{"status":"available","doknr":"OLD311594","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0207.19U113.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-07","aktenzeichen":"19 U 113/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.\nDer Kläger muß sich ein Mitverschulden (§§ 9 StVG, 254 BGB) an der\nEntstehung des Unfalls vom 25.7.1995 in Höhe von 30 % zurechnen\nlassen.\n\n3\n\n1. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den Unfall\nprovoziert, also absichtlich herbeigeführt hat, sieht der Senat\nnicht.\n\n4\n\nDaß die Beklagte zu 1. (in der Folge nur noch: Beklagte) ebenso\nwie der Zeuge R. nach seiner Darstellung im Ermittlungsverfahren\n(Bl. 15 BeiA) den Pkw des Klägers erst im letzten Moment gesehen\nhat, erklärt sich zwanglos daraus, daß beide ihr Augenmerk\nvorrangig aufeinander gerichtet haben. Vorher will die\nBeklagte nach links geblickt, den Kläger dabei aber noch nicht\ngesehen haben. Der Zeuge R. war darauf bedacht, daß die Beklagte,\ndie an sich auch ihm gegenüber wartepflichtig war, in die\nbevorrechtigte M.straße einfuhr und ihm dadurch die Einfahrt in die\nF.straße ermöglichte; denn sie hatte sich dort so weit links\neingeordnet, daß dem Zeugen die Durchfahrt versperrt war. Auf das\nHandzeichen des Zeugen, er wolle sie vorlassen, bedankte sie sich\nin Richtung des Zeugen, also nach vorn rechts, durch Kopfnicken und\nfuhr dann in die M.straße ein, ohne sich vorher noch einmal nach\nlinks zu vergewissern. Das tat sie nach eigener Darstellung erst in\nder Mitte der Fahrbahn der M.straße, also unmittelbar vor dem\nZusammenstoß mit dem Kläger. Die Erörterungen in der\nBerufungsbegründung beruhen teilweise auf falschen Voraussetzungen.\nDie Sichtweite von der Unfallstelle in Richtung des Klägers betrug\nnach Überprüfung durch die Polizei mit Hilfe des gegenüber der\nEinmündung der F.straße angebrachten Spiegels 100 m und nicht 200\nm, wie die Beklagten behaupten. Im übrigen hat die Polizei\nausdrücklich vermerkt, daß die Einmündung aus der Sicht der\nBeklagten sehr unübersichtlich sei (Bl. 2 BeiA). Es spricht auch\nnichts dagegen, daß die von der Polizei aufgezeichnete Blockierspur\nvon 4,7 m Länge dem Pkw des Klägers zuzuordnen ist, wie dies die\nPolizei ausdrücklich getan hat (Bl. 6 BeiA) und die Beklagten in\nerster Instanz auch nicht bestritten haben. Die Spur verläuft\nkeineswegs deutlich nach links, sondern auf einer relativ engen\nStraße wie der M.straße (vgl. die Lichtbilder Bl. 17 ff. BeiA)\nrecht normal. Kein Zeuge wird - in zweiter Instanz erstmals -\nglaubhaft machen können, daß sich der hintere Türholm des Fahrzeugs\nder Beklagten etwa in Höhe der - gedachten! - Mittellinie der\nM.straße befand. Im Gegenteil: Stammt die Blockierspur vom Pkw des\nKlägers, dann war die Beklagte gerade vor dem Unfall in die\nM.straße eingefahren, als ihr Fahrzeugs linksseitig mit Schwerpunkt\nim Bereich der linken Tür (der Wagen ist zweitürig) erfaßt wurde.\nDa die Beklagte nach links einbiegen wollte, ist auch erklärlich,\ndaß der Pkw des Klägers den Frontschaden schwerpunktmäßig links\nhatte.\n\n5\n\nAus dem Unfallgeschehen selbst kann der Senat alles in allem\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte für einen provozierten Unfall\nherleiten.\n\n6\n\nAuch die drei von den Beklagten aufgeführten Vorfälle im\nSeptember 1993 und April 1994 führen zu keinem anderen Ergebnis.\nDer Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, alle drei Fälle seien\njedenfalls im materiellen Bereich zu seinen Gunsten reguliert\nworden. Vor allem aber ist in keinem Fall eine absichtliche\nHerbeiführung des Unfalls durch den Kläger festgestellt worden\n(vgl. z.B. das Urteil des LG Wuppertal vom 9.2.1995, Bl. 54 d.A.).\nMögen diese Fälle auch einen gewissen Verdacht erregen, so reicht\ner doch nicht aus, im vorliegenden Fall zu eindeutigen Folgerungen\nzu kommen.\n\n7\n\n2. Der Kläger trägt jedoch ein Mitverschulden an dem Unfall (§§\n9 StVG, 254 BGB), obwohl er nach § 8 I Nr. 1 StVO\nvorfahrtberechtigt war. Das Vorfahrtsrecht findet in dem\nallgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO seine Schranken (vgl.\nbereits BGH VM 1959, 8). Dies gilt vor allem dann, wenn sich der\nvon rechts aus einer Einmündung kommende Wartepflichtige wegen\nschlechter Einsichtsmöglichkeiten in die Vorfahrtsstraße so\nverhält, daß für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer mit einer\nMißachtung der Vorfahrt zu rechnen ist (OLG Celle, VR 1976, 345;\nOLG Köln, 11. Zivilsenat, Urteil vom 13.11.1996, noch nicht\nveröffentlicht). Ebenso ist der hier vorliegende Fall zu\nbeurteilen, daß ein ortskundiger Fahrer wie der Kläger, der die\nSichtverhältnisse an Ort und Stelle kennt, ein - nach der\nDarstellung des Zeugen R. im Ermittlungsverfahren - zögernd in die\nVorfahrtsstraße einbiegendes Fahrzeug sieht, bei dem es dazu noch\nnaheliegt, daß die Aufmerksamkeit des Fahrers in erster Linie auf\nein von rechts kommendes Fahrzeug gerichtet ist, das in die Straße\nabbiegen will, aus der der Wartepflichtige kommt. Jedenfalls\nhandelte es sich um eine unübersichtliche Situation, die einen\naufmerksamen Fahrer zur Vorsicht veranlaßt hätte, auch wenn er\nvorfahrtberechtigt war. Demgegenüber spricht die erst ca. 4,70 m\nvor der Unfallstelle einsetzende Blockierspur dafür, daß der Kläger\nmit deutlich mehr als den behaupteten 35 km/h gefahren ist und erst\nim allerletzten Moment gebremst hat. Da nach den polizeilichen\nFeststellungen die Sicht in Richtung der Einmündung für den Kläger\njedenfalls 100 m betrug, hätte er angesichts des länger dauernden\nFahrmanövers der Beklagten in Verbindung mit dem in der M.straße\nauf eine Einbiegemöglichkeit wartenden Fahrzeug des Zeugen R. als\nverantwortlicher Fahrer seine Fahrweise so einrichten können und\nmüssen, daß er rechtzeitig auf die drohende Vorfahrtsverletzung\nreagieren konnte. Das hat der Kläger nicht getan.\n\n8\n\nAngesichts dieser Umstände muß der Kläger einen deutlichen\nAnteil seines Schadens selbst tragen, der andererseits angesichts\nseines Vorfahrtsrechts mit 30 % angemessen angesetzt wird. Denn die\nBeklagte trifft als Wartepflichtige, die ihre Aufmerksamkeit im\nentscheidenden Augenblick nach rechts auf den Zeugen R. anstatt\nnach links in Richtung des Klägers richtete, der überwiegende\nVerschuldensanteil (vgl. OLG Köln a.a.O.).\n\n9\n\n3. Die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der materiellen\nKlageforderung und gegen das Gutachten K. sind unsubstantiiert; das\nzu diesem Vortrag benannte Gutachten S. liegt nicht vor Im übrigen\nergibt sich aus dem Gutachten K., daß der 4 1/2 Jahre alte Opel\nKadett E des Klägers vor dem Unfall nicht schadensfrei war, sondern\neinen reparierten Frontschaden aufwies.\n\n10\n\nSoweit die Beklagten bestreiten, daß der Kläger die in dem\närztlichen Attest vom 22.9.1995 (Bl. 69 d.A.) bescheinigten\nVerletzungen bei dem Unfall erlitten habe, stützen sie sich darauf,\ndaß der Arzt früher einmal den 24.7.1995 als Unfall- und ersten\nBehandlungstag angegeben habe. Dabei handelt es sich aber,\nverglichen mit dem Attest Bl. 69 d.A., ersichtlich um einen Irrtum.\nDie frühere ärztliche Auskunft, auf die sie sich beziehen, haben\ndie Beklagten ebenso wenig wie das oben erwähnte Gutachten Segener\nvorgelegt. Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von\n2.000,00 DM ist nicht zu beanstanden, war aber auf der Grundlage\nder anderen Bewertung des Unfallgeschehens durch den Senat neu auf\n1.400,00 DM festzusetzen\n\n11\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.\n\n12\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n13\n\nWert der Beschwer des Klägers: 3.659,48 DM.\n\n14\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 8.538,78 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-07/19-u-113-96","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-07/19-u-113-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311594","retrieved":"2026-07-09 03:42:12.319490+00:00"}}