{"status":"available","doknr":"OLD311644","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0124.6U91.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-24","aktenzeichen":"6 U 91/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Klägerinnen ist zulässig und hat auch in der\nSache in vollem Umfange Erfolg. Die ebenfalls zulässige -\nunselbständige - Anschlußberufung der Beklagten ist demgegenüber\nnur zu einem geringen Teil begründet und im übrigen\nzurückzuweisen.\n\n3\n\nA\n\n4\n\nDie Berufung der Klägerinnen ist erfolgreich, weil der in der\nBerufungsinstanz allein noch geltendgemachte Anspruch auf Abgabe\nder eidesstattlichen Versicherung in entsprechender Anwendung der\n§§ 259 Abs.2, 260 Abs.2 BGB begründet ist. Es besteht nämlich Grund\nzu der Annahme, daß die Beklagte die Auskunft, sie könne die Namen\nund Anschriften der Personen, die die beiden Schmuckstücke in der\nForm hängender Panther bei ihr verpfändet hätten, nicht mehr\nfeststellen, nicht so vollständig und sorgfältig erteilt hat, wie\nihr dies möglich ist.\n\n5\n\nDie Beklagte erklärt, nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens\nbestehe eine Zuordungsmöglichkeit zwischen dem Schmuck und den\nNamen der Verpfänder nicht mehr. Der Senat schließt nicht aus, daß\ndem tatsächlich so ist. Dabei mag allerdings zweifelhaft sein, ob\ndie einschlägigen, von der Beklagten als kaufmännischem Unternehmen\nim Rahmen ihres Geschäftsbetriebes zu beachtenden Vorschriften -\netwa über die Erfassung der Herkunft der von ihr freihändig\nveräußerten Waren - nicht doch eine Zuordnungsmöglichkeit\nerfordern. Der Senat läßt diese Frage aber ausdrücklich offen, weil\nes jedenfalls möglich erscheint, daß die Beklagte nach Abschluß des\nVersteigerungsverfahrens und insbesondere nach erfolgter Gutschrift\ndes Erlöses zu Gunsten der Verpfänder die bisher zumindest durch\ndie Pfandnummer bestehende Verbindung unterbrochen hat.\n\n6\n\nGleichwohl ist der Anspruch auf Abgabe der Eidessstattlichen\nVersicherung begründet. Voraussetzung hierfür ist nämlich\nlediglich, daß Grund für die Annahme besteht, die Auskunft sei\nnicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden. Grund für diese\nAnnahme besteht schon dann, wenn die Auskunft mehrfach ergänzt oder\nberichtigt wurde (vgl. Großkomm/Köhler vor § 13 RZ 428,\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einl. UWG RZ 411,\nKöhler/Piper, vor § 13 RZ 84, jew. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist\nindes - wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung\ndargelegt hat - erfüllt.\n\n7\n\nDie Beklagte hat bereits in dem Anwaltsschreiben vom 25.7.1995,\nmit dem die Unterlassungserklärung vom selben Tage übersandt worden\nist, erklärt, sie könne Namen und Anschriften der fraglichen\nPersonen nicht mehr feststellen, seitdem sich der Schmuck in der\nVersteigerung befunden habe. Zur Begründung heißt es in jenem\nSchreiben lediglich (Ziffer 2): \"Zum Zwecke der Versteigerung\nerhält jeder Gegenstand eine Nummer, der Schmuck selbst wird nicht\nals solcher beschrieben, lediglich das Gewicht wird\nfestgehalten.\" Dieser Satz vermag indes die angebliche\nUnfähigkeit, die Namen und Anschriften der Verpfänder zu benennen,\nersichtlich nicht zu erklären. Denn daß jedenfalls zunächst,\nnämlich bis zum Abschluß des Versteigerungsverfahrens, schon zum\nZwecke der Abrechnung des Erlöses eine Zuordnungsmöglichkeit\nbestehen muß, bedarf keiner Begründung und sollte offenbar von der\nBeklagten auch nicht in Abrede gestellt werden. Ist dies aber so,\nso ist der oben wörtlich zitierte Satz - was ebenfalls keiner\nnäheren Begründung bedarf - jedenfalls keine hinreichende Erklärung\ndafür, warum nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens eine\nZuordnungsmöglichkeit nicht mehr bestehen soll.\n\n8\n\nDie Beklagte hat sich dementsprechend auch veranlaßt gesehen,\nihre Erklärung zu ergänzen. Auch aus ihrer Darstellung in der\nKlageerwiderung (dort ab S.3) wird indes nicht deutlich, warum nach\nAbschluß des Versteigerungsverfahrens eine Zuordnungsmöglichkeit\nnicht mehr bestehen soll. Die Beklagte hat dort zunächst\nwiederholen lassen, daß der verpfändete Gegenstand auf dem\nPfandschein nicht konkret beschrieben werde. Diese Erklärung geht\nindes an der Sache vorbei, weil auch angesichts der angeblich nur\nabstrakt erfolgenden Beschreibung des Schmuckstückes auf dem\nPfandschein eine Zuordnung anhand der Pfandnummer ohne weiteres\nmöglich ist, wie dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung des\nVerpfändungsvertrages auch erforderlich ist. Es kommt hinzu, daß\nder Beklagte in der Klageerwiderung sogar hat vortragen lassen, die\nangeblich allgemeine Bezeichnung habe im betreffenden Fall\n\"hängender Panther\" gelautet, was eine Zuordnung ersichtlich ohne\nweiteres möglich gemacht hätte.\n\n9\n\nIm Anschluß an diese Ausführungen hat die Beklagte in der\nKlageerwiderung (S.4) auch ihre frühere Behauptung wiederholt, sie\nkönne Namen und Anschriften der fraglichen Personen nicht mehr\nfeststellen, seitdem sich der Schmuck in der Versteigerung befunden\nhabe. Zur Begründung ist nunmehr auf die angeblich nur allgemeine\nBeschreibung des Schmucks in der Versteigerungsliste verwiesen\nworden. Auch insofern gilt indes das bereits mehrfach Gesagte: bis\nzur Abrechnung des Erlöses muß eine Zuordungsmöglichkeit bestanden\nhaben und hat sie - nämlich über die Pfandnummer - auch bestanden.\nDies ergibt sich schließlich auch indirekt aus der Formulierung des\nnächsten Satzes der Klageerwiderung (S.4 Mitte), in dem es heißt,\ndaß nach der Versteigerung oder dem Ankauf durch die Beklagte \"die\nEinnahmen vom Versteigerer dem Schmuck in der Liste zugeordnet\nwerden.\" Geht man indes hiervon aus, so bleibt der nächste Satz\nohne jede Begründung und Erklärung. Es heißt dort: \"Damit endet\nnach dem Ablauf der Versteigerung jede Verbindung und Zuordnung der\nSchmuckstücke zu dem Voreigentümer, dh. zu dem Verpfänder, so daß\ndie Beklagte aus tatsächlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist,\nden Namen des Versteigerers (gemeint ist offenbar: 'des\nVerpfänders') preiszugeben oder gar Pfändungsbelege vorzulegen.\"\nWarum dies nicht mehr möglich sein soll, nachdem zuvor noch der\nErlös abgerechnet werden konnte und abgerechnet worden ist, wird\nnicht einmal andeutungsweise erläutert, obwohl die Klage u.a.\ndarauf gestützt war, daß die erteilte Auskunft unvollständig\nerteilt worden sei.\n\n10\n\nDie Beklagte hat sich auch nicht veranlaßt gesehen, diese\noffenbare Unklarheit im Nachhinein schriftsätzlich zu erläutern.\nNachdem die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 30.11.1995 (dort S.11)\nausdrücklich darauf hingewiesen hatten, daß die Zuordnung über die\nPfandnummer möglich sein müsse, ist die Beklagte hierauf\nschriftsätzlich nicht mehr eingegangen, sondern hat lediglich die\nBehauptung aufgestellt, ihre ursprüngliche Darstellung, wonach die\nSchmuckstücke auf den Pfandscheinen als \"hängender Panther\"\nbezeichnet worden seien, treffe nicht zu und beruhe auf einem\nMißverständnis.\n\n11\n\nDer Senat hat nicht zu beurteilen, ob die Beklagte auf\nNachfragen des Gerichts wenigstens in der mündlichen Verhandlung\nvor dem Landgericht ihre Ausführungen schließlich in einer Weise\nvervollständigt hat, daß nunmehr deutlich geworden ist, warum die\nZuordnungsmöglichkeit nach der Abrechnung nicht mehr bestanden\nhaben soll. Hierauf deuten indes die Ausführungen der Kammer in den\nEntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hin. Dort ist\nallerdings auch nicht etwa eine Schilderung der Beklagten\nwiedergegeben, wonach z.B. die Pfandnummer nach Abschluß des\nVersteigerungsverfahrens von den Schmuckstücken getrennt worden\nist. Offenbar ist auch nicht erklärt worden, ob und wie die\nHerkunft der Ware für den freien Verkauf buchführungsmäßig erfaßt\nworden ist. Dies mag indes auf sich beruhen. Selbst wenn nämlich\ndie nicht protokollierten mündlichen Ausführungen des\nGeschäftsführers der Beklagten tatsächlich eine plausible Erklärung\ndafür ergeben, warum nach der Abrechnung eine Zuordnung der\nSchmuckstücke zu ihren ursprünglichen Verpfändern nicht mehr\nmöglich sein soll, begründet doch die Anzahl der zumindest\nüberwiegend untauglichen Erklärungsversuche und Ergänzungen der\nAuskunft den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung,\nweswegen die allein hierauf gerichtete Berufung der Klägerinnen in\nvollem Umfange Erfolg haben muß.\n\n12\n\nB\n\n13\n\nDie Anschlußberufung ist lediglich insoweit begründet, als die\nBeklagte ihre Verurteilung zum Ersatz der Kosten, die für die\nangebliche Beauftragung der Auskunftei Schimmelpfeng angefallen\nsein sollen, also zur Zahlung von 128,80 DM, angreift.\n\n14\n\nEs kann dabei dahinstehen, ob den Klägerinnen aus einem der\nverschiedenen Gründe, die sie im Laufe des Verfahrens zur\nangeblichen Notwendigkeit der Einholung einer Auskunft angeführt\nhaben, ein Ersatzanspruch zustehen könnte. Denn der Anspruch ist\njedenfalls deswegen unbegründet, weil nicht feststeht, daß die\ngeltendgemachten Kosten überhaupt entstanden sind. Die Beklagte\nbestreitet dies und die Klägerinnen treten weder einen Beweis für\ndie Beauftragung der Auskunftei an, noch legen sie auch nur einen\nBeleg der angeblichen Zahlung vor.\n\n15\n\nDie Anschlußberufung muß aus diesem Grunde in Höhe von 128,80 DM\nund dem auf diesen Betrag entfallenden Anteil der Zinsen Erfolg\nhaben. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat die Beklagte\ndurch die vorbehaltlose Zahlung auch dieses Betrages nämlich die\nKlageforderung insoweit nicht etwa anerkannt. Nachdem sie durch das\nUrteil der Kammer vorläufig vollstreckbar zur Zahlung verurteilt\nworden war, kann die Befolgung dieses gerichtlichen Titels durch\ndie Beklagte nicht als Anerkenntnis verstanden werden, zumal\nansonsten die Vollstreckung gedroht hätte und die Verurteilung zur\nZahlung von insgesamt 882,65 DM mangels Erreichens der\nBerufungssumme des § 511 a ZPO überdies noch nicht einmal\nselbständig angreifbar war.\n\n16\n\nIm übrigen ist die Anschlußberufung unbegründet, weil die\nBeklagte aus §§ 677,681,670 BGB zur Erstattung der den Klägerinnen\nentstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten zumindest in der Höhe\nverpflichtet ist, die das Landgericht seiner Verurteilung\nzugrundegelegt hat.\n\n17\n\nZu Recht hat das Landgericht bei seiner Abrechnung einen\nGegenstandswertwert von 100.000 DM angenommen. Angesichts der\nBekanntheit des zu Gunsten der Klägerinnen geschützten\nSchmuckmotivs \"hängender Panther\" und der Tatsache, daß die\nKlägerinnen mit dem Abmahnschreiben insgesamt 4 Ansprüche verfolgt\nhaben, ist ihr für die Wertfestsetzung gem. §§ 8 Abs.1 BGAGO, 12\nAbs.1 GKG, 3 ZPO maßgebliches Interesse mit 100.000 DM nicht zu\nhoch bewertet.\n\n18\n\nEs ist im Berufungsverfahren auch davon auszugehen, daß\nsämtliche mit dem Abmahnschreiben vom 17.7.1995 geltendgemachten\nAnsprüche begründet waren. Dies bedarf angesichts der Reaktion der\nBeklagten auf die übrigen 3 Ansprüche lediglich bezüglich des\nAnspruches auf Herausgabe der Plagiate und von Werbeträgern, auf\ndenen die Plagiate abgebildet sind, zum Zwecke der Vernichtung der\nBegründung. Als besondere Ausgestaltung des mit dem\nUnterlassungsanpruch gegebenen Anspruches auf Beseitigung ergibt\nsich aus § 1 UWG ein Anspruch auf Vernichtung dieser Gegenstände\n(vgl. näher Baumbach/Hefermehl, a.a.O., RZ 307 ff, 312 m.w.N.). Ob\nden Klägerinnen, die sich in ihrem für diese Frage maßgeblichen\nvorprozessualen Abmahnschreiben - im Gegensatz zu ihrem späteren\nVorbringen im Prozeß - auf einen Schutz aus dem Urheberrecht nicht\nberufen haben, der Beseitigungsanspruch auch in der von ihnen in\ndem Abmahnschreiben verlangten Form zusteht, daß die Beklagte die\nPlagiate und betroffenen Werbeträger nicht selbst zu vernichten,\nsondern diese zum Zwecke der Vernichtung an sie herauszugeben und\nzusätzlich über die Anzahl der herauszugebenden Gegenstände\nAuskunft zu erteilen hat, erscheint für den vorliegenden\nEinzelfall, in dem keine Anzeichen dafür ersichtlich waren, daß die\nBeklagte einem bloßen Vernichtungsverlangen nicht nachkommen würde,\nallerdings zumindest zweifelhat. Die Frage kann indes offenbleiben,\nweil die Beklagte, die lediglich den von der Kammer der Abrechnung\nzugrundegelegten Streitwert beanstandet und meint, die\nvorgerichtlichen Kosten seien in den Prozeßkosten aufgegangen, ihre\nAnschlußberufung hierauf nicht stützt (§ 519 Abs.3 Ziff.2 ZPO).\n\n19\n\nDie soeben erwähnte Auffassung, wonach die vorgerichtlichen\nAnwaltskosten gem. § 118 Abs.2 BRAGO auf die im vorliegenden\nVerfahren entstandenen Gebühren anzurechnen sind, trifft im übrigen\nnicht zu. Sämtliche 4 Ansprüche sind nämlich - wie die\nabschließende Beurteilung durch den Senat ergibt - im vorliegenden\nVerfahren nicht wieder aufgegriffen worden. Das gilt insbesondere\nauch für den Auskunftsanspruch. Die Klägerinnen haben mit dem\nAbmahnschreiben insoweit lediglich verlangt, daß die Beklagte sich\nverpflichte, die näher beschriebene Auskunft zu erteilen. Dieses\nBegehren haben sie später nicht zum Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens gemacht, was auch gar nicht möglich gewesen wäre,\nnachdem die Beklagte die gewünschte Verpflichtung in ihrer\nUnterlassungserklärung vom 25.7.1995 bereits eingegangen war.\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens erster Instanz war insoweit\nvielmehr nur die Auskunftserteilung selbst, also die Erfüllung der\neingegangenen Verpflichtung. Dies stellt indes ein neues Begehren\ndar, weswegen eine Anwendung des § 118 Abs.2 BRAGO ausscheidet.\nAuch die 3 übrigen Ansprüche sind, was keiner näheren Begründung\nbedarf, im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufgegriffen\nworden.\n\n20\n\nDer Senat hat nicht zu entscheiden, ob das Landgericht zu Recht\ndie insgesamt 6 Fotokopien und das Honorar und die Auslagen des\nPhotographen K. seiner Abrechnung zugrundegelegt hat, weil diese\nPositionen von der Beklagten nicht angegriffen werden (§ 519 Abs.3\nZiff.2 ZPO). Dasselbe gilt hinsichtlich der zweifelhaften Fragen,\nob den Klägerinnen eine Verzinsung von 5 % zusteht und der Zinslauf\nbereits am 1.8.1995 beginnt.\n\n21\n\nEs ist schließlich ebenfalls nicht zu entscheiden, ob das\nLandgericht den von den Klägerinnen geltendgemachten Anspruch auf\nErsatz der Erhöhungsgebühr aus § 6 Abs.1 S.2 BRAGO zu Recht\naberkannt hat, weil sich hierauf die Berufung der Klägerinnen nicht\nerstreckt.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1 und 2\nund 100 Abs.1 ZPO.\n\n23\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n24\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Parteien\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n25\n\nStreitwert:\n\n26\n\nfür das landgerichtliche Verfahren 32.038,90 DM, nämlich\n\n27\n\nAuskunft\n20.000,00 DM\n\nEidesstattliche Versicherung\n10.000,00 DM\n\nZahlung\n_2.038,90 DM\n\nGesamt\n32.038,90 DM\n\n28\n\nDer Senat geht davon aus, daß der von den Parteien nicht\nangegriffenen Festsetzung des Gesamtstreitwertes auf 32.038,90 DM\ndurch das Landgericht mit Blick auf § 19 Abs.1 S.2 GKG Einzelwerte\nfür den Haupt- und Hilfsantrag zugrundeliegen, und bewertet diese -\nentsprechend der ebenfalls unangefochten gebliebenen Festsetzung\ndes Streitwertes für die Berufung durch seinen Beschluß vom\n25.7.1996 - mit den obigen Beträgen.\n\n29\n\nfür das Berufungsverfahren 10.882,65 DM, nämlich\n\n30\n\nBerufung\n10.000,00 DM\n\nAnschlußberufung\n__ 882,65 DM\n\nGesamt\n10.882,65 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-24/6-u-91-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-24/6-u-91-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311644","retrieved":"2026-07-09 03:42:17.065645+00:00"}}