{"status":"available","doknr":"OLD311641","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0124.1W1.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-24","aktenzeichen":"1 W 1/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig,\nsie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den\nAntrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung einer Ergänzung des\ndurch den Sachverständigen erstatteten Gutachtens zu Recht\nzurückgewiesen. Die Ausführungen, mit denen die Antragstellerin\nihre Beschwerde begründet, rechtfertigen keine abweichende\nBeurteilung. Das selbständige Beweisverfahren war bereits beendet,\nals die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1996 um\nErgänzung des Gutachtens nachgesucht hat.\n\n3\n\nDie Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren erfolgt\ngemäß § 492 Abs. 1 ZPO nach den für die Aufnahme des betreffenden\nBeweismittels geltenden Vorschriften. Nach der damit in Bezug\ngenommenen Bestimmung des § 411 Abs. 4 ZPO haben die Parteien dem\nGericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen\ngegen das Gutachten oder Anträge, die das Gutachten betreffen,\nsowie gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu einem schriftlich\nerstatteten Gutachten mitzuteilen. Wird ein Antrag auf\nGutachtenergänzung bzw. Anhörung des Sachverständigen nicht\ninnerhalb des im Sinne des § 411 Abs. 4 ZPO angemessenen Zeitraums\ngestellt, so ist davon auszugehen, daß das selbständige\nBeweisverfahren beendet ist (vgl. OLG Braunschweig BauR 1993, 251;\nOLG Frankfurt BauR 1994, 139, 140, jeweils m.w.N.). Dies ergibt\nsich zum einen aus der dem selbständigen Beweisverfahren immanenten\nEilbedürftigkeit, zum anderen daraus, daß anderenfalls das Ende\neines solchen Verfahrens nicht bestimmt werden könnte. Unabhängig\nvon der Zielsetzung des selbständigen Beweisverfahrens kann nämlich\ndessen verjährungsunterbrechende Wirkung (siehe §§ 477 Abs. 2, 639\nAbs. 1 BGB) nicht unberücksichtigt bleiben. Schon im Interesse der\nRechtssicherheit muß daher gewährleistet sein, daß ein nach\nobjektiven Kriterien, wie § 411 Abs. 4 ZPO sie aufzeigt,\nbestimmbarer Zeitpunkt für die Verfahrensbeendigung abzusehen\nist.\n\n4\n\nDie nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 ZPO maßgebliche\nAngemessenheit des Zeitraums, binnen dessen eine Verfahrenspartei\nihre Bedenken gegen das vorgelegte Gutachten anzumelden bzw. das\nGutachten betreffende Anträge zu stellen hat, richtet sich zum\neinen nach den schutzwürdigen Interessen der Parteien, zum anderen\nnach den verfahrensrechtlichen Erfordernissen. Zu berücksichtigen\nsind dabei insbesondere Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad des\nSachverständigengutachtens.\n\n5\n\nFür den Streitfall ergibt sich hieraus, daß das selbständige\nBeweisverfahren in dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin den\nergänzenden Antrag bei Gericht eingereicht hat, bereits beendet\nwar. Das Gutachten hat einen sehr einfach gelagerten Sachverhalt\nzum Gegenstand, nämlich die Frage nach einer Reihe von Mängeln\neines Fußbodenbelags. Die gut verständlichen, knapp gehaltenen\nAusführungen des Sachverständigen umfassen lediglich 10 Seiten, die\nzudem zu einem erheblichen Teil durch Lichtbilder ausgefüllt sind.\nDie Ergänzungsfrage, deren Beantwortung die Antragstellerin\nbegehrt, betrifft allein die Kosten, die bei Aufbringen eines\nzusätzlichen Estrichs auf den streitgegenständlichen Boden\nentstehen. Fragestellung und hierzu gegebene Begründung sind in dem\nentsprechenden Anwaltsschriftsatz auf einer halben Seite\nmitgeteilt. Vor diesem Hintergrund kann von einem angemessenen\nZeitraum, das heißt einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen\ndem Erhalt des Gutachtens und dem Ergänzungsantrag im Streitfall\nnicht mehr gesprochen werden. Der Antragstellerin ist das Gutachten\nmit Verfügung vom 4. Juni 1996 übersandt worden. Erst am 10.\nOktober 1996 ist ihr Ergänzungsantrag verfaßt und bei Gericht\neingereicht worden. Damit waren seit Zugang des Gutachtens mehr als\nvier Monate verstrichen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n7\n\nGegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 750,-- DM (25 % des\nWertes des ursprünglichen Beweisverfahrens).\n\n8\n\n- 4 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-24/1-w-1-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-24/1-w-1-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311641","retrieved":"2026-07-09 03:42:16.819920+00:00"}}