{"status":"available","doknr":"OLD311628","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0128.9U62.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-28","aktenzeichen":"9 U 62/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist ein in D. ansässiger Steuerberater. Er unterhält\nbei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung für\nVermögensschäden, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für\ndie Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen der\nwirtschafts- und steuerberatenden Berufe (im folgenden: AVB - WB)\nzugrundeliegen. Durch Nachtrag Nummer 3 vom 28. 1O. 1983 wurde der\nVersicherungsvertrag dahingehend modifiziert, daß die Deckungssumme\nauf 5OO.OOO,OO DM erhöht wurde (Anlage K 15 im Sonderheft I).\nFerner liegen die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen\nzur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Steuerberater,\nSteuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (im\nfolgenden nur: Besondere Bedingungen) dem Vertragsverhältnis\nzugrunde (Anlage K 16 - Blatt 94 bis 96 Sonderheft I). Gemäß Ziffer\n1.1 dieser Besonderen Bedingungen ist versichert die gesetzliche\nHaftpflicht aus Beratung und Vertretung in Steuersachen sowie\nHilfeleistung bei Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und bei\nErfüllung von steuerlichen Pflichten. Mitversichert ist nach Ziffer\n2.1.8 der Besonderen Bedingungen die Tätigkeit als gesetzlicher\noder rechtsgeschäftlicher, nur aufsichtsführender Treuhänder. Gemäß\nZiffer 5 III Abs. 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht\nauf Haftpflichtansprüche, die dadurch entstehen, daß der\nVersicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos, das\nsich im Rahmen der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ergibt,\neinen Verstoß begeht, z. B. ... als geschäftsführender\nTreuhänder.\n\n3\n\nSeit Mitte des Jahres 1982 war der Kläger für eine\nBauherrengemeinschaft K.straße 1O3-105 tätig. Diese gehörte zu\neiner aus insgesamt 13 Bauherrengemeinschaften bestehenden Gruppe\n(im folgenden: Obergesellschaft genannt), die als \"Bauvorhaben\nK.straße/W.straße D.\" bezeichnet wurde. Diese führte seit 198O\nBaumaßnahmen durch. Sie war zunächst von der Firma R.-Immobilien\nGmbH ##blob##amp; Co. KG als Baubetreuerin betreut worden. Diese\nGesellschaft fiel jedoch in Konkurs. Die Baumaßnahmen wurden\nanschließend von der Firma O. KG als Baubetreuerin fertiggestellt.\nWegen des Konkurses der Firma R.-Immobilien GmbH ##blob##amp; Co. KG war\nes zu erheblichen finanziellen Ausfällen bei den bereits\nzusammengeschlossenen Bauherrengemeinschaften gekommen. Von diesen\nVerlusten war jedoch die Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5\nweitgehend verschont geblieben, weil sie der Obergesellschaft erst\nim Laufe des Jahres 1982 beigetreten war, nachdem die Firma\nR.-Immobilien GmbH ##blob##amp; Co. KG bereits in Konkurs gefallen\nwar.\n\n4\n\nAuf einer Gesellschafterversammlung der Bauherrengemeinschaft\nK.straße 103-105 am 28.04.1982 wurde Rechtsanwalt und Notar O.\neinstimmig zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Mit einer\nMehrheit von 430 von 730 Stimmen wurde der Kläger in die\nGeschäftsführung berufen.\n\n5\n\nAls Treuhänderin der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 wie\nder Obergesellschaft fungierte zunächst die Firma T. Treuhand GmbH\nin D.. Mitte 1982 übernahm der Kläger diese Aufgabe zunächst\ngemeinsam mit der Firma T. Treuhand GmbH. Zugleich wurde dem Kläger\n- zunächst ebenfalls gemeinschaftlich mit vertretungsberechtigten\nPersonen der Firma T. Treuhand GmbH - Vollmacht betreffend das\nKonto der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 bei der W. Bank\nAG, F., erteilt. Über dieses Konto wurden die an die Firma O. KG\nals Betreuerin der Gesamtbaumaßnahme zu erbringenden Zahlungen\nabgewickelt. Gemäß Beschluß der Bauherrenversammlung der\nObergesellschaft vom 6. 1O. 1982 wurde der Firma T. Treuhand GmbH\ngekündigt und die Treuhandaufgaben allein dem Kläger übertragen. Er\nwurde beauftragt, die steuerliche Beratung der Obergesellschaft in\ndem Umfang wahrzunehmen, wie sie zuvor von der Firma T. Treuhand\nGmbH wahrzunehmen war. Auf Anregung des Klägers wurde dessen\nKontovollmacht mit Wirkung ab dem 17. 1. 1983 so ausgestaltet, daß\ner nur gemeinschaftlich mit einem der Bauherren der\nBauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 - dem Bauherren Ti. -\nzeichnungsberechtigt war. In einem zwischen der Obergesellschaft,\nvertreten durch die Firma O. KG als Auftraggeber und dem Kläger als\nAuftragnehmer unter dem 19. 5. 1983 geschlossenen Vertrag heißt es\nunter anderem:\n\n6\n\n\"1. Vorbemerkungen\n\n7\n\nDie Auftraggeber haben den\nAuftragnehmer anläßlich der Bauherrenversammlung am 6. 1O. 1982 in\nD. beauftragt bzw. bevollmächtigt, die steuerlichen Belange\nwahrzunehmen und über Bauherrengemeinschaftskonten\nmitzuverfügen.\n\n8\n\n2. Kontenverwaltung\n\n9\n\n2.3 Der Auftragnehmer hat die\nbestimmungsgemäße Ver-\n\n10\n\nwendung des Geldes der Auftraggeber aus\nden Ge-\n\n11\n\nmeinschaftkonten zu überwachen. Die\nVerfügung ist\n\n12\n\nnur zulässig, soweit die Bezahlung von\nKosten er-\n\n13\n\nfolgt, welche ausschließlich für die\nBauvorhaben\n\n14\n\nD. K.straße / W.straße der in\n\n15\n\nder Anlage zu diesem Vertrag\nbezeichneten Bau-\n\n16\n\nherrengemeinschaften erfolgt.\n\n17\n\n2.3.1 Bei der Bezahlung von Kosten\ngemäß 2.3 er-\n\n18\n\nbringt die O. KG (Baubetreuerin)\n\n19\n\neinen Nachweis dergestalt, daß den\nvorge-\n\n20\n\nfertigten Überweisungsträgern das\nent-\n\n21\n\nsprechende Schriftstück (Rechnung,\nBescheid)\n\n22\n\nVertrag etc.) anhängt.\n\n23\n\n2.3.1.1 Bei Zahlungen auf die\nHerstellungs-\n\n24\n\nkosten und sonstigen einer tech-\n\n25\n\nnischen Würdigung bedürfenden\nKosten\n\n26\n\nläßt die Baubetreuerin vor Mitver-\n\n27\n\nfügung die sachliche Prüfung des\n\n28\n\nArchitekten durchführen.\n\n29\n\n2.3.1.2 Bei Zahlungen auf andere als\ndie in\n\n30\n\n2.3.1.1 genannte Kosten hat die\nBau-\n\n31\n\nbetreuerin die sachliche\nRichtigkeit\n\n32\n\nanhand der ihr vorliegenden Verein-\n\n33\n\nbarungen auf den Schriftstücken zu\n\n34\n\nvermerken.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n2.3.2 Sind die dem Auftragnehmer\nvorgelegten Zahlungsanweisungen entsprechend den Erfordernissen\n\n37\n\nnach 2.3.1.1 und 2.3.1.2 als\nunvollständig anzu-\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nsehen, so ist er berechtigt, seine\nMitverfügung für die betreffenden Zahlungsanweisungen nicht\nauszuüben, bis die Nachweise erbracht sind. In\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\neinem solchen Fall hat der\nAuftragnehmer die O. KG umgehend zu unterrichten. Unabhängig von\nden vorgenannten Nachweisen bei vorgelegten Zahlungsanweisungen ist\nder Auftragnehmer berechtigt, der sachliche Richtigkeit der\nbetreffenden Schriftstücke zu prüfen.\n\n42\n\n2.4. ...\n\n43\n\n2.5. Die Konten sind als Treuhandkonten aufzulösen, wenn\n\n44\n\nalle Bauvorhaben bezugsfertig und abgerechnet sind\n\n45\n\nund keine Zahlungsverpflichtungen für die Bau-\n\n46\n\nherrengemeinschaften erkennbar sind, welche die\n\n47\n\nFortdauer der Mitverwaltung von Gemeinschaftskonten\n\n48\n\ndurch den Auftragnehmer erforderlich machen.\"\n\n49\n\nWegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 3\n(Blatt 1O ff. des Sonderheftes I) Bezug genommen.\n\n50\n\nDiesen Vertrag legte der Kläger der Beklagten zur Prüfung vor.\nMit Schreiben vom 26. 7. 1983 bestätigte diese, daß \"für die im\nTreuhandvertrag aufgeführten Tätigkeiten im Rahmen des Vertrages\nVersicherungsschutz\" bestehe (Anlage K 17 - Blatt 97 Sonderheft I).\nDer Kläger erhielt ausweislich des vorgenannten Vertrages für seine\ndort genannten Dienste ein Pauschalhonorar von 1OO.OOO,OO DM.\n\n51\n\nNachdem die Firma R.-Immobilien GmbH ##blob##amp; Co. KG in Konkurs\ngefallen war, trat die Obergesellschaft mehrfach an die\nBauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 mit dem Anliegen heran, sich\nan den vor deren Beitritt zur Obergesellschaft entstandenen\nVerlusten zu beteiligen. Auch der Kläger als Treuhänder der\nBauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 wurde von der Baubetreuerin,\nder Firma O. KG, mit der Bitte angesprochen, sich an den durch den\nKonkurs der Firma R. Immobilien GmbH ##blob##amp; Co. KG entstandenen\nVerlusten der Obergesellschaft zu beteiligen. Dieses Ansinnen\nlehnte der Kläger u. a. mit Schreiben vom 8. 8. 1983 (Seite 73 ff.\ndes Anlagenhefters zu der Akte 9 O 693/88 LG D.) ab und führte u.\na. aus:\n\n52\n\n\"Der Baubetreuungsvertrag sieht vor,\ndaß die Bauherren das vertraglich vereinbarte Eigenkapital auf ein\nvom Baubetreuer zu benennendes Gemeinschaftskonto einzuzahlen\nhaben. Das ist zum Teil geschehen. Für den Kontomitverwalter ergibt\nsich hieraus die Verpflichtung, seine vertraglich festgelegte\nMitverfügung nur auszuüben, wenn das Geld bestimmungsgemäß\nverwendet wird. Werden die blockierten Guthaben bei der deutschen\nWestminster Bank jedoch nach der in Ihrem Finanzstatus vorgesehenen\nWeise verwendet, liegt keine bestimmungsgemäße Verwendung des\nGeldes vor.\"\n\n53\n\nMit Schreiben vom 25. 11. 1983 trat die O. KG erneut an den in\nden Beirat der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 berufenen\nKläger heran und schlug vor, Außenverbindlichkeiten u. a. durch\neinen Beitrag der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 in Höhe\nvon 225.OOO,OO DM auszugleichen (Seite 15 ff. des Anlagehefters zu\nder Akte 9 O 693/88 LG D.). Unter Ziffer III. dieses Schreibens\nwurden weitere Rückstellungen vorgeschlagen, u. a. unter Ziffer\nIII. 2:\n\n54\n\n\"Sondervergütung Tr.: Für die\nEinzelabrechnung aller Bauvorhaben: 175.OOO,OO DM. Es wird\nvorgeschlagen, hier nur eine Rückstellung vorzunehmen, weil die\nBauherren einzeln ihre Zustimmung zu dem Ergänzungsvertrag Tr.\nerteilen müßten\".\n\n55\n\nAufgrund dieses Schreibens veranlaßte der Kläger am 14. 12. 1983\nund am 16. 12. 1983 zwei Überweisungen von dem Konto der\nBauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 bei der Deutschen W. Bank AG\nüber 35O.OOO,OO DM und 1OO.OOO,OO DM auf das Gemeinschaftskonto der\nObergesellschaft. Beide Überweisungsaufträge, deren Wertstellung am\n2O. 12. 1983 bzw. 27. 12. 1983 erfolgte, hatte der Bauherr Ti.\nmitunterzeichnet. Den Überweisungsträger über 1OO.OOO,OO DM hatte\nsich der Kläger jedoch bereits im Mai 1983 von dem Bauherren Ti.\nunterschreiben lassen, weil die Firma O. KG unter dem 12. 4. 1983\num die Deckung für den Finanzbedarf der nächsten drei Monate\ngebeten hatte. Die Überweisung hatte der Kläger dem Bauherrn Ti.\nmit Schreiben vom 4. 5. 1983 als Kopie zur Kenntnisnahme und mit\nder Bitte um Unterzeichnung des Überweisungsträgers übersandt. Eine\nRücksprache mit Ti. nahm der Kläger vor Einreichung des\nÜberweisungsträgers am 16.12.1983 nicht vor.\n\n56\n\nBevor der Kläger die Überweisungen am 14. 12. 1983 und 16. 12.\n1983 tätigte, hatte am 13. 12. 1983 eine Gesellschafterversammlung\nder Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 stattgefunden, in der\nder Gesellschafter Te. mit der Geschäftsführung der Gesellschaft\nbetraut worden war. Ob die Überweisungsaufträge Gegenstand der\nGesellschafterversammlung waren und mit welchem Ergebnis sie\ngegebenenfalls beraten wurden, ist zwischen den Parteien\nstreitig.\n\n57\n\nAufgrund der Überweisungen in Höhe von insgesamt 45O.OOO,OO DM\nan die Obergesellschaft wurde der Kläger von den Bauherren der\nBauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 auf Schadensersatz in\nAnspruch genommen. Sie erhoben Klage vor dem Landgericht D. (9 O\n693/88) mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 388.291,12 DM\nnebst Zinsen an sie zu verurteilen. Zur Begründung führten sie aus,\nder Kläger habe gegen seine Pflichten aus dem Dienstvertrag\nverstoßen und die Überweisungen an die Obergesellschaft ohne\nRechtsgrund geleistet. Sie stützten sich auf eine von dem Kläger\nselbst im Herbst 1984 erstellte \"Endabrechnung der Baumaßnahme\nK.straße 1O3-1O5\", wonach jedenfalls in Höhe der gegen den Kläger\ngeltend gemachten Forderung die Überweisungen von insgesamt\n45O.OOO,OO DM nicht die Baumaßnahme K.straße 1O3-1O5 und auch nicht\ndie auf sie entfallenden anteiligen Kosten der Baumaßnahme betraf.\nWegen der Einzelheiten wird auf den Klagebegründungsschriftsatz vom\n3O. 11. 1988 ( Anlage K 4 - Blatt 18 ff. Sonderheft I) und die\n\"Endabrechnung\" (Bl. 1 bis 6 des Anlagehefters zum Verfahren 9 O\n693/88 LG D.) Bezug genommen.\n\n58\n\nNach Klageabweisung durch das LG D. wurde der Kläger auf die\nBerufung der Bauherrengemeinschaft K.straße 103-105 durch Urteil\ndes Oberlandesgerichts D. vom 7. 7. 1992 (Aktenzeichen 2O U 2O/92),\nauf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 8 -\nBlatt 58 ff. Sonderheft I) antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen\nvom Kläger eingelegte Revision blieb erfolglos.\n\n59\n\nDie Beklagte hat eine Regulierung des Schadensfalles abgelehnt.\nDer Kläger hat in erster Instanz von der Beklagten Erstattung der\ndurch das Oberlandesgericht D. ausgeurteilten Summe von 388.291,12\nDM, der angefallenen Zinsen in Höhe von 1O6.78O,O6 DM sowie von\nZwangsvollstreckungskosten in Höhe von 19.882,O1 DM verlangt.\nDarüber hinaus hat er eigene außergerichtliche Kosten in Höhe von\n53.589,58 DM sowie die außergerichtlichen Kosten der damaligen\nProzeßgegner in Höhe von 72.341,6O DM geltend gemacht, insgesamt\n64O.884,35 DM. Unter Berücksichtigung vorprozessual von der\nBeklagten auf die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens vor dem\nLG D. gezahlter 1O.839,OO DM und der Deckungssumme von 5OO.OOO,OO\nDM hat er zunächst Zahlung von 489.161,OO DM begehrt. Im Laufe des\nerstinstanzlichen Verfahrens hat er sich weiterhin Beträge in Höhe\nvon 189.635,8O DM anrechnen lassen, die er von den einzelnen\nBauherren der Bauherrenobergemeinschaft zurückerhalten hat. Hieraus\nhat er eine Forderung von 44O.4O9,57 DM errechnet. Diese hat er an\ndie Stadtsparkasse D. abgetreten, bei welcher er zur Erfüllung der\ndurch das Oberlandesgericht D. ausgeurteilten Summe Kredit\naufnahm.\n\n60\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich\nnicht auf Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen Bedingungen berufen,\nda er für die Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 nicht als\ngeschäftsführender Treuhänder tätig gewesen sei. Es habe sich\nvielmehr um eine Steuerberatertätigkeit gehandelt, bei der er\nzusätzlich noch als Mittelverwendungskontrolleur aufgetreten sei.\nSoweit das Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 7. 7. 1992 anders\nlautende Ausführungen zu seiner Geschäftsführertätigkeit beinhalte,\nseien diese falsch und für den vorliegenden Deckungsprozeß nicht\nbindend. Die Geschäftsführereigenschaft sei von dem\nOberlandesgericht D. nur beiläufig behandelt worden. Dieses habe im\nübrigen übersehen, daß seine Bestellung zum Geschäftsführer durch\ndie Gesellschafterversammlung vom 28. 4. 1982 sowie deren\nGenehmigung in der Gesellschafterversammlung vom 23. 6. 1982\n(Anlage K 27 - Blatt 121 ff. Sonderheft I) deshalb unwirksam\ngewesen sei, weil die Beschlüsse nicht einstimmig gefaßt worden\nwaren. Das Oberlandesgericht D. habe im Kern auch lediglich auf\neine Verletzung des Dienstvertrages abgestellt. Er - der Kläger -\nhabe nicht die umfassenden Befugnisse eines Geschäftsführers\ngehabt. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Überweisungen sei er nicht\nmehr Geschäftsführer gewesen, da die Gesellschafterversammlung der\nBauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 am 13. 12. 1983 den\nGesellschafter Te. zum neuen Geschäftsführer bestellt hatte, und\nzwar - wie das Oberlandesgericht D. ausgeführt habe - als\nNachfolger des Klägers.\n\n61\n\nDie Beklagte sei auch nicht gemäß § 4 Ziffer 6 AVB - WB von\nihrer Leistungspflicht frei geworden. Er habe nicht wissentlich\ngegen seine Pflichten als Steuerberater verstoßen. Aus dem Urteil\ndes Oberlandesgerichts D. vom 7. 7. 1992 ergebe sich kein\nvorsätzlicher Pflichtenverstoß. Er habe seinerzeit auch nicht\nwissentlich gegen seine Pflichten zur Überwachung und Kontrolle der\nZahlungen verstoßen, weil er davon ausgegangen sei, zur Vornahme\nder Überweisungen berechtigt gewesen zu sein. Es sei\nselbstverständlich gewesen, daß die Bauherrengemeinschaft K.straße\n1O3-1O5 sich an den bis zu ihrem Eintritt in die Obergesellschaft\nbereits entstandenen Kosten beteiligen mußte. Es sei deshalb\nsinnvoll gewesen, die von der Firma O. KG als Baubetreuerin\ngeforderten Beträge zu zahlen, um so die Fertigstellung des\nObjektes K.straße 1O3-1O5 sicherzustellen. Es sei insbesondere\nnicht seine Aufgabe gewesen, dafür zu sorgen, daß die Baumaßnahme\nim Ergebnis billiger als prospektiert werden würde. Möglicherweise\nhabe er sich seinerzeit geirrt, als er davon ausgegangen sei, er\nhandele so lange rechtmäßig, so lange der prospektierte\nGesamtaufwand nicht überschritten werde. Im übrigen sei er - so hat\nder Kläger behauptet - seinerzeit möglicherweise auch von einem\nEinverständnis der Bauherren mit der Zahlung ausgegangen. Den\nBauherren der Gemeinschaft K.straße 1O3-1O5 sei nämlich in der\nGesellschafterversammlung vom 13. 12. 1983 erläutert worden, wofür\ndie Gelder benötigt würden, insbesondere welche Folgen eine\nNichtzahlung haben könne, daß es ungewiß sei, ob diese Gelder nach\nder noch zu erstellenden Gesamtabrechnung überhaupt geschuldet\nwürden, und daß nicht feststehe, ob man diese Beträge\ngegebenenfalls zurückbekomme. Die Bauherren seien froh gewesen,\nendlich eine Obergrenze ihres Engagements zu erfahren, und seien\ndeshalb auch bereit gewesen, noch zusätzliche Zahlungen zu leisten.\nVon einer wissentlichen Pflichtverletzung könne unter diesen\nUmständen keine Rede sein.\n\n62\n\nDer Kläger hat in erster Instanz zunächst begehrt, die Beklagte\nzur Zahlung von 489.161,OO DM nebst 8,96 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit an ihn zu verurteilen.\n\n63\n\nEr hat sodann den Rechtsstreit in Höhe von 48.751,43 DM für\nerledigt erklärt und zuletzt beantragt,\n\n64\n\nfestzustellen, daß sich der\nRechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 48.751,43 DM erledigt\nhat und die Kosten insoweit die Beklagte trägt, sowie\n\n65\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nStadtsparkasse D., Berliner Allee 33, 44O.4O9,57 DM nebst 8,96 %\nZinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n66\n\nHilfsweise hat er den vorgenannten Zahlungsantrag gestellt\n\n67\n\nZug um Zug gegen Abtretung sämtlicher\naus der Bauherrenobergemeinschaft K. Straße / W. Straße\nherrührender und derzeit noch nicht erfüllter Zahlungsansprüche des\nKlägers gegen\n\n68\n\n- pp.\n\n69\n\n- pp.\n\n70\n\n- pp.\n\n71\n\n- pp.\n\n72\n\n- pp.\n\n73\n\nDie Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und\nbeantragt,\n\n74\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n75\n\nSie hat die Ansicht vertreten, Versicherungsschutz bestehe gemäß\nZiffer 5 III Abs. 1 der Besonderen Bedingungen nicht, weil der\nKläger seinerzeit als geschäftsführender Treuhänder gehandelt habe.\nDie Geschäftsführereigenschaft des Klägers ergebe sich bereits\nbindend für das vorliegende Verfahren aus dem Urteil des\nOberlandesgerichts D. vom 7. 7. 1992. Im übrigen habe es sich bei\nder vom Kläger ausgeübten Tätigkeit auch um diejenige eines\nGeschäftsführers gehandelt, da er selbständig auch die Verfügungen\nvon Geldmitteln der Bauherren der K.straße 1O3-1O5 veranlaßt und\ndie Konten nicht nur kontrolliert habe.\n\n76\n\nIm übrigen habe der Kläger wissentlich gegen seine Pflichten aus\ndem mit den Gesellschaftern der Bauherrengemeinschaft K.straße\n1O3-1O5 geschlossenen Vertrag verstoßen, als er die Überweisungen\ntätigte. Wissentliche Pflichtverletzung im Sinne von § 4 Nr. 6 AVB\n- WB erfordere keinen Vorsatz, der auch die Schadensfolgen umfasse.\nDer Kläger müsse nur seine Pflicht gekannt haben, der\nPflichtverstoß müsse für den Schaden ursächlich geworden sein. Das\nsei hier der Fall. Das Verhalten des Klägers stelle sich als\nUntreue im Sinne des § 266 StGB dar. Denn das Oberlandesgericht D.\nhabe keine Rechtsgrundlage für die Überweisungen feststellen\nkönnen, einen solchen Rechtsgrund gebe es auch nicht. Zu dem Zweck,\ndie Fertigstellung des Objektes K.straße 1O3-1O5 sicherzustellen,\nseien die Überweisungen über insgesamt 45O.OOO,OO DM schon deshalb\nnicht erforderlich gewesen, da die Baumaßnahme - wie der Kläger\nselbst in seinem Schreiben vom 24. 11. 1983 an den Bauherrn Te.\nmitgeteilt habe (Blatt 87 des Anlagehefters zum Verfahren 9 O\n693/88 LG D.) - zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt und am\n3. 11. 1983 bereits abgenommen worden sei. Die Gesellschafter der\nBauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 seien - so hat die Beklagte\nbehauptet - in der Gesellschafterversammlung vom 13. 12. 1983 auch\nnicht über die Hintergründe der anstehenden Überweisungen\ninformiert worden. Dies stehe schon aufgrund des Urteils des\nOberlandesgerichts D. vom 7. 7. 1992 bindend fest.\n\n77\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten\nBezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach\nAuffassung des Landgerichts greifen sowohl der Risikoausschluß der\nZiffer 5 III Absatz 1 der Besonderen Bedingungen als auch § 4\nZiffer 6 AVB - WB ein. Daß der Kläger als geschäftsführender\nTreuhänder gehandelt habe, stehe nach dem Urteil des\nOberlandesgerichts D. vom 7. 7. 1992 bindend fest. Damit sei der\nKläger auch im Bereich eines unternehmerischen Risikos tätig\ngeworden. Hinsichtlich der Frage einer wissentlichen\nPflichtverletzung erzeuge das Urteil des Oberlandesgerichts D.,\nauch wenn dort ausdrücklich zur Verschuldensform keine Stellung\nbezogen worden sei, doch mittelbare Bindungswirkung. Jedenfalls\nstünden aufgrund dieses Urteils Tatsachen und Indizien bindend\nfest, aus denen sich eine wissentliche Pflichtverletzung durch den\nKläger ergebe.\n\n78\n\nDer Kläger hat gegen dieses, ihm am 22. 2. 1996 zu Händen seines\nProzeßbevollmächtigten zugestellte Urteil mit einem am 18. 3. 1996\nbei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung\neingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum\n3. 6. 1996 hat er das Rechtsmittel mit einem an diesem Tag bei dem\nOberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n79\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft seine Ausführungen.\n\n80\n\nEr meint, die Ausführungen des Oberlandesgerichts D. in seinem\nUrteil vom 7. 7. 1992 zu seiner Geschäftsführereigenschaft seien\nnicht bindend. Das Oberlandesgericht D. habe das Wort\n\"Geschäftsführer\" lediglich als Worthülse benutzt, sich aber nicht\nmit der inhaltlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit für die\nBauherrengemeinschaft befaßt. Es habe ihm lediglich Überschreitung\nseiner Befugnisse als Kontomitverwalter bzw. Kontotreuhänder zur\nLast gelegt, dagegen nicht eine falsche unternehmerische\nEntscheidung. Nur eine unternehmerische Tätigkeit im umfassenden\nSinne werde von Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen Bedingungen\nerfaßt, d. h. vorliegend eine Tätigkeit, die sich auf die Auswahl\nder finanzierenden Bank, des Generalunternehmers, des Baubetreuers,\nauf die Gestaltung der Verträge, die Zahlungsmodalitäten, die\ntechnische und geschäftliche Überwachung aller Leistungsträger\nerstrecke. Daß er sich durch Vornahme der Überweisungen außerhalb\nder ihm vertraglich eingeräumten Befugnisse bewegt habe, könne\nnicht zu einem Ausschluß des Versicherungsschutzes führen. Auch\neine wissentliche Pflichtverletzung sei ihm nicht anzulasten. Das\nOberlandesgericht D. habe einen zur Leistungsfreiheit der Beklagten\nführenden Vorsatz schon deshalb nicht bindend festgestellt, weil\ndie Vorsatzbegriffe im Haftungsrecht einerseits und im\nVersicherungsrecht andererseits unterschiedlich seien, im\nVersicherungsrecht nämlich die Kenntnis und Billigung der\nSchadenfolgen erfordere. Der Schaden der Bauherrengemeinschaft\nK.straße 1O3 - 1O5 bestehe aber nur in einem Liquiditätsverlust, da\ndieser Bauherrengemeinschaft nach dem Urteil des Oberlandesgerichts\nD. ein Bereicherungsanspruch gegen die Obergesellschaft zustehe. Er\nhabe - so behauptet der Kläger - die in der Zukunft abzurechnende\nVorleistung der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 für\nrechtmäßig gehalten, so daß die Schadenfolge - nämlich der\nendgültige Verlust von Finanzierungsmitteln - nicht von seinem\nVorsatz erfaßt gewesen sei, zumal die Beträge auf treuhänderisch\ngeführte Konten geflossen und ihre zweckgerechte Verwendung deshalb\nsichergestellt gewesen sei.\n\n81\n\nDer Kläger behauptet, zwischenzeitlich seien insgesamt\n225.486,7O DM von den Bauherren der Obergesellschaft an ihn gezahlt\nworden.\n\n82\n\nEr beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils:\n\n83\n\n1.\n\n84\n\ndie Beklagte zur Zahlung von 4O4.558,67\nDM an die Stadtsparkasse D. zur Entlastung des Klägers zu\nverurteilen;\n\n85\n\n2.\n\n86\n\ndie Beklagte zur Zahlung folgender\nZinsen an die Stadtsparkasse D. zur Entlastung des Klägers zu\nverurteilen:\n\n87\n\na) 4 % aus 64O.884,37 DM vom 2. 3. 1993\nbis zum 12. 12. 1995,\n\n88\n\nb)\n\n89\n\nweitere 4,6 % aus 515.OOO,OO DM vom 29.\n11. 1993 bis zum 12. 12. 1995,\n\n90\n\nc)\n\n91\n\n8,6 % aus 4O4.558,67 DM seit dem 12.\n12. 1993;\n\n92\n\n3.\n\n93\n\nfestzustellen, daß der Rechtsstreit in\nder Hauptsache erledigt ist, soweit er über die vorgenannten\nBeträge hinausging;\n\n94\n\nhilfsweise dem Kläger nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch\nBankbürgschaft, abzuwenden.\n\n95\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n96\n\n1.\n\n97\n\ndie Berufung des Klägers\nzurückzuweisen,\n\n98\n\n2.\n\n99\n\nihr zu gestatten, eine erforderliche\noder zulässige Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft einer\nals Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank zu erbringen.\n\n100\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie meint, Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen\nBedingungen sei im Zusammenhang mit Ziffer 2.1.8 dieser Bedingungen\nzu sehen, wonach mitversichert sei die Tätigkeit als \"nur\naufsichtsführerender Treuhänder\". Aus der Gegenüberstellung ergebe\nsich, daß jede Mischform einer Treuhändertätigkeit nicht versichert\nsei. Ebenfalls nicht versichert sei es, soweit ein Treuhänder sich\nauch nur im Einzelfall die Befugnisse eines Geschäftsführers\nanmaße. Vorliegend sei der Kläger nicht lediglich aufsichtsführend\ntätig gewesen; jedenfalls habe er sich durch die Überweisungen,\nselbst wenn er ansonsten lediglich aufsichtsführend tätig gewesen\nsein sollte, als geschäftsführender Treuhänder betätigt. Er habe\nauch eine wissentliche Pflichtverletzung begangen. Der Kläger sei\nnicht zu einer Vorleistung auf evtl. Forderungen der\nObergesellschaft berechtigt gewesen, zumal angesichts der\nwirtschaftlichen Schieflage der Obergesellschaft eine Rückzahlung\nvöllig offen gewesen sei. Es sei dem Kläger vielmehr darum\ngegangen, die Auszahlung der Sondervergütung von 175.OOO,OO DM, wie\nsie im Schreiben der Firma O. KG vom 25. 11. 1983 vorgeschlagen\nwurde, an ihn durch Auffüllung entsprechender Rückstellungen\nsicherzustellen. Er habe also eigennützig gehandelt. Demgemäß habe\ner nach der Gesellschafterversammlung vom 13. 12. 1983 nichts\nEiligeres zu tun gehabt, als die entsprechenden Verfügungen zu\ntätigen.\n\n101\n\nDie Beklagte behauptet, der Kläger habe zwischenzeitlich\nZahlungen in Höhe des gesamten der Bauherrengemeinschaft K.straße\n1O3-1O5 zugefügten Schaden einschließlich der Zinsen von den\nBauherren der Obergesellschaft erhalten.\n\n102\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten 9 O\n693/88 LG D. lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung.\n\n103\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n104\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n105\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Beträge, die er\naufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts D. vom 7. 7. 1992 an\ndie Mitglieder der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 zu\nerbringen hatte, aus §§ 1, 49, 149 VVG in Verbindung mit § 1 AVB -\nWB nicht zu.\n\n106\n\n1.\n\n107\n\nAllerdings vermag der Senat nicht der Auffassung des\nLandgerichts zu folgen, daß sich Leistungsfreiheit der Beklagten\nbereits aus Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen Bedingungen ergibt.\nNach dieser Vorschrift bezieht sich der Versicherungsschutz nicht\nauf Haftpflichtansprüche, die dadurch entstehen, daß der\nVersicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos, das\nsich im Rahmen der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ergibt,\neinen Verstoß begeht, etwa als geschäftsführender Treuhänder.\nVersichert ist demgegenüber nach Ziffer 2.1.8 der Besonderen\nBedingungen nur die Tätigkeit als gesetzlicher oder\nrechtsgeschäftlicher, nur aufsichtsführender Treuhänder.\n\n108\n\nDaß die Voraussetzungen der Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen\nBedingungen erfüllt wären, ergibt sich entgegen der Auffassung des\nLandgerichts nicht mit bindender Wirkung für das vorliegende\nVerfahren aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts D. im\nHaftpflichtprozeß. Denn das Oberlandesgericht D. hat zwar den\nBegriff des Geschäftsführers an mehreren Stellen seines Urteils,\nsowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen,\nverwendet. Das geschah auch nicht nur beiläufig. Das\nOberlandesgericht D. hat aber an keiner Stelle näher definiert und\nerläutert, wie es diesen Begriff verstanden hat. Es hat\ninsbesondere - was nach Auffassung des Senates keinem Zweifel\nunterliegen kann - nicht zum Ausdruck gebracht und auch nicht zum\nAusdruck bringen wollen, daß die Voraussetzungen der Ziffer 5 III\nAbs. 1 der Besonderen Bedingungen vorlagen, daß der Kläger also als\ngeschäftsführender Treuhänder im Bereich eines unternehmerischen\nRisikos einen Verstoß begangen habe.\n\n109\n\nZwar erstreckt sich die Bindungswirkung, die ein Urteil im\nHaftpflichtprozeß für den nachfolgenden Deckungsprozeß entfaltet,\nauch auf einzelne Feststellungen mit der Folge, daß diese im\nDeckungsprozeß lediglich zu würdigen und unter\nversicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmale zu subsumieren sind\n(vgl. Späte, AHB, § 3 Rdnr. 44 f.; Voit in: Prölss - Martin, VVG,\n25. Aufl., § 149 VVG Anm. 5 C, Seite 714 f., jeweils mit weiteren\nNachweisen). Auch dies führt aber vorliegend nicht dazu, daß das\nVorliegen der Voraussetzung der Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen\nBedingungen gemäß den tatsächlichen Feststellungen des\nOberlandesgericht D. bereits als erfüllt angesehen werden könnte.\nDenn nach dem Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts D.\n(Seite 4 des Urteils = Blatt 61 Sonderheft I ) wurde in der\nGesellschafterversammlung vom 28. 4. 1982 Rechtsanwalt und Notar O.\neinstimmig zum Geschäftsführer der Bauherrengesellschaft K.straße\n1O3-1O5 bestellt. Der Kläger wurde dagegen \"in die Geschäftsführung\nberufen\". Welche Aufgaben und Befugnisse die Tätigkeit von\nRechtsanwalt und Notar O. als \"Geschäftsführer\" einerseits und des\nKlägers als \"in die Geschäftsführung\" Berufener andererseits\nbeinhaltete, hat das Oberlandesgericht D. jedoch nicht\nfestgestellt. Weder aus dem Tatbestand noch aus den\nEntscheidungsgründen des Urteils des Oberlandesgerichts D. ergibt\nsich, ob die Tätigkeit des Klägers als geschäftsführend und\nunternehmerisch im Sinne des Risikoausschlusses der Ziffer 5 III\nAbs. 1 der Besonderen Bedingungen angesehen werden kann oder ob\nseine Aufgaben \"in der Geschäftsführung\" nicht doch lediglich\naufsichtsführend im Sinne von Ziffer 2.1.8 der Besonderen\nBedingungen war.\n\n110\n\nAuch die für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des\nRisikoausschlusses gemäß Ziffer 5 III Abs. 1 der Besonderen\nBedingungen darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nähere\nEinzelheiten zu den Aufgaben und Befugnissen des Klägers \"in der\nGeschäftsführung\" der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 nicht\nvorgetragen. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, auf die - als\nsolches unstreitige - Kontovollmacht des Klägers und deren\nMißbrauch abzustellen. Auch aus den in bezug genommenen Urkunden -\ndas Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 28. 4. 1982,\nin der der Kläger \"in die Geschäftsführung\" berufen wurde (Bl. 94\nbis 1O3 der beigezogenen Akte 9 O 693/88 LG D.), das Schreiben des\nKlägers vom 8. 8. 1983 (Bl. 73 f. des Anlagehefters des\nvorgenannten Verfahrens), sein Schreiben vom 24. 11. 1983, in dem\ner sich als \"Interessewahrer\" bezeichnet (Bl. 87 des vorgenannten\nAnlagehefters), sein Schreiben vom 28. 1O. 1985 (Bl. 1O4 der\nvorgenannten Beiakten) und das Urteil des OLG D. in der Sache 8 O\n242/86, in welchem der Kläger Honoraransprüche gegen den Bauherrn\nTi. geltend machte (Bl. 1O5 ff. der vorgenannten Beiakte) - ergeben\nsich weitere Erkenntnisse über die Befugnisse des Klägers gegenüber\nder Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 nicht. Soweit die\nBeklagte die Beiziehung der letztgenannten Akten 9 O 193/86 LG D. =\n8 U 242/86 OLG D. in diesem Zusammenhang beantragt, war dem nicht\nnachzugehen. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, welche\nkonkreten Tatsachen sich aus dieser Akte ergeben sollen, die\nihrerseits die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger habe als\ngeschäftsführender Treuhänder im Bereich eines unternehmerischen\nRisikos gehandelt.\n\n111\n\nAus den Angaben von Rechtsanwalt und Notar O. sowie dem Zeugen\nSch., der seinerzeit mit dem Kläger zusammengearbeitet hatte, im\nTermin vom 19. 12. 1989 vor dem Landgericht D. (Bl. 183 ff. der\nBeiakte 9 O 693/88 LG D.) ergeben sich schließlich ebenfalls keine\nAnhaltspunkte für eine geschäftsführende Tätigkeit des Klägers.\nVielmehr sprechen deren Bekundungen eher für eine lediglich\naufsichtsführende Tätigkeit. So hat der als Zeuge vernommene\nRechtsanwalt und Notar O. bekundet, der Beklagte sei Mitglied des\nBeirats der Gesamtbaumaßnahme K.straße gewesen, er habe diese in\nsteuerlicher Hinsicht beratend verfolgen sollen. Er sei nicht\nRepräsentant einer Sonderbaumaßnahme der K.straße 1O3-1O5 gewesen.\nEr habe zwar bei der Innenorganisation der Bauherrengemeinschaft\nK.straße 1O3-1O5 gewisse Funktionen ausgeübt, finanzielle Dinge\nhabe er - Rechtsanwalt und Notar O. - jedoch fast immer mit Herrn\nTe. besprochen, auch wenn es um Fremdmittel gegangen sei. Der\nSteuerberater Sch. hat bekundet, die Aufgabe des Klägers sei es als\nKontomitverwalter gewesen, zu kontrollieren, ob\nZahlungsanforderungen der O. KG tatsächlich die in Rede stehende\nBaumaßnahme betrafen.\n\n112\n\nVerbleibt nach alldem als feststehende Befugnis des Klägers\ngegenüber der Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 nur, daß dem\nKläger Kontovollmacht betreffend das Konto dieser\nBauherrengemeinschaft erteilt worden war, die ihn gemeinsam mit dem\nBauherrn Ti. zur Vornahme von Verfügungen über dieses Konto\nberechtigte, so ergibt sich auch daraus nicht, daß er als\ngeschäftsführender Treuhänder anzusehen wäre. Allein die\nVerfügungsbefugnis im Außenverhältnis über ein Konto ergibt nicht,\ndaß der Kläger geschäftsführend im Bereich eines unternehmerischen\nRisikos tätig war, zumal vorliegend weder substantiiert von der\nBeklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, ob und in welchem\nUmfang der Kläger im Innenverhältnis zur Bauherrengemeinschaft\nK.straße 1O3-1O5 zur Ausübung dieser Vollmacht berechtigt war. Dies\nhat offensichtlich auch die Beklagte vorprozessual nicht anders\ngesehen. Denn sie hat den Kläger auf Vorlage des Vertrages vom 19.\n5. 1983 (Anlage K 3 - Blatt 1O ff. Sonderheft I ), den der Kläger\nzwar mit der Obergesellschaft geschlossen hatte, der aber ebenfalls\ndie Verfügungsbefugnis über Konten der Bauherrengemeinschaften\nenthielt, mitgeteilt, für die dort aufgeführten Tätigkeiten bestehe\nVersicherungsschutz \"im Rahmen des Vertrages\". Dies durfte und\nmußte der Kläger dahin verstehen, daß einer der\nAusschlußtatbestände der dem Vertrag der Parteien zugrundeliegenden\nVersicherungsbedingungen, soweit diese die Art der Tätigkeit des\nVersicherungsnehmers zum Gegenstand haben, nicht eingriff. Auch im\nSchreiben vom 23. 9. 1992 (Anlage K 2O - Blatt 1OO ff. Sonderheft\nI) hat die Beklagte noch zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht die\nKontovollmacht als solche als geschäftsführende Tätigkeit angesehen\nhat, sondern deren Mißbrauch durch die beiden hier in Frage\nstehenden konkreten Verfügungen im Dezember 1983. Soweit sich im\nübrigen aus dem Vertrag vom 19. 5. 1993 unter Ziffer 2.3 Näheres\nzur Ausgestaltung der Befugnisse des Klägers ergibt (wenn auch\nnicht im Verhältnis zur Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5,\nsondern zur Obergesellschaft), so zeigt dies, daß dem Kläger\naufsichtsführende Tätigkeiten oblagen. Denn dort ist davon die\nRede, daß der Kläger \"die bestimmungsgemäße Verwendung... zu\nüberwachen\" und \"die sachliche Prüfung des Architekten\"\ndurchzuführen habe.\n\n113\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger seine im\nübrigen lediglich aufsichtsführende Tätigkeit auch nicht dadurch\nzur geschäftsführenden im Sinne der Ziffer 5 III Abs. 1 der\nBesonderen Bedingungen gemacht, daß er im Innenverhältnis die ihm\nerteilte Kontovollmacht zur Bewirkung der beiden Überweisungen über\n1OO.OOO,OO DM und 35O.OOO,OO DM im Dezember 1983 mißbrauchte. Die\nTatsache, daß der Kläger ihm eingeräumte Befugnisse, die für sich\ngenommen nicht geeignet sind, seine Tätigkeit als geschäftsführend\nzu qualifizieren, mißbraucht hat, ist nicht geeignet, diese\nTätigkeit nunmehr anders zu qualifizieren.\n\n114\n\nII.\n\n115\n\nDie Beklagte ist jedoch nach § 4 Nr. 6 AVB - WB\nleistungsfrei.\n\n116\n\nNach dieser Vorschrift bezieht sich der Versicherungsschutz\nnicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadensstiftung durch\nwissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder\nBedingung des Auftraggebers oder durch sonst wissentliche\nPflichtverletzung. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen\nsubjektiven Risikoausschluß (BGH VersR 1987, 174, 175; r + s 1991,\n45, 46), gegen dessen Wirksamkeit weder im Hinblick auf § 152 VVG,\nder in § 158 a VVG nicht erwähnt und daher abdingbar ist, noch\nunter dem Gesichtspunkt des § 9 AGBG Bedenken bestehen (BGH r + s\n1991, 45, 47; OLG Köln r + s 1989, 213 f.). Voraussetzung für einen\nwissentlichen Pflichtverstoß im Sinne von § 4 Nr. 6 AVB - WB ist\nnur, daß dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten\nvorgeschrieben ist (BGH VersR 1987, 174, 175), er seine Pflicht\ngekannt hat und der Pflichtenverstoß für den Schaden ursächlich\ngeworden ist (BGH r + s 1991, 45, 46; OLG Köln a. a. O.; VersR\n199O, 193; OLG Hamm r + s 1993, 249, 25O; OLG Hamm r + s 1996, 16).\nVorsatz im Sinne des § 152 VVG, der auch die Schadensfolgen\numfassen muß, ist dagegen im vorliegenden Zusammenhang nicht\nerforderlich (BGH und OLG Köln a. a. O.; OLG Hamm r + s 1993, 249,\n25O). Versicherungsschutz besteht mithin auch dann nicht, wenn der\nVersicherungsnehmer überzeugt war oder hoffte, durch sein Handeln\nwerde kein Schaden entstehen (BGH a. a. O.).\n\n117\n\nDem Kläger ist einzuräumen, daß eine wissentliche\nPflichtverletzung nicht bereits aufgrund des Urteils des\nOberlandesgerichts D. im Haftpflichtprozeß mit bindender Wirkung\nfür den Deckungsprozeß feststünde. Denn das Oberlandesgericht D.\nhat nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger gegen eine ihm\nbekannte Pflicht wissentlich verstoßen habe. Allerdings erstreckt\nsich - wie bereits ausgeführt - die Bindungswirkung des Urteils im\nHaftpflichtprozeß für den Deckungsprozeß auch auf einzelne im\nHaftpflichturteil getroffene Feststellungen. Zu Recht hat das\nLandgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die mit\nbindender Wirkung im Haftpflichtprozeß festgestellten sowie die\nzwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen aber den Schluß darauf\nzulassen, daß dem Kläger ein konkretes Verhalten vorgeschrieben\nwar, er diese Pflicht kannte, gegen diese verstoßen hat und der\nVerstoß für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.\n\n118\n\na)\n\n119\n\nDem Kläger oblag nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts\nD. unter A I. 2. der Urteilsgründe (Seite 13 bis 15 der\nUrteilsabschrift - Blatt 7O - 72 Sonderheft I) dienstvertraglich\ndie Aufgabe, Abflüsse von dem Kreditkonto der Bauherrengemeinschaft\nK.straße 1O3-1O5 - gemeinsam mit dem Bauherrn Ti. - zu\nkontrollieren und zu steuern. Dabei oblag es ihm, die Einhaltung\ndes prospektierten Gesamtaufwandes sicherzustellen und hierbei\ninsbesondere darauf zu achten, daß angeforderte Gelder tatsächlich\nfür das Bauvorhaben K.straße 1O3-1O5 - benötigt wurden. Über diese\nallgemein umschriebenen Pflichten des Klägers hinaus haben die\nBauherren mit Schreiben des Bauherrn Te. vom 19. 7. 1982 (Bl. 65 f.\ndes Anlagehefters zum Verfahren 9 O 693/88 LG D.) zum Ausdruck\ngebracht, daß die Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 nicht\ngewillt war, die Obergesellschaft zu subventionieren und\nvorangegangene Verluste auszugleichen (vgl. dazu Seite 14 ff. des\nUrteils des OLG D. = Bl. 71 f. Sonderheft I). Diese Anweisung war\ndem Kläger auch bekannt, er hat sie sich in seinem Schreiben vom 8.\n8. 1983 an die Firma O. KG (Bl. 73 ff. des Anlagehefters zur\nBeiakte 9 O 693/88 LG D.) sich zu eigen gemacht.\n\n120\n\nb)\n\n121\n\nGegen diese ihm obliegenden Pflichten, insbesondere die\nObergesellschaft nicht zu subventionieren und dort entstandene\nVerluste nicht auf Kosten der Bauherrengemeinschaft K.straße\n1O3-1O5 auszugleichen, hat der Kläger verstoßen. Auf die\ndiesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts kann zur Vermeidung\nvon Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ebenso Bezug genommen\nwerden, wie auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts D. im\nUrteil vom 7. 7. 1992 (dort Ziffer A I 3 der Urteilsgründe, Seite\n15 ff. = Bl. 72 ff. Sonderheft I). Ergänzend weist der Senat noch\ndarauf hin, daß das in bezug genommene Anforderungsschreiben der\nFirma O. KG vom 25. 11. 1983 (Bl. 15 ff. des Anlagehefters im\nVerfahren 9 O 693/88 LG D.) unter Ziffer II ausführt, es ließe sich\n\"vorstellen\", Verbindlichkeiten unter anderem durch einen Beitrag\nder Bauherrengemeinschaft K.straße 103-105 zu decken. Hieraus\nergibt sich, daß selbst die Firma O. KG eine Verpflichtung dieser\nBauherrengemeinschaft zu einem derartigen Beitrag nicht sah. Ebenso\nläßt sich den unter Ziffer III enthaltenen Ausführungen im\nSchreiben vom 25.11.1983 entnehmen, daß es für die dort angeführten\nPositionen, für die Rückstellungen gebildet werden sollten, auch\nnach Auffassung der Firma O. KG keine Rechtsgrundlagen gab, wenn es\ndort heißt, für die Sondervergütung des Klägers müßten \"die\nBauherren einzeln ihre Zustimmung\" erteilen; ferner werde die\nZusatzforderung des Klägers für Baubetreuung \"nach Grund und Höhe\nnoch belegt\" werden.\n\n122\n\nEin Verstoß des Klägers gegen die dargestellten Pflichten läßt\nsich auch nicht deshalb verneinen, weil den Bauherren der\nGemeinschaft K.straße 1O3-1O5 \"die Problematik\" bekannt gewesen\nsei. Ob dies der Fall war, kann dahinstehen. Denn daß die Bauherren\nden Überweisungen zugestimmt hätten, hat der Kläger selbst nicht\nvorgetragen; vielmehr steht aufgrund des Urteils des\nOberlandesgerichts D. bindend fest, daß es eine derartige\nZustimmung nicht gegeben hat (Ziffer A I 4 der Urteilsgründe, Seite\n19 ff. = Bl. 76 bis 78 Sonderheft I).\n\n123\n\nDie Pflichtverletzung des Beklagten hat auch kausal zu einem\nSchaden der Bauherrengemeinschaft geführt. Insoweit sind die\nFeststellungen des Oberlandesgerichts D. im Haftpflichtprozeß\ngleichfalls bindend (Ziffer A I 6. der Urteilsgründe Seite 21 ff. =\nBl. 78 ff. Sonderheft I).\n\n124\n\nc)\n\n125\n\nEinen \"wissentlichen\" Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten\nhat das Oberlandesgericht D. allerdings - weil es hierauf nicht\nankam - nicht festgestellt. Es wird jedoch schon im allgemeinen\ndavon ausgegangen werden können, daß bei Verstößen gegen\nVorschriften, die speziell die berufliche Tätigkeit der\nversicherten Person betreffen, dieser die Vorschriften geläufig\nsind (so OLG Köln VersR 199O, 193, 194). Das ist vorliegend der\nFall, da es als selbstverständliche Pflicht eines Treuhänders\nangesehen werden kann, die Vermögensinteressen der Treugeber\nwahrzunehmen, jede unberechtigte Auszahlung zu vermeiden und\ndiesbezügliche Weisungenn des Treugebers zu befolgen. Zugleich\nbetrifft der Pflichtenverstoß des Klägers somit eine fundamentale\nGrundregel seiner Tätigkeit als Treuhänder. In derartigen Fällen\nläßt allein schon der objektive Verstoß gegen diese Grundregel ohne\njeden Zweifel auf ein wissentliches Handeln schließen (so OLG Köln\na. a. O. sowie r + s 1989, 213 f.; ebenso OLG Saarbrücken r + s\n1992, 336).\n\n126\n\nDaß der Kläger sich vorliegend konkret seiner Pflichten bewußt\nwar, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im übrigen\nüberzeugend ausgeführt. Auch hierauf kann zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug genommen werden, § 543 Abs. 1 ZPO. Ergänzend\nwird noch folgendes ausgeführt: Seit dem Schreiben des Bauherrn Te.\nvom 19. 7. 1982 und demjenigen des Klägers vom 8. 8. 1983 (Blatt 65\nund 73 des Anlagehefters zum Verfahren 9 O 693/88 LG D.) hatte sich\n- worauf die Beklagte zu Recht hinweist - nichts verändert, was zu\neiner anderen Sicht hinsichtlich einer eventuellen Nachschußpflicht\nder Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 gegenüber der\nObergesellschaft und zu einer anderen Bewertung hätte Veranlassung\ngeben können. Auch der Kläger trägt hierfür keine Anhaltspunkte\nvor. Im Gegenteil hat er noch im vorprozessualen Anspruchsschreiben\nvom 16. 1O. 1992 (Bl. 103 ff., 1O7 f. Sonderheft I) vortragen\nlassen, es habe sich bei den Überweisungen um \"eine Art Nothilfe\"\ngehandelt. Zu Recht führt das Landgericht im angefochtenen Urteil\nauch aus, daß gewichtige Indizien dafür sprechen - ohne daß es\nhierauf letztlich ankäme -, daß der Kläger durch die Überweisungen\nin Wahrheit eigene Honorarinteressen verfolgte. Denn schon mit\nseinem Schreiben vom 11. 11. 1983 (Bl. 2O1 der beigezogenen Akten 9\nO 693/88 LG D.), mit dem er die \"Gesamtabrechnung\" für die\neinzelnen Bauherren zum Honorar von insgesamt 175.56O,OO DM (= 11 x\n14.000,00 DM zzgl. MWSt) anbot, meinte der Kläger selbst, dieses\nHonorar sei - vorbehaltlich einer späteren \"Ausgleichsabrechnung\"\nbezüglich der anderen Gemeinschaften - \"aus dem Dispo-Kredit der\nGemeinschaft K.straße 1O3-1O5 zu zahlen\". Daß es hierfür keine\nRechtsgrundlage gab, hat das Oberlandesgericht D. im\nHaftpflichtprozeß bindend ausgeführt (Ziffer A I 3. c der Gründe,\nSeite 17 ff. = Bl. 74 ff. Sonderheft I).\n\n127\n\nDie Angriffe des Klägers mit der Berufungsbegründung gegen die\nAusführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil betreffend\neine wissentliche Pflichtverletzung gehen ins Leere. Der Kläger\nführt insoweit im wesentlichen aus, Vorsatz sei ihm nicht\nanzulasten, weil er ohne Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehandelt\nund die Schadensfolgen nicht gekannt und gebilligt habe. Dies wie\nseine Behauptung, er habe geglaubt, die Bauherrengemeinschaft\nK.straße 1O3-1O5 schulde der Obergesellschaft noch rund 394.OOO,OO\nDM, ist jedoch rechtlich unerheblich. Denn sie betrifft nur die\nFrage, ob der Kläger vorsätzlich, und zwar auch in bezug auf den\neingetretenen Schaden, handelte. Hierauf kommt es aber - wie\nbereits ausgeführt - im Rahmen des § 4 Nr. 6 AVB - WB nicht an. Nur\nam Rande sei deshalb darauf hingewiesen, daß der Kläger selbst\nnicht vorgetragen hat, ein möglicher Anspruch der Obergesellschaft\ngegen die Bauherrengemeinschaft K.straße 1O3-1O5 sei im Dezember\n1983 fällig gewesen. Auf einen nicht fälligen Anspruch der\nObergesellschaft durfte der Kläger jedoch Zahlungen nicht\nerbringen. Denn wie der Kläger in erster Instanz selbst ausgeführt\nhat (S. 26 unten der Klageschrift), war es ungewiß, ob der\nObergesellschaft zur Verfügung gestellte Gelder für den Fall, daß\nsie nach der erst noch zu erstellenden Gesamtabrechnung nicht\ngeschuldet sein sollten, zurückzuerlangen waren.\n\n128\n\nNach alledem hat der Kläger wissentlich im Sinne des § 4 Nr. 6\nAVB - WB gegen die ihm obliegenden konkreten Pflichten verstoßen,\nso daß die Beklagte nicht zur Deckung verpflichtet ist.\n\n129\n\nIII.\n\n130\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 7O8 Nr.\n1O, 711 ZPO.\n\n131\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers:\nbis 52O.OOO,OO DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-28/9-u-62-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-28/9-u-62-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311628","retrieved":"2026-07-09 03:42:15.388478+00:00"}}