{"status":"available","doknr":"OLD311629","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0128.SS517.96Z17Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-28","aktenzeichen":"Ss 517/96 (Z) - 17 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen einer\nVerkehrsordnungswidrigkeit durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße von\n80,-- DM festgesetzt. Das Amtsgericht hat den Einspruch des\nBetroffenen durch das angefochtene Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG mit\nfolgender Begründung verworfen:\n\n3\n\n\"Der Betroffene ist in dem heutigen\nTermin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung\nausgeblieben, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden\nwar. Die von dem Betroffenen vorgetragenen Gründe sind keine\ngenügende Entschuldigung, weil sich aus der Bescheinigung des\nArbeitgebers nicht ergibt, warum der Betroffene verhindert ist. Der\nEinspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden. Von den weiteren\nMöglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht keinen Gebrauch\ngemacht, weil eine persönliche Anhörung erforderlich, eine\nVorführung aber unverhältnismäßig erschien.\"\n\n4\n\nMit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der\nBetroffene die Verletzung formellen Rechts, insbesondere macht er\ngeltend, das Amtsgericht habe die von ihm vorgelegte Bescheinigung\nseines Arbeitgebers, aus beruflichen Gründen an der Teilnahme an\nder Hauptverhandlung gehindert zu sein, zu Unrecht als unzureichend\nzurückgewiesen.\n\n5\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung zuzulassen.\n\n6\n\nDie zugelassene Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\nAmtsgericht.\n\n7\n\nDer Begründung des Zulassungsantrages kann (noch) mit\nhinreichender Deutlichkeit die Verfahrensrüge, das Landgericht habe\nden Begriff der genügenden Entschuldigung i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG\nverkannt, entnommen werden. Insoweit ist anerkannt, daß dann, wenn\nsich aus dem Verwerfungsurteil ergibt, daß der Betroffene\nEntschuldigungsgründe vorgetragen hat, zur Erhebung einer der\nVorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge\nausreichend ist, wenn angeführt wird, das Amtsgericht habe das\nAusbleiben nicht als unentschuldigt ansehen dürfen (std.\nSenatsrechtsprechung vgl. etwa SenE VRS 72, 442; 83, 444; siehe\nauch Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b\nm.zahlr.w.Nachw.).\n\n8\n\nDiese Rüge greift auch durch.\n\n9\n\nDas Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muß grundsätzlich\nvollständig die Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe\nvorgetragen worden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts\nenthalten, die es veranlaßt haben, das Ausbleiben des Betroffenen\ndennoch nicht als genügend entschuldigt anzusehen (BayObLG NZV\n1996, 377). Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die tatsächlichen\nFeststellungen des Verwerfungsurteils zur Frage der Entschuldigung\ngebunden und kann diese Feststellungen nicht im Wege des\nFreibeweises nachprüfen oder ergänzen (SenE VRS 75, 113 m.w.N.).\nDaher muß der Tatrichter eventuelle Entschuldigungsgründe, die ihm\nbekannt oder erkennbar sind, im Urteil mitteilen und erörtern; das\nVerwerfungsurteil ist so zu begründen, daß das\nRechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, die\nGesetzmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (BayObLG NJW 1990,\n3222 = VRS 79, 442; OLG Düsseldorf VRS 68, 470; 74, 284; 78, 138;\n80, 46; 88, 293; 88, 462; OLG Hamm DAR 1991, 394; OLG Koblenz VRS\n73, 51; OLG Stuttgart NZV 1992, 462; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS\n65, 287; 67, 454; SenE VRS 72, 442; 75, 113; 83, 444; SenE vom\n22.10.1996 - Ss 531/96 (B) - und vom 14.01.1997 - Ss 662/96 (B)\n-).\n\n10\n\nSchon an den danach erforderlichen Feststellungen über den\nInhalt der vorgebrachten Entschuldigungsgründe fehlt es im\nangefochtenen Urteil, da im Verwerfungsurteil nicht mitgeteilt\nwird, wie der Betroffene sein Ausbleiben entschuldigt hat und\nwelche Feststellungen das Amtsgericht hierzu getroffen hat.\n\n11\n\nDarüber hinaus legen die Formulierungen im Verwerfungsurteil den\nVerdacht nahe, daß das Amtsgericht den Begriff der genügenden\nEntschuldigung verkannt hat.\n\n12\n\nEs kommt nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend\nentschuldigt hat, sndern ob er entschuldigt ist (vgl. SenE VRS 83,\n444; Göhler, a.a.O., § 74 Rdnr. 31 m.w.N.). Ein Betroffener ist\nnicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten\nEntschuldigungsgründe verpflichtet (OLG Düsseldorf VRS 74, 284;\nSenE VRS 71, 371; 75, 113; 83, 444). Liegen Anhaltspunkte für eine\ngenügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen\nwerden, wenn das Amtsgericht sich die Überzeugung verschafft hat,\ndaß genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind (SenE VRS\n83, 444; Beschluß vom 18.07.1996 - Ss 31/96 (Z) -).\n\n13\n\nDas Amtsgericht hätte daher bei Zweifeln an der Richtigkeit der\nvorgelegten Bescheinigung im Freibeweisverfahren diese Angaben\nüberprüfen müssen (vgl. SenE VRS 83, 444 ff.; BayObLG VRS 83, 180\nff.). Hier hätte sich etwa ein Anruf bei dem Arbeitgeber des\nBetroffenen angeboten, um nähere Einzelheiten über die Gründe der\nVerhinderung in Erfahrung zu bringen.\n\n14\n\nEine nähere Erörterung der vorgetragenen Entschuldigungsgründe\nim Urteil war vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil diese\nvon vornherein offensichtlich ungeeignet gewesen wären, das\nFernbleiben des Angeklagten zu entschuldigen. Zwar entspricht es\nständiger Rechtsprechung, daß in solchen Ausnahmefällen die\nNichterörterung im Urteil unschädlich sein kann, weil das Urteil\ndarauf nicht beruhen kann (vgl. BayObLG VRS 61, 48; OLG Hamm VRS\n68, 55; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 67, 454 und SenE vom\n22.10.1996 - Ss 531/96 (B) - und vom 14.01.1997 - Ss 662/96 (B)\n-).\n\n15\n\nEin solcher Ausnahmefall lag aber hier nicht vor. Es vielmehr\nanerkannt, daß berufliche oder private Angelegenheiten das\nAusbleiben entschuldigen können, wenn sie unaufschiebbar oder auch\nunter Berücksichtigung des gegen den Betroffenen erhobenen\nSchuldvorwurfs von solcher Bedeutung sind, daß dem Betroffenen das\nErscheinen vor Gericht billigerweise nicht zugemutet werden kann\nund die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der\nHauptverhandlung ausnahmsweise zurücktreten muß (std.\nSenatsrechtsprechung, vgl. SenE vom 15.07.1994 - Ss 262/94 - und\nvom 22.10.1995 - Ss 531/96 -; Göhler, a.a.O., § 74 Rdnr. 29 u. 32\nm.w.N.). Die von dem Betroffenen vorgetragene Begründung, als\nangestellter Krankenhausarzt aus dienstlichen Gründen verhindert zu\nsein, war somit nicht von vornherein als Entschuldigungsgrund\nungeeignet; vielmehr lag die Annahme einer hinreichenden\nEntschuldigung eher nahe. Jedenfalls hätte sich das Amtsgericht\nhiermit in dem Verwerfungsurteil im einzelnen näher\nauseinandersetzen müssen.\n\n16\n\nDas angefochtene Urteil war daher allein aus diesem Grund\nbereits aufzuheben und an das Amtsgericht zurückzuverweisen, ohne\ndaß es auf die weitere Verfahrensrüge, das Gericht habe\nunzulässigerweise das persönliche Erscheinen des Betroffenen\nangeordnet, noch angekommen wäre. Die beanstandete Verfahrensweise\ngibt dem Senat im Hinblick auf das weitere Verfahren jedoch Anlaß\nauf folgendes hinzuweisen:\n\n17\n\nDie Anordnung des persönlichen Erscheinens ist insbesondere dann\nnicht zulässig, wenn dem Betroffenen das Erscheinen in der\nHauptverhandlung nicht zumutbar ist, weil es wegen der weiten\nEntfernung zwischen Wohn- und Gerichtsort mit Kosten, Mühen und\nZeitaufwand verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der\nSache stehen, es sei denn, die gebotene Sachaufklärung kann nur\ndurch die persönliche Anwesenheit des Betroffenen in der\nHauptverhandlung geklärt werden (vgl. BGH NJW 1981, 2133 = VRS 61,\n377; BayObLG VRS 65, 210; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 464;\nSenE NStZ 88, 31 = VRS 74, 124). Die Notwendigkeit der Anwesenheit\ndes Betroffenen muß dabei im Urteil insbesondere dann im einzelnen\ndargelegt und begründet werden, wenn dieser sich im Verfahren schon\nzur Sache eingelassen hat (vgl. OLG Hamburg DAR 89, 274; BayObLG\nVRS 85, 446; Göhler, a.a.O., § 73 Rdnr. 18) oder ein für den\nBetroffenen erschienener vertretungsberechtigter Verteidiger im\nTermin erklärt, umfassend informiert zu sein (vgl. BayObLG DAR 84,\n247 (Rüth); Senge in KK - OWiG, § 73 Rdnr. 15). Keinesfalls darf\ndie Anordnung des persönlichen Erscheinens dazu dienen, dem\nTatrichter nur die Möglichkeit einer Verwerfung ohne Sachprüfung zu\neröffnen (OLG Köln, 3. Strafsenat, a.a.O., SenE NStZ 88, 31; StV\n84, 18; BayObLG VRS 65, 210; 85, 446; Göhler, a.a.O., § 73 Rdnr. 22\nm.w.N.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-28/ss-517-96-z-17-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-28/ss-517-96-z-17-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311629","retrieved":"2026-07-09 03:42:15.482690+00:00"}}