{"status":"available","doknr":"OLD311642","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0124.4WF4.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-24","aktenzeichen":"4 WF 4/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Beschluß vom 30.07.1993 hat das Familiengericht dem\nAntragsgegner das Recht eingeräumt, den Sohn F. der Parteien an\njedem 1. und 3. Sonntag im Monat in der Zeit von 9.00 - 18.00 Uhr\nzur Ausübung des Umgangsrechtes abzuholen und ihn darüber hinaus an\nden hohen Feiertagen im Jahr in der genannten Zeit ebenfalls zu\nsich zu nehmen. Nachdem diese Umgangsregelung etliche Zeit im\nwesentlichen reibungslos praktiziert worden war, brach der\nAntragsgegner im Februar 1996 den Kontakt zu seinem Sohn zunächst\nvon sich aus ab. Dies stand im Zusammenhang mit gerichtlichen\nAuseinandersetzungen. Die Antragstellerin hatte im Januar 1996 aus\neinem Unterlassungsurteil vollstreckt, demzufolge dem Antragsgegner\naußerhalb der Pflege des Umgangsrechtes Kontakte mit der\nAntragstellerin untersagt worden waren. Seit Juni 1996 wünscht der\nAntragsgegner das Umgangsrecht wieder auszuüben. Die Antrastellerin\nlehnt dies ab, weil der inzwischen 7-jährige F. den Antragsgegner\nderzeit nicht zu sehen wünscht.\n\n4\n\nDer Antragsgegner hat beantragt, der Antragstellerin für den\nFall, daß sie den Sohn nicht zur Ausübung des Umgangsrechtes\nherausgebe, ein Zwangsgeld anzudrohen bzw. einem\nVollstreckungsbeamten zu gestatten, die Wegnahme des Sohnes zur\nAusübung des Umgangsrechtes mit Gewalt durchzusetzen.\n\n5\n\nDas Amtsgericht hat diesen Antrag in der angefochtenen\nEntscheidung zurückgewiesen. Es hat sich nach einer persönlichen\nAnhörung des Kindes F. davon überzeugt, daß es zu Besuchen bei\nseinem Vater nicht bereit ist. In dieser Situation seien\nZwangsgelder unter Gewaltmaßnahmen der Vollstreckungsorgane fehl am\nPlatze.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist nach § 19 Abs. 1 FGG\nzulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat\ndie beantragten Zwangsmaßnahmen im Ergebnis zu Recht abgelehnt.\n\n8\n\nNach § 33 Abs. 1 FGG können die entsprechenden Zwangsmaßnahmen\n(nur) gegen denjenigen angedroht und verhängt werden, dem durch\neine gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung auferlegt worden\nist, \"eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem\nWillen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme\neiner Handlung zu dulden\". Zwangshaft kann angeordnet werden, wenn\n\"eine Person herauszugeben\" ist. Es ist allgemein anerkannt, daß\nZwangsgeld und Zwangshaft daher eine vollzugsfähige gerichtliche\nEntscheidung voraussetzen (statt aller Bumiller/Winkler,\nFreiwillige Gerichtsbarkeit, 6. Auflage, § 33 Ziffer 2 m.N.).\nRechtsgestaltende und feststellende Entscheidungen bilden demnach\nkeine tragfähige Grundlage für Zwangsmaßnahmen. Entscheidungen, die\neine Regelung der elterlichen Sorge nach § 1634 enthalten, sind für\nsich noch keine vollzugsfähigen Entscheidungen im Sinne des § 33\nFGG (vgl. Bumiller/Winkler, a.a.0.). Grundlage für den Vollzug sind\nvielmehr erst Entscheidungen, die zur Durchsetzung der Regelung der\nelterlichen Sorge angeordnet werden, etwa nach § 1632 Abs. 2 BGB\ni.V.m. der Anordnung der zu ihrer Durchführung erforderlichen\nMaßnahmen.\n\n9\n\nDaran fehlt es hier. Die Entscheidung des Familiengerichts vom\n30. Juli 1993 hält lediglich den zeitlichen Umfang des\nUmgangsrechts fest, ordnet indessen keine Maßnahmen mit\nvollstreckungsfähigem Inhalt an. Die beantragten Zwangsmaßnahmen\nkommen daher schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in\nBetracht.\n\n10\n\nAngesichts dessen ist nicht mehr entscheidend, daß\nZwangsmaßnahmen nach § 33 FGG nur bei einer schuldhaften\nZuwiderhandlung in Betracht kommen (vgl. Bumiller/Winkler, a.a.O.,\nZiffer 2 b) und ein schuldhaftes Verhalten der Mutter nicht zu tage\nliegt, wenn sich das Kind selbst weigert, den Vater zu sehen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n12\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-24/4-wf-4-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-24/4-wf-4-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311642","retrieved":"2026-07-09 03:42:16.898786+00:00"}}