{"status":"available","doknr":"OLD311614","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0203.16U64.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-02-03","aktenzeichen":"16 U 64/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nT a t b e s t a n d\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDie Klägerin und ihr inzwischen von ihr\ngeschiede-ner Ehemann waren zu je 1/2 Eigentümer eines Haus- und\neines Geragengrundstücks in W., die mit einer Grundschuld von\n58.000,-- DM zugunsten der Kreis-sparkasse Köln belastet waren. Da\ndie Grundschuld nicht mehr valutierte, hatte die Kreissparkasse den\nEheleuten unter dem 09.08.1989 Löschungsbewilligung erteilt und\nausgehändigt.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDie Klägerin betrieb im Zusammenhang\nmit dem Ehe-scheidungsverfahren die Teilungsversteigerung des\nGrundbesitzes. Dieser wurde dem Beklagten zuge-schlagen. Da die\nGrundschuld zwischenzeitlich nicht gelöscht worden war, fiel sie\nins geringste Gebot; die Eintragung blieb bestehen.\n\n9\n\n \n\n10\n\nNachdem der Beklagte vom Ehemann der\nKlägerin die Löschungsbewilligung der Kreissparkasse Köln erhalten\nhatte, ließ er die Grundschuld löschen. Die Klägerin forderte den\nBeklagten vergeblich auf, die entstandene Bereicherung von\n58.000,-- DM aus-zugleichen.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDie Klägerin erwirkte gegen den\nBeklagten ferner eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Brühl\nvom 05.02.1996, wonach ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der\nLöschung der Briefgrundschuld auf den Grundstücken des Beklagten\nzugunsten der Kreis-sparkasse Köln im Grundbuch eingetragen wurde.\nDer hiergegen erhobene Widerspruch ist beim Landgericht Köln\nerfolglos geblieben.\n\n13\n\n \n\n14\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe\nvon der Löschungsbewilligung und der Rückgabe des\nGrund-schuldbriefs durch die Kreissparkasse keine Kennt-nis gehabt.\nBeide seien im Alleinbesitz ihres Ehemannes gewesen. Dieser habe\nbeides ohne ihr Einverständnis an den Beklagten weitergegeben. Von\nZahlungen des Beklagten an ihren Ehemann sei ihr nichts bekannt.\nDieser sei unbekannten Aufenthalts, wahrscheinlich in Rumänien. Sie\nhabe ihren Ehemann nie bevollmächtigt, Zahlungen für sie\nentgegen-zunehmen. Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte sei durch\ndie Löschung der Grundschuld um 58.000,-- DM bereichert, die er an\nsie und ihren Ehemann herausgeben müsse.\n\n15\n\n \n\n16\n\nSie hat ferner die Ansicht vertreten,\ndurch die Löschung der Grundschuld sei das Grundbuch unrich-tig\ngeworden, denn mangels eigener Rechtsinhaber-schaft hätte der\nBeklagte diese nicht herbeiführen dürfen. Die Kreissparkasse Köln\nhabe hiernach Anspruch auf Wiedereintragung der Grundschuld. Sie\nkönne dann gegenüber ihr, der Klägerin, und ihrem geschiedenen Mann\ndie Rückabwicklung der Darlehens- und\nGrundschuldbestellungsvereinbarung nur noch in Form einer Abtretung\nder Grundschuld (bzw. Geltend-machung der Grundschuld und Auskehr\ndes Erlöses) vornehmen. Sie und die Kreissparkasse hätten sich für\nden letzteren Weg entschieden. Die Kreis-sparkasse habe sie\nermächtigt, ihre Ansprüche gegen den Beklagten im Wege der\nProzeßstandschaft zu verfolgen.\n\n17\n\n \n\n18\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n19\n\n \n\n20\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an sie\nund ihren geschiedenen Ehemann J.H. 58.000,-- DM nebst 4 % Zinsen\nab 18.12.1995 zu zahlen,\n\n21\n\n \n\n22\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, seine\nZu- stimmung zur Grundbuchberichtigung dahin- gehend zu erteilen,\ndaß\n\n23\n\n \n\n24\n\na) die erstrangige Briefgrundschuld in\nHöhe von 58.000,-- DM nebst 15 % Zinsen in das Grundstück W., W.er\nWeg 19, eingetragen beim AG Brühl im Grundbuch von K., Blatt 1184,\nFlur 11, Flurstück 723 und 714, zugunsten der Kreissparkasse Köln\nwie-der einzutragen ist und\n\n25\n\n \n\n26\n\nb) die sechstrangige Briefgrundschuld\nin Höhe von 58.000,-- DM nebst 15 % Zinsen auf den 1/14-Anteil des\nBeklagten - Abt. I, lfd. Nr. der Eintragungen 2 e - an dem\nGrundstück W., W.er Weg, eingetragen beim AG Brühl im Grund- buch\nvon K., Blatt 1183, Flur 11, Flurstück 724, zugunsten der\nKreisspar- kasse Köln wieder einzutragen ist,\n\n27\n\n \n\n28\n\n3. den Beklagten zu verurteilen, wegen\neines Betra-ges von 58.000,-- DM die Zwangsvoll- streckung aus der\n(Gesamt-) Briefgrund- schuld, eingetragen in den Grundbüchern von\nK., Blatt 1184, Flur 11, Flur-stück 723 und 714, sowie Blatt 1183,\nFlur 11, Flur-stück 724, zugunsten der Kreissparkasse Köln in die\nGrundstücke W., ein- getragen im Grundbuch von K., Blatt 1183 und\n1184 zu dulden.\n\n29\n\n \n\n30\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n31\n\n \n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\n \n\n34\n\nEr hat behauptet, der Ehemann der\nKlägerin habe von ihm zur Ablösung der Grundschuld 58.000,-- DM in\nbar erhalten. Da er im Besitz des Grundschuld-briefes und der\nLöschungsbewilligung gewesen sei, habe er, der Beklagte, keinerlei\nZweifel an seiner Verfügungsbefugnis gehabt. Wegen der Zahlung an\nden Ehemann der Klägerin hat der Beklagte eine Bereicherung\ngeleugnet.\n\n35\n\n \n\n36\n\nEr hat weiter ausgeführt, die bisher\nvon der Klägerin mit Erfolg betriebene Wiederherstellung der\nGrundschuld als Eigentümergrundschuld zu ihren Gunsten schließe\neine Entreicherung begrifflich aus. Die Klägerin könne nicht beide\nAnsprüche nebeneinander geltend machen.\n\n37\n\n \n\n38\n\nDer Beklagte hat über die behauptete\nZahlung an den Ehemann der Klägerin eine handschriftliche Quittung\nvom 29.10.1994 vorgelegt, deren Echtheit die Klä-gerin bestritten\nhat. Das Landgericht hat hierüber ferner Beweis erhoben durch\nVernehmung des Zeugen K., des Vaters des Beklagten. Auf die\nVernehmungs-niederschrift vom 25.06.1996 wird verwiesen.\n\n39\n\n \n\n40\n\nDurch Urteil vom 16.07.1996, auf das\nvollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage\nals unzulässig abgewiesen, weil die nebeneinander gestellten\nKlageanträge sich widersprächen und die Klägerin sich trotz\nHinweises nicht habe entschließen können, die Anträge im Verhältnis\nvon Haupt- und Hilfsantrag zu stellen. Hilfsweise hat das\nLandgericht den Zahlungsanspruch als unbegründet angesehen. Es hat\ndie Zahlung des Beklagten an den Ehemann der Klägerin für erwiesen\nerachtet und angenommen, die Klägerin müsse sich diese Zahlung\nwegen einer von ihr hervorgerufenen Rechtsscheinvollmacht zurechnen\nlassen. Die weiteren Klageanträge zu 2) und 3) hat das Landgericht\nauch als Hilfsanträge als unzulässig angesehen, da die Klägerin\nkein schutzwürdiges Interesse der Kreissparkasse geltend mache,\nsondern nur ihr eigenes Interesse. Insoweit sei sie allen-falls auf\neinen Bereicherungsanspruch beschränkt, der vorliegend aber\nausscheide.\n\n41\n\n \n\n42\n\nGegen dieses ihr am 24.07.1996\nzugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.08.1996 Berufung\neingelegt und diese nach wirksamer Fristverlängerung bis zum\n15.11.1996 an diesem Tage begründet.\n\n43\n\n \n\n44\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die\nAnnahme der Unzulässigkeit ihrer Klage. Sie dürfe einen\nschuld-rechtlichen und einen dinglichen Anspruch nebenein-ander\ngeltend machen. Es sei seitens des Beklagten keine Zahlung an den\nBerechtigten erfolgt. Sie habe keinen Rechtsschein gesetzt, weil\nsie von der Übersendung der Löschungsbewilligung durch die\nKreissparkasse nichts gewußt habe. Im übrigen be-streitet sie nach\nwie vor jegliche Zahlung und be-ruft sich auf ein graphologisches\nGutachten Dr. R. vom 18.10.1996, wonach die Quittung mit hoher\nWahr-scheinlichkeit gefälscht sei.\n\n45\n\n \n\n46\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n47\n\n \n\n48\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen,\nvorsorglich: zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder\nöffentlichen Sparkasse leisten zu können.\n\n49\n\n \n\n50\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n51\n\n \n\n52\n\ndie Berufung der Klägerin\nzurückzuweisen und ihm zu gestatten, zulässige oder erforderliche\nSicherheiten auch durch Bürgschaft einer Großbank,\nGenossenschaftsbank oder Sparkasse leisten zu dürfen.\n\n53\n\n \n\n54\n\nDer Beklagte verteidigt das\nangefochtene Urteil. Alle Klageansprüche seien darüber hinaus\nunbe-gründet.\n\n55\n\n \n\n56\n\nDer Beklagte rügt, daß die Klägerin von\nihrem Ehe-mann nicht zur Geltendmachung des Zahlungsanspruchs\nermächtigt sei. Er wiederholt, daß er an diesen ge-zahlt habe, und\nberuft sich wegen der Echtheit der erteilten Quittung auf das\nSchriftsachverständigen-gutachten K. vom 02.02.1996. Infolgedessen\nliege in der späteren Löschung der Grundschuld keine\nunge-rechtfertigte Bereicherung. Der Beklagte behauptet, die\nKlägerin habe gegenüber seinem Vater geäußert, sie habe die\nLöschungsbewilligung in ihrem Besitz. Als der Ehemann sodann mit\nder Löschungsbewilligung erschienen sei, habe er, der Beklagte,\ndavon ausge-hen müssen, daß die Eheleute dieses Vorgehen\nabge-stimmt hätten.\n\n57\n\n \n\n58\n\nDer Beklagte meint weiter, das\nGrundbuch sei nicht unrichtig, weil die Grundschuld nicht mehr\nvalu-tiere. Aus diesem Grunde dürfe die Kreissparkasse hieraus auch\nnicht mehr die Zwangsvollstreckung betreiben.\n\n59\n\n \n\n60\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n61\n\n \n\n62\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist\nhinsicht-lich des Zahlungsantrags zur Hälfte begründet. Im übrigen\nhat sie keinen Erfolg.\n\n63\n\n \n\n64\n\nGegen die Zulässigkeit der gesamten\nKlage bestehen allerdings keine Bedenken. Zwar liegt es auf der\nHand, daß die Klägerin für sich und ihren Ehemann keinesfalls vom\nBeklagten zweimal 58.000,-- DM verlangen kann, nämlich einmal im\nWege der unmit-telbaren Zahlung und einmal im Wege der Verwertung\nseines Grundstücks durch die Kreissparkasse und Auskehrung des\nErlöses. Von daher war es sach-gerecht, wenn das Landgericht\nangeregt hat, beide Ansprüche im Eventualverhältnis geltend zu\nmachen. Wenn die Klägerin hiervon abgesehen hat, berührt dies aber\ndie Zulässigkeit ihrer Klage nicht. Es ist vielmehr eine Frage der\nBegründetheit der Klage, welcher der erhobenen Ansprüche, von denen\nallenfalls einer zum Zuge kommen kann, ganz oder teilweise\ngerechtfertigt ist oder nicht.\n\n65\n\n \n\n66\n\nDie Klägerin ist nach § 432 BGB als\nMitgläubigerin des geltend gemachten Zahlungsanspruchs kraft\nGesetzes berechtigt, allein die Leistung an sich und ihren Ehemann\nzu fordern, ohne daß es einer besonderen Ermächtigung durch den\nEhemann bedarf. Die Mitgläubigerschaft ergibt sich daraus, daß\nbeide Eheleute als ehemalige Miteigentümer des Grundstücks die\nGrundschuld gemeinsam bestellt hatten, daß sie gemeinsam deren\nRückgewähr verlangen konnten und ihnen nun auch ein etwaiger\nZahlungsanspruch im Hinblick auf die Übertragung ihrer\nRechtsposition an den Beklagten und die von diesem erwirkte\nLöschung der Grundschuld gemeinsam zusteht.\n\n67\n\n \n\n68\n\nDer Klägerin und ihrem geschiedenen\nEhemann als Mitgläubigern steht ein Zahlungsanspruch gegen den\nBeklagten entweder aus einem zwischen diesen Betei-ligten zustande\ngekommenen Ablösungsvertrag bezüg-lich der Grundschuld oder aber\naus ungerechtfertig-ter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2.\nAlt. BGB in Höhe von 29.000,-- DM zu. Der Ehemann der Klägerin und\nder Beklagte hatten eine vertragliche Absprache getroffen, die\ndahin ging, daß die Ehe-leute H. ihre Rechtsposition gegenüber der\nKreis-sparkasse Köln in bezug auf die nicht mehr valu-tierende\nGrundschuld, die bei dem Zuschlag im Ver-steigerungsverfahren\nbestehen geblieben war (vgl. hierzu BGH NJW 1989, 1349 ff.), auf\nden Beklagten übertrugen und dieser hierfür einen Geldbetrag von\nmindestens 58.000,-- DM zahlte. Die Übereinkunft ist seitens der\nEheleute H. erfüllt worden, in-dem Grundschuldbrief und\nLöschungsbewilligung der Kreissparkasse an den Beklagten\nausgehändigt wur-den, während umgekehrt keine Zahlung mit\nbefreien-der Wirkung geleistet worden ist, weil die Klägerin sich\neine an ihren geschiedenen Ehemann allein be-wirkte Zahlung nicht\nzurechnen lassen muß.\n\n69\n\n \n\n70\n\nDurch die Löschung der Grundschuld ist\nder Beklagte von seiner dinglichen Verpflichtung endgültig frei\ngeworden. Die Eheleute H. und die Kreissparkasse Köln hatten nach\nTilgung des gewährten Darlehens in Erfüllung der der\nGrundschuldbestellung zugrunde liegenden Sicherungsabrede, deren\nZweck entfallen war, vereinbart, die Rückgewähr der Sicherheit in\nder Weise vorzunehmen, daß die Kreissparkasse die Grundschuld\naufgab und deren Löschung im Grundbuch eingetragen wurde. Eine\nderartige Aufhebung der Grundschuld im Sinne des § 875 BGB\nunterscheidet sich von einem Verzicht auf die Grundschuld im Sinne\nder §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB dadurch, daß das Grundpfandrecht im\nersteren Falle erlischt, während es im letzteren Falle auf den\nGrundstücks-eigentümer als Eigentümergrundschuld übergeht. Daß\nvorliegend eine Aufhebung der Grundschuld gewollt war, geht daraus\nhervor, daß die Kreissparkasse keine Umschreibungsbewilligung auf\ndie Eheleute H., sondern eine Löschungsbewilligung erteilt hat und\ndie Eheleute H. hiermit einverstanden waren, da sie die\nLöschungsbewilligung widerspruchslos entge-gengenommen haben.\nSelbst wenn die Klägerin davon seinerzeit keine Kenntnis erlangt\nhaben sollte, so muß mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte\ndavon ausgegangen werden, daß der damalige Ehemann der Klägerin im\nJahre 1989 in der noch intakten Ehe befugt war, das Geschäft mit\nder Kreissparkasse auch mit Wirkung für und gegen die Klägerin zu\nre-geln. Die vorgesehene Aufhebung der Grundschuld ist wirksam\ngeworden. Es bedurfte hierzu nach § 875 BGB nur der einseitigen\nAufgabeerklärung der Rechtsin-haberin, die zugleich in der von der\nKreissparkasse abgegebenen Löschungsbewilligung zu sehen ist,\nwel-che durch Aushändigung an die Eheleute H. als dama-lige\nGrundstückseigentümer und Begünstigte sofort wirksam geworden ist.\nDie zum Erlöschen der Grund-schuld weiter notwendige\nGrundbucheintragung ist mit der nach §§ 1192, 1183 BGB ebenfalls\nerforder-lichen Zustimmung des Beklagten als neuen Eigentü-mers\nwirksam erfolgt. Dabei ist es unerheblich, daß die Aufgabe des\nRechts gegenüber dem alten Eigentü-mer bewilligt und die Zustimmung\nzur Eintragung der Löschung durch den neuen Eigentümer erklärt\nworden ist.\n\n71\n\n \n\n72\n\nSelbst wenn die Klägerin damit\neinverstanden war, daß ihr Ehemann mit dem Beklagten die\nAblösungsver-einbarung bezüglich der Grundschuld traf, oder wenn\nsie diese Vereinbarung zumindest nachträglich bil-ligte, bedeutet\ndies nicht, daß sie auch mit seinem Inkasso einverstanden war.\nEbensowenig läßt sich feststellen, daß sie sich eine von ihr\nhervorge-rufene Rechtsscheinvollmacht entgegenhalten lassen muß.\nDie verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Beklagten, da er die\nwirksame Erfüllung seiner Ver-bindlichkeit beweisen muß. Eine\nausdrückliche Ein-verständniserklärung der Klägerin mit dem Inkasso\ndurch ihren geschiedenen Ehemann behauptet der Be-klagte selbst\nnicht. Er trägt lediglich vor, er ha-be nach den gesamten Umständen\nvon einer derartigen Inkassovollmacht ausgehen müssen. Dies trifft\nindes nicht zu. Die Tatsache, daß der Beklagte im Besitz von\nGrundschuldbrief und Löschungsbewilligung war, besagt hierzu\nnichts, da der Besitz auch unberech-tigt gewesen sein kann. Soweit\nder Beklagte behaup-tet, der Ehemann der Klägerin habe die\nLöschungsbe-willigung von dieser erhalten, um sie ihm zukommen zu\nlassen, folgert er diesen angeblichen Sachver-halt daraus, daß die\nKlägerin seinem Vater gegen-über bei einem vorangegangenen\nTelefonat bestätigt habe, sie habe die Löschungsbewilligung in\nihrem Besitz. Selbst wenn diese Äußerung gefallen sein sollte,\nwürde sich aus dem früheren Besitz der Klä-gerin nicht zwingend\nergeben, daß sie die Urkunde ihrem geschiedenen Ehemann\nausgehändigt haben muß. Darüber hinaus ist der Senat von der\nRichtigkeit der entsprechenden Bekundung des Zeugen K. nicht\nüberzeugt. Die Klägerin hat demgegenüber bei ihrer persönlichen\nAnhörung nachvollziehbar bekundet, daß die Löschungsbewilligung\nsich im früheren Haus der Eheleute befunden habe, aus dem ihr\nEhemann sie hinausgeworfen habe. Bei dem überstürzten Verlassen des\nHauses habe sie die Löschungsbewilligung nicht mitgenommen, die sie\nnie in ihrem alleinigen Besitz gehabt habe. Diese nicht\nunglaubhafte Einlassung der Klägerin ist mit der Bekundung des\nZeugen, der als Vater des Beklagten selbst die Verhandlungen mit\ndem Ehemann der Klägerin geführt hat und am Ausgang des\nRechtsstreits interessiert ist, nicht vereinbar. Die verbleibenden\nZweifel gehen zu Lasten des Beklagten, der für die Inkassovollmacht\ndes Ehemannes der Klägerin oder einen von ihr zumindest gesetzten\nRechtsschein einer derartigen Vollmacht beweispflichtig ist.\n\n73\n\n \n\n74\n\nSoweit die Klägerin für sich und ihren\nEhemann nach wie vor die Erfüllung der Ablösungsvereinbarung in\nHöhe von 58.000,-- DM fordert, steht ihrem Begehren in Höhe des\nhalben Betrages der Einwand der unzu-lässigen Rechtsausübung\nentgegen. Der Senat hält es in Übereinstimmung mit dem Landgericht\nfür erwie-sen, daß der Beklagte an den Ehemann der Klägerin bereits\nmindestens 58.000,-- DM gezahlt hat. Dies entnimmt der Senat der\ninsoweit glaubhaften Aussage des Zeugen K., für deren Richtigkeit\nder Umstand spricht, daß Herr H. dem Beklagten den\nGrundschuld-brief und die Löschungsbewilligung ausgehändigt hat,\ndie er zuvor in seinem Besitz hatte. Ohne den Empfang des Geldes\nwäre er hierzu nicht bereit ge-wesen. Ob die vorgelegte Quittung\necht ist, spielt demgegenüber keine entscheidende Rolle. Selbst\nwenn sich ihre Echtheit nicht feststellen ließe, würde dies die\nZahlung nicht in Frage stellen. Aufgrund der vorgelegten einander\nwidersprechenden grapholo-gischen Gutachten ist eine abschließende\nBeurtei-lung nicht möglich. Die Klägerin hat für die be-hauptete\nUnechtheit der Quittung keinen neuen Sach-verständigenbeweis\nangetreten, so daß offen bleiben kann, ob eine erwiesene Unechtheit\nZweifel an der Zahlung aufkommen ließe.\n\n75\n\n \n\n76\n\nDie vom Beklagten geleistete Zahlung,\ndie nur an Herrn H. geflossen ist, braucht sich die aus den\ngeschiedenen Eheleuten H. bestehende Gläubigerge-meinschaft zwar\ngrundsätzlich nicht anrechnen zu lassen. Im vorliegenden Fall steht\naber fest, daß die Forderung gegen den Beklagten im\nInnenverhält-nis beiden Eheleuten je zur Hälfte zusteht. Der\nEhemann, der bereits den vollen Betrag vom Beklag-ten erhalten hat,\nkönnte im Innenverhältnis von der Klägerin nicht nochmals den\nhälftigen Betrag für sich beanspruchen, weil sich ein derartiges\nVerlan-gen als rechtsmißbräuchlich darstellen würde. Unter diesen\nbesonderen Umständen ist es auch rechtsmiß-bräuchlich, wenn die\nKlägerin vom Beklagten für sich und ihren geschiedenen Ehemann\nnochmals die volle Leistung fordert. Der Gläubigergemeinschaft\nsteht nur der halbe Anspruch zu, der im Innenver-hältnis der\nKlägerin allein zukommt.\n\n77\n\n \n\n78\n\nGeht man davon aus, daß die Klägerin\nmit der von ihrem Ehemann auch für sie getroffenen\nAblösungs-vereinbarung betreffend die Grundschuld nicht\nein-verstanden war, würde die vertragliche Grundlage für den\nZahlungsanspruch entfallen. In diesem Falle könnte sie aber den\nZahlungsanspruch auf eine un- gerechtfertigte Bereicherung des\nBeklagten stützen, so daß offen bleiben kann, welche\nSachverhalts-variante zutrifft, was angesichts des\nwidersprüch-lichen Verhaltens der Klägerin, die sowohl Zahlung als\nauch Wiedereintragung der Grundschuld im Grund-buch verlangt, nicht\nsicher beurteilt werden kann.\n\n79\n\n \n\n80\n\nDer Bereicherungsanspruch der\ngeschiedenen Eheleute H. folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB.\nDer Beklagte hat auf ihre Kosten ohne rechtlichen Grund Befreiung\nvon der Grundschuld in Höhe von 58.000,-- DM erlangt, die auf dem\nvon ihm erworbenen Grund-besitz lastete. Infolge des\nEigentümerwechsels ist die Löschung der Grundschuld nicht den\nEheleuten H., sondern dem Beklagten zugute gekommen. Auf die obigen\nAusführungen (auf die Entscheidung des BGH in NJW 1989, 1349 ff.)\nwird Bezug genommen. Fehlt es an einem Einverständnis der Klägerin\nmit der Ab-sprache zwischen ihrem geschiedenen Ehemann und dem\nBeklagten, liegt auch kein die Vermögensverschie-bung\nrechtfertigender Grund vor. Aus den bereits oben dargelegten\nGründen, die hier in gleicher Wei-se gelten, reduziert sich der\nBereicherungsanspruch der Eheleute H. auf 29.000,-- DM.\n\n81\n\n \n\n82\n\nDer Zinsanspruch ist nach §§ 284, 286\nBGB be-gründet.\n\n83\n\n \n\n84\n\nSoweit die Klägerin in\nProzeßstandschaft für die Kreissparkasse die Grundbuchberichtigung\ndurch Beseitigung der Löschung der Grundschuld erstrebt, ist die\nKlage zwar nicht unzulässig, aber unbegrün-det. Das vom Landgericht\nzutreffend bejahte eigene Interesse der Klägerin an der\nRealisierung des angeblichen Berichtigungsanspruchs der\nKreisspar-kasse steht der Prozeßstandschaft der Klägerin nicht\nentgegen, sondern ist im Gegenteil Voraus-setzung für deren\nZulassung. Der Berichtigungs-anspruch besteht aber nicht, da das\nGrundbuch - wie oben ausgeführt - nicht unrichtig ist.\n\n85\n\n \n\n86\n\nEntsprechendes gilt für den Antrag auf\nDuldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld. Auch insoweit\nist die Klage zulässig, aber unbegründet, da die Grundschuld\nerloschen ist.\n\n87\n\n \n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92\nAbs. 1, 97 ZPO.\n\n89\n\n \n\n90\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-03/16-u-64-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 875","ref_norm":"875","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1168","ref_norm":"1168","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1183","ref_norm":"1183","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-02-03/16-u-64-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311614","retrieved":"2026-07-09 03:42:13.925435+00:00"}}