterungen vor, auch\nsitzen die Schrauben nicht an den gleichen Stellen wie bei der\nWerksfertigung Während der Kläger diese Mängel auf die Ersetzung\nder ursprünglichen Kofferraumklappe durch eine neue, unzureichend\nlackierte infolge eines nicht näher bekannten Ereignisses\nzurückführt, behauptet die Beklagte, es handele sich um einen\nProduktionsfehler, der mit einem Aufwand von 1.340,46 DM brutto zu\nbeheben sei. Der Senat schließt sich dem Gutachten des\nSachverständigen an, daß der Koffferraumdeckel erneuert und dabei\nmangelhaft lackiert und fehlerhaft verschraubt worden ist. Gerade\ndie von der sonstigen Werksfertigung abweichende Schraubenstellung\nspricht dafür, daß nachträglich am Kofferraumdeckel gearbeitet\nworden ist. Darüber hinaus ist es wenig wahrscheinlich, daß die vom\nSachverständigen festgestellte unterschiedliche Lackdicke bei\neinheitlicher Lackierung des gesamten Fahrzeugs entstanden wäre.\nInsgesamt gesehen mag der Schaden zwar als solcher nicht besonders\nschwer sein, er ist aber, da unstreitig bei der Übergabe des\nFahrzeugs an den Kläger schon vorhanden, denknotwendig auf eine\nungeklärte Ursache im Bereich der Beklagten oder des Herstellers\nzurückzuführen, wenn die Beklagte dies auch bestreitet. Erleidet\naber ein Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer nicht ganz\nunerhebliche Beschädigungen, die unzureichend behoben werden, dann\nist es nicht mehr fabrikneu (vgl. BGH NJW 1980, 2127, 2128; s. a.\nLempp, Unzumutbarkeit der Nachbesserung bei Neuwagenkauf, in \"Der\nVerkehrsjurist\" 1996, Nr. 4, S. 2), zumal wenn der Käufer, wie hier\nder Kläger, im Ungewissen darüber bleibt, was eigentlich mit dem\nFahrzeug geschehen ist.\n\nDie Wandlung des Kaufvertrages führt dazu, daß die Parteien\neinander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren haben (§§ 467,\n346 BGB), wobei hier der Kaufpreis in Höhe von unstreitig 39.043,00\nDM abzüglich der vom Kläger nach § 347 BGB geschuldeten\nNutzungsvergütung an den Leasinggeber zu zahlen ist (Ziff. XIII. 1.\nder Leasingbedingungen). Wie der Kläger in der mündlichen\nVerhandlung angesichts der Nutzungszeit des Fahrzeugs glaubhaft\nangegeben hat, hat es per 16.1.1997 33.702 km zurückgelegt. Rechnet\nman mit dem Landgericht 0,67 % des Kaufpreises auf je 1.000 km (s.\ndazu Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl., § 347 Rn. 9 m. Nachw. a. d.\nRspr.), dann ergibt sich eine Nutzungsvergütung von 8.813,56 DM,\ndie von dem zurückzuzahlenden Kaufpreis abzusetzen ist. Dieser\nbeläuft sich dann auf 30.229.44 DM Finanzierungskosten sind in der\nKlageforderung nicht enthalten, so daß deswegen auch kein Abzug\nerforderlich ist.\n\nDen Annahmeverzug der Beklagten hat das Landgericht zu Recht\nfestgestellt, da das Wandlungsbegehren des Klägers berechtigt\nwar.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO. Das Urteil\nist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\nWert der Beschwer des Klägers: 8.813,56 DM. Wert der Beschwer\nder Beklagten: 30.229,44 DM.\n\n2 - -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-07/19-u-133-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-07/19-u-133-96","retrieved":"2026-10-25 20:21:17.161464+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1997-02-07/19-u-133-96","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"19. Zivilsenat","date":"1997-02-07","dockets":["19 U 133/96"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0207.19U133.96.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0207.19U133.96.00"},"cite_as":"OLG Köln, Urteil vom 07.02.1997 – 19 U 133/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-07/19-u-133-96","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Verlust der Eigenschaft eines Fahrzeugs als Neufahrzeug BGB § 459, 462 Erleidet ein Kraftfahrzeug im Bereich des Kraftfahrzeughändlers oder des Herstellers vor Übergabe an den Käufer nicht ganz unerhebliche Beschädigungen, deren Ursache ungeklärt ist, dann ist es nicht mehr fabrikneu, also kein Neuwagen. Auf Neuwagen zugeschnittene AGB gelten nicht.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"BGB/346","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"346","label":"§ 346 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/347","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"347","label":"§ 347 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/459","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"459","label":"§ 459 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/462","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"462","label":"§ 462 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/467","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"467","label":"§ 467 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/713","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"713","label":"§ 713 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:21:17.161464+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}